BVwG L518 1423066-7

BVwGL518 1423066-721.7.2016

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55
AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:L518.1423066.7.00

 

Spruch:

L518 1423069-7/4E

L518 1423066-7/4E

L518 1423067-7/4E

L518 1423068-7/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch: RA Mag. Einwallner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2016, Zl. 830457509-14934747, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gem. §§ 55 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 3 und 9, 55 FPG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch: RA Mag. Einwallner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2016, Zl. 830457607-14934780, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gem. §§ 55 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 3 und 9, 55 FPG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, gesetzlich vertreten durch den Vater, diese vertreten durch: RA Mag. Einwallner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2016, Zl. 830457705-14934682, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gem. §§ 55 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 3 und 9, 55 FPG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, gesetzlich vertreten durch den Vater, dieser vertreten durch: RA Mag. Einwallner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2016, Zl. 830457803-14934631, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gem. §§ 55 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 3 und 9, 55 FPG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge entsprechend der Reihung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP4" bezeichnet), alle Staatsangehörige von Armenien, brachten nach rechtswidriger Einreise erstmals am 2.5.2011 bei der belangten Behörde (Bundesasylamt - BAA, nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BFA) Anträge auf internationalen Schutz ein.

Zusammengefasst brachte die bP1 vor, sie hätte in Armenien ein aus 6 Ford Transit bestehendes Taxiunternehmen betrieben. Erstmals wären ihr im Juni 2008 2 Fahrzeuge weggenommen worden, bei den weiteren 4 Fahrzeugen wäre dies Anfang März 2011 der Fall gewesen. Bei den Personen, die ihr die Fahrzeuge weggenommen hätten, hätte es sich um Mitglieder der Partei HHSCH bzw. der Yerkrapah-Union gehandelt. Man hätte von ihr wiederholt verlangt, bei der HHSCH mitzuarbeiten, sie hätte sich jedoch geweigert. Im März 2011 wären die genannten Personen zu ihr gekommen und hätten sie neuerlich zur Mitarbeit und zur Überlassung der Fahrzeuge aufgefordert, um diese bei einem Aufstand gegen den Präsidenten verwenden zu können. Nach der Weigerung der bP1 hierzu hätte man ihr die Fahrzeuge gegen ihren Willen weggenommen.

Die bP1 leide an Diabetes, wäre deshalb auch in Armenien in Behandlung gewesen jedoch hätte sie trotz der Einhaltung von Diätvorschriften die Krankheit nicht im gewünschten Maße unter Kontrolle bekommen.

Die bP2 - bP4 beriefen sich im Wesentlichen auf die Gründe der bP1.

I.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des BAA vom 23.11.2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde die Ausweisung der bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft.

I.3. Mit Schriftsatz vom 07.12.2011 wurde dagegen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

I.4. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 16.01.2012 wurden die Beschwerden der bP1 - bP4 als unbegründet abgewiesen.

I.5. Nach Erlassung der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes, welche den bP am 18.01.2012 zugestellt wurden, stellten die bP einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der im Wesentlichen damit begründet wurde, dass sich der Gesundheitszustand der bP1 verschlechtert habe. Der neue Antrag sei gestellt worden, da die medizinische Betreuung in Armenien schlecht sei und nicht der Betreuung in Österreich entspreche. Zudem sei die bP1 nicht in der Lage, in Armenien die Kosten für die medizinische Betreuung zu übernehmen bzw. zu bezahlen.

Die bP2 - bP4 beriefen sich auf die Gründe der bP1.

I.6. Diese Anträge der bP wurden mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2012, gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die bP gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.

I.7. Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes brachten die bP mit Schriftsatz vom 12.06.2012 fristgerecht Beschwerde ein.

I.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.06.2012 wurde den Beschwerden der bP gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

Im fortgesetzten Verfahren wurden die jeweils zweiten Anträge mit Bescheiden der belangten Behörde vom 19.10.2012 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

I.9. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 06.11.2012 innerhalb offener Frist wiederum Beschwerde erhoben und unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde der bP1 aufgrund der Erkrankungen, die im Heimatland wegen mangelnder medizinischer Versorgung nicht ausreichend behandelbar seien, jedenfalls zumindest subsidiären Schutz zuerkennen hätte müssen.

I.10. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 22.11.2012 wurde Spruchpunkt IV der Bescheide des Bundesasylamtes gem. § 66 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF ersatzlos behoben.

I.11. Hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. wurden die Beschwerden der bP gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 19.10.2012 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.1.2013 neuerlich als unbegründet abgewiesen.

I.12. Am 10.4.2013 brachten die bP wiederum Anträge auf internationalen Schutz ein. Zusammengefasst wurde von der bP1 vorgebracht, dass sie seit 6 Jahren Diabetiker und ihr Gesundheitszustand sehr schlecht sei. Das erforderliche Insulin stehe in Armenien nicht zur Verfügung. Zudem legte die bP einen USB-Stick vor, welcher eine Stellungnahme des Gesundheitsministers enthalte, wonach das Budget für die Gesundheit in Armenien sehr niedrig sei und nur 30% des erforderlichen Insulins zur Verfügung stünden. Dieses Interview sei im März oder April 2013 vom Sender Shant oder Armenia ausgestrahlt worden. Ein Nachbar habe den bP den USB-Stick übermittelt.

Gleichzeitig wurden zahlreiche medizinische Unterlagen vorgelegt.

Die bP2 bis bP4 stützen sich auf das Vorbringen der bP1.

I.13. Mit im Akt ersichtlichen Bescheiden der belangten Behörde wurden die Anträge der bP gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurden die bP1 bis bP4 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt II).

