BVwG I413 2148607-1

BVwGI413 2148607-125.10.2018

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2148607.1.00

 

Spruch:

I413 2148607-1/35E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXX, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des BFA RD Oberösterreich Außenstelle Linz (ASt) vom XXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.09.2018 zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er im Juli 2014, als IS-Kämpfer seine Stadt Mosul besetzt hätten, aus Angst um sein Leben geflüchtet sei, weil die Sicherheitslage dort dramatisch sei.

 

2. Mit Stellungnahme vom 20.11.2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er versucht hätte, nachträglich seine Personaldokumente über die Post zu erhalten, jedoch mitteilen müsse, dass die Originaldokumente auf dem Postweg verloren gegangen seien. Ferner teilte er mit, dass sein Geburtsdatum richtig 1982 und nicht 1992 laute.

 

3. Am 29.02.2016 legte der Beschwerdeführer Bestätigungen über eine Kursteilnahme für den Deutschkurs vor. Am 10.08.2016 gab der MigrantInnenverein St. Marx die Vollmachtserteilung durch den Beschwerdeführer bekannt. Mit dieser Vollmachtsbekanntgabe wurden Teilnahmebestätigungen über die Teilnahme an einem Deutschkurs bei der Volkshochschule Oberösterreich vorgelegt.

 

4. Am 18.01.2017 nahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer niederschriftlich ein. Er gab an, dass seine Schwester und sein Bruder in Erbil leben würden und er mit ihnen ein bis zwei Mal monatlich in Kontakt stehe. Er selbst habe bis zur Ausreise im familieneigenen Haus gelebt. Zu seinen Fluchtgründen teilte er mit, dass er als Goldschmied beschäftigt worden sei. Als ein Stadtteil vom IS unter Kontrolle gebracht worden sei, hätte er vorerst keine Probleme gehabt. Etwa einen Monat danach habe er den Auftrag zur Herstellung eines staatlichen Stempels erhalten, als er sich geweigert hätte, sei er vor Gericht gestellt und mit einer Geldstrafe von 25.000 Dollar bestraft worden. Zur Bezahlung sei eine dreitägige Frist gesetzt worden. Er habe sich in diesen drei Tagen zur Flucht vorbereitet und sein Geschäft geschlossen und geflüchtet.

 

5. Mit bekämpften Bescheid vom XXX wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten, sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ab (Spruchpunkt I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

 

6. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 09.02.2017 zugestellten, Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 16.02.2017, in der der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft wird und beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und ihm Asyl zu gewähren; für den Fall der Abweisung der Beschwerde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und Spruchpunkt III. aufzuheben, in eventu festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und daher festzustellen sei, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vorliegen und ihm daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG von Amtswegen zu erteilen sei, in eventu zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Zugleich teilt der Beschwerdeführer mit, dass er sein Vollmachtverhältnis zum MigrantInnenverein St. Marx aufgelöst habe und nunmehr durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH vertreten sei.

 

7. Mit Erkenntnis vom XXX, Zl. XXX, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57 und § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG, sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet ab. Die Revision erklärte es als nicht zulässig.

 

8. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXX, XXX, gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der vom Beschwerdeführer erhobenen Revision statt.

 

9. Mit Erkenntnis vom XXX, XXX, hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgehen hätte können und daher eine mündliche Verhandlung durchführen hätte müssen.

 

10. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.06.2018 wurde die gegenständliche Rechtsache der Gerichtsabteilung L514 abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen.

 

11. Am 20.09.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer einvernommen und die Rechts- und Sachlage erörtert wurden.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der In Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Zudem werden folgende Feststellungen getroffen:

 

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, volljährig, kinderlos und ledig. Er ist sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er stammt aus Mossul und arbeitete im familieneigenen Juweliergeschäft.

 

Der Beschwerdeführer hat vier Brüder und zwei Schwestern, wobei ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers in Erbil aufhältig sind. Der Rest seiner Geschwister lebt im Ausland. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seiner im Irak nach wie vor aufhältigen Familie. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten.

 

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

 

Der Beschwerdeführer die Schule bis zur Matura und arbeitete anschließend als Juwelier im familieneigenen Geschäft. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat und über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte. Dem Beschwerdeführer ist insbesondere die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu Sicherstellung des eigenen Auskommens möglich und zumutbar.

 

Aufgrund seiner Arbeitserfahrung im Irak hat er eine Chance auch hinkünftig im irakischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

 

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.

 

Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig.

 

Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Niveau A2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Deutsch auf dem Niveau B1 spricht. Er ging im Zeitraum November 2017 bis Jänner 2018 einer freiwilligen Tätigkeit für das Freiwilligenzentrum Wels nach und arbeitete gelegentlich gemeinnützig für die Stadt Wels. Er hat österreichische, bosnische, rumänische und irakische Freunde, die auch teilweise bereit waren, für den Beschwerdeführer Empfehlungsschreiben abzugeben. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass dieser Freundeskreis über den Grad der persönlichen Bekanntschaft hinausgehende, für Freundschaften typische Merkmale aufweist. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich kann der Beschwerdeführer nicht vorweisen. Eine besondere soziale oder kulturelle Integration des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.

 

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

 

Der Beschwerdeführer gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in seinem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu gewärtigen.

 

Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt in seinem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschlichen Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak.

 

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Irak:

 

Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit dem Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, z.B. den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite geprägt. Dabei stand vor allem die Kontrolle der Stadt MOSUL, Hauptstadt der Provinz NINAWA, im Fokus. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen ANBAR, DIYALA und SALAH AL-DIN im Zentral- und Südirak voraus.

 

Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, gemeinsam mit den schiitischen Milizen, den Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte die Einheiten des IS sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz ANBAR als auch aus den nördlich an BAGDAD anschließenden Provinzen DIYALA und SALAH AL-DIN zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt MOSUL sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von MOSUL.

 

Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in BAGDAD und anderen Städten im Südirak und im Zentralirak seine - wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte - Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren.

 

Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider AL-ABADI die Stadt MOSUL für vom IS befreit. In der Folge wurden von der Militärallianz auch frühere Bastionen des IS westlich von MOSUL in Richtung der irakisch-syrischen Grenze zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz ANBAR sowie einer Enklave südlich von KIRKUK, doch gab der Premierminister AL-ABADI im Dezember 2017 bekannt, dass der IS, auch in diesen Gebieten, besiegt sei.

 

Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich DOHUK, ERBIL und SULEIMANIYA, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte, sowie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen, als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung bezüglich der Frage der Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz BASRA, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und seit 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in ANBAR und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden, verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt, mit sich brachte. Die sicherheitsrelevante Situation im Großraum BAGDAD ist durch die genannten Ereignisse im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu dienen sollte, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte zu richten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.

 

Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten ebenso wenig, wie Hinweise auf eine Säuberung von durch ethnische oder religiöse Gruppierungen bewohnten Gebieten.

 

Beim Unabhängigkeitsreferendum bezüglich der Frage der Loslösung Irakisch Kurdistans (KRI) vom irakischen Staat stimmten am 25.09.2017 92,7 Prozent der Stimmberechtigten für einen eigenen Staat (Wahlbeteiligung: 72 Prozent) (ORF 27.9.2017). Als Reaktion darauf verbot die irakische Zentralregierung u.a. internationale Flüge in die Region. Die irakische Zentralregierung bat zudem die beiden Länder Türkei und Iran darum, ihre Grenzen zu den kurdischen Autonomiegebieten zu schließen sowie jeglichen Handel einzustellen. Die Grenzübergänge von der KRI zum Iran und der Türkei sind seit dem Referendum nur mehr teilweise geöffnet (s. Karte unten). Die Irakischen Sicherheitskräfte (ISF) haben außerdem begonnen, Checkpoints an diesen Grenzübergängen einzurichten. Irakische Regierungskräfte haben als Reaktion auf das Kurdenreferendum beinahe alle Gebiete eingenommen, die zu den sogenannten "umstrittenen Gebieten" zählen, einschließlich Kirkuk und die dort befindlichen Ölquellen. Neben den militärischen Maßnahmen fasste die Zentralregierung in Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum eine Reihe weiterer Maßnahmen, darunter: Die Sanktionierung kurdischer Banken, das Einfrieren von Fremdwährungstransfers, sowie das Einstellen von Flugverbindungen und mobilen Kommunikationsnetzen.

 

Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile, sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Leitung des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren.

 

In den südlichen Provinzen ist der Großteil der Gewalt, die dort stattfindet, nicht terroristischer Natur, sondern krimineller und "tribaler" (d.h. stammesbezogener) Natur. Die Provinz BASRA war nicht direkt von der Offensive der Gruppe Islamischer Staat (IS) im Juni 2014 betroffen und sind dort keine direkten Auseinandersetzungen zwischen IS-Kämpfern und irakischen Truppen festzustellen gewesen. Es wird zwar über Auseinandersetzungen zwischen schiitischen Stämmen berichtet, jedoch finden sich keine Berichte über Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten. Auch wird über kriminelle Banden berichtet, die für Entführungen zur Erpressung von Lösegeld, einen Anstieg von Gewalttaten, von Diebstahl, von bewaffneten Raubüberfällen, Tötungen und Drogenhandel verantwortlich gemacht werden (OSAC 07.03.2017). Die Bestrebungen der ISF gehen dahin, die Sicherheit in Stadt und Provinz BASRA aufrecht zu erhalten, während bewaffnete Gruppen um die vorhandenen Ressourcen kämpfen/rivalisieren (OSAC 07.03.2017).

 

Die Verfassung des Iraks gewährt das Recht auf freie Meinungsäußerung, sofern die Äußerung nicht die öffentliche Ordnung oder die Moral verletzt, Unterstützung für die Baath-Partei ausdrückt oder das gewaltsame Verändern der Staatsgrenzen befürwortet. Der größte Teil der Einschränkungen dieses Rechts kommt durch Selbstzensur auf Grund von glaubhafter Furcht vor Repressalien durch die Regierung, politische Parteien, ethnische und konfessionelle Kräfte, terroristische und extremistische Gruppen oder kriminelle Banden zustande. Bestimmte Berufsgruppen sind im Irak einem hohen Risiko, Opfer konfessioneller oder extremistischer Gewalt zu werden, ausgesetzt. Zu diesen Berufsgruppen zählen Künstler, Schriftsteller, Musiker und Poeten.

 

Quelle: BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017,https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN.

 

Eine in den Irak zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behärde, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie den Beschwerdeschriftsatz, durch Einsicht in die von der belangten Behörde in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen, durch Einsicht in die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Unterlagen, durch Einsicht in das aktuelle Länderinformationsblatt für den Irak sowie durch Befragung des Beschwerdeführers und durch Erörterung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.09.2018.

 

2.1. Zum Verfahrensgang:

 

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

 

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

 

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers, seines Familienstandes sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt und aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.09.2018.

 

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren, auf den in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.09.2018.

 

Dass der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig ist, basiert auf seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2018 und aufgrund des persönlich gewonnenen Eindrucks durch das Bundesverwaltungsgericht im Zuge dieser Verhandlung.

 

Die Feststellungen zu seinem Bildungs- und Berufswerdegang basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde (Protokoll vom 18.01.2017, Seite 4 und 6) und vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.09.2018 (Protokoll vom 29.09.2018, Seite 6). Danach steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner erlernten Profession als Goldschmid im Irak Erfahrungen am Arbeitsmarkt sammeln konnte und daher eine Chance hat, auch hinkünftig im irakischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Aufgrund des im Irak nach wie vor bestehenden Geschäftes der Familie des Beschwerdeführers verfügt er über eine gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat und über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte, die zur Feststellung führen, dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu Sicherstellung des eigenen Auskommens möglich und zumutbar ist.

 

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht vorbestraft ist, beruht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Strafregisterauszug.

 

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner Beschäftigung nachgeht und Leistungen von der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung von vorübergehender Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Grundversorgung bezieht, ergibt sich zweifelsfrei die Feststellung seiner mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit.

 

Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind durch Vorlage eines OSD-Zertifikats über die bestandene Deutschprüfung A1 (Beilage ./B) und die Kursbesuchsbestätigungen (Beilagen ./F und ./G) nachgewiesen. Auch der erkennende Richter konnte sich von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers überzeugen, indem er in der mündlichen Verhandlung eine kurze Konversation auf Deutsch führte. Dass der Beschwerdeführer auf dem Niveau B1 Deutschkenntnisse hat, konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen. Die noch in Aussicht gestellte Nachreichung eines entsprechenden Beleges erfolgte trotz Zuwartens mit der Entscheidung bis zur Erlassung dieses Erkenntnisses nicht. Dass er in Österreich über einen Freundeskreis verfügt, geht zweifelsfrei aus seiner Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.09.2018 hervor (Protokoll S. 8). Auch konnte der Beschwerdeführer einige Empfehlungsschreiben (Beilage ./E) dem Bundesverwaltungsgericht in dieser Verhandlung vorlegen. Hieraus ist zu ersehen, dass der Beschwerdeführer Kontakt zur verschiedenen Personen hat. Es mag auch zutreffen, dass er mit diesen auf einem freundschaftlichen Fuß steht, jedoch kann hieraus und aus der Aussage des Beschwerdeführers, er hätte viele österreichische, bosnische, rumänische und irakische Freunde nicht geschlossen werden, dass er mit diesen eng verbunden ist, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war. Die Feststellungen zu seiner Freiwilligentätigkeit basiert auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bestätigungen (Beilagen ./C und ./D) Aufgrund seiner Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.09.2018 und des dort gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer kann keine besondere soziale oder kulturelle Integration in Österreich festgestellt werden.

 

2.3. Zu den Feststellungen betreffend die geltend gemachten Fluchtgründe:

 

Im Rahmen der Erstbefragung am 07.02.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass Sie den Irak verlassen hätten, weil die Stadt Mosul im Juli 2014 durch den IS besetzt wurde und er Angst um sein Leben wegen der dramatischen Sicherheitslage gehabt hätte (Protokoll vom 07.02.2015, S 5).

 

In der Einvernahme am 18.01.2017 vor der belangten Behörde führten der Beschwerdeführer aus, er sei in Mosul als Goldschmied im Betrieb Ihres Vaters beschäftigt gewesen. Eines Tages sei ein ihm unbekannter Mann in das Geschäft gekommen und hätte ihn zur Herstellung eines staatlichen Stempels aufgefordert. Als er erwidert hätte, dass dies nicht möglich sei, hätte der - vermutlich dem IS zugehörige - Mann moniert, dass der Beschwerdeführer zwar Kurden und Christen Goldsachen verkaufe, ihm und seiner Gruppierung offenbar aber nicht helfen wollte. Aus diesem Grund hätte er dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er für den Fall der weiteren Ablehnung den Stempel herzustellen, vor ein Gericht kommen werde. Er sei dann tatsächlich am 15.07.2014 vor dem Gericht zur Rechenschaft gezogen worden, weil er den Stempel nicht hergestellt hätte, und sei zur Zahlung von US Dollar 25.000,-, zahlbar binnen drei Tagen, verurteilt worden. Daraufhin hätte der Beschwerdeführer den weiteren Kunden deren Stücke zurückgegeben, seine wichtigsten Sachen gepackt und nach der Schließung des Geschäftes, Mosul, bzw den Irak in Richtung Österreich verlassen (Protokoll vom 19.01.2017, 8 f).

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.09.2018 bestätigte der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte als wahr und fügte hinzu, dass sowohl sein Haus, als auch sein Geschäft zwischenzeitig zerstört seien. Hierzu brachte er Bilder eines zerstörten Hauses und einer zerstörten Geschäftspassage im Suk von Mosul zur Vorlage, wobei er bei Erläuterung dieser Bilder (Beilage ./K) einräumen musste, dass sein Geschäft nicht abgebildet sei (Protokoll vom 29.09.2018, S 11).

 

Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen als widersprüchlich und unglaubwürdig einstuft. Das Vorbringen weist sich tatsächlich als widersprüchlich. In der Erstbefragung am 07.02.2015 gab der Beschwerdeführer ganz allgemein an, dass die Stadt Mosul im Juli 2014 durch den IS besetzt wurde. Dieser Umstand führte zu jener dramatischen Sicherheitslage, die bei Ihnen das Gefühl der Angst aufkeimen ließ, sodass er sein Heimatland verlassen musste. Von einer tatsächlichen, personsbezogenen Bedrohung brachte er zu keiner Zeit etwas vor. Diametral entgegengesetzt brachte er in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.01.2017 nicht die allgemeine, dramatische Sicherheitslage vor, sondern ein konkretes Geschehen. Er sei aufgrund der Weigerung einen staatlichen Stempel herzustellen, zur Zahlung von US Dollar 25.000,00 verurteilt worden und habe sich deshalb zur Flucht aus dem Irak entschlossen. In der mündlichen Verhandlung vermochte der Beschwerdeführer diese Widersprüche nicht aufzuklären. Er legte Fotos vor, die belegen, dass die abgebildete Ortschaft und die abgebildeten Geschäfte des Suk stark beschädigt sind. Diese Fotos vermögen aber nicht zu belegen, dass sie tatsächlich das Haus des Beschwerdeführers oder sein Geschäft zeigen. Hierbei sei noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer selbst mitteilte, dass die Fotos nicht sein Geschäft zeigen (Protokoll vom 29.09.2018, S. 11). Dieses widersprüchliche Vorbringen und der persönliche Eindruck, dass das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewonnen hat, lässt den Eindruck entstehen, dass es sich um ein konstruiertes Vorbringen handelt, dem die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist. Zudem ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht gleich anlässlich seiner Antragstellung diese erst vor der belangten Behörde geschilderten Fluchtgründe, die im Kern von seinen ursprünglichen gänzlich abweichen, geschildert hat. Ein Asylwerber, der sich in Sicherheit weiß, wäre bemüht, alle seine für den Asylantrag sprechenden Gründen ohne Umschweife zu schildern. Daher ist von einem gesteigerten, konstruierten Fluchtvorbringen auszugehen, das nicht glaubhaft ist.

 

Vor allem vermag der Beschwerdeführer es nicht aufzuzeigen, weshalb es Notwendigkeit war, aus dem Herkunftsland auszureisen. Selbst wenn der Beschwerdeführer der geschilderten Bedrohung ausgeliefert wäre, erscheint es realitätsfremd und unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland verlässt, um einer völlig ungewissen Zukunft in einem anderen Land mit fremder Kultur und Religion entgegenzugehen. Die Ausübung einer anderen Tätigkeit hätte bei Wahrheitsunterstellung doch dieses - erst nachträglich behauptete - Problem auch dauerhaft beendet. Immerhin leben noch, seinen eigenen Angaben folgend, seine Schwester und sein Bruder nach wie vor ohne jegliche Bedrohungen im Irak. Aus dieser Warte alleine ist es schon sehr nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit einer Verfolgung unterlegen sein könnten.

 

Dass der in Ihrem Heimatstaat nicht politisch aktiv war, kein Mitglied einer politischen Partei war und keine Probleme aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit hatten, ergibt sich aus dem Umstand, dass er am 18.01.2017 von der belangten Behörde explizit nach all diesen Punkten gefragt wurden und er in all den bezeichneten Punkten solches oder dort geschilderte Probleme verneinte. Ebenso ergibt sich aus dieser Einvernahme, dass er in seinem Heimatstaat weder vorbestraft ist, noch inhaftiert war oder Probleme mit den Behörden hatte und dass keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen gegen ihn bestehen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner vor der belangten Behörde getroffenen Aussage (Protokoll S 11).

 

Damit ist die Würdigung der Fluchtgründe durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte ebenfalls aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer und den oben angegebenen Gründen zur Überzeugung, dass keine Gründe gegeben sind, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Irak von staatlichen und/oder privaten Gruppen aus politischen, rassischen, religiösen Gründen oder aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe glaubhaft erscheinen ließen.

 

In seiner Beschwerde tritt zudem der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen. In ihr wird hinsichtlich der aufgeworfenen Widersprüchlichkeiten bzw hinsichtlich des Vorwurfes, lediglich ein oberflächliches Vorbringen erstattet zu haben, das bisher vom Beschwerdeführer Gesagt wiederholt, jedoch keinerlei detailliertere Beschreibung der Bedrohungssituation vorgenommen, obschon die Möglichkeit bestanden hätte. Vielmehr wurde ein gänzlich neues Vorbringen erstattet, nämlich, dass zwei seiner Cousins, die ebenfalls Juweliergeschäfte gehabt hätten, von Mitgliedern des IS bedroht worden seien. Auf dieses Vorbringen ist aufgrund des Neuerungsverbotes nicht einzugehen und daher dieses nicht der Beweiswürdigung zu unterziehen.

 

Das Vorbringen des Beschwerdeführers reduziert sich auf eine etwaige Bedrohung durch Mitglieder des IS. Auch für den Fall einer hypothetischen Zugrundelegung dieser Ausführungen ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da eine Drohung wohl unangenehm sein mag, aber nicht bereits eine Verfolgung indiziert. Zudem verhält es sich so, dass sich aus den aktuellsten Berichten Mosul betreffend der IS besiegt ist BFA Staatendokumentation:

Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 25.10.2018) und somit keine eine Bedrohung seitens des IS in Mosul mehr besteht.

