Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung kommt nur in Betracht, wenn der Bescheid einem Vollzug zugänglich ist oder die Ausübung einer Berechtigung einräumt. Die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens ist keinem Vollzug zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. Februar 2006, Zl. AW 2005/10/0041, mwN).
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 28. Juni 2013
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