VwGH AW 2013/01/0029

VwGHAW 2013/01/002928.6.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B, vertreten durch Mag. R, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 6. Mai 2013, Zl. Ia-370- 2011/0318, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme in einer Angelegenheit der Staatsbürgerschaft, erhobenen und zur hg. Zl. 2013/01/0089 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §69;
StbG 1985;
VwGG §30 Abs2;
AVG §69;
StbG 1985;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung kommt nur in Betracht, wenn der Bescheid einem Vollzug zugänglich ist oder die Ausübung einer Berechtigung einräumt. Die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens ist keinem Vollzug zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. Februar 2006, Zl. AW 2005/10/0041, mwN).

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 28. Juni 2013

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