AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:I406.1412302.3.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2012, Zl. 09 13.365/2 BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 17.12.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß den § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird gemäß den § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird gemäß den § 9 Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
IV. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird gemäß den § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
V. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein 31-jähriger aus der West-Sahara abstammender Bewohner Tindoufs, stellte am 27.10.2009 bei der PI Traiskirchen, Erstaufnahmestelle Ost, einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 28.10.2009 erklärte er, zur Volksgruppe der Araber zu gehören und aus Tindouf zu stammen. Er habe 2004 Tindouf verlassen, sich bis 2007 in Mauretanien aufgehalten und dort seinen Lebensunterhalt als Friseur verdient. Danach sei er über Spanien nach Frankreich gereist und bis zu seiner Weiterreise über die Schweiz nach Österreich dort geblieben und habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Es gebe nichts in seiner Heimat. Sie hätten in Zelten gelebt, es gebe keinen Strom, keine Schulen, keine Arbeit und keine Zivilisation. Er sei geflüchtet, um sich anderswo eine Zukunft und ein Leben aufzubauen. (As. 5-13 BAA).
2. Am 22.02.2010 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt einvernommen (As. 77-85 BAA). Er wiederholte zunächst seine Angaben zu seinem Reiseweg und fügte weiters hinzu, in Frankreich bzw. Spanien keinen Asylantrag gestellt zu haben, da er von dieser Möglichkeit nichts gewusst habe. Er habe Mauretanien verlassen, weil er dort zu wenig verdient hätte. Einen Wohnortswechsel habe er in Algerien nicht in Erwägung gezogen, weil er befürchtet habe, wieder ins Zeltlager zurückgeschickt zu werden. Er habe Tindouf wegen der schlechten Lage und mangelnden Zukunftsperspektiven verlassen. Sein Vater sei Mitglied der Polisario gewesen. Seine Mutter habe ihn im Jahre 1995 nicht mitgenommen, als sie das Lager verlassen habe. Er habe sich nicht getraut, das Lager zu verlassen, da er niemanden gekannt habe. Er sei von 2000 bis 2003 von der Polisario wegen des Verdachtes der versuchten illegalen Ausreise angehalten worden. Nachgefragt, ob er dies bei der Polizei gemeldet habe, entgegnete der Beschwerdeführer, da er in einem Flüchtlingslager aufhältig gewesen sei und es dort keine Polizei gegeben habe, habe er dies nicht tun können.
3. Am 08.03.2010 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen zu Algerien ein, worin zunächst geltend gemacht wurde, dass diese keinerlei Informationen zu seiner individuellen Situation enthielten. Der Beschwerdeführer sei Sohn eines Gründungsmitgliedes der Polisario. Kurz nach dessen Tod sei der Beschwerdeführer in Tindouf geboren. Dieses Gebiet liege zwar offiziell auf algerischem Staatsgebiet, sei aber seit 30 Jahren das Flüchtlingslager für Flüchtlinge aus "West-Sahara" und werde von der "Frente Polisario" verwaltet. Menschen, die dort auf die Welt kämen, würden nur von der Polisario registriert und erhielten mit dem 18. Lebensjahr Dokumente dieser Organisation; sie würden nicht als algerische Staatsbürger angesehen. Es sei daher davon auszugehen, dass er die algerische Staatsbürgerschaft nicht besitze. Seine Mutter habe nur die Personenregistrierungsurkunde der Polisario gehabt, obwohl sie ursprünglich aus Marokko/West-Sahara, R[...] stamme. Sie habe nach Marokko zurückkehren wollen, dies habe ihr die Polisario aber nicht erlaubt. Solche Rückkehrbestrebungen würden als Flucht geahndet, weshalb auch seine Mutter in ein Gefangenenlager gebracht worden sei. Der Beschwerdeführer habe sie als Kind begleitet. Die Bedingungen in dem Lager seien unbeschreiblich gewesen. Sie seien total abgemagert gewesen und ständig misshandelt worden. Seine Mutter sei als Frau mannigfachen sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen, welche der Beschwerdeführer als Kind mit ansehen hätte müssen. Schließlich sei es seiner Mutter gelungen, sich mit einem der Söldner anzufreunden und zu flüchten. Der Beschwerdeführer sei damals 16 Jahre alt gewesen. Sie habe ihm zwar versprochen, ihn später aus dem Lager zu holen, dies sei jedoch nie passiert. Er sei sodann für die Flucht seiner Mutter bestraft und in ein Gefängnis gebracht worden, wo auch Entführungsopfer aus Marokko inhaftiert gewesen seien. Man habe ihn dort gefoltert und wissen wollen, wer seiner Mutter zur Flucht verholfen hätte. Damals habe es viele Fluchtversuche aus diesem Gebiet gegeben, eine Flucht sei jedoch wegen der starken Grenzbewachung undenkbar gewesen. Er sei von den Polisario mit dem Umbringen bedroht worden; man hätte ihm ein Messer an den Hals gesetzt und ihm eine tiefe Schnittwunde zugefügt. Er sei auch ausgepeitscht worden. Nach drei Jahren sei er sodann in ein anderes Lager für Alte und Kinder gebracht worden, einen "Sterbeplatz". Nach einem vierjährigen Aufenthalt dort habe er einen Mann kennengelernt, der seinen Vater gekannt und ihm 2004 zur Flucht nach Mauretanien verholfen habe. Er habe unbedingt dorthin gelangen wollen, um seine Mutter zu finden, dies sei ihm jedoch nicht gelungen. Rechtlich folge daraus, dass der Beschwerdeführer staatenlos sei und seine Mutter aus Marokko stamme. Da die Länderfeststellungen zu Algerien in keinem Zusammenhang mit seiner Fluchtgeschichte stünden, möge das Bundesasylamt Länderfeststellungen zu der Situation der Flüchtlinge in Tindouf treffen und ihm diese zum Parteiengehör vorhalten.
4. Mit Bescheid vom 15.03.2010, Zl. 09 13.365-BAE, wies das Bundesasylamt - ohne weitere Verfahrensschritte - den Asylantrag gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 ab. Begründend wurde festgestellt, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, er sei vermutlich Staatsangehöriger von Algerien. Zu Algerien erfolgten Feststellungen zur allgemeinen Lage, zu Menschenrechten, zu Religionsfreiheit, zu Rechtsschutz und zu Rückkehrfragen, einschließlich Grundversorgung/Wirtschaft und medizinische Versorgung. Die Feststellungen stützen sich auf verschiedene Berichte, insbesondere des amerikanischen und des deutschen Außenministeriums. Im Zusammenhang mit der allgemeinen Sicherheitslage wird insbesondere festgestellt, dass seit Anfang 2006 in Algerien ein Anstieg terroristischer Aktivitäten festzustellen sei. Im Norden und Nordosten des Landes komme es immer wieder zu Terroranschlägen. Im Zusammenhang mit staatlichen Organisationen wurde auf verschiedenste Menschenrechtsverletzungen und Benachteiligungen der Opposition hingewiesen. Die Sicherheitsbehörden wären (jedoch) insgesamt effektiv bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. Im Zusammenhang mit der Behandlung von Rückkehrern/Abschiebungen wurde darauf hingewiesen, dass abgeschobene algerische Staatsangehörige oft vorübergehend in Polizeigewahrsam genommen würden, um zu prüfen, ob sie einer Straftat (Terrorismus) verdächtig wären.
5. Die gesamte Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich in der kurzen Widergabe seines Vorbringens in der niederschriftlichen Einvernahme, Algerien deshalb verlassen zu haben, weil er dort in einem Zeltlager wohnen hätte müssen. Es habe dort keinen Strom, keine Schulausbildung und keine Arbeit gegeben. Auch sei die Zukunft in einem Zeltlager nicht die Beste, weshalb er in ein Land reisen habe wollen, wo er sich ein neues Leben aufbauen könne. Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthalte keine besonderen Umstände, aus denen hervorginge, dass er in Algerien unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei oder im Falle seiner Rückkehr solchen ausgesetzt wäre.
6. Unter den rechtlichen Ausführungen wurde festgehalten, dass, soweit der Beschwerdeführer vorbringe, Angst vor einem terroristischen Anschlag zu haben, eine Verfolgungsgefahr dann anzunehmen wäre, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohe, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genüge nicht.
7. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde zunächst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nicht algerischer Staatsbürger, er stamme aus Tindouf, wo sich das Flüchtlingslager für Flüchtlinge aus West-Sahara befinde und von der Polisario verwaltet werde. Die in diesem Lager aufhältigen Flüchtlinge hätten weder die algerische Staatsangehörigkeit noch dürften sie sich außerhalb des Lagers in Algerien aufhalten. Vermutlich sei der Beschwerdeführer staatenlos. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Flucht in Tindouf gelebt. Weiters wurde auf Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 08.03.2010 verwiesen. In der Begründung der Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers spreche die belangte Behörde von der Angst des Beschwerdeführers vor einem terroristischen Anschlag und führe weiters aus, eine Verfolgung wäre dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohte. Weiters führe sie aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers keine Deckung in der GFK fänden, weil der Beschwerdeführer nur über allgemeine Vorgänge in Algerien gesprochen hätte. Auch gehe die Behörde durchgehend von einer algerischen Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers aus Algerien aus sowie davon, dass der Beschwerdeführer Algerien, respektive das Zeltlager, nur deshalb verlassen hätte, weil es dort keine Infrastruktur und keine Zukunft für ihn gäbe. Somit sei eindeutig, dass die Beweiswürdigung total verfehlt sei, wobei es sich um Textbausteine aus einem anderen Verfahren handeln dürfte. Das Bundesasylamt negiere teilweise das Vorbringen des Beschwerdeführers. Weiters seien keinerlei Feststellungen zur Frente Polisario oder zu den Verhältnissen im Lager in Tindouf getroffen. Ebensowenig sei die Lage von Personen beleuchtet worden, die von der Polisario als Verräter eingestuft würden. Dazu wurde auf die Webseiten des US Department of State und der USCRI verwiesen. Da es sich bei den Flüchtlingen in Tindouf um Bewohner der West-Sahara handle, die vor dem Konflikt mit Marokko geflohen seien, sei das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers allenfalls (auch) im Hinblick auf Marokko zu prüfen, und hier ergebe sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer von Marokko als zur Unabhängigkeitsbewegung gehörig eingestuft würde und daher mit Verfolgung von marokkanischer Seite zu rechnen hätte. Andererseits könne der Beschwerdeführer allein schon wegen der Gefahr weiterer Inhaftierung und Misshandlung nicht unter das Regime der Polisario zurück - unabhängig davon, ob rechtlich eine Überstellung in ein Flüchtlingslager auf algerischem Boden überhaupt möglich wäre.
8. Mit Erkenntnis vom 08.04.2010, Zl. A2 412.302-1/2010/3E, hob der Asylgerichtshof in Erledigung der Beschwerde den unter Punkt 4. dargestellten Bescheid des Bundesasylamtes auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen keine taugliche Entscheidungsgrundlage seien. Zunächst habe das Bundesasylamt jegliche Ermittlungen zur Herkunft sowie Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers unterlassen; die diesbezüglichen Erwägungen basierten auf der bloßen Vermutung, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Algerien sei. Zwar habe dieser bei seiner Erstbefragung ursprünglich erklärt, algerischer Staatsangehöriger zu sein, jedoch habe er zugleich Tindouf als seinen Geburts- und Herkunftsort bezeichnet sowie in seiner Stellungnahme vom 8.3.2010 näher begründet vorgebracht, nicht algerischer Staatsbürger zu sein. In seiner niederschriftlichen Einvernahme habe er auch erwähnt, Tindouf nicht verlassen zu haben. Trotz dieser Angaben habe das Bundesasylamt den Beschwerdeführer weder weiterführend befragt noch sonstige Ermittlungsschritte zu seiner genauen Identität beziehungsweise Herkunft gesetzt. Wie von der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 08.03.2010 zu Recht moniert worden sei, habe es das Bundesasylamt weiters verabsäumt, Feststellungen zu Tindouf zu treffen. Der Beschwerde sei auch darin beizupflichten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in Hinblick auf Marokko/West-Sahara als gleichfalls möglichen herkunftsstaatlichen Anknüpfungspunkt unter Berücksichtigung der dortigen völkerrechtlichen Situation ebenfalls zu prüfen gewesen wäre. Für das Bundesasylamt als Spezialbehörde in Asylsachen sei hier jedenfalls ein höherer Maßstab erforderlich, nicht zuletzt um die Angaben des Beschwerdeführers daran gemessen in fundierterer Weise auf ihre Glaubwürdigkeit überprüfen zu können. Somit wären sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen seien, durch den Asylgerichtshof zu tätigen, weshalb sich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten ein Vorgehen nach § 66 Abs. 3 AVG verbiete. Zur allenfalls entscheidenden Frage der Möglichkeit einer Rückführung einer Person wie der des Beschwerdeführers nach Algerien sei die Einholung einer Auskunft des Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres in Algerien angezeigt.
9. Im fortgesetzten Verfahren ersuchte das Bundesasylamt mit Schreiben vom 16.04.2010 die Staatendokumentation um Beantwortung folgender Fragen:
"1. Gibt es in Algerien/XXXX ein Lager der XXXX?
2. Kann der Aufenthalt des ASt. Bis zum Jahre 2010 in diesem Lager festgestellt werden und welche Staatsbürgerschaft hat er?
3. Hat die Mutter des ASt. Bis zum Jahre 1995 in diesem Lager gelebt?
4. War der Vater tatsächlich Gründungsmitglied der XXXX? Wie ist die derzeitige Lage in diesem Lager bzw. können ehemalige Angehörige dieses Lagers nach Algerien zurückkehren bzw. welchen persönlichen und wirtschaftlichen Anforderungen sind sie bei einer ev. Rückkehr ausgesetzt?"
10. Mit Schreiben vom 28.05.2010 übermittelte die Staatendokumentation die Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Algier vom 23.05.2010:
"Die Botschaft berichtet, dass mit Hilfe des ho. Verbindungsbeamten folgende Informationen ausfindig gemacht werden könnten:
XXXX,
Vater: XXXX
Mutter: XXXX
Der Vater war seit 1976 in XXXX untergebracht. Er gehörte zum Stamm der "XXXX" in den Lagern von XXXX auf algerischen Territorium. Er war Aktivist und Vereinsmitglied des Vereines "XXXX" des XXXX Volkes und starb im XXXX.
Die Mutter gehört zum Stamm der "XXXX" und war 1994 Mitgliedern ihres Stammes zu einem Treffen nahe XXXX gefolgt, um humanitäre Hilfe zu verlangen. Sie wurde von der XXXX beschuldigt das Treffen ihres Stammes mit den Mitgliedern der XXXX ausgspäht zu haben und wurde deshalb in ein anderes Lager im Bereich XXXX deportiert. Ein Jahr später habe sie das Lager in XXXX mit ihrem Sohn XXXX mit unbekannten Ziel verlassen.
Die Rückkehr in das Lager wird mit schikanöser Behandlung verbunden sein. Die Bewegungsfreiheit im Lager soll beschränkt sein.
Die Botschaft bittet um Kenntnisnahme"
11. Am 05.10.2010 wurde der Beschwerdeführer abermals vor dem Bundesasylamt einvernommen. Eingangs ersucht, seine Fluchtgründe zu schildern, gab er an, seine bisherigen vollinhaltlich aufrecht zu erhalten. Von einer genaueren Befragung sah das Bundessasylamt ab. Danach wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal zu seinem Fluchtweg befragt, wobei er vorbrachte, Algerien im Juli/August 2004 verlassen zu haben und nach Mauretanien gereist zu sein, wo er als Friseur gearbeitet habe. Danach sei er über Las Palmas, Valencia, Barcelona, Marseille, Paris und Genf nach Wien gereist. Die Fragen, ob er jemals in Haft genommen worden sei, Probleme mit der Polizei oder Gericht gehabt habe oder wegen seiner Religionszugehörigkeit oder seiner politischen Überzeugung verfolgt worden sei, verneinte der Beschwerdeführer; hingegen bejahte er die Frage, ob er aufgrund seiner Rasse bzw. Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Nationalität konkreter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr in sein "Heimatland" befürchte, erwiderte der Beschwerdeführer, keine Heimat zu haben. Eine Befragung zu seiner Staatsangehörigkeit oder zu den Verhältnissen in Tindouf bzw. zur Polisario fand nicht statt.
12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abermals ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.10.2011 (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt traf abermals allgemeine - nicht auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bezogene - Feststellungen zu Algerien. Zur Person des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt abermals fest, dass dessen Identität nicht feststehe und er "vermutlich Staatsangehöriger von Algerien" sei. Es habe weder festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Probleme mit der Polizei oder Gericht gehabt habe, noch, dass er in irgendeiner Form konkret verfolgt worden sei. Der Beschwerdeführer habe Algerien wegen der fehlenden Arbeitsplatzmöglichkeit verlassen sowie aufgrund der gegenwärtigen allgemeinen Lage und Situation "in Algerien, insbesondere in Tindouf" die Zurück- bzw. Abschiebung des Beschwerdeführers sei zurzeit nicht zulässig. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer keine drohende Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention habe glaubhaft machen können. Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz wurde damit begründet, dass auf Grund der gegenwärtigen Lage und hohe Arbeitslosigkeit, mangelnde Infrastruktur sowie anhaltenden Unsicherheit davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr "zumindest einer unmenschlichen Behandlung - im Sinne des Artikels 3 EMRK" ausgesetzt sei. Die Gewährung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung stützte das Bundesasylamt auf § 8 Abs. 4 AsylG 2005.
13. Ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des Bescheides richtete sich eine Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird:
Obwohl der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.04.2010 dem Bundesasylamt umfassende Ermittlungen aufgetragen habe, sei der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 05.10.2010 überhaupt nicht mehr zu seinen Fluchtgründen, sondern im Wesentlichen nur zum Fluchtweg sowie zu seiner Integration befragt worden. Darüber hinaus seien ihm allgemeine Fragen zu einer Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen gestellt worden, von denen er zwei bejaht habe. Dennoch sei das Bundesasylamt zur Feststellung gelangt, dass der Beschwerdeführer Algerien aufgrund der fehlenden Arbeitsplatzmöglichkeit verlassen habe und eine Verfolgung durch die Polisaro nicht festgestellt werden könne. Wie die Behörde ohne Befragung des Beschwerdeführers und ohne weitere Ermittlungen zu diesen Feststellungen habe gelangen können, sei nicht ersichtlich. Das Bundesasylamt habe lediglich festgehalten, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, Algerien verlassen zu haben, weil er dort in einem Zeltlager habe wohnen müssen. Das darüber hinausgehende Vorbringen des Beschwerdeführers zu Verfolgung und Misshandlung durch die Polisario habe es hingegen ignoriert. Weiters habe das Bundesasylamt - trotz der diesbezüglich klaren Anweisungen des Asylgerichtshofes - zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers neuerlich nur Vermutungen angestellt, indem es festhalte, dass er "vermutlich Staatsangehöriger von Algerien" sei.
14. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2011, Zl. 09. 13.365/2/BAE, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 27.10.2012 verlängert. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass - noch - alle Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vorlägen; so habe sich die allgemeine Situation in Algerien, insbesondere in Tindouf, seit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht dahingehend geändert, dass dem Beschwerdeführer gegenwärtig eine Rückkehr "nach Algerien insbesondere nach Tindouf" zumutbar wäre.
15. Mit Erkenntnis vom 16.07.2012, Zl. B4 412.302-2/2010/4E, behob der Asylgerichtshof in Erledigung der Beschwerde den unter Punkt 14. dargestellten Bescheid des Bundesasylamtes und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, das Bundesasylamt habe sich trotz diesbezüglichen Ermittlungsauftrages des Asylgerichtshofes auch in dem unter Punkt 14. dargestellten und angefochtenen Bescheid damit begnügt, zur - im Asylverfahren zentralen Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers - bloß Vermutungen anzustellen. Es könne nicht gesagt werden, dass die Frage nach dem prüfenden Herkunftsstaat deshalb nicht beantwortet werden müsse, als schon dem erstatteten Fluchtvorbringen keine Verfolgung im Sinne der GFK entnommen werden könne. Daher stelle sich die erforderliche Situation auch nach Erlassung des angefochtenen Bescheides so dar, dass in Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten die erforderliche Prüfung des Fluchtvorbringens beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich dort enden würde, was wiederum die höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Thema Verlagerung des Ermittlungsverfahrens auf die Berufungsinstanz unterlaufen würde.
16. Im fortgesetzten Verfahren ersuchte das Bundesasylamt mit Schreiben vom 20.07.2012 die Staatendokumentation unter Angabe der Hintergrundinformation, dass ein Asylwerber in Tindouf/Algerien in einem Flüchtlingslager als Nachkomme des Vaters, der aus Westsahara und der Mutter, die aus Mauretanien stammt, geboren und etwa 1994 ausgereist sei, um Beantwortung folgender Fragen:
"1. Welche Staatsangehörigkeit hat jene Person unter den genannten Umständen?
2. Welche der genannten Staatsbürgerschaften kann eine Person unter den genannten Umständen erwerben?
3. In welchen der genannten Staaten ist eine Einreise und Niederlassung möglich?
4. Welche Quellen liegen die gewonnen Erkenntnisse zugrunde?"
17. In seiner Anfragebeantwortung führte die Staatendokumentation dazu unter Angaben der jeweiligen gesetzlichen Grundlagen im Wesentlichen aus, dass den ansässigen Bewohnern der Westsahara auf Grund der Besetzung durch Marokko auch die Rechte der sonstigen marokkanischen Bevölkerung übertragen wurden, was zur Annahme führe, dass der Vater Anspruch auf die marokkanische Staatsbürgerschaft habe. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer aufgrund der Abstammung von einem marokkanischen Staatsbürger auch den Anspruch auf die marokkanische Staatsangehörigkeit und kämen ihm sämtliche Rechte eines marokkanischen Staatsangehörigen zu. In Bezug auf die Staatsangehörigkeit der Mutter führte die Staatendokumentation aus, dass dem Beschwerdeführer durch die Abstammung von einer mauretanischen Mutter zugleich auch die mauretanische Staatsangehörigkeit zukäme. Dem Beschwerdeführer stünden sohin beide Staatsbürgerschaften offen.
18. Am 04.09.2012 erfolgte einer neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, bei der der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, dass seine Mutter - auch nach Vorhalt seiner anderslautenden früheren Angaben - marokkanische Staatsangehörige sei und 1995 mit ihrem aus Mauretanien stammenden Mann nach Mauretanien gezogen sei. Der Vater sei ebenfalls marokkanischer Staatsangehöriger. Befragt, ob er wisse, was er in seinem bisherigen Asylverfahren als Ausreisegrund vorgebracht habe, bejahte dies der Beschwerdeführer. Er führte aus, dass sein Vater ein Gründer der demokratischen Front gewesen und verstorben sei, als seine Mutter mit dem Beschwerdeführer schwanger gewesen sei. Der Vater habe mit "seinen Leuten" Überfälle im Rahmen der Polisario verübt, wobei der Vater nach Marokko eingedrungen sei und Dinge mitgenommen habe, weshalb dieser auch habe sterben müssen. Nach dem Tod des Vaters hätte die Mutter in Tindouf "in guten Häusern" gelebt. Der Beschwerdeführer und seine Mutter hätten nach dem Tod des Vaters jedoch ihre gesellschaftliche Stellung verloren und schlussendlich in Zelten gelebt. In weiterer Folge seien der Beschwerdeführer und seine Mutter nach Alayoun bzw. weiter nach Smara gezogen. Dort hätten die Probleme mit der Mutter begonnen, nachdem sie sich zur Existenzsicherung prostituiert hätte. In Smara habe die Mutter auch ihren späteren Lebensgefährten kennengelernt und sei mit ihm weggezogen. Der spätere Lebensgefährte der Mutter habe dem Beschwerdeführer auch zugesichert, ihn zu einem späteren Zeitpunkt nachkommen zu lassen. Nachdem die Mutter und ihr Lebensgefährte weggezogen wären, hätten sich die Polisariomitglieder beim Beschwerdeführer nach dem Verbleib seiner Mutter erkundigt und ihn misshandelt und geschlagen. Auf den Vorhalt zum Widerspruch hinsichtlich seiner Angaben zu den Lebensumständen sowie der Bedeutung seiner Mutter für die Polisario vermeinte der Beschwerdeführer, dass die Mutter wichtige Dokumente betreffend die Gründungsmitglieder gehabt hätte. Sie habe die Unterlagen nach dem Tod des Vaters in Sicherheit gebracht. Wohin genau, wisse er jedoch nicht. Dem Beschwerdeführer wurde weiters das Anfrageergebnis der Staatendokumentation mitgeteilt, er besitze rechtlich gesehen die marokkanische Staatsbürgerschaft und stünde es ihm frei, sich ungehindert in Marokko aufzuhalten. In seiner dahingehenden Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er dies aufgrund der Entführungstätigkeiten seines Vater und dessen damit verbundener Verfolgung durch die marokkanischen Behörden nicht glaube. Auf Befragung seiner Vertreterin führte der Beschwerdeführer aus, dass er etwa zwei Jahr nach der Flucht seiner Mutter aus Smara fliehen wollte. Konkret habe er drei Versuche gewagt. Beim ersten Mal wurde er aufgegriffen, geschlagen und eingeschüchtert. Beim zweiten Mal sei er wieder aufgegriffen worden und in der Öffentlichkeit mit Stöcken geschlagen worden. Nachdem er bei seinem dritten Fluchtversuch aufgegriffen worden sei, habe man ihn in das Gefängnis in der Nähe von Tindouf verbracht. Nach einem dreijährigen Aufenthalt im Gefängnis sei er in ein streng bewachtes Lager verlegt worden, in dem sich nur Frauen, Kinder und ältere Leute aufgehalten hätten und sei er gewarnt worden, dass ein neuerlicher Fluchtversuch seinen Tod zur Folge hätte. Im Lager habe er sich im Zuge von Inspektionen durch das Militär mit einem Freund seines Vaters angefreundet, der ihm in weiterer Folge zur Flucht nach Mauretanien verholfen habe, wo er als Friseur habe arbeiten können. Auf die Frage, weshalb er nicht in Mauretanien geblieben sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Mauretanien keine Probleme gehabt hätte, er jedoch im Fernsehen die Lebensweise in Europa gesehen habe.
19. Mit Schriftsatz vom 06.09.2012 wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat mitgeteilt und nahm der Beschwerdeführer hiezu und vor allem auch zu seiner allfälligen Staatsangehörigkeit in seinem Schreiben vom 20.9.2012 ausführlich Stellung.
20. Mit Schreiben vom 27.09.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für die höchstzulässige Dauer.
21. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 24.10.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.10.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGVl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt I.). Der ihm mit Bescheid des Bundesasylamts vom 27.10.2010 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien wurde gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde ihm die mit Bescheid vom 27.10.2010 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf dem Herkunftsstaat Algerien gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt III.) Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt IV.) und er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt V.). Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Würdigung seines individuellen Vorbringens weder persönlich glaubwürdig, noch seine Angaben konsistent, noch das Vorbringen plausibel nachvollziehbar, widerspruchsfrei oder hinreichend wahrscheinlich - letzteres auch in Hinblick auf die Situation im Herkunftsstaat - sei. Zudem sehe das Bundesasylamt angesichts der seit dem Tod des Vaters verstrichenen Zeit von etwa 25 Jahren und seiner untergeordneten Aktivität die Aktualität einer Befürchtung einer allfälligen Verfolgung keineswegs erfüllt. Des Weiteren seien auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes niemals vorgelegen, dieser habe auf dem Herkunftsstaat Algerien beruht.
22. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde und begründete dies im Wesentlichen damit, dass das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten mangelhaft sei und die Einvernahmen nicht der gemäß § 18 AsylG geforderten besonderen Manuduktionspflicht entsprochen hätten. Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens stellt der Beschwerdeführer in seiner 19 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift in aller Deutlichkeit dar, wobei er vor allem auf seine Staatsbürgerschaft, die vermeintlich mangelnde Glaubwürdigkeit wegen fehlender Asylantragsstellung im Gebiet eines anderen Dublinstaates, die vermeintlich mangelnde Glaubwürdigkeit im Hinblick auf die Behauptung, Analphabet zu sein, die Anfrage an die Botschaft in Algier, die kriminellen Aktivitäten seines Vaters, die vermeintlichen Widersprüche während der niederschriftlichen Einvernahmen sowie die aktenwidrige Feststellung einer Verfolgung aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit. In seiner Beschwerde stellte der Beschwerdeführer zugleich einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG, in eventu die Behebung der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigte sowie die Verlängerung der ihm gemäß § 8 AsylG erteilten Aufenthaltsberechtigung, in eventu die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Behebung der über den Beschwerdeführer verhängten Ausweisung.
23. Mit Schriftsatz vom 18.12.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zu Marokko. In seiner Stellungnahme vom 16.01.2015 erklärte der Beschwerdeführer, einen Arbeitsvertrag als Transitarbeitskraft für "J[...]" erhalten zu haben, der nach wie vor aufrecht sei. Er habe seit Dezember 2014 eine Anstellung als Küchengehilfe. Beigelegt waren der Stellungnahme auch ein Deutschzertifikat B1 und ein Deutschdiplom A2. Als Nachweis über das Vorliegen eines Freundes- und Bekanntenkreises übermittelte der Beschwerdeführer zwei Unterstützungserklärungen. Zugleich verwies der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme darauf, dass er die Voraussetzungen für einen Umstieg auf einen Daueraufenthalt EU gemäß § 45 Abs. 12 NAG erfülle, da er sich als subsidiär Schutzberechtigter die letzten fünf Jahre rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe, die Voraussetzungen des 1. Teils des NAG erfülle und über Sprachdiplom B1 verfüge. Einen entsprechenden Antrag habe er bei den dafür zuständigen Behörden bereits gestellt.
24. Am 17.12.2015 fand eine mündliche Verhandlung statt, deren Wesentlicher Inhalt lautet:
"RI: Erzählen Sie über sich!
BF: Ich bin am XX.XX.1979 geboren. Mein Vater ist der Gründer der Nationalfront Polisario in der Westsahara. Mein Vater starb Ende 1978. Meine Mutter war damals schwanger. Als mein Vater starb, hat er die Rolle als Führer verloren und auch hat meine Mutter in diesem Zusammenhang ihre Bedeutung für mich verloren. Wir waren in Tindouf, das ist an der marokkanisch-algerischen Grenze. Als mein Vater starb, wurde uns unser Haus weggenommen. Das Haus wurde anderen Leuten gegeben. Wir wurden später in ein Flüchtlingsheim transferiert.
RI: Von wem wurden Sie in ein Flüchtlingsheim transferiert?
BF: Die Nationalfront hat das Haus anderen Leuten weitergegeben. Ich bin in diesem Flüchtlingslager aufgewachsen. Meine Mutter hat einen Kämpfer der Polisario aus Mauretanien kennengelernt. Meine Mutter als alleinstehende Frau wurde mehrmals vergewaltigt. Dieser Kämpfer hat meine Mutter nach Mauretanien mitgenommen. Man hat mir erzählt, dass er später kommen und mich mitnehmen wird, das war 1995. Damals war ich 16 Jahre alt. Ich habe ca. zwei Jahre in diesem Camp auf ihn gewartet, jedoch vergeblich. Ich habe die Hoffnung aufgegeben, dass er wieder auftaucht. Ich habe mehrmals versucht, von diesem Camp zu fliehen, aber ich wurde erwischt. Ich wurde auf einem zentralen Platz vor allen Leuten geschlagen. Es ist so, dass keiner von diesem Flüchtlingslager fliehen kann. Es ist eine offene Wüste, man wird erwischt. Die Polisario war dafür verantwortlich. Ich wurde mehrmals geschlagen, sogar mit einem Rasiermesser attackiert. Sie haben mit dem Gewehr auf meine Zähne geschlagen. Später wurde mir gedroht, wenn ich es noch einmal versuche, werde ich umgebracht. Ich hatte Angst, es noch eimal zu versuchen. Nach einem Jahr habe ich es noch einmal versucht, ich wurde erwischt und geschlagen. Ich bin ohne Anklage und ohne Verurteilung für drei Jahre in ein Gefängnis gebracht worden. Nach drei Jahren wurde ich entlassen. Sie haben mich in eine Kaserne gebracht. Es waren dort viele Menschen: Frauen und Kinder sowie auch Menschen, die entführt worden sind. Die Entführten wurden später gegen Geldbeträge ausgetauscht. Ich wurde später mit den entführten Menschen für ca. ein Jahr eingesperrt. In diesem Jahr wurde ich mehrmals gefoltert. Erst später kam ein Verantwortlicher aus dem Militär und ich wurde zum Verhör gebracht. Sie haben mich gefragt, warum ich versucht habe zu fliehen. Ich habe geantwortet, dass ich zu meiner Mutter gehen möchte und hier nicht mehr leben möchte. Der Verantwortliche hat mir geholfen zu fliehen. Es sind einige Leute in der Nacht aufgetaucht und haben mich nach Mauretanien mitgenommen. Mir wurde gesagt, dass, wenn ich wieder zurückkomme, umgebracht würde. Ich bin nach Mauretanien, in die Hauptstadt Nouakschot, geflogen. Dort habe ich als Frisör gearbeitet. In Nouakschot habe ich gearbeitet, meine finanzielle Situation hat sich verbessert. Ab diesem Zeitpunkt habe ich versucht, meine Mutter zu finden. Nach mehrmaligen Versuchen, meine Mutter zu finden - alles war vergeblich und ich hatte die Hoffnung aufgegeben - habe ich erfahren, dass ich nach Europa reisen kann. Ich bin mit einem Schiff zur Insel Las Palmas. Ich war dort für eine Woche. Dann bin ich mit einem anderen Schiff nach Cadiz, weiter nach Valencia. Danach bin ich nach Barcelona und später nach Marseille in Frankreich. In Marseille habe ich ein Jahr gelebt und habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Später bin ich nach Paris gereist, dort habe ich als Frisör gearbeitet und Träger auf einem Markt. Ich war für eineinhalb Jahre in Paris. Ich hatte Alkohol komsumiert, ich habe mit den Mitbewohnern gestritten. Ich wollte dort nicht mehr bleiben, dann bin ich in die Schweiz gegangen und später nach Österreich. An den genauen Zeitpunkt kann ich mich aber nicht mehr erinnern. Ich wusste nicht, wo ich mich in Österreich befand. Ich habe einen Araber dort kennengelernt. Er hat mir gesagt, ich soll Asyl beantragen, dass habe ich dann auch in Traiskirchen getan.
RI: In welchem Jahr sind Sie nach Mauretanien gereist und wann haben Sie dieses Land verlassen?
BF: Ich kann mich nicht genau daran erinnern. Es war ungefähr 2003/2004, als ich nach Mauretanien kam, 2007 habe ich Mauretanien verlassen.
RI: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr nach Marokko bzw. was würde Sie erwarten?
BF: Ich sehe Probleme, weil mein Vater von den marokkanischen Behörden verfolgt wird und ich habe dort keine Familie mehr.
RI: Wenn Sie sagen, dass Ihr Vater vor 36 Jahren gestorben ist, gibt es noch existente Probleme?
BF: Ich habe mein ganzes Leben in Flüchtlingslagern verbracht und habe mit marokkansichen Behörden keine Probleme.
RI: Für den Fall, dass Sie nach Mauretanien zurückkehren müssten, sehen Sie da irgendwelche Probleme?
BF: Mauretanien ist nicht meine Heimat. Ich habe dort keine Probleme. Ich kann auch nach Paris gehen, oder in andere Länder. Ich habe keine Heimat, ich bin staatenlos.
Zur Situation in Österreich:
RI: Haben Sie eine Freundin? Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Nein.
RI: Sprechen Sie Deutsch?
BF: Ich habe B1 bestanden.
Der RI händigt dem BF Länderfeststellungen zu Marokko aus.
Dem BF wird eine zweiwöchige Frist für eine Stellungnahme eingeräumt.
RI: Wollen Sie heute noch irgendetwas vorbringen?
BF: Im Flüchtlingslager war ich ein Analphabet, hier habe ich das Schreiben gelernt. Ich habe einen Deutschkurs gemacht. Ich möchte hier bleiben.
RI: Haben Sie den Dolmetscher verstanden?
BF: Ja."
25. Am 07.01.2016 langte eine mit 27.12.2015 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, worin er im Wesentlichen angab, dass er sich trotz seiner marokkanischen Abstammung nicht als Marokkaner fühle, da er in einem algerischen Flüchtlingslager geboren und dort als Waisenkind aufgewachsen sei. Die Stellungnahme umfasste auch unsubstantiierte Angaben über seine bisherige Entwicklung und Integration in Österreich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage des Antrags, der Niederschriften über die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie seinen Einvernahmen durch die belangte Behörde, der Stellungnahmen des Beschwerdeführers einschließlich des Beschwerdevorbringens, der Einsichtnahme in die Akten des Verwaltungsverfahrens und in das Strafregister sowie der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seiner individuellen Rückkehrsituation
Der Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen und das dort genannte Geburtsdatum auf, ist marokkanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, bekennt sich zum islamischen Glauben und ist ledig.
Der Beschwerdeführer leidet unter keinen körperlichen Beschwerden und befindet sich nicht in einem derart schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem in Marokko nicht behandelbaren Zustand der Erkrankung, dass dadurch seine Verpflichtung zur Rückkehr nach Marokko im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.
Die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers sowie seine bisherige Situation in Marokko stellen sich laut dessen Angaben wie folgt dar:
Der Vater ist bereits verstorben und die Mutter unbekannten Aufenthaltes. Seinen Lebensunterhalt verdiente sich der Beschwerdeführer bisher unter anderem als Friseur, landwirtschaftlicher Gehilfe sowie als Marktgehilfe.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Marokko das Opfer einer Verfolgung maßgeblicher Intensität würde. Ferner bestünde im Fall seiner Rückkehr nach Marokko für ihn weder das reale Risiko einer existenzgefährdenden Notlage noch dass ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen würde.
Daher ist im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer muss nicht vernünftiger Weise damit rechnen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden Wahrscheinlichkeit eine Verletzung in seinem Recht auf Leben oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung drohen oder für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes droht.
Es besteht insbesondere kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat der Gefahr der Todesstrafe ausgesetzt ist oder darauf, dass eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) vorliegt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu XXXX vom 28.10.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB bzw. des Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen nach § 129 Z 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monate bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer vom 01.12.2012 bis 01.09.2014 Grundversorgung befand. Der Beschwerdeführer absolvierte ein Deutschdiplom A2 und B1, er brachte eine Lohnabrechnung für Oktober und November 2014 sowie eine Einstellungszusage der Firma J [...] und eine Entsendungsvereinbarung der Firma P [...] in Vorlage.
Darüber hinaus kann keine überdurchschnittliche soziale oder integrative Verfestigung des Beschwerdeführers festgestellt werden.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers
Das fluchtrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers lautet dahingehend, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund der dortigen allgemein schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse und aufgrund seiner Probleme mit den Polisario verlassen hätte. Sohin konnte keine ihn unmittelbar und konkret betreffende aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung im Sinne des GFK festgestellt werden.
1.3. Zur Situation in Marokko
Die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
Allgemeines und Politik
Marokko ist eine parlamentarische, konstitutionelle Monarchie mit dem Premierminister als Regierungsoberhaupt. Der König ist als weltliches und geistiges Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und "Anführer der Gläubigen" (direkter Nachkomme des Propheten Mohammed). Darüber hinaus verfügt das Land seit seiner Unabhängigkeit über ein Mehrparteiensystem. Regierungschef Benkirane von der Partei Gerechtigkeit und Entwicklung (PJD) amtiert seit den letzten Parlamentswahlen am 25.11.2011. Er ist der erste Regierungschef Marokkos, der einer Partei des politischen Islam angehört. Im Oktober 2013 ist die Partei Rassemblement National des Indépendants (RNI) in die Regierung eingetreten, nachdem die Istiqlal-Partei die Regierung im Juli 2013 verlassen hatte.
König Mohammed VI. hat seit seinem Amtsantritt 1999 einen Kurs der evolutionären Modernisierung eingeschlagen. In einem sich sicherheitspolitisch verschlechternden regionalen Umfeld wächst die politische auf Stabilität und Ausgleich setzende Bedeutung Marokkos. Unter dem Stichwort "weitreichende Regionalisierung" wird zudem seit längerer Zeit eine Dezentralisierung vorbereitet.
Der König hat bei der Bekämpfung von Armut und Bildungsnotstand, bei der Aufarbeitung der Vergangenheit und bei der Gleichberechtigung der Frau, aber auch bei der Organisation eines Übergangs der traditionell agrarischen zu einer stärker industrialisierten Wirtschaft sowie insgesamt zur Modernisierung des Landes zahlreiche Initiativen entfaltet. Die vom König angestoßene "Nationale Initiative für menschliche Entwicklung" (INDH) soll Armut und soziale Ausgrenzung in den ärmsten ländlichen Gebieten und städtischen Armenvierteln bekämpfen.
(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand September 2014, S. 3; Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Juli 2015, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E55D5041E96B171341A5CC6210E5615D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html [Zugriff 29.07.2015])
Sicherheitslage
Das Land verfügt über hoch entwickelte, sich teilweise überlappende Sicherheits- und Polizeisysteme: Bei der
* "DGSN" (Direction Générale de la Sûreté Nationale/Generaldirektion für die Nationale Sicherheit), die im Innenministerium angesiedelt ist, liegt die Zuständigkeit für die städtische Sicherheit und für Grenzkontrollen.
* Die "Gendarmerie Royale" ist zuständig für die Sicherheit außerhalb der Städte und für die Überwachung der Land- und Seegrenzen. Sie ist als Bestandteil der militärischen Struktur dem König als oberstem militärischen Befehlshaber zugeordnet.
* Bei den "Forces Auxiliaires" handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen, insbesondere bei Katastrophenfällen und Störungen der öffentlichen Ordnung. Daneben liegen ihre Aufgaben in der Grenzüberwachung sowie der Bekämpfung des Drogenhandels, der illegalen Auswanderung und des Schmuggels.
Die Militär- und Sicherheitsorgane und ihre von Parlament und Öffentlichkeit weitgehend unkontrollierten Aktivitäten sind nicht berechenbare Größen bei der Entwicklung der Gesellschaft, insbesondere der Beachtung der Menschenrechte. Medienberichten und Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet der Sicherheitsapparat, insbesondre der Inlandsgeheimdienst bei der Verfolgung und Vernehmung insbesondere islamistischer Aktivisten Methoden an, die rechtsstaatlichen Maßstäben nicht genügen.
(Quellen: GIGA German Institute of Global and Area Studies, Umfang und Reichweite sicherheitspolitischer Reformen in Marokko, Stand Juni 2014,
http://www.giga-hamburg.de/de/system/files/publications/wp248_mattes.pdf , [Zugriff 29.07.2015]; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, Stand September 2014, S. 9; AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 8)
Justiz- und Rechtsschutzwesen
Die Justiz war bereits unter der alten Verfassung unabhängig, was durch die neue Verfassung nochmals bekräftigt worden ist. In der Praxis zeigt sie sich oftmals überfordert, da sie weder personell noch materiell ausreichend ausgestattet ist. Unter Vorsitz des Justizministers wurde im Jahr 2012 eine Hohe Kommission zur Ausarbeitung einer Justizreform einberufen, welche 2013 ein breitangelegtes Konzept vorgelegt hat, das seitdem in Diskussion steht.
(Quelle: Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, Stand September 2014, S. 5)
Todesstrafe
Das marokkanische Strafgesetzbuch ("code pénal" - CP) sieht für bestimmte Delikte die Todesstrafe vor und wird diese von marokkanischen Gerichten nach wie vor verhängt. Zuletzt wurden im 2012 über sechs Personen das Todesurteil ausgesprochen. Über den Vollzug der Todesstrafe entscheidet in letzter Instanz der König, da der Gnadenweg hier von Amts wegen beschritten wird. Letztmalig wurden im Jahr 2011 im Zuge einer Amnestie des Königs die Todesurteile gegen fünf Männer in Haftstrafen umgewandelt. Seit 1993 wurde kein Todesurteil mehr vollstreckt.
(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 18; Amnesty International - Amnesty International Report 2014/2015
https://www.amnesty.org/en/countries/middle-east-and-north-africa/morocco/report-morocco/ [Zugriff 29.07.2015]; Human Rights Watch: World Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jänner 2015 http://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/moroccowestern-sahara [Zugriff 29.07.2015])
Menschenrechte und Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die größte Einschränkung erfahren die Menschenrechte in Marokko im Bereich der Meinungsfreiheit. So ist es zB. untersagt, den König bzw. das Königshaus zu beleidigen, den Islam zu kritisieren oder aber auch die territoriale Integrität Marokkos in Frage zu stellen. Zudem stehen Korruption in der Regierung sowie die Übertretung der gesetzlichen Grundlagen und der Missbrauch der Amtsbefugnisse durch Sicherheitskräfte an der Tagesordnung. Ungeachtet dessen verfügt Marokko über ein weites Spektrum an politischen Parteien, einer breiten und unabhängigen Medienlandschaft sowie einer Vielzahl an Bürgerorganisationen.
Zudem erklärt die Regierung demonstrativ, die Menschenrechte fördern zu wollen, was in der neuen Verfassung Niederschlag gefunden hat. Neben der marokkanischen Sektion von Amesty International sind in Marokko zudem weitere zahlreiche nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen tätig, wie z.B:
* AMDH ("Association Marocaine des Droits Humains")
* OMDH ("Organisation Marocaine des Droits de l¿Homme")
* FVJ ("Forum Vérité et Justice")
* CDDH ("Comité de Défense des Droits de l¿Homme")
* LMDH ("Ligue Marocaine des Droits de l¿Homme")
* LDDF ("Ligue Démocratique pour les Droits de la Femme")
Alle genannten Organisationen genießen grundsätzliche Betätigungsfreiheit. Durch die weitgehend freie Diskussion von Menschenrechtsfragen - vor allem in regierungskritischen Zeitungen - ist in der Öffentlichkeit eine verstärkte Sensibilisierung für diese Themen zu verzeichnen. Die Regierung trifft sich gelegentlich mit den Vertretern der beiden größten Menschenrechtsorganisationen und geht zumal auch auf die Vorschläge der Menschenrechtsorganisationen ein. Allerdings arbeitet eine Reihe von Mitarbeitern dieser NGOs gleichzeitig für die Regierung, so dass eine klare Trennung kaum zu ziehen ist.
(Quellen: Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2014, S. 4; AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 7; BICC - Bonn International Center for Conversion:
Länderinformation Marokko, Stand Juni 2015 http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/20157/marokko.pdf [Zugriff 29.07.2015]; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2014 - Morocco, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236614#wrapper [Zugriff 29.07.2015])
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit
Die Presse- und Meinungsfreiheit ist in Marokko grundsätzlich gewährt, es kommt jedoch dort zu Einschränkungen, wo Tabuthemen berührt werden. So garantiert Art. 28 der neuen Verfassung das Recht auf Pressefreiheit. Allerdings wird dieses Recht durch das Pressegesetz und das Strafrecht eingeschränkt. Für Meinungsäußerungen, die den Islam, die Monarchie oder die territoriale Integrität Marokkos untergraben oder die Mitglieder der königlichen Familie beleidigen, sehen die Regelungen des Pressegesetzes und des Strafrechts Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren vor. Derzeit findet eine Überarbeitung des Pressegesetzes in Hinblick auf die Ausweitung der Pressefreiheiten statt.
(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014, S. 9; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2014 - Morocco,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236614#wrapper [Zugriff 29.07.2015]; Human Rights Watch: World Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jänner 2015, http://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/moroccowestern-sahara [Zugriff 29.07.2015])
Religionsfreiheit
Der sunnitische Islam ist in Marokko Staatsreligion. Art. 3 der marokkanischen Verfassung die garantiert jedoch die Religionsfreiheit für Christen und Juden ("Der Islam ist Staatsreligion, der Staat garantiert allen die freie Ausübung der Religion") sieht die Verfassung zudem vor, dass der König der Führer aller Gläubigen ist. Unter Strafe stehen die Abwerbung vom islamischen Glauben (Prosytelismus) sowie der Atheismus. Eine freiwillige Konversion ist straffrei. Ungeachtet dessen ist bei Bekanntwerden der Konversion mit Diskriminierung und gesellschaftlicher Benachteiligung zu rechnen. Einen Zwang zur Offenlegung gibt es allerdings nicht und werden Religionszugehörigkeiten auch nicht öffentlich registriert.
(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 11; USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2013 - Morocco,
http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm#wrapper [Zugriff 29.07.2015])
Homosexualität
Homosexuelle Handlungen sind nach dem marokkanischen Strafgesetzbuch für beide Geschlechter strafbar und sind bei gleichgeschlechtlichen Handlungen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis drei Jahren und Geldstrafen von 120,-- bis 1.000,-- MAD (ca. 11,-- bis 110,-- EUR) vorgesehen. Da die Regierung Homosexualität als illegal bewertet, gelten keine Antidiskriminierungsgesetze zum Schutz von Homosexuellen und die strafrechtliche Verfolgung von Hassverbrechen gegen LGBT-Personen ist nicht vorgesehen. Wird Homosexualität offen ausgelebt, kommt es zu einem harten Durchgreifen der Behörden. Allerdings wird Homosexualität toleriert, solange sie im Verborgenen gelebt wird. Entgegen dem generell harten Durchgreifen der Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit offen gelebter Homosexualität zeigt die Polizei generell ziemlich tolerante Haltung gegenüber Homosexualität. Die Polizei scheint nur dann einzuschreiten, wenn es Anzeigen oder Vorfälle gibt, bzw. werden teilweise auch Maßnahmen gegen ein Ausufern der Prostitution (Casablanca) unternommen. Die Polizei macht sich nicht aktiv auf die Suche nach Homosexuellen und wird niemand deshalb verhaftetet, weil er feminin wirkt. Darüber hinaus hat sich in Marokko eine kleine Schwulenbewegung etabliert, wie z.B. die 2004 gegründete Bewegung "kifkif", die sich als marokkanischer Verband für Homosexuellenrechte sieht. Generell kann gesagt werden, dass die Bevölkerung in europäisch geprägten Städten wie Casablanca oder Marrakesch etwa unter bestimmten Gesichtspunkten als offener angesehen werden kann als der Rest des Landes. Selbst in kleineren Städten werden Homosexuelle und Menschen mit LGBT-Bezug in ihrem privaten Umfeld zumeist in Ruhe gelassen. Es ist auch einfacher, als LGBT-Personen in intellektuellen Kreisen zu leben. Viele junge Menschen teilen sich Wohnungen und es wird nicht als unnatürlich oder seltsam wahrgenommen, dass Männer mit Männern oder Frauen mit Frauen leben.
(Quellen: BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Marokko, Stand 27.07.2015
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1438000423_maro-lib-2015-07-23-as.doc [Zugriff 29.07.2015], ILGA: State Sponsored Homophobia 2015: A world survey of laws: criminalisation, protection and recognition of same-sex love, Stand Mai 2015
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1433741287_ilga-state-sponsored-homophobia-2015.pdf [Zugriff 29.07.2015]; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2014 - Morocco, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236614#wrapper [Zugriff 29.07.2015]; SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe, Marokko:
Homosexualität, Stand 06.11.2014, S. 2;)
Westsahara
Im weit überwiegenden Teil der Westsahara übt Marokko die effektive Staatsgewalt aus. Die Vereinten Nationen bemühen sich bislang ohne Erfolg, die Parteien zu einer Einigung über die Zukunft des Gebietes zu bewegen. Sahraouis genießen innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit. Mit Ausnahme von Polisario-Angehörigen und Personen, die sich für die Unabhängigkeit der Westsahara einsetzen, können sie Pässe erhalten und das Land verlassen. Auch Kontakte zu westlichen politischen Beobachtern und Botschaftsvertretern sind ihnen möglich. Die Behörden überwachen die politische Betätigung von Sahraouis allerdings schärfer als die anderer marokkanischer Staatsangehöriger. Sympathisanten der Polisario bzw. politisch aktive Unterstützer der Unabhängigkeit der Westsahara werden immer wieder schikaniert; Polizei und paramilitärische Einheiten gehen weiterhin scharf gegen Personen vor, die der Unterstützung der Unabhängigkeit des Territoriums oder der Polisario verdächtigt werden.
(Quellen: Amnesty International - Jahresbericht Marokko/Westsahara 2015
http://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/marokko-und-westsahara?destination=suche?words-advanced=&country=60&topic=&node_type=ai_annual_report&from_month=0&from_year=&to_month=0&to_year=&sort_type=desc&page_limit=50&form_id=ai_search_form&search2_x=22&search2_y=10 [Zugriff 29.07.2015]; AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014, S. 16;])
Wirtschaft
Marokko ist wirtschaftlich stabil, der langjährige Aufschwung hält an. Das Königreich wird voraussichtlich um 3% in diesem Jahr wachsen, im Jahr 2015 um 4,4% und im Jahr 2016 um 4,5%. König Mohammed VI. und die Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung des Landes an. Marokko soll zu einem Schwellenland mit diversifizierter Industrie und wettbewerbsfähigem Dienstleistungssektor werden.
Auf der Habenseite stehen eine kontinuierlich ausgebaute Verkehrs- und Telekommunikationsinfrastruktur, niedrige Produktionskosten und die Nähe zum Hauptmarkt Europa. Investitionsanreize und Steuervorteile sorgen für Ansiedlungserfolge in der Kfz-Industrie (Zulieferung), Aeronautik und bei Callcentern. Die Regierung hat auch erkannt, dass die Zukunft der marokkanischen Wirtschaft wesentlich vom Aufbau einer international wettbewerbsfähigen klein- und mittelständischen Industrie abhängt. Erste Erfolgsmodelle (Kabelindustrie, Elektrotechnik, Textil) zeigen, dass dieser Ansatz zielführend ist. Zudem konzentriert sich Marokko weiterhin auf den Ausbau erneuerbarer Energien.
Neben dem wirtschaftlichen Hauptpartