VwGH AW 2011/07/0040

VwGHAW 2011/07/004021.7.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt , der gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Vorarlberger Landesregierung vom 27. April 2011, Zl. LAS-410/0612, betreffend eine Angelegenheit des Güterweges D (mitbeteiligte Parteien:

  1. 1. Güterweggenossenschaft D, z.Hd. Elmar M, 2. Rosmarie H und
  2. 3. Elmar M), erhobenen und zu Zl. 2011/07/0157 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §1488;
GSLG Vlbg 1963 §11 Abs2;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs4;
VwGG §30 Abs2;
ABGB §1488;
GSLG Vlbg 1963 §11 Abs2;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs4;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Antragsteller beantragte mit Eingabe vom 3. Mai 2008 an die Agrarbezirksbehörde Bregenz (ABB), diese möge aussprechen, dass es die Mitglieder Elmar M. und Rosmarie H. samt Mietern zu unterlassen hätten, den Güterweg D zu benützen, in eventu für nicht land- und forstwirtschaftliche Zwecke im Sinne des Vorarlberger Güter- und Seilwegelandesgesetzes (GSLG) bzw. entgegen dem Gründungsbescheid vom 24. Juli 1985 zu benützen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. April 2001 wurde dieser Antrag gemäß den §§ 13 Abs. 4 in Verbindung mit 11 Abs. 2 GSLG im Instanzenzug abgewiesen.

Die belangte Behörde vertrat mit näherer Begründung, dass die im Antrag genannten Personen als Mitglieder bzw. als Haushaltsangehörige oder als Mieter sowie Besucher dieser Personen jedenfalls den Güterweg nach den aktuellen gesetzlichen Vorgaben des § 11 Abs. 2 GSLG benützen dürften. Für die Erlassung eines Unterlassungsauftrages, den Güterweg zu benützen, in eventu für nicht land- und forstwirtschaftliche Zwecke im Sinne des GSLG bzw. entgegen dem Gründungsbescheid zu benützen, bleibe daher kein Raum.

Den Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründete der Antragsteller damit, dass er durch den aufkommenden Verkehr am Güterweg, insbesondere unter Missachtung jeglicher Regeln in Gemäßheit mit der StVO und sonstiger Rücksichtslosigkeit, die durch die fehlende Bezugnahme auf eine Bringungsrechtsausübung zwangsläufig gegeben sei, einen ständigen Eingriff in sein dingliches Servitutsrecht und die Sorge der bösgläubigen usucapio libertatis nach § 1488 ABGB erleide. Wenn diese Zustände während der gegenständlichen Streitigkeit gemäß § 13 Abs. 4 GSLG nicht unterbrochen oder gehemmt würden, so trete ohne die aufschiebende Wirkung während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die usucapio libertatis ein und der Antragsteller habe endgültig ein entwertetes Grundstück bzw. ein beschnittenes (beschränktes) Recht. Diese Nachteile der eintretenden usucapio libertatis könnten mit den Mitteln des bürgerlich rechtlichen Bereicherungsrechtes bei Weitem nicht ausgeglichen werden. Dem gegenüber seien die Nachteile der im Antrag genannten Personen geringer als jene des Antragstellers, zumal diese Personen ohnedies jederzeit zu Fuß den Weg benützen könnten. Für Elmar M. trete dadurch nicht einmal ein Zeitverlust ein, da er bisher im Schritttempo auf diesem Weg gefahren sei.

Die belangte Behörde erstattete dazu eine Stellungnahme, in der sie zum einen darauf hinwies, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich sei und unabhängig davon darauf verwies, dass ein unverhältnismäßiger Nachteil durch die Benützung des Güterweges durch die genannten Personen für den Antragsteller nicht verbunden sei.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein auf Unterlassung gerichteter Antrag des Antragstellers als unbegründet abgewiesen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Voraussetzung für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Vollzugstauglichkeit des bekämpften Bescheides. Unter Vollzug eines Bescheides ist seine Umsetzung in die Wirklichkeit zu verstehen und zwar sowohl im Sinne der Herstellung der dem Bescheidinhalt entsprechenden materiellen Rechtslage als auch des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes. Vollzugstauglichkeit fehlt bei der Abweisung oder Zurückweisung von Ansuchen dann, wenn an die - als Folge der Sistierungswirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder eintretende - Anhängigkeit des Verfahrens über den Antrag vor der belangten Behörde keine für den Antragsteller günstigen Rechtsfolgen geknüpft sind (vgl. unter vielen den hg. Beschluss vom 2. September 2010, AW 2010/07/0021, mwN).

Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid eine bessere Rechtsstellung zukäme. Das auf Unterlassung gerichtete Ansuchen des Antragstellers wurde in beiden Instanzen abgewiesen; auch bei einer infolge der Sistierungswirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder eintretenden Anhängigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde wäre für den Antragsteller nichts gewonnen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers führte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht dazu, dass seinem Unterlassungsbegehren für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof Rechnung getragen worden wäre.

Bereits mangels Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Antrag auch deshalb als verfehlt erweist, weil der Antragsteller von Nachteilen "für sein dingliches Servitutsrecht" und von der Gefahr einer usucapio libertatis spricht. Wie der Verwaltungsgerichtshof aber in dem diesen Antragsteller und diesen Güterweg betreffenden hg. Erkenntnis vom 17. September 2009, 2007/07/0164, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, regelt der Gründungsbescheid die Rechtsgrundlage für sämtliche notwendigen Zufahrten über den Güterweg, somit auch für die des Antragstellers. Von einem dinglichen Servitutsrecht des Antragstellers und der Gefahr einer usucapio libertatis kann auch aus diesem Grund nicht die Rede sein.

Dem Antrag war daher kein Erfolg beschieden.

Wien, am 21. Juli 2011

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