 

In einer Gesamtschau erstattete der Beschwerdeführer somit kein glaubwürdiges Vorbringen, aus dem eine individuelle Verfolgung seiner Person abgeleitet werden konnte.

 

Im Zuge einer Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts den Irak aufgrund der dort vorherrschenden Sicherheitslage - was er auch im Rahmen der Erstbefragung angegeben hat - und zur Verbesserung seiner persönlichen Situation verlassen hat, ohne dass er einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung in seinem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.

 

2.4. Zu den Länderfeststellungen:

 

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

 

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

 

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, wovon er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.

 

Auch in der gegenständlichen Beschwerde ist der Beschwerdeführer den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der Beschwerdeführer keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A) Abweisung der Beschwerde

 

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

 

3.1.1. Rechtslage

 

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

 

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

 

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

 

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

 

Der Beschwerdeführer konnte - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft machen.

 

Das Vorbringen des Beschwerdeführers reduziert sich auf eine etwaige Bedrohung durch Mitglieder des IS. Auch für den Fall einer hypothetischen Zugrundelegung dieser Ausführungen ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Zum einen deshalb, da es für eine asylrelevante Verfolgung an einer gewissen Verfolgungsintensität bedarf. Abgesehen von dem nicht glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers ist folgendes zu erwägen:

Voraussetzung für die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling ist ein Eingriff ist, der eine solche Intensität erreicht, dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar ist, weiter im Heimatstaat zu verbleiben. Gerade in Anbetracht der vorgebrachten Bedrohung ist eine solche Verfolgung zu verneinen. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Beschwerdeführers zu verstehen. Je schwerer der drohende Eingriff, desto geringer ist die erforderliche Gefahrenneigung. Bei schwersten Eingriffen, etwa bei drohenden Eingriffen in Leben, Gesundheit oder Freiheit, ist darauf abzustellen, ob die Verfolgungsgefahr mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die angegebenen Eingriffe in die Privatsphäre des Beschwerdeführers waren von geringer Intensität. Eine Drohung mag wohl unangenehm sein, ist aber ein Vorgehen, das nicht das von der Genfer Flüchtlingskonvention geforderte Ausmaß - vor allem ohne Kumulation mehrerer Vorfälle - einer Verfolgung erreicht. Daher mangelt es auch an der für die Asylrelevanz erforderlichen Intensität der vorgebrachten Bedrohung. Zudem ist eine Bedrohung durch den IS aufgrund seiner Niederlage im Juli 2017 in Mosul nicht mehr gegeben, sodass auch aus diesem Grund keine Asylrelevanz vorliegt.

 

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur hinzunehmen sind, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstigen Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt (VwGH 14.03.1995, 94/20/0798).

 

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde nunmehr ein völlig neues Vorbringen erstattet, nämlich, dass zwei seiner Cousins, die ebenfalls Juweliergeschäfte gehabt hätten, von Mitgliedern des IS bedroht worden seien, ist dazu festzuhalten, dass gemäß § 20 Abs 1 BFA-VG in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des BFA neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden dürfen, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des BFA maßgeblich geändert hat, wenn das Verfahren vor dem BFA mangelhaft war, wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA nicht zugänglich waren oder wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen. Im vorliegenden Fall liegt jedoch kein Umstand vor, der einem Neuerungsverbot entgegenstehen würde - und wurde dies auch in der Beschwerde nicht behauptet - weshalb auf das neue Vorbringen die Cousins des Beschwerdeführers betreffend nicht weiter einzugehen ist.

 

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

 

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

 

3.2.1. Rechtslage

 

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).

 

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).

 

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

 

Dem Beschwerdeführer droht im Irak - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.

 

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er hat ein Geschäft und Verwandte im Irak, sodass nicht zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak um sein Leben fürchten müsste. Der Beschwerdeführer wäre deshalb nicht gezwungen, in ein umkämpftes Gebiet zurückzukehren, da die Kampfhandlungen gegen den IS nunmehr bereits mehr als ein Jahr zurückliegen und beendet sind.

 

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass Mosul teilweise durch die Kampfhandlungen zur Befreiung vom IS Zerstörungen, va im Zentrum der Stadt hinnehmen musste. Dennoch ist die Lage nicht so, dass jemand, der dorthin zurückkehren müsste, dem Untergang geweiht wäre. Zwischenzeitig steht Mosul seit mehr als einem Jahr unter der stabilen Kontrolle der irakischen Sicherheitskräfte, sodass sich wieder ein ziviles Leben entfalten konnte. Auch kommt eine Rückkehr kommt auch in die umgebenden Städte und Ortschaften in Betracht (etwa Erbil, wo seine Geschwister leben), welche unter der stabilen Kontrolle der irakischen Sicherheitskräfte oder der Peschmerga stehen, allenfalls auch in Das Kurdengebiet im Nordirak.

 

Bei den erwartbaren weiteren Auseinandersetzungen zwischen den Milizen des Islamischen Staates und den irakischen Sicherheitskräften im Nordirak außerhalb der Kampfgebiete handelt es sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes um einen asymmetrischen Konflikt und es ist davon auszugehen, dass sich Angriffe von Schläfern des Islamischen Staates entweder gegen militärisch relevante Ziele richten oder mittels terroristischer Anschläge mit möglichst intensiver Verbreitung in den Medien eine Verunsicherung in der Bevölkerung erzielt und der politischen Rückhalt der irakischen Regierung und der Sicherheitskräfte erschüttert werden soll. Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers wurden indes nicht vorgebracht und gehört dieser auch nicht den Sicherheitskräften an. Schließlich brachte der Beschwerdeführer bei der Erörterung der Rückkehrbefürchtungen nicht einmal die Annahme vor, im Rückkehrfall von Anschlägen oder kriegerischen Ereignissen betroffen zu sein. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann deshalb nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz des Beschwerdeführers Mosul oder den von irakischen Sicherheitskräften kontrollierten umgebenden Städte und Dörfer oder im einem Flüchtlingslager davon ausgegangen werden muss, dass dieser Opfer eines Anschlages oder von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes werden würde.

 

Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn der zuletzt präzisierten Rechtsprechung (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137), dass der Beschwerdeführer Opfer von Anschlagskriminalität oder kriegerischer Ereignisse wird, kann im Anbetracht dessen nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer erstattete auch kein diesbezügliches substantiiertes Vorbringen.

 

Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung in den Irak nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation im Irak bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde im Irak keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

 

Ganz allgemein besteht im Irak derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für den Irak, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.

 

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.

 

3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

 

3.3.1. Rechtslage

 

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

 

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

 

Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

 

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

 

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

 

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.

 

Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

 

Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 06.02.2015 bis zum Datum der angefochtenen Entscheidung am 06.02.2017 zwar eine gewisse, auch auf - dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnende - Verzögerungen zurückgehende Dauer. Der seit 06.02.2015 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.

 

Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben keine Lebensgemeinschaft oder eine "familienähnliche" Beziehung in Österreich.

 

Im Rahmen seines nunmehr mehr als dreieinhalb jährigen Aufenthalts hat der Beschwerdeführer Deutsch mit dem Niveau A1 erlernt. Er hat zwischen November 2017 und Jänner 2018 freiwillige Tätigkeiten bei Freiwilligenzentrum Wels geleistet und tageweise im Mai, Juli, August und September 2018 für die Stadt Wels Tätigkeiten wie Splittkehrung und Unkrautbeseitigung verrichtet. Zudem hat er Bekanntschaften mit Personen verschiedener Nationalität geschlossen. Gleichwohl lebt der Beschwerdeführer von der staatlichen Grundversorgung und ist daher nicht selbsterhaltungsfähig (vgl dazu VwGH 21.06.2012, 2011/23/0305; 23.10.2008, 2007/21/0245). Auch fehlt es an einer sozialen und kulturellen Integration des Beschwerdeführers in Österreich. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte.

 

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.

 

Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

 

Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).

 

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

 

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

 

Betreffend die mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 9 FPG gleichzeitig festzustellenden Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat, ist auszuführen, dass keine Gründe vorliegen, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.

 

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak erfolgte daher zu Recht.

 

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 57 AsylG, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 FPG abzuweisen war.

 

3.4. Zum Ausspruch, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen besteht (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

 

Die in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

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