VwGH 2006/21/0246

VwGH2006/21/024630.8.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des S, vertreten durch Gruböck & Gruböck Rechtsanwälte OEG in 2500 Baden, Beethovengasse 4-6/III/1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 13. Juli 2006, Zl. Fr-679/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

31997Y121601 Maßnahmen Bekämpfung Scheinehen;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art35;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §85 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §86;
FrPolG 2005 §87;
MRK Art8 Abs2;
VwRallg;
31997Y121601 Maßnahmen Bekämpfung Scheinehen;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art35;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §85 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §86;
FrPolG 2005 §87;
MRK Art8 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, heiratete am 8. April 2002 in der Türkei vor dem Standesamt Kaman die österreichische Staatsangehörige Alice M. Im Hinblick darauf wurde dem Beschwerdeführer von der österreichischen Botschaft in Ankara, bei der er auch einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung eingebracht hatte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/21/0056), ein bis 10. August 2002 gültiges Visum D erteilt. Damit reiste der Beschwerdeführer am 14. April 2002 legal nach Österreich ein.

Die Bezirkshauptmannschaft Baden führte in der Folge - dadurch ausgelöst, dass sich die vom Beschwerdeführer vorgelegten Lohnbestätigungen für seine Ehefrau als Verfälschungen erwiesen - umfangreiche Ermittlungen durch, aus deren Beweisergebnisse sie folgerte, es handle sich vorliegend um eine nur zur Erlangung aufenthaltsrechtlicher Berechtigungen geschlossene Scheinehe. Angesichts dessen erließ die Bezirkshauptmannschaft Baden mit Bescheid vom 5. Februar 2004 gegen den Beschwerdeführer gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 36 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 9 des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren. Der bestätigende Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 16. März 2004 wurde - nachdem der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt und das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Hinblick auf ein (in einem anderen Verfahren gestelltes, eine auch hier präjudizielle Vorfrage betreffendes) Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH vorübergehend ausgesetzt worden war - mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 2005, Zl. 2005/21/0194, aufgehoben.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof nunmehr angefochtenen (Ersatz)Bescheid der Sicherheitsdirektion Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 13. Juli 2006 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid "mit der Maßgabe bestätigt", dass das Aufenthaltsverbot auf § 86 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 9 des (am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen) Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG gestützt werde.

Die belangte Behörde ging - aufgrund ausführlicher beweiswürdigender Überlegungen, die sich neben der Verwertung zahlreicher Indizien und Widersprüche vor allem auf die Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers am 2. Jänner 2003 gründete - davon aus, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsangehörige Alice M., die dafür ATS 40.000,-- erhalten habe, nur geheiratet habe, um sich im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen zu können. Der Beschwerdeführer habe mit seiner (zunächst in Oberösterreich und dann in Tirol wohnhaften) Ehefrau jedoch kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt, sondern seit seiner Einreise bei seinem Onkel in Bad Vöslau in Niederösterreich gewohnt. Es sei eindeutig vom Vorliegen einer sogenannten "Aufenthaltsehe" auszugehen. Dadurch sei der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG erfüllt, der - so sind die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde zu verstehen - für die Prognosebeurteilung bei einem Aufenthaltsverbot gegen einen Familienangehörigen eines Österreichers nach § 86 Abs. 1 iVm § 87 FPG als Orientierungsmaßstab heranzuziehen sei. In der weiteren Begründung legte die belangte Behörde dar, dass das Verhalten des Beschwerdeführers die Annahme rechtfertige, sein Aufenthalt im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ordnung (das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen), zumal seit der rechtsmissbräuchlichen Eheschließung noch nicht fünf Jahre vergangen seien, der Beschwerdeführer in Österreich "auf Basis dieses Rechtsmissbrauchs" gelebt habe und weiter "in diesem Rechtsmissbrauch verharre, um die damit einhergehenden Begünstigungen nicht aufgeben zu müssen."