Es seien in den nunmehrigen Asylverfahren weder ein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt noch Umstände im Hinblick auf das Privat- und Familienleben hervorgekommen, welche zu einer anderen Beurteilung der Anträge auf internationalen Schutz führen bzw. ein Absehen von der Verfügung der Ausweisungen gebieten würden. Die maßgebliche, die bP betreffende allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens nicht geändert und wurden aktuelle Länderfeststellungen angeführt.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die bP1 aufgrund der von ihr behaupteten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit dem Abschluss des Vorverfahrens am 16.10.2013 einer Untersuchung zur Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens unterzogen wurde. Das Gutachten langte am 4.11.2013 beim BAA ein und ergab, dass die bP1 an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion leidet. Diese Störung stünde mit der schweren internistischen Grunderkrankung in Zusammenhang. Weder wäre von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit noch von einer Gefahr eines lebensbedrohlichen Zustandes im Rahmen der Überstellung in die Heimat auszugehen. Am 9.10.2012 wurde ein medizinischer Sachverständiger mit der Erstellung eines Aktengutachtens beauftragt. Diesem am 23.10.2013 bei der belangten Behörde eingelangten Gutachten sei zusammengefasst zu entnehmen, dass sich zwischen dem Eintritt der Rechtskraft des vorhergehenden Erkenntnisses, Zl. 10E 423.069-3/2012/11E, und dem Zeitpunkt der Erstellung der medizinischen Befundinterpretation keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes der bP1 ergeben hat.

Am 11.10.2013 wurde der von bP vorgelegte USB-Stick nach Armenien an den Vertrauensanwalt der deutschen Botschaft in Jerewan übermittelt. Am 1.11.2013 langte der Bericht des Vertrauensanwaltes bei der belangten Behörde ein. Dieser führte aus, dass es 2 Fernsehberichte zur Situation der Diabetiker in Armenien gegeben habe und zwar einen Bericht in "Sharp angle" vom 20.1.2013 und einen im Programm "Horizon" von Hant TV, ausgestrahlt am 7.4.2013. Der Gesundheitsminister von Armenien hat in diesen Sendungen kein Statement abgegeben. Lediglich der Personalchef des Gesundheitsministeriums der Republik Armenien hat ein Statement abgegeben. Gemäß den erwähnten Fernsehberichten und gemäß anderen Informationen ist die allgemeine Situation von Diabetikern in Armenien nicht perfekt. Obwohl der armenische Staat ausführt, dass er die Verantwortung zur ausreichenden Versorgung aller Diabetiker übernimmt und auch die medizinische Versorgung sicherstellt, hat der Staat nur 30% der übernommenen Pflichten erfüllt. Die Qualität ist jedoch zufriedenstellend, effektive und kostenintensive Medikamente werden nicht kostenlos zur Verfügung gestellt. Vollkommen mittellose Personen sollten die benötigten Medikamente kostenlos erhalten, in Wahrheit könne das nicht garantiert werden.

Einen neuen Sachverhalt, der nur ansatzweise einen glaubhaften Kern aufweist, hätten die bP im Verfahren nicht vorbringen können.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Situation in Armenien verwies die belangte Behörde auf bereits getroffene Feststellungen in Vorverfahren, wo auch ausgeführt wurde, dass die bP in Armenien auch von den Verwandten unterstützt werden können.

Zur Zumutbarkeit sei auszuführen, dass in Armenien zahlreiche Verwandte existieren. Zum finanziellen Hintergrund der Familie sei bekannt geworden, dass alle arbeiten und niemand Not leidet.

Gründe, dass die bP bei ihrer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnten, haben diese weder konkret vorgebracht noch sei ihrem Vorbringen derartiges zu entnehmen gewesen.

I.15. Mit Schriftsatz vom 4.12.2013 erhoben die bP fristgerecht Beschwerde gegen diese Bescheide.

I.16 Mit ho. Erkenntnissen vom 29.1.2014 wurden die Beschwerden gemäß § 68 AVG als unbegründet abgewiesen. Die in den angefochtenen Bescheiden enthaltene Ausweisungsentscheidung wurde gem. § 75 Abs. 20 AsylG an die belangte Behörde zurückverwiesen.

In den gegenständlichen Fällen wurde somit rechtskräftig festgestellt, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat keiner Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung zu befürchten haben.

Ebenso wurde rechtskräftig festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Letztlich wurde im oa. Erkenntnissen rechtskräftig festgestellt, dass aufenthaltsbeendende mit keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

I.17. Im fortgesetzten Verfahren wurden die bP seitens der belangten Behörde zu ihren privaten und familiären Bindungen bzw. zu den Umständen, welche aus ihrer Sicht gegen eine Rückkehr nach Armenien sprechen befragt.

I.18. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2014 wurden Aufenthaltstitel gem. §§ 55 und 57 AsylG nicht erteilt.

Gemäß § 10 (1) 3 AsylG, 9 BFA-VG, 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurden Rückkehrentscheidungen erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Armenien zulässig ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 - 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

I.19. Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2014 wurde eine Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und ergänzend vorgebracht, die belangte Behörde hätte eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen. Die bP hätten Anträge auf internationalen Schutz eingebracht und wären in ihrem Herkunftsstaat einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt Z 2 der GFK ausgesetzt.

Ebenso wurde auf den Gesundheitszustand von bP1 verwiesen. Es erfolgte hierzu die Vorlage eines Behindertenpasses, wonach in Bezug die bP1 aufgrund der bereits von der belangten Behörde berücksichtigten Erkrankungen ein Grad der Behinderung von 90 % festgestellt wurde. Als führendes Leiden wurde die Sehbehinderung der bP1 mit 80% bewertet. Weiters wurde Diabetes mit 40%, eine choronale Herzkrankheit mit 50%, der Zustand des Mittelfußes rechts (Schwellung, Belastungsschmerz) mit 30% und eine posttraumatische Belastungsstörung, depressive Verstimmung mit 30% bewertet. Kein Grad der Behinderung wurde in Bezug auf eine vorhandene Prostatahypertrophie, chronische Gastritis und Podagra festgestellt.

Die rechtsfreundlich vertretenen bP beantragten, das ho. Gericht möge den Beschwerden Folge geben bzw. in eventu den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen bzw. die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Armenien aussprechen.

I.20. Im fortgesetzten Verfahren wurden - neben medizinischen Berichten - diverse Unterlagen über die Aktivitäten der bP im Bundesgebiet vorgelegt:

I.21. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.08.2014 wurden die Beschwerden der bP gem. §§ 55, 57 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 9, 10 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF, 46, 52 Abs. 1 und 9, 55 PFG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Die Feststellungen in dieser Entscheidung werden wie folgt wörtlich wiedergegeben:

"II.1.1. Die beschwerdeführende Parteien

Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Armenisch-Apostolischen bekennen.

Die beschwerdeführenden Partei bP2 ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Die bP1 leidet an den im Verfahren gem. Punkt I.13 genannten Erkrankungen, welche aus im gegenständlichen Erkenntnis unter Punkt I.19 im Wesentlichen wiedergegeben wurden.

Die Pflege und Obsorge von bP3 und bP4 ist durch bP1 und bP2 gesichert.

Familienmitglieder bzw. Verwandte leben nach wie vor im Herkunftsstaat der bP.

Die bP haben in Österreich über die Kernfamilie hinausgehend keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich etwas länger als 3 Jahre im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein, konnten ihren Aufenthalt nur vorübergehend aufgrund der wiederholten Stellung von unbegründeten und unzulässigen Anträgen auf internationalen Schutz legalisieren bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahmen vereiteln und halten sich seit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens rechtswidrig im Bundesgebiet auf.

Der mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens entstandenen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebiet kam sie nicht nach.

Während des oben beschriebenen ungewissen bzw. rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet begründeten die bP private Anknüpfungspunkte, insbesondere die Aktivitäten innerhalb der Familienakademie der Kinderfreunde XXXX , der von bP2 durchgeführten gemeinnützigen Hilfstätigkeiten, des Kinderkletterkurses von bP3 und bP4, der Besuch des Kindergartens durch bP3, die Tätigkeiten der bP2 bei der Caritas, der bestehenden Einstellungszusage für bP2, die Deutschkenntnisse der bP und die freundschaftlichen Beziehungen zur der genannten Familie.

Weitere Anknüpfungspunkte wurden weder vorgebracht noch bescheinigt und ergaben sich nicht im Ermittlungsverfahren."

Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde festgehalten, dass soweit die bP eine gewisse soziale Vernetzung in Österreich vorbringen und eine solche bescheinigen, dieses nicht widerlegte Vorbringen nicht in Zweifel gezogen wird.

I.22. Die bP brachten am 02.09.2014 gegenständliche Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus den Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG ein.

Im Formular wurde angegeben, dass die bP bei der OÖGKK krankenversichert wären, über Ersparnisse iHv 500 Eur verfügen würden, aufgrund der Grundversorgung monatlich 583 Eur erhielten, keine arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen vorhanden wären, die bP sich seit 01.05.2011 durchgängig in Österreich aufhielten, die bP 1 eine 90 % Behinderung aufweise, die bP 2 seit April 2014 einer Hilfstätigkeit beim Sozialhilfeverband XXXX nachginge, eine Beschäftigungszusage für die bP 2 undatiert der Fa. XXXX vorliege, die bP 2 Deutschkenntnisse Niveau A2 aufweise bzw. die Prüfung am 15.07.2014 abgelegt habe und nach der 10 jährigen Grundschule in Armenien eine Ausbildung als Köchin absolviert habe, die bP 1 nach Absolvierung der Grundschule in Armenien eine höhere technische Schule besucht habe und eine Ausbildung als Techniker habe, sowie die bP 1 und 2 als sonstige Integrationsgründe freiwillige Hilfstätigkeiten ins Treffen führen könnten.

I.23. Im Rahmen der Einvernahme am 01.09.2015 legten die bP Geburtsurkunden für die bP 1-4 vor. Sie wurden aufgefordert, sich Reisepässe über die Botschaft zu besorgen. Den bP wurden Länderfeststellungen zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ausgehändigt. Die bP wurden hinsichtlich integrativer Aspekte befragt und wurden die familiären Beziehungen in Österreich bzw. Armenien erhoben.

I.24. Mit Urkundenvorlage vom 11.09.2015 wurden eine Stellungnahme von XXXX sowie eine Schulbesuchsbestätigung der bP 3 vorgelegt.

I.25. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.01.2016 wurde die damalige rechtsfreundliche Vertretung der bP aufgefordert, die am XXXX 2015 bei der armenischen Botschaft in Wien beantragten Reisepässe vorzulegen.

I.26. Vorgelegt wurden von den bP im erstinstanzlichen Verfahren zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels:

I.27. Mit im Spruch genannten Bescheiden, alle den bP bzw. deren Vertretung am 29.01.2016 zugestellt, wurde den bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG nicht erteilt.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG, 9 BFA-VG und § 52 Abs. 3 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 - 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Der Entscheidung wurden aktuelle Länderfeststellungen zugrunde gelegt.

Hinsichtlich der bP 1 und 2 wurde ausgeführt, dass sie den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien verbracht hätten, wo nach wie vor die Verwandten leben würden. Betreffend die Erkrankung der bP 1 wurde auf die behördlichen Erhebungsergebnisse (Gutachten wurden angeführt) bzw. auf die armenische Länderdokumentation verwiesen, wonach eine medizinische Versorgung in Armenien vorhanden ist. Die die bP betreffende allgemein maßgebliche Lag im Herkunftsstaat hätte sich seit Rechtskraft des letzten Asylverfahrens nicht wesentlich geändert und wurden aktuelle Länderfeststellungen wiedergegeben.

Festgestellt wurde weiters, dass über die Kernfamilie hinausgehend keine Verwandten oder familiäre Bindungen in Österreich bestünden. Die beigebrachten Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben würden im gewissen Maße von einer gelungenen sozialen Integration in Österreich zeugen, da sich Menschen in der nächsten Umgebung der bP für sie einsetzen würden. Dieser Umstand sei jedoch dadurch relativiert, dass die Kontakte in einem Zeitraum geschaffen worden wären, in dem der Aufenthalt in Österreich nur an das Abwarten der Entscheidungen über die Asylanträge geknüpft war. Die bP 1 sei sprachlich nicht integriert.

Die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 AsylG lägen vor, jedoch sei das Vorbringen der bP einer Beurteilung gemäß Art. 8 EMRK zu unterziehen. Die bP seien illegal eingereist und hätten in weiterer Folge 3 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, welche rechtskräftig negativ mit Rückkehrentscheidungen abgeschlossen worden wären. Dies erwecke den Eindruck, dass die bP durch die Stellung von mittlerweile 3 Asylanträgen versuchten, ihren Aufenthalt in Österreich unter Umgehung der einwanderungsrechtlichen Vorschriften zu erzwingen. Seit dem 24.08.2014 hielten die bP sich rechtswidrig in Österreich auf und komme den bP kein Aufenthaltsrecht zu. § 58 AsylG sei nicht anzuwenden, da die bP ein neues Unterstützungsschreiben sowie aktuelle medizinische Unterlagen vorgelegt hätten, weshalb eine neue Abwägung iSd Art. 8 EMRK notwendig sei. In Anbetracht der Integrationspunkte sei den bP eine "diesen Umständen" entsprechende Integration zuzugestehen. Nach erstmaliger Ablehnung der Anträge hätten die bP erkennen müssen, dass ihr weiterer Aufenthalt temporär begrenzt ist bzw. sei das Gewicht der Aufenthaltsdauer durch die mehrfachen Asylanträge gemindert. Die bP seien nicht selbsterhaltungsfähig und erachte der VwGH die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten und Sozialhilfe bezogen wird. Die beigebrachten Unterstützungs- bzw. Empfehlungsschreiben zeugten in gewissen Maße von einer gelungenen sozialen Integration in Österreich, relativiere sich jedoch damit, dass der Aufenthalt an das Abwarten von Entscheidungen geknüpft war. Zur sozialen Vernetzung und den Freunden wurde angegeben, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an eine Verbleib in Österreich dadurch gemindert sei, dass die bP keine Veranlassung gehabt hätten, von einem dauerhaften Aufenthalt auszugehen, zudem könnten die Kontakte aufrecht erhalten werden. Weiters wurden Ausführungen zum Leben im Herkunftsland getroffen und festgehalten, dass die bP dort über ein Netzwerk verfügen. Schließlich wurde auf ein etwaiges Organisationsverschulden, die mangelnde Straffälligkeit, die Aufenthaltsdauer und die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eingegangen und wurde ausgeführt, dass die individuelle Abwägung der betroffenen Interessen zu Lasten der bP ausgefallen ist.

Die bP 1 leide zwar an Diabetes und weiteren Erkrankungen, welche in Österreich behandelt werden. Es sei jedoch im Zuge des Ermittlungsverfahrens unter Heranziehung der armenischen Länderdokumentation festgestellt worden, dass die medizinische Versorgung in Armenien grundsätzlich vorhanden und für Diabetiker ausreichend sichergestellt sei. Zitiert wurde hierzu aus der Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK und festgehalten, dass nicht substantiiert dargelegt worden sei, aufgrund welcher konkreten Umstände eine Behandlung nur in Österreich möglich sei.

Die gesamte Familie sei von potentiellen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstelle.

Hinsichtlich der bP 3 und bP 4 wurde ausgeführt, dass von einer sozialen Vernetzung auszugehen sei, da sie viele Freunde und Bekannte hätten. Sie würden den Kindergarten bzw. die Schule besuchen und Fußball spielen, und würden alleine aufgrund dessen zahlreiche Freundschaften daraus resultieren. Ein Schulbesuch sei auch in Armenien möglich und sei es zumutbar, dass sich die bP dort in die entsprechenden Schulklassen integrieren. Aufgrund des Lebensalters sei von einer Anpassungsfähigkeit im Heimatland auszugehen.

I.28. Gegen die im Spruch angeführten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Ausgeführt wurde, dass das Beweisverfahren mangelhaft gewesen wäre und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliege. Es sei nicht ausreichend berücksichtig worden, dass die gesamte Kernfamilie in Österreich aufhältig ist und außergewöhnlich gut integriert sei. Sämtliche bP würden über ausgezeichnete Deutschkenntnisse verfügen, die bP 2 habe ein Deutschprüfungszertifikat A2. Die Kinder wären im Schulverband sehr gut integriert und helfe die bP 2 bereits seit langem im Seniorenheim. Es lägen zahlreiche Empfehlungsschreiben vor und bestünden auch Arbeitszusagen. Die bP 1 sei aufgrund der Diabeteserkrankung nahezu erblindet und benötige eine Vielzahl von Medikamenten, welche in Armenien zwar erhältlich, aber für die bP nicht leistbar wären. Die Familie könne aus einer Vielzahl von Gründen nicht nach Armenien zurück und sei in diesem Zusammenhang der fortgesetzte Aufenthalt der bP zu Unrecht als Verwaltungsübertretung aufgrund des illegalen Aufenthalts bzw. als Gefährdung der Interessen im Rahmen der Interessensabwägung negativ der Aufrechterhaltung des Familienlebens gegenübergestellt worden. Die bP würden keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen und würde ein Wohnsitzwechsel gerade für die Kinder dramatische Folgen nach sich ziehen. Neben der Stattgabe des Antrags gemäß § 55 AsylG wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Vorgelegt wurde eine Unterstützungserklärung vom 16.12.2015 von Fam.

XXXX

I.29. Am 22.03.2016 langte eine Beschwerdeergänzung samt Vollmachtsbekanntgabe der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung der bP ein. Die bP seien seit fast 5 Jahren in Österreich aufhältig, zum Teil aufgrund des Asylantrages auch rechtmäßig. Sie seien sozial integriert, würden am sozialen Leben der Gemeinde teilnehmen und seien bemüht, neue Kontakte zu knüpfen. Sie hätten zahlreiche Freundschaften und Bekanntschaften in Österreich. Auch die Deutschkenntnisse seien gut, die bP 3 und 4 würden die Schule besuchen und versuche selbst die bP 1 die Deutschkenntnisse trotz Sehproblemen zu verbessen. Das Familienleben der bP würde ausschließlich in Österreich stattfinden und läge damit ein schützenswertes Privat- und Familienleben der bP in Österreich vor.

bP 3 und 4 hätten sich hervorragend integriert und hätten sehr gute Deutschkenntnisse. Die bP würden auch an Kursen und Veranstaltungen im Eltern-Kind-Zentrum in XXXX teilnehmen und spiele die bP 4 auch regelmäßig Fußball im Verein. Die bP 1 und 2 nehmen an lokalen Veranstaltungen teil und würden sich ehrenamtlich engagieren. Die bP 2 ginge mit Besuchern des Seniorenzentrums spazieren. Die bP 1 unterstütze nach seinen gesundheitlichen Möglichkeiten Nachbarn bei kleinen Reparaturarbeiten. Seit 2012 nehme die bP 1 auch psychosoziale Betreuung in XXXX in Anspruch. Die Teilnahmebestätigungen und Empfehlungsschreiben würden zeigen, dass die bP an einer intensiven sozialen Integration interessiert seien und sich aktiv bemühen würden. Die Bindungen zum Herkunftsstaat seien abgeschwächt. Die bP seien strafrechtlich unbescholten und könne den bP der unrechtmäßige Aufenthalt in Österreich aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes der bP 1 nicht vorgeworfen werden. Der bP 1 sei es aufgrund der Erkrankung bzw. Behinderung im Ausmaß von 90 % nicht möglich, in das Herkunftsland zurückzukehren. Dort sei die medizinische Behandlung nicht leistbar bzw. nicht in ausreichendem Maße vorhanden. Somit sei die Ausreise aus dem Bundesgebiet tatsächlich nicht möglich.

