BWG §1 Abs1 Z1 Fall2
BWG §4 Abs1
BWG §98
FMABG §1 Abs1
FMABG §22 Abs2
FMABG §22 Abs2a
UStG 1994 §2 Abs1
VVG §5
VwGG §30 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
BWG §1 Abs1 Z1 Fall2
BWG §4 Abs1
BWG §98
FMABG §1 Abs1
FMABG §22 Abs2
FMABG §22 Abs2a
UStG 1994 §2 Abs1
VVG §5
VwGG §30 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W107.2106585.1.00
Spruch:
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über den Antrag der XXXX, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati, Partnerschaft von Rechtsanwälten, Parkring 2, 1010 Wien, der gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 13.03.2015, Zl. FMA-UB0001.200/022-BUG/2014, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
A)
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz-FMABG wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt
1. Mit der zu hg. Zl. W107 2106585-1 protokollierten Beschwerde bekämpft die Antragstellerin (in Folge: AS) den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in weiterer Folge: FMA) vom 13.03.2015 mit folgendem Spruch:
"
1. Die XXXX, ZVR-Zahl XXXX, Zustellanschrift XXXX (in der Folge XXXX) hat binnen sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides die unerlaubte gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder als Einlage, durch die weitere Entgegennahme von fremden Geldern als Einlage sowie durch das weitere Halten der bereits entgegen genommenen fremden Gelder ohne die erforderliche Konzession, zu unterlassen.
Dies durch Unterlassung
a. der Entgegennahme von fremden Geldern auf Basis der "Richtlinien der XXXX" (Beilage ./1, welche einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildet, in der Folge Richtlinien);
b. des Haltens der bereits auf Basis der Richtlinien entgegengenommenen fremden Gelder und
c. des weiteren Anbietens der Entgegennahme fremder Gelder auf Basis der Richtlinien.
2. Bei Nichtbefolgung der Unterlassung gemäß Spruchpunkt 1. a., b., und c. wird die FMA mit Bescheid über die XXXX eine Zwangsstrafe in Höhe von je € 5.000,-- verhängen.
Rechtsgrundlagen:
§ 1 Abs 1 Z 1 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idgF
§ 98 Abs 1a BWG, BGBl Nr. 184/2013 idgF
§ 4 Abs 1 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idgF
§ 22d Abs 1 FMABG, BGBl I Nr. 97/2001 idgF
§ 26a FMABG, BGBl I Nr. 97/2001 idgF
§ 5 Abs 3 VVG, BGBl 1991/53 idgF."
2. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst entscheidungswesentlich aus, das verfahrensgegenständliche Geschäftsmodell der AS sehe im Zusammenhang mit dem "XXXX" vor, dass Gelder von Arbeitgebern durch Bruttogehaltsumwandlung für die "Begünstigten" bzw. von "Begünstigten" selbst in Form von Zusatzbeiträgen auf ein Konto der AS eingezahlt und somit diese Gelder von der AS entgegengenommen und angelegt würden, wobei eine Rückforderung dieser Gelder vor Pensionsantritt bzw. die Forderung einer Auszahlung mindestens in der Höhe des Kontoguthabens durch Hinterbliebene sowie eine jederzeitige Kündigung möglich sei, sodass - auch in Hinblick auf die gewerbliche Tätigkeit iSd §2 Abs.1 UStG - der Einlagenbegriff des § 1 Abs.1 Z 1BWG jedenfalls erfüllt sei und daher ein konzessionspflichtiges Einlagengeschäft vorliege, die AS jedoch über keine Konzession der FMA verfüge. Darüber hinaus vertreibe die AS den "XXXX", welcher eine Vorsorge gegen Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit und Tod biete, für den Beiträge in der Höhe von € 25 bis € 50 pro Monat eingenommen würden. Beide Produkte seien mit derselben Beitrittserklärung abschließbar.
Auch wenn laut Kurzbeschreibung zum "XXXX" kein Rechtsanspruch auf Leistungen aus diesem Produkt bestehen würde, sondern vielmehr diese Versorgungsleistungen freiwillig erbracht würden, werde demgegenüber auf der Homepage der AS angeführt, dass eine vorzeitige Kontoauflösung bzw. Auszahlung beantragt werden könne. Zudem werde im Ablebensfall eine Zahlung in Höhe des Kontoguthabens zugesagt. Ebenso wenig würden die Richtlinien das Fehlen eines Rechtsanspruchs auf Leistungen aus dem "XXXX " begründen. In § 11 der Richtlinien werde die Errichtung eines eigenen Kontos zugesagt und vereinbart, dort die Gelder für den Arbeitnehmer gesondert bereit zu halten. Durch die Werbung für dieses Produkt im Internet werde zudem die Öffentlichkeit angesprochen, weshalb die im Rahmen des "XXXXs" entgegengenommenen Gelder jedenfalls Publikumsgelder darstellen würden. Der Marktauftritt durch eine eigene Homepage und die beabsichtigte dauernde Geschäftsbeziehung mit der XXXX (in Folge: XXXX) als Registerstelle für den Erwerb von Bundesschätzen der Republik Österreich durch den geplanten - jedoch seitens der XXXX abgelehnten - Ankauf von Bundesschätzen mit einer 10-jährigen Laufzeit seien weiter Indiz für die Erfüllung des Gewerblichkeitsbegriffs des § 2 Abs.1 UStG.
Die Kurzbeschreibung "XXXX" auf der Homepage der AS, XXXX, sehe per 23.02.2015 unter dem Begriff "Kosten" weiterhin vor, dass Kontoführungsgebühren der Bank verrechnet und für den "XXXX" monatliche Geldbeträge eingehoben würden, wodurch jedenfalls Einnahmenerzielungsabsicht vorliege.
Somit liege jedenfalls Gewerblichkeit des gegenständlichen Geschäftsmodells vor, welches eine Konzessionspflicht nach § 1 Abs.1 Z 1 zweiter Fall BWG begründe. Der Betrieb der in § 1 Abs.1 BWG genannten Geschäfte bedürfe gemäß § 4 Abs.1 BWG der Konzession der FMA. Die AS verfüge nicht über die erforderliche Konzession, weshalb diese aufgrund des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach § 98 Abs. 1a BWG von der FMA mit Verfahrensanordnung vom 02.12.2014 zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufgefordert worden sei. Die AS habe dieser nicht entsprochen bzw. sei der Internetauftritt nur geringfügig geändert worden, weshalb mit Bescheid vom 13.03.2015 spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
3. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Begründet wird dieser Antrag dahingehend, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheids ein unverhältnismäßiger Nachteil für die AS insofern verbunden sei, als diese in Kauf nehmen müsse, für das bloße Aufrechterhalten ihres Internetauftritts bestraft zu werden und der mit einer Zwangsstrafe verbundene Reputationsverlust unwiederbringlich sei. Die Kunden würden das Vertrauen in den Verein verlieren und ihre Beiträge nicht mehr zahlen und die Beziehung zum Verein überhaupt beenden. Der AS würde damit die wirtschaftliche Grundlage entzogen und würde wahrscheinlich die Notwendigkeit der Liquidation des Vereins zur Folge haben sowie irreparable Schäden, vor allem auch berufsrechtlicher Natur, nach sich ziehen. Die Höhe des unverhältnismäßigen Nachteils sei mit der Höhe des aktuellen Vereinsvermögens von ca. EUR 2000.- zu bemessen, welches jedenfalls verloren wäre.
Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würden auch keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, da weder Gelder entgegengenommen noch zurückbehalten würden und somit keine Risiko für potentielle Kunden bestehen würde.
Die Interessenabwägung sei daher zugunsten der AS zu treffen, da die FMA die Funktionsweise der AS nicht kenne und dieser ein nicht näher spezifiziertes Risiko unterstelle, obwohl überhaupt nicht ersichtlich sei, "ob die bloße Untersagung des Anbietens der Entgegennahme fremder Gelder überhaupt geeignet ist, den Schuttzielen des BWG und des FMABG zu entsprechen".
4. Die FMA übermittelte mit Schriftsatz vom 13.04.2015 und beim Bundesverwaltungsgericht protokolliert am 27.04.2015, der ho. Gerichtsabteilung tatsächlich zugewiesen am 29.04.2015, die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt Einzahlungsbeleg einschließlich angefochtenem Bescheid in Kopie sowie die Stellungnahme der FMA zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und beantragte unter einem, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben mit der zusammengefasst wesentlichen Begründung, dass - unter Verweis auf die Judikatur der VwGH (VwGH Beschluss vom 03.01.014, B 1471/2013) - einerseits im Sinne des § 22e FMBAG zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung entgegenstünden und andererseits der mit dem sofortigen Vollzug des Bescheids für die AS verbundene Nachteil nicht als unverhältnismäßig anzusehen sei. Darüber hinaus mangle es dem Antrag an der ausreichenden Konkretisierung des unverhältnismäßigen Nachteils. Bei Abwägung der berührten Interessen sei jedenfalls das öffentliche Interesse als überwiegend zu werten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und anwendbares Recht
Der Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) im gegenständlichen Verfahren erging am 13.03.2015, Zl. FMA-UB0001.200/022-BUG/2014, und wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 16.03.2015 zugestellt.
Die dagegen mit Schriftsatz vom 13.04.2015 von der XXXX (in Folge: AS) bei der FMA eingebrachte und unter der GZ. FMA-007304 protokollierte Beschwerde ist infolge der Übergangsbestimmungen des VwGbk-ÜG iVm Art. 151 Abs. 51 B-VG als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu werten.
Gemäß § 22 Abs. 2a Finanzmarkaufsichtsbehördengesetz - FMABG 2001 idgF entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Über eine Beschwerde ist, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, innerhalb der Frist zu erkennen, innerhalb der in erster Instanz zu entscheiden ist, spätestens jedoch nach sechs Monaten; die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu laufen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor, weil weder in einem Bundes- noch in einem Landesgesetz eine Senatsbesetzung für "Anträge" betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgesehen ist. § 22 Abs. 2a FMABG spricht diesbezüglich zudem ausdrücklich nur von einer Senatsentscheidung im Falle einer Beschwerde, weshalb über den vorliegenden Antrag (auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) keine Senatsentscheidung zu ergehen hat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde binnen offener Rechtsmittelfrist zusammen mit der Beschwerde gegen den Bescheid der FMA vom 13.03.2015 erhoben und ist somit rechtzeitig und zulässig (§ 7 Abs. 4 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, § 22 Abs. 2 FMABG).
2. Zu A)
Gemäß § 1 Abs. 1 FMABG (Verfassungsbestimmung) ist die FMA zur Durchführung der Aufsicht über Banken, Versicherungen, Wertpapierunternehmen und Pensionskassen eingerichtet (vgl. auch § 2 Abs. 3 FMABG).
Gemäß § 22 Abs. 2 FMABG haben Beschwerden gegen Bescheide der FMA und Vorlageanträge, ausgenommen Verwaltungsstrafsachen, keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der FMA mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Vollzugstauglichkeit des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH Zl. AW/2012/17/0026 vom 24.05.2012). Unter Vollzug eines Bescheides ist seine Umsetzung in die Wirklichkeit zu verstehen und zwar sowohl im Sinne der Herstellung der dem Bescheidinhalt entsprechenden materiellen Rechtslage als auch des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes. Vollzugstauglichkeit fehlt jedenfalls dann, wenn durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine für den Antragsteller günstigen Rechtsfolgen geknüpft sind (vgl. VwGH Beschluss vom 02. 09. 2010, AW 2010/07/0021; VwGH 28.06.2013, AW 2013/01/0029; VwGH 21.07.2011, AW 2011/07/0040). Die verfahrensgegenständlich bescheidmäßig angeordnete Aufsichtsmaßnahme ist einem Vollzug zugänglich, da diese einen konkreten Auftrag an die AS enthält, welche zu einem bestimmten Handeln verpflichtet (vgl. VwGH 19.10.2009, AW 2009/17/0037-0040; VwGH 06.07.2010, AW 2010/17/0027).
Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung selbst und somit das diesbezügliche Vorbringen nicht zu überprüfen. Dies wird Gegenstand der Entscheidung in der Hauptsache sein. Selbst die wahrscheinliche Rechtswidrigkeit wäre kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Beschlüsse vom 30. 11. 2011, Zl. AW 2011/04/0036, vom 24. 06. 2011, Zl. AW 2011/17/0024 und vom 06. 07. 2010, Zl. AW 2010/17/0027; weiters VwGH vom 17. 11. 2000, Zl. AW 2000/17/0037; 29.04.2013, AW 2013/03/0007). Wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, ist daher jedenfalls zunächst von den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde auszugehen. (vgl. VwGH Beschluss vom 02. 01. 1996, Zl. AW 95/07/0017; VwGH 01.12.2011, AW 2011/06/0050). Lediglich offenkundig rechtswidrigen Bescheiden wäre unter Umständen die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eine offenkundige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides lag jedoch gegenständlich nicht vor.
Gemäß § 22 Abs. 2 FMABG, der dem § 30 Abs. 2 VwGG nachgebildet ist, ist die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht dann mit Beschluss zuzuerkennen, wenn 1. nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und wenn 2. nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. VwGH vom 24.05.2012, AW/2012/17/0026).
Die Judikatur räumt dem klaglosen Funktionieren des Bankwesens und dem Vertrauen in den Kapitalmarkt ein sehr hohes Interesse ein. Gemäß Judikatur des VwGH ist das Vertrauen in die Funktion des Kapitalmarktes derart schwer zu gewichten, dass es als "absolut öffentliches Interesse" aufzufassen ist (vgl. VwGH vom 24.05.2013, AW 2013/17/0007; VwGH vom 17.03.2010, AW 2010/17/0004; VwGH vom 29.11.2013, AW 2013/17/0199) bzw. ist das klaglose Funktionieren des Bankwesens so schwer gewichtet, dass es als im zwingenden öffentlichen Interesse stehend erachtet wird. Der Beeinträchtigung des Vertrauens in einen funktionierenden Kapitalmarkt kommt daher Priorität zu (vgl. VwGH vom 03.07.2001, AW 2001/17/0045).
Es wird somit dem Funktionieren des Bankwesens allgemein und dem Vertrauen der Öffentlichkeit in den Kapitalmarkt von der Judikatur ein besonderes öffentliches Interesse bescheinigt. Bereits mögliche Nachteile für Kunden, Verlust des Vertrauens in den Kapitalmarkt und Beeinträchtigung des Gläubigerschutzes (eines KI) werden als Gefährdung dieser zwingenden öffentlichen Interessen gewertet.
Darüber hinaus ist es, um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung durchführen zu können, jedenfalls erforderlich, dass schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt wird, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete Nachteil ergibt (vgl. VwGH vom 10.07.2000, Zl. AW 2000/08/0035).
Die gegenständlich beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird mit der allgemein gehaltenen Aussage eines sonstigen Reputationsverlustes sowie des zu erwartenden Vertrauensverlustes seitens der Kunden in den Verein und der wahrscheinlichen Notwendigkeit der Liquidation des Vereins sowie mit irreparablen Schäden berufsrechtlicher Natur begründet. Den unverhältnismäßigen und unwiederbringlich verlorenen Nachteil begründet die AS mit dem finanziellen Verlust in Höhe des derzeitigen Vereinsvermögens bzw. ziffernmäßig mit rund EUR 2000.-. Da weder Gelder entgegengenommen noch zurückbehalten worden seien, bestehe auch kein Risiko für potentielle Kunden, weshalb der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Die Interessenabwägung sei daher zugunsten der AS zu treffen, da die FMA auch die Funktionsweise der AS nicht kenne und dieser ein nicht näher spezifiziertes Risiko unterstelle, obwohl überhaupt nicht ersichtlich sei, "ob die bloße Untersagung des Anbietens der Entgegennahme fremder Gelder überhaupt geeignet ist, den Schuttzielen des BWG und des FMABG zu entsprechen".
Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist, wie oben ausgeführt, im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu konkretisieren, worin für die AS der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. Beschluss des VwGH zur Einbringung von Geldleistungen vom 25. 02 1981, VwSlg 10.381 A/1981). Es ist somit erforderlich, dass konkret darlegt wird, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von der AS behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse der Antragstellerin wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Antragstellerin einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. zB Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 11.03.1996, Zl. AW 96/17/0071; Verwaltungsgerichtshof vom 27.06.1996, Zl. AW 96/17/0028, Verwaltungsgerichtshof vom 10.08.2011, Zl. AW/2011/17/0028). Diese Dartuung des unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Denn nur so ist erst eine Beurteilung dahingehend möglich, ob der Vollzug der angeordneten Maßnahme für die AS einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.
Das Vorbringen der AS ist mangels Konkretisierung demnach nicht geeignet, das Überwiegen des mit der Vollziehung verbundenen Nachteils gegenüber den für die Vollziehung sprechenden öffentlichen Interessen darzutun. Wenn die AS behauptet, dass weder Gelder entgegengenommen noch zurückbehalten worden seien und demnach auch kein Risiko für potentielle Kunden bestehe, und als irreparabler Schaden die wahrscheinliche Liquidation des Vereins angeführt, dies aber nicht nachvollziehbar belegt und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wird (vgl. VwGH 15.01.2014, Zl. AW 2013/06/0060), ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Antragstellerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. Verfassungsgerichtshof vom 27.03.2012 B 209/12-5). Auf Grund des oben Gesagten wird kein Nachteil für die beschwerdeführende Partei geltend gemacht, der im Rahmen der Interessensabwägung den Ausschlag zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei geben würde (vgl. VwGH vom 24.05.2012, Zl. AW/2012/17/0026; VwGH 02.04.2010, Zl. AW 2010/17/0015).
Bei Abwägung der zwingenden öffentlichen Interessen an einem klaglosen Funktionieren des Kapitalmarktes und an einem stabilen Finanzsystem gegen die Interessen der AS (unverhältnismäßiger Nachteil) war daher aus den angeführten Gründen dem gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 2 FMABG nicht stattzugeben (vgl. BVwG 27.06.2014, Zl. GZ W204 2005958-1; BVwG 27.06.2014, W107 2008534-1/2E ua).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25 a Abs. 1. VwGG, BGBl Nr. 10/1984 idF BFBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH sowie AW/2012/17/0026 vom 24.05.2012, AW/2013/17/0007 vom 24.05.2013, AW/2001/17/0045 vom 03.07.2001, RO/2014/002/0052 vom 20.02.2014; Lehofer; Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 6). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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