In den weiteren Überlegungen ging die belangte Behörde angesichts der starken sozialen und beruflichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich - durch seinen Aufenthalt seit Mitte April 2002 und dem von Seitenverwandten sowie durch seine legale Beschäftigung - von einem durch das Aufenthaltsverbot bewirkten Eingriff in das Privat- und Familienleben aus. Es müsse allerdings berücksichtigt werden, dass die dem Beschwerdeführer erteilten Berechtigungen, insbesondere jene zur Einreise und zur Ausübung einer Beschäftigung, nur aufgrund einer Scheinehe mit einer Österreicherin erlangt worden seien, wodurch die mittlerweile erzielte Integration des Beschwerdeführers als geschmälert anzusehen sei. Demgegenüber komme der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Dieses maßgebliche Interesse habe der Beschwerdeführer durch das Eingehen einer Scheinehe erheblich beeinträchtigt. Es sei daher das Aufenthaltsverbot im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten. Bei Abwägung der gegenläufigen Interessen nach § 66 Abs. 2 FPG kam die belangte Behörde schließlich zu dem Ergebnis, die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes würden wesentlich schwerer wiegen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Diese Überlegungen würden auch für das der Behörde eingeräumte - jedoch nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers auszuübende - Ermessen gelten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Nach der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 1 FPG sind Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei In-Kraft-Treten des FPG (am 1. Jänner 2006) anhängig sind, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen. Dem entsprechend hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall zutreffend die Bestimmungen des FPG angewendet.

Der Beschwerdeführer ist als Ehemann Familienangehöriger (§ 2 Abs. 4 Z 12 FPG) einer Österreicherin. Gemäß § 87 zweiter Satz FPG gelten für diese Personengruppe die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach den §§ 85 Abs. 2 und 86 FPG. Diese Bestimmungen sind auch dann auf Angehörige von Österreichern anzuwenden, wenn Letztere ihr (gemeinschaftsrechtlich begründetes) Freizügigkeitsrecht nicht in Anspruch genommen haben. Nach § 86 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden. Gemäß § 60 Abs. 2 Z 9 FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme im Sinn des Abs. 1 rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat. Für die Erfüllung des zitierten Tatbestandes kommt es darauf an, dass eine Scheinehe bzw. Aufenthaltsehe missbräuchlich zur Erlangung von sonst nicht zustehenden Berechtigungen eingegangen wurde. So führen auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des FPG (952 BlgNR 22. GP 99) aus, dass dieses Aufenthaltsverbot Fremde betreffe, "die eine Ehe nur deshalb abgeschlossen haben, um sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese zu berufen, ohne ein Eheleben zu führen" (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2007/21/0106, mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2006/21/0391).

Den Schwerpunkt der Beschwerdeausführungen bildet die Kritik an der behördlichen Beweiswürdigung, mit denen es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelingt, eine diesbezügliche Unschlüssigkeit aufzuzeigen. Der Verwaltungsgerichtshof hegt - im Rahmen der ihm insoweit zukommenden (eingeschränkten) Prüfungsbefugnis - keine Bedenken dagegen, dass die belangte Behörde ihre Einschätzung zum Vorliegen einer Aufenthaltsehe vor allem auf die (spätere) Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers stützte. Diese schilderte letztlich detailreich und widerspruchsfrei, dass sie sich aufgrund ihrer finanziell schlechten Lage von Max. B. habe überreden lassen, jemanden für Geld zu heiraten. In der Folge - so gab sie bei der Vernehmung am 2. Jänner 2003 im Wesentlichen an - sei sie (u.a.) mit dem Onkel des Beschwerdeführers, der ihr am Flughafen Wien-Schwechat das Ticket ausgehändigt habe, nach Ankara geflogen und dort vom Vater des Beschwerdeführers abgeholt worden. Anschließend habe sie den Beschwerdeführer und dessen Familie kennen gelernt; zwei oder drei Tage später sei die Hochzeit gewesen. Sie sei danach zurückgeflogen und der Beschwerdeführer erst ein paar Tage später nachgekommen. Sie habe den Beschwerdeführer in ihrer Wohnung in Linz angemeldet, dieser sei jedoch nie dort gewesen. Der Onkel, bei dem der Beschwerdeführer tatsächlich gewohnt habe, habe - für den Fall einer Kontrolle durch die Fremdenpolizei - Herrenkleidung in ihre Wohnung gebracht. Schließlich habe sie vereinbarungsgemäß von Max B. ATS 40.000,-- bekommen. Zum Beschwerdeführer habe sie keinen Kontakt mehr gehabt. Die Ehe sei noch aufrecht, sie hoffe, dass sie "annulliert" werde; es habe sich um eine Scheinehe gehandelt.

Der Hinweis in der Beschwerde, dass diese Angaben zu früheren Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers in Widerspruch stünden, vermag deren Richtigkeit nicht zu erschüttern, wiesen doch deren erste Angaben, in denen sie das Vorliegen einer Scheinehe noch bestritten hatte, in mehreren Punkten nicht aufgeklärte Widersprüche zu den Darstellungen des Beschwerdeführers auf. Entgegen der Beschwerdemeinung lassen sich diese gravierend unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zum Kennenlernen und zum Ablauf der Hochzeitsfeierlichkeiten nicht mit ihrer erst kurzen Bekanntschaft erklären. Vielmehr durfte die belangte Behörde neben den diesbezüglichen Widersprüchen auch den Umstand der äußerst kurzen Zeitspanne zwischen Kennenlernen und Hochzeit als Indiz für eine (unter Einschaltung des Onkels des Beschwerdeführers und des Max B. zustande gekommene) Scheinehe werten.

Im Übrigen hat die belangte Behörde nachvollziehbar dargetan, dass die belastenden Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers Anfang Jänner 2003 schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht mit einem von ihm genannten Streit Mitte 2003 erklärt werden können. Diese Überlegungen vermag die Beschwerde nicht zu entkräften.

Die beweiswürdigenden Schlussfolgerungen der belangte Behörde in Richtung des Vorliegens einer sogenannten "Aufenthaltsehe" sind somit vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstanden. Entgegen den Beschwerdeausführungen ist der belangten Behörde in diesem Zusammenhang aber auch kein Verfahrensmangel von Relevanz vorzuwerfen. Einerseits wurde das Beweisthema, zu dessen Einvernahme die Zeugen Eadey T. und Max B. im Verwaltungsverfahren beantragt worden waren, nicht ausreichend konkret umschrieben, andererseits wird auch in der Beschwerde nicht substantiiert genug dargetan, über welche konkreten Tatsachen betreffend ein tatsächlich geführtes Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau die Genannten (eigene) Wahrnehmungen gemacht hätten und in welchen einzelnen Punkten sie die von der belangten Behörde verwerteten Beweisergebnisse hätten entkräften können. Die insoweit nur allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde genügen diesem Erfordernis nicht.

Der Beschwerdeführer bezweifelt nicht die auf Basis der getroffenen Feststellungen zutreffende Annahme, dass der - wie erwähnt als Orientierungsmaßstab maßgebliche - Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG vorliegend verwirklicht wurde. Er bestreitet jedoch, dass die darauf gegründete Prognose im Sinne des § 86 Abs. 1 FPG (tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt) gerechtfertigt sei, und verweist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass seit Eingehen der Ehe vier Jahre vergangen seien und er sich bisher wohl verhalten habe.

Die vom Beschwerdeführer begangene grobe Verletzung des als hoch zu bewertenden öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kann - trotz des seit der Eheschließung verstrichenen Zeitraums - noch nicht als maßgeblich gemindert angesehen werden (vgl. dazu zuletzt das hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2005/21/0386). Aber auch der inländische Aufenthalt des Beschwerdeführers, die dadurch verstärkten sozialen Bindungen zu seinem Onkel und dessen Angehörigen sowie die Berufstätigkeit können nicht entscheidend veranschlagt werden, beruhen diese Umstände doch gerade auf der (missbilligten) Berufung auf die Scheinehe. Das Eingehen einer Scheinehe (Aufenthaltsehe) zur Umgehung der für Drittstaatsangehörige geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen stellt aber auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2007/21/0106, mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom 16. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0495). Angesichts dessen kann die Auffassung der belangten Behörde, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 86 Abs. 1 FPG seien im vorliegenden Fall erfüllt, nicht als rechtswidrig angesehen werden.

Schließlich bestehen vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde zu Recht vorgenommenen Relativierung der vom Beschwerdeführer in Österreich erlangten Integration auch keine Bedenken gegen das - in der Beschwerde schließlich auch bekämpfte -

Ergebnis der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG. Aber auch unter dem Gesichtspunkt der Ermessensübung ist eine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 30. August 2007

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