Die bP legten mit der Beschwerdeergänzung nachstehende Unterlagen vor:

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

II.1.1. Die beschwerdeführende Parteien

Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Armenisch-Apostolischen bekennen.

Die beschwerdeführenden Partei bP2 ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Die bP1 leidet an den bereits im vorangegangenen Verfahren festgestellten Erkrankungen. Diese sind gemäß Behindertenpass (Grad der Behinderung von 90 % festgestellt) bzw vorgelegten medizinischen Berichten als führendes Leiden die Sehbehinderung der bP1, mit 80% bewertet. Weiters wurde Diabetes mit 40%, eine choronale Herzkrankheit mit 50%, der Zustand des Mittelfußes rechts (Schwellung, Belastungsschmerz) mit 30% und eine posttraumatische Belastungsstörung, depressive Verstimmung mit 30% bewertet. Kein Grad der Behinderung wurde in Bezug auf eine vorhandene Prostatahypertrophie, chronische Gastritis und Podagra festgestellt. Das Gutachten, eingelangt am 4.11.2013 beim BAA ergab, dass die bP1 an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion leidet. Diese Störung stünde mit der schweren internistischen Grunderkrankung in Zusammenhang. Weder wäre von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit noch von einer Gefahr eines lebensbedrohlichen Zustandes im Rahmen der Überstellung in die Heimat auszugehen. Dem am 23.10.2013 bei der belangten Behörde eingelangten Gutachten ist zusammengefasst zu entnehmen, dass sich zwischen dem Eintritt der Rechtskraft des vorhergehenden Erkenntnisses, Zl. 10E 423.069-3/2012/11E, und dem Zeitpunkt der Erstellung der medizinischen Befundinterpretation keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes der bP1 ergeben hat. Aus den nunmehr aktuellen Befunden der bP 1 geht hervor, dass sie gemäß Diabeteserkrankung denselben gesundheitlichen Zustand aufweist wie bereits bei der Untersuchung 2014. Hinzugekommen ist lediglich eine gut verlaufene Operation der bP 1 wegen eines schnellenden Fingers am XXXX 2015.

Die Pflege und Obsorge von bP3 und bP4 ist durch bP1 und bP2 gesichert.

Familienmitglieder bzw. Verwandte leben nach wie vor im Herkunftsstaat der bP.

Die bP haben in Österreich über die Kernfamilie hinausgehend keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich etwas länger als 3 Jahre im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein, konnten ihren Aufenthalt nur vorübergehend aufgrund der wiederholten Stellung von unbegründeten und unzulässigen Anträgen auf internationalen Schutz legalisieren bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahmen vereiteln und halten sich seit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens rechtswidrig im Bundesgebiet auf.

Der mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens entstandenen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebiet kam sie nicht nach.

Während des oben beschriebenen ungewissen bzw. rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet begründeten die bP private Anknüpfungspunkte, insbesondere die Aktivitäten innerhalb der Familienakademie der Kinderfreunde XXXX , der von bP2 und teilweise von der bP 1 durchgeführten gemeinnützigen Hilfstätigkeiten, des Kinderkletterkurses von bP3 und bP4, der Besuch des Kindergartens bzw. nunmehr der Schule durch bP3 und bP 4, die Tätigkeiten der bP2 bei der Caritas, der bestehenden Einstellungszusage für bP2, die Deutschkenntnisse der bP 2, 3 und 4 und die freundschaftlichen Beziehungen der bP zu zwei genannten Familien bzw. den Flüchtlingsbetreuern. Die bP 1 besucht erst seit drei Monaten einen Deutschkurs und hat daher erst geringe Deutschkenntnisse, die bP 2 hat die A2 Deutschprüfung abgelegt. Die bP sind in Österreich noch keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Weitere Anknüpfungspunkte wurden weder vorgebracht noch bescheinigt und ergaben sich nicht im Ermittlungsverfahren.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG unzulässig wäre. In Bezug auf die individuelle Lage der bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich vom BVwG entschieden wurde, maßgeblich geänderte Situation festgestellt werden bzw. konnten keine aktuellen Abschiebungshindernisse betreffend die bP festgestellt werden.

Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

1.2. Zur Lage in Armenien traf die belangte Behörde aktuelle Länderfeststellungen, welche auch gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegt werden.

2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in gegenständliche Verfahrensakte des BFA, die gegenständliche Akte des Bundesverwaltungsgericht sowie die Asylakte hinsichtlich der bP, Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, durch die Einholung einer aktuellen Strafregisterauskunft und durch eine aktuelle sowie historische ZMR-Anfrage die bP betreffend.

Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen der bP in Österreich sowie im Herkunftsstaat stützen sich auf die Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, die Ausführungen der bP im Rahmen der persönlichen Einvernahmen, die vorgelegten Unterlagen sowie das Vorbringen in der Beschwerde und Beschwerdeergänzung vom 22.03.2016.

II.2.3. Soweit in der Beschwerde moniert wird, die belangte Behörde hätte eine unrichtige Interessensabwägung vorgenommen, ist auszuführen, dass die belangte Behörde in ihrer Entscheidungsbegründung nach Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der bP festhielt, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf Familien- und Privatleben darstelle. Es wurde daher geprüft, ob dieser Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben gerechtfertigt ist bzw. die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit die Interessen der bP am Verbleib in Österreich überwiegen. Letztlich ist die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen, dass es eben mehr "Für" als "Wider" für eine Rückkehrentscheidung gäbe und hat die Behörde ausreichend begründet festgehalten, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen die privaten Interessen der bP überwiegt (vgl. Bescheidbegründung im Verfahrensgang). Auf eine Notwendigkeit der Abschiebung, welche nicht vorläge, kommt es letztlich nicht an. Auch wurde unter Hinweis auf die entsprechende Judikatur des EGMR erörtert, dass die Erkrankung der bP 1 einer Abschiebung nicht entgegensteht.

Soweit sich die Begründung der Beschwerde gegen die unterlassene Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Erkrankung der bP 1) bezieht, ist festzuhalten, dass diesbezüglich kein anhängiges Beschwerdeverfahren vorliegt, da die entsprechenden Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen wurden und hierüber daher seitens des erkennenden Gerichts nicht abgesprochen werden kann.

II.2.4. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Insoweit nunmehr in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass sich die bP in Österreich integriert und dadurch auch ein schützenswertes Privatleben in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK begründet hätten, das durch die vorgelegten Unterlagen bestätigt werde, ist einzuwenden, dass das allfällige Erreichen einer umfassenden Integration in Österreich zuletzt überhaupt nur durch das illegale Verbleiben im Bundesgebiet und zuvor auch nur durch die vorläufige Berechtigung zum Aufenthalt während der anhängigen Asylverfahren möglich war. Der Aufenthalt der bP war während der ganzen - ohnehin nicht als außergewöhnlich lange anzusehenden - Aufenthaltsdauer in Österreich nur ein vorläufiger und unsicherer. Dieses Umstandes musste sich die volljährigen beschwerdeführenden Parteien jedenfalls nach negativem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens, das mit einer Ausweisung verbunden war, auch verstärkt bewusst sein.

Im gegenständlichen Fall müssen die bP sohin insbesondere gegen sich gelten lassen, dass sämtliche der zur Begründung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung ins Treffen geführten Integrationsaspekte erst nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Verfahrens auf internationalen Schutz während weiterer, rechtsmissbräuchlich eingebrachten Anträge auf internationalen Schutz bzw. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels begründet worden sind.

Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Weiters war maßgeblich zu berücksichtigen, dass die bP bislang auch keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, sondern überwiegend von staatlichen, karitativen und privaten Hilfsleistungen lebten und allein diese die Sicherung ihres Lebensunterhaltes in Österreich ermöglichten. Daran mag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die bP 2 eine Einstellungszusage in Vorlage brachte, wonach sie in einer Pizzeria eine Beschäftigung finden könnte. In der vorgelegten Einstellungszusage ist keine konkrete Gehaltshöhe angegeben.

Generell kann der Umstand, dass die bP über diese Zusage verfügt, in der vorliegenden Fallkonstellation nicht entscheidungswesentlich zu ihren Gunsten ausschlagen (vgl. dazu etwa auch das Erkenntnis des VwGH 14.12.2010, 2010/22/0186, in welchem der Ansicht zugestimmt wird, dass im Fall eines im Jahr 2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereisten, unbescholtenen Beschwerdeführers, der über eine Einstellungszusage verfügte und zudem in den Jahren 2006 bis 2008 als Straßenarbeiter tätig gewesen sei, nicht von einer solchen beruflichen Integration gesprochen werden könne, die die Erlassung einer Ausweisung unzulässig machen würde) und das Vorliegen einer aktuellen Selbsterhaltungsfähigkeit dartun, vielmehr ist eine solche Einstellungszusage an die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung geknüpft. Aus der vorgelegten bedingten Einstellungszusage ist nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens.

Hinsichtlich der Unterstützungsschreiben ist festzuhalten, dass eine soziale Vernetzung der bP in Österreich nicht in Zweifel gezogen wird, jedoch ist der Grad der Integration dafür, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären wäre, nicht erreicht. Festzuhalten ist weiters dass die bP den beiden unterstützenden Familien erst seit ca. 1 1/2 Jahren bekannt sind und damit eine besondere Nahebeziehung - gerade auch in Anbetracht der Sprachdifferenzen bzw. der mangelhaften Sprachkenntnisse der bP 1 nicht angenommen werden kann.

Im Rahmen einer Gesamtabwägung sind die integrativen Aspekte (Bekanntschaft mit zwei Familien und einer Mitarbeiterin der Caritas, Aktivitäten innerhalb der Familienakademie der Kinderfreunde, der von der bP 2 und teilweise der bP 1 durchgeführten gemeinnützigen Hilfstätigkeiten, der Teilnahme an Veranstaltungen der Gemeinde, des Schulbesuches der bP 3 und 4, der Tätigkeit bei der Caritas, der teilweise vorhandenen Deutschkenntnisse und der sportlichen Aktivitäten der bP 2 über das Eltern Kinder Zentrum sowie dem Fußballspielen der bP 4) nicht ausreichend (vgl. rechtliche Ausführungen unten), um eine besondere Integration bzw. ein Überwiegen der Interessen der bP gegenüber den öffentlichen Interessen darzulegen.

II.2.5. Der behauptete Umstand der mangelnden Existenzgrundlage in Armenien bzw. die Ausführungen dazu, dass die bP 1 in Armenien keine medizinische Behandlung erhalten könnte, kann vom erkennenden Gericht nicht festgestellt werden. Hierzu wird auf rechtlichen Ausführungen unten bzw. die abgeschlossenen Verfahren der bP 1 verwiesen. Auch in der nunmehrigen Entscheidung der belangten Behörde sind aktuelle Länderfeststellungen enthalten, wonach es möglich ist, die Erkrankungen der bP 1 zu behandeln.

In Zusammenschau der Angaben der bP können gerade keine Umstände festgestellt werden, die eine Rückkehrentscheidung unzulässig erscheinen lassen würden.

II.2.6. Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts der beschwerdeführenden Parteien beruht darauf, dass gegen sie eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bereits aufrecht ist, sie auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt verfügen und gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 und § 16 Abs. 5 BFA-VG weder die Antragstellung noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerden ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründen.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A)

II.3.2. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

II.3.2.1. Gesetzliche Grundlagen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer

Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich

eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

§ 46 FPG, Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

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1.-die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2.-sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3.-auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4.-sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.

(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

II.3.2.2. Die Einreise der bP im Mai 2011 in das Gebiet der europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Alle drei Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden rechtskräftig abgewiesen. Unmittelbar nach Bestätigung der von der belangten Behörde ausgesprochenen Entscheidung durch das BVwG mit Entscheidung vom 14.08.2014 haben die bP gegenständliche Anträge gemäß § 55 AsylG gestellt. Der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet stützte sich für die Dauer der Verfahren alleine auf das Asylgesetz und war in weiterer Folge nach Abweisung der Aufenthalt der bP durch die nicht erfolgte Ausreise seit der Rückkehrentscheidung vom 14.08.204 unrechtmäßig. Ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Die bP fallen damit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

II.3.2.3. Es liegen seit den rechtskräftigen Entscheidungen derart geänderte Umstände vor, dass der Antrag inhaltlich zu erledigen war und nicht im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes gemäß § 58 Abs. 10 AsylG vorgegangen werden konnte. Dies insbesondere, da neue Beweismittel (Befund, Bericht vom Psychotherapeuten und Operationsbericht bP 1, neue Unterstützungsschreiben, Bestätigungen über Yoga, Zumba und Teilnahme an einem Lesewettbewerb der bP 2) vorgelegt wurden.

II.3.2.4. Die belangte Behörde war sohin angehalten, gegen die bP nach Prüfung des Antrages gemäß § 55 AsylG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

II.3.2.5. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

II.3.2.6.1. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 08.09.2010, 2008/01/0551) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern sind auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben erfasst (vgl. das Urteil des EGMR vom 22. Juli 2010, P.B. und J.S. gegen Österreich, Beschwerdenr. 18984/02, Randnrn. 27ff, mit Verweis unter anderem auf das Urteil des EGMR vom 26. Mai 1994, Keegan v. Ireland, Beschwerdenr. 16969/90; vgl. auch die im Erkenntnis des VwGH vom 26. April 2010, Zl. 2006/01/0354, zitierte Rechtsprechung des EGMR).

Der Begriff der Familie muss auf alle Fälle die Beziehung umfassen, die sich aus einer echten und rechtmäßigen Ehe ergibt, selbst wenn sich ein Familienleben noch nicht voll entwickelt hat (Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, EGMR vom 28.05.1985).

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist vorauszuschicken, dass die Rückkehrentscheidung bzw. Abschiebung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind.

Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).

Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Auch

Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.

Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z.B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).

II.3.2.6.2. Im Bundesgebiet leben keine Verwandten der bP. Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf das Familienleben, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben dar.

II.3.2.6.3. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur - wie bereits in der ho. Entscheidung vom 14.08.2014 festgehalten - Folgendes:

Die bP sind seit 5 Jahren in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die wiederholte Stellung unbegründeter bzw. unzulässiger Anträge auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätten sie diese unbegründeten und unzulässigen Anträge nicht gestellt, wären sie vom Anfang an rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig gewesen und wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.

Nach rechtskräftigem Abschluss der Asylverfahren ignorierten die bP ihre ihnen gesetzlich obliegende Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes.

Die bP verfügen über die bereits beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte

Die bP begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der familiären Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschränkt.

Letztlich ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen müssten. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es ihnen frei, nach ihrer Ausreise sich -wie jeder andere Fremde auchum eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.

Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw.

v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.

Auch ist zu bedenken, dass es aus dem fremdenpolizeilichen Blickwinkel nicht primär auf die subjektive Vorwerfbarkeit, sondern auf die objektive Zurechenbarkeit des beschriebenen Verhaltens ankommt.

Die beschwerdeführenden Parteien bP1 und bP2 sind -in Bezug auf ihr Lebensalter- erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier über die beschriebenen, in ihrem sozialen Umfeld bestehenden Bindungen keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und mussten im Rahmen der letztmaligen Befragung durch die belangte Behörde ein Dolmetsch beigezogen werden, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass sie die deutsche Sprache so weit beherrschen, dass eine Verständigung im Alltag möglich ist bzw. die bP 2 die A2 Prüfung abgelegt hat und die Kinder über den Schulbesuch bessere Kenntnisse der deutschen Sprache vermittelt bekamen.

Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wären. Zur vorgebrachten Existenz einer Einstellungszusage wird ebenfalls auf die ständiger höchstgerichtlicher Judikatur verwiesen, wonach einer solchen nur ein untergeordneter Wert zukommt (vgl. Erk. des VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323)

In Bezug auf die beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte und sozialen Bindungen im Lebensumfeld der bP sei an dieser Stelle auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Die bP1 und bP2 verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Zu den minderjährigen bP ist festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu werten sein wird, als im Hinblick auf die Eltern. Hier wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein. In die Überlegungen ist jedoch einzufließen, dass sie dennoch im Herkunftsstaat geboren wurden, sich zumindest bP3 dort einen relevanten Zeitraum aufhielt und die bP 3 und bP 4 über ihr Umfeld bzw. ihre Eltern die Kultur und Sprache ihres Herkunftsstaates auch über den Zeitpunkt der Ausreise hinaus vermittelt bekamen bzw. bekommen. Auch kann aufgrund der Sprachkenntnisse der Eltern davon ausgegangen werden, dass im Familienverband zumindest noch teilweise zumindest mit den Eltern in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird und somit dieser "Vermittlungseffekt" bis in die Gegenwart nachwirkt. Ebenso befinden sich die minderjährigen bP in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN) und haben diese auch ihre Anpassungs- und Integrationsfähigkeit durch die vorgelegten Bescheinigungsmittel zur ihrer Integration in Österreich bzw. das hier nicht widerlegte Vorbringen bewiesen. Es kann daher angenommen werden, dass es ihnen unter Nutzung dieser Fähigkeiten gelingt, sich spiegelbildlich betrachtet, sich ebenso wie in die österreichische auch in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaats vollständig zu integrieren.

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass es an den bP1 und bP2 liegen wird, ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachzukommen um so integrative Nachteile für bP3 und bP4 in Armenien aufgrund einer weiteren illegalen Verweildauer im Bundesgebiet so gering wie möglich zu halten.

Die bP sind strafrechtlich unbescholten.

Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten ist, relativiert sich zum einen in Bezug auf die minderjährigen und strafunmündigen bP und stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Die bP reisten schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.

