VwGH AW 2008/17/0044

VwGHAW 2008/17/004411.11.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E AG, vertreten durch H K Rechtsanwälte Gesellschaft mbH, der gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 22. Oktober 2008, Zl. FMA-KI24 4081/0019-ABS/2008, betreffend Auftrag gemäß § 70 Abs. 4 BWG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

BWG 1993 §70 Abs4;
VwGG §30 Abs2;
BWG 1993 §70 Abs4;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit ihrer zur hg. Zl. 2008/17/0207 protokollierten Beschwerde bekämpft die beschwerdeführende Partei den an sie mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 22. Oktober 2008 unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 10.000,-- ergangenen Auftrag, "den rechtmäßigen Zustand durch Abberufung (eines näher genannten Geschäftsleiters) binnen vier Wochen ab der Zustellung dieses Bescheides herzustellen".

Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die beschwerdeführende Partei begründet diesen Antrag damit, dass die Abberufung des Geschäftsleiters für sie die Gefahr eines erheblichen Schadens berge, da dieser Geschäftsleiter die beschwerdeführende Partei gegründet habe, ihre Geschäfte seit geraumer Zeit führe und daher durch seine besonderen Kenntnisse unternehmensintern als unverzichtbar anzusehen sei. Die von der belangten Behörde vorgeworfenen Handlungen hätten auch zu keinem Schaden von Anlegern oder des Kapitalmarkts geführt, weshalb auch aus dieser Sicht keine Notwendigkeit einer sofortigen Abberufung bestehe. Die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens für die beschwerdeführende Partei sei wesentlich größer als die von der belangten Behörde angenommene, tatsächlich jedoch nicht gegebene Gefahr für den Kapitalmarkt. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden daher keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, "die von der Behörde in dem zugrunde liegenden Verfahren kraft Gesetzes wahrzunehmen wären und über das übliche, bei jeder Verwaltungsmaßnahme vorauszusetzende öffentliche Interesse" hinausgingen.

Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG kommt den Beschwerden (an den Verwaltungsgerichtshof) eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. hat jedoch der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Gemäß § 30 Abs. 3 letzter Satz VwGG hat die Behörde im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung den Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen; der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben.

Zunächst ist davon auszugehen, dass der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid der belangten Behörde einem "Vollzug" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich ist. Er enthält Aufträge an die beschwerdeführende Partei, die diese zu einem mehr oder weniger präzise bestimmten Handeln verpflichten. Insoweit ist der Bescheid nicht nur einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich, sondern eine solche auch rechtlich geboten. Die Wirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre der Wegfall der sich aus dem Bescheid ergebenden Handlungsverpflichtung.

Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt im konkreten Fall die Annahme eines zwingenden öffentlichen Interesses begründet (vgl. zum Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der zwingenden öffentlichen Interessen aufgrund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts zu beurteilen hat, soweit die Erwägungen der belangten Behörde nicht von Vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, den hg. Beschluss vom 30. Oktober 2008, Zlen. AW 2008/17/0014, 0015, mit weiteren Nachweisen). Mit dem Vorbringen der antragstellenden Partei wird nämlich kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG geltend gemacht:

Unbestritten ist die Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass auch bei Ausscheiden des Geschäftsleiters, auf den sich der gegenständliche Auftrag bezieht, zwei nach dem BWG qualifizierte Geschäftsleiter für die beschwerdeführende Partei vorhanden sind. Die beschwerdeführende Partei stellt demzufolge auch (nur) - wie dargestellt - auf das besondere Wissen und die besondere Erfahrung des verfahrensgegenständlichen Geschäftsleiters ab. Es ist aber in keiner Weise ersichtlich, dass dieses Wissen und diese Erfahrung von der beschwerdeführenden Partei nicht auch dann genützt werden könnte, wenn der Geschäftsleiter als Geschäftsleiter und somit als Entscheidungsträger abberufen wird; warum die anderen Geschäftsleiter in diesem Falle nicht auf das Wissen und die Erfahrung des Abberufenen zurückgreifen können sollten, ist nicht erkennbar.

Es ist daher festzuhalten, dass die geltend gemachten Umstände nicht aufzeigen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Partei derzeit ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 11. November 2008

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte