BVwG L511 2005388-2

BVwGL511 2005388-223.6.2014

ASVG §113 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §31 Abs1
ASVG §113 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:L511.2005388.2.00

 

Spruch:

L511 2005388-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, XXXX, XXXX, gegen die als Bescheid benannte Erledigung der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 04.06.2013, Beitragskontonummer:

XXXX, Zahl: XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Verfahren vor der Gebietskrankenkassen

Mit Bescheid vom 04.06.2013, Zahl: XXXX, schrieb die Salzburger Gebietskrankenkasse der beschwerdeführenden Partei gemäß § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 40,00, wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen vor.

Der im Akt einliegende Bescheid, weist weder eine Unterschrift der/des Genehmigenden auf, noch ist aus dem Akt eine elektronische Genehmigung ersichtlich.

Ein Zustellnachweis findet sich nicht im Akt.

Beschwerde

Mit Schreiben vom 06.06.2013 wurde gegen diesen Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde) erhoben.

Die Salzburger Gebietskrankenkasse übermittelte dem Landeshauptmann von Salzburg mit Vorlagebericht vom 14.06.2013 den Verwaltungsakt samt Einspruch.

Verfahren vor dem Landeshauptmann

Der Landeshauptmann von Salzburg übermittelte den oben bezeichneten Vorlagebericht mit Schreiben vom 19.07.2013, Zahl: XXXX, der beschwerdeführenden Partei zur Stellungnahme (laufende Zahl des Verfahrens vor dem Landeshauptmann 5).

Die beschwerdeführende Partei übermittelte eine Stellungnahme (LZ 6).

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Salzburg anhängig gewesenen Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht über.

Das Verfahren wurde der hg. GA L511 mit Wirksamkeit vom 19.03.2014 zugeteilt (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 1).

Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte mit Schreiben vom 09.04.2014 die Salzburger Gebietskrankenkasse um Mitteilung, in welcher Form die im Akt befindliche Urschrift des Bescheides im Sinne des § 18 Abs. 3 AVG genehmigt wurde sowie diese Genehmigung vorzulegen (OZ 2).

Mit Schreiben vom 16.04.2014 übermittelte die Salzburger Gebietskrankenkasse eine Sammelstellungnahme zu mehreren parallel laufenden Verfahren und teilte wie folgt mit (OZ 3):

"Der von Ihnen angeführte § 18 Abs. 3 AVG bezieht sich auf Bestimmungen des E-GovG und zwar auf das Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung. § 18 Abs. 4 AVG sieht vor dass Ausfertigungen in Form von Elektronischen Dokumenten mit einer Amtssignatur (§ 19 Abs. 3 E-GovG) versehen sein müssen. Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen.

Die Amtssignatur ist gem. § 19 Abs. 3 E-GovG durch eine Bildmarke, die der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs im Internet als seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, das dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur sind vom Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bereitzustellen. Das Logo der Salzburger Gebietskrankenkasse ist als Bildmarke gem. § 19 Abs. 3 E-GovG im Internet unter www.avsv.at kundgemacht. Eine Kopie dieser Verlautbarung übermitteln wir Ihnen als Beilage.

Da sowohl das Logo als Bildmarke als auch die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur auf unseren Bescheiden angeführt sind, sind unserer Ansicht nach alle rechtlichen Voraussetzungen gegeben und besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei diesen Schriftstücken um Bescheide handelt."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

entscheidungswesentliche Feststellungen

Die im Akt einliegende Urschrift der schriftlichen Erledigung, weist weder eine Unterschrift der/des Genehmigenden auf, noch ist aus dem Akt eine elektronische Genehmigung ersichtlich.

Beweiswürdigung

Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1).

Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt, sowie die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der beschwerdeführenden Partei (OZ 1) sowie der Stellungnahme der Salzburger Gebietskrankenkasse (OZ 3).

Rechtliche Beurteilung

Verfahrensrechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß §410 Abs.1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) werden mit 01.01.2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig

(Sachliche) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß § 27 VwGVG, das Bundesverwaltungsgericht, es sei denn es findet Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben, an die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit. gebunden ist.

Im gegenständlichen Fall wurde das Nicht-Vorliegen eines Bescheides nicht im Rahmen der Beschwerde moniert.

Die Frage der (eigenen) sachlichen und örtlichen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgerichts allerdings in jeder Lage von Amts wegen wahrzunehmen (idS Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K10 unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG).

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht - im gegenständlichen Fall also ob das angefochtene Schriftstück Bescheidqualität besitzt (zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt) - und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der sachlichen Zuständigkeit.

Ein meritorischer Abspruch der Rechtsmittelbehörde über Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt, verletzt das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfGH 25.11.1985, B219/85 mwN).

Dies spiegelt sich auch in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wider, wonach eine Berufungsbehörde für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat - etwa weil die (interne) Erledigung, die Urschrift des Bescheides, einer Verwaltungsbehörde keine Genehmigung aufweist, oder die gesetzlichen Anforderungen an die (externe) Ausfertigung nicht erfüllt sind - nicht zuständig ist (für viele VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 63 Rz 46).

zum gegenständlichen Verfahren

Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur dann gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist.

Gemäß § 18 Abs. 3 AVG idgF sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

Gemäß § 18 Abs 4 leg.cit. hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

Eine von § 18 Abs. 3 AVG abweichende Regelung für die Verhängung von Beitragszuschlägen ist im ASVG nicht vorgesehen.

Grundsätzlich können Erledigungen entweder in einem zweistufigen Vorgang, in welchem zunächst die Urschrift und in der Folge hievon Ausfertigungen erstellt werden, oder auch einstufig in Form einer Erledigung, die allen gesetzlichen Anforderungen des § 18 Abs. 3 und 4 AVG genügt und der Partei zugestellt wird, während lediglich die Durchschrift im Akt verbleibt, erfolgen (Hengstschläger/Leeb, AVG I [2014]2, § 18 Rz 12 mit Hinweis auf VwGH 20.06.1991, 91/19/0085; 15.10.2003, 2003/08/0062; 20.07.2004, 2002/03/0130 ua).

Im gegenständlichen Fall wurde von der Salzburger Gebietskrankenkasse - im Gegensatz zu anderen hg. anhängigen Verwaltungsverfahren - nicht vorgebracht, dass es sich um einen einstufigen Erledigungsvorgang gehandelt hat, weshalb von einem zweistufigen Erledigungsvorgang auszugehen ist.

In Rechtsprechung und Lehre zu § 18 AVG vor der Novellierung durch BGBl. I Nr. 5/2008 wurde der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl. dazu insbes. VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216; 15.10.2003, 2003/08/0062, jeweils mwN). Diese rechtlichen Erwägungen behalten aber auch für die Novellenfassung Gültigkeit, da die Novellierung des § 18 AVG, wonach schriftliche Erledigungen durch die Unterschrift bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität, genehmigt werden müssen, der diesbezüglichen Regierungsvorlage (EB zu zur RV 294 dB XXIII.GP, S12-13) folgend, insbesondere notwendig war, um ausdrücklich zu normieren, dass "schriftliche Erledigungen zu genehmigen sind (was aus der [zu diesem Zeitpunkt] geltenden Fassung des § 18 AVG nur indirekt erschlossen werden kann)".

Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss daher die (interne) Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein (vgl. VwGH 28.07.2011, 2010/17/0176; 29.11.2011, 2010/10/0252, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG [2005], § 56 Rz 10).

Im Falle des Fehlens der Genehmigung bzw. der nicht Zurechenbarkeit zu einem bestimmten Organwalter, kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn die darauf beruhende Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079; 22.10.2012, 2010/03/0024; 29.11.2011, 2010/10/0252).

Dies gilt entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere auch für jene Verwaltungsmaterien, für die der Gesetzgeber für mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Ausfertigungen eine vollständige Befreiung von der Unterschrift und der Beglaubigung vorgesehen hatte, zumal sich diese Bestimmungen - etwa auch § 357 Abs. 2 ASVG idF vor BGBl. I Nr. 62/2010, § 47 Abs. 1 AlVG - lediglich auf die Erfordernisse für externe Erledigungen ("Ausfertigungen") beziehen und die rechtlichen Anforderungen an die interne Erledigung gemäß § 18 Abs. 3 AVG unberührt lassen (VwGH 23.02.2011, 2008/11/0054 zu § 230 Abs. 7 ÄrzteG idF BGBl. I 61/2010).

Im gegenständlichen Verfahren weist die interne elektronisch erstellte Erledigung jedenfalls keine Unterschrift auf, so dass zu klären bleibt, ob an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung getreten ist.

Der Regierungsvorlage zur Novellierung des § 18 AVG zu Folge kann zu an Stelle der Unterschrift eine Amtssignatur verwendet werden. Je nach technisch-organisatorischer Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde kann die Identität z.B. auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet sein (EB zu zur RV 294 dB XXIII.GP, S12-13). Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 18 Rz 8, verweisen darüber hinaus darauf, dass es auch bei elektronisch erstellten Erledigungen zulässig sei, diese auszudrucken und gemäß § 18 Abs. 3 AVG zu unterschreiben. Im Ergebnis müsse jedenfalls weiterhin jede (interne) Erledigung einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben (mit Verweis auf VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216, 28.04.2008, 2007/12/0168 und weitern Literaturnachweisen).

Die Stellungnahme der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 15.04.2014 bezieht sich ausschließlich auf § 19 E-GovG, welcher für Ausfertigungen gemäß § 18 Abs. 4 AVG relevant ist. Auf die interne Erledigung gemäß § 18 Abs. 3 AVG geht die Stellungnahme nicht gesondert ein, sondern verweist - ohne Differenzierung zwischen interner Erledigung und darauf basierenden Ausfertigungen und ohne auf den gegenständlichen Fall im speziellen einzugehen - darauf, dass auf allen Bescheiden der Salzburger Gebietskrankenkasse ["auf unseren Bescheiden"] sowohl das Logo als Bildmarke, als auch die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur angeführt sind, womit die Bescheide - somit auch die gegenständliche Urschrift - eine Amtssignatur gemäß § 19 Abs. 3 E-GovG aufweisen.

Die parlamentarischen Materialien zu § 19 und 20 E-GovG heben in diesem Zusammenhang hervor, dass die Amtssignatur, sowohl als sichere Signatur auftreten kann, in welchem Fall sie (auch) der Ersatz der genehmigenden eigenhändigen Unterschrift ist, als auch in Form der "gewöhnlichen" Signatur, in welchem Fall sie jedenfalls den Effekt der Herkunftsbezeichnung "von einer Behörde" besitzt (EB zu zur RV 252 dB XXII.GP, S11).

Die in der angefochtenen Erledigung ersichtliche Amtssignatur dokumentiert allerdings nur die Urheberschaft der belangten Behörde, wie sich auch aus der auf dem Ausdruck zur Prüfung angeführten Internetseite ergibt (www.sozialversicherung.at/amtssignatur: "Die Amtssignatur gewährleistet daher die Erkennbarkeit der Herkunft des Dokuments von einer Behörde und die Prüfbarkeit des Dokuments"), nicht aber die Zurechnung zu einem bestimmten Organwalter und stellt daher, entgegen der in der Stellungnahme vertretenen Ansicht, keinen Ersatz der genehmigenden eigenhändigen Unterschrift im Sinne von § 18 Abs. 3 AVG dar.

Dass die interne Genehmigung in anderer Form ergangen wäre, bringt die Salzburger Gebietskrankenkasse nicht vor.

Zusammenfassend liegt daher im gegenständlichen Fall keine Genehmigung des Bescheides durch einen approbationsbefugten Organwalter vor. Da es sich bei der Genehmigung aber um ein konstitutives Bescheidmerkmal handelt, das auch nicht durch eine genehmigte Ausfertigung, die allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG entspricht, saniert werden kann, bewirkt das Fehlen einer entsprechenden Fertigung der Urschrift die absolute Nichtigkeit des Bescheides (vgl. dazu Vwgh 29.11.2011, 2010/10/0252; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003) [RZ 440]).

Dies hat entsprechend oben zitierter VwGH-Judikatur den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdebehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge und die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Unzulässigkeit der Revision

Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.3.2. und II.3.3. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht im Hinblick auf § 18 Abs. 3 AVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur.

Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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