Soweit die minderjährigen bP keinen Einfluss auf das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertretung im Zusammenhang mit der Einreise hatten, wird auf die bereits getroffenen Ausführungen in Bezug auf die Zurechenbarkeit des Verhaltens der gesetzlichen Vertretung auf die Kinder verwiesen.

Den bP1 - bP2 musste bei den Antragstellungen klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Ab- bzw. Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist und ihr ein weiterer Aufenthalt mangels entsprechenden Aufenthaltstitels verwehrt wird. Ebenso indiziert die ursprünglich rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.

In Bezug auf die minderjährigen bP wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Zurechenbarkeit des Verhaltens ihrer Eltern verwiesen.

Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.

Die Rückkehrentscheidung stellt daher weder einen Eingriff in das gemäß Art 8 EMRK geschützte Recht auf ein Familienleben, noch einen unzulässigen Eingriff in das Privatleben der bP dar.

3.2.7. Im Sinne einer Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet die persönlichen Interessen der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht bewirkt wird. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder in der Beschwerde vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

3.2.8. Die belangte Behörde ist des Weiteren nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der bP zu Recht davon ausgegangen, dass ihnen der beantragte Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 nicht zu erteilen war. Es liegt im gegenständlichen Fall -wie oben ausgeführt wurde - schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK) nicht vor, weshalb sich eine weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 AsylG erübrigte.

3.2.9.1 Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Armenien nunmehr unzulässig wäre.

Im Verfahren über den Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde über das erstattete Vorbringen zu den Fluchtgründen im Hinblick auf Art. 3 EMRK bereits rechtskräftig abgesprochen. Die bP 1 traf keinerlei relevante und glaubwürdige Ausführungen zu einer etwaigen maßgeblichen Änderung in diesem Punkt (vgl. Beweiswürdigung oben).

3.2.9.2. Bereits in der Entscheidung vom 29.01.2014 hielt das BVwG fest:

"Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen Bei der bP2 handelt es sich um eine mobile, junge, gesunde, arbeitsfähige Frau. Auch die bP1, die laut eigener Angabe seit 2003 Diabetiker ist und bis kurz vor der Ausreise im Jahr 2011 ihr Unternehmen in Armenien betrieben hat, könnte durchaus wieder in den Berufsalltag einsteigen, wenn sie ihre Lebensweise ihrer Erkrankung anpasst (Z.B. kein Alkohol, kein Nikotin, Diät, Medikamenteneinnahme laut ärztlicher Anordnung, Bewegung, etc), wie dies auch bei zahllosen Diabetikern in Österreich der Fall ist. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Auch steht es den bP1 und bP2 frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, um so auch ihrer Unterhaltspflicht gegenüber den mj. bP3 und bP4 nachzukommen.

Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen (Vater und 2 Brüder der bP1, Eltern und Schwester der bP2). Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und können die bP daher durchaus Unterstützung durch ihre Familie erwarten, wenngleich keine gesetzlich geregelte Unterhaltspflicht in diesem Fall besteht.

Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionelle Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvoll, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).

Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.

In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.

Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).

Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt:

"Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38).

...

Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfällig "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet."

3.2.9.3. Die Diagnosen betreffend dem physischen Zustand der bP 1 haben sich gemäß aktuellem Befundbericht bei der Diabetesroutinekontrolle nicht verändert. Ein Schnellfinger der bP 1 wurde komplikationslos operiert. Es haben sich damit keine wesentlichen Änderungen des Gesundheitszustandes der bP 1 ergeben. Was das Schreiben eines Psychotherapeuten vom 03.03.2016 betrifft ist dazu festzuhalten, dass dieses Schreiben nicht den eingeholten Gutachten entgegentreten kann bzw. letztlich lediglich die Aussagen der bP 1 selbst wiedergibt, welche sich zwischenzeitlich als teilweise unwahr herausgestellt haben. Darüber hinausgehend wurde lediglich festgehalten, dass die bP 1 weiterhin psychotherapeutische Behandlung benötigt. Die bP befindet sich bereits seit 2011 in psychotherapeutischer Behandlung, daher wurde dieses Vorbringen bereits in den vorangegangenen Verfahren beurteilt und wurde bereits festgestellt, dass sowohl Diabetes als auch die Depression und PTBS in Armenien behandelbar sind.

Im gegenständlichen Fall sei auch auf das ho. Erk. GZ E10 258.448-3/2009-9E (die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss vom 3.9.2009, U1302/09-10 mit Verweisen auf seine bisherige Judikatur abgelehnt) und die dort getroffenen Aussagen zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit von (psychischen) Erkrankungen vor dem Hintergrund der in Armenien bestehenden Behandlungsmöglichkeiten verwiesen.

Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.

Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG unzulässig wäre. In Bezug auf die individuelle Lage der bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte Situation festgestellt werden.

Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle der bP nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen im das Verfahren gemäß §§ 3, 8 AsylG bzw. gemäß § 68 AVG abschließenden Erkenntnis bzw. den Feststellungen im gegenständlichen Bescheid, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens der bP 1 ist ersichtlich, dass diese bei einer Rückführung in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse bzw. wegen mangelnder Behandlungsmöglichkeiten einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Eine lebensbedrohende Erkrankung der bP, insbesondere der bP 1 oder einen sonstigen auf ihre Personen bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, konnte im Verfahren nicht festgestellt werden.

3.2.10. Die im Bescheid festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG.

Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörigen bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, und die dieser Frist zuwiderlaufen würden, vorliegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird diesbezüglich auf die oben bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen der bP und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen.

3.2.11. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

In § 16 BFA-VG ist festgehalten, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet und § 58 Abs. 13 AsylG gilt. Dezidiert sieht § 58 Abs. 13 AsylG 2005 vor: Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

In gegenständlichen Verfahren liegen keine Anträge auf internationalen Schutz vor, es wurden den Beschwerden von der belangten Behörde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt und sehen die gesetzlichen Bestimmungen gerade vor, dass ein Antrag gemäß § 55 AsylG keine aufschiebende Wirkung im Verfahren betreffend einer Rückkehrentscheidung entfaltet, sodass keine Zuerkennung durch das BVwG möglich ist.

3.3. Sohin war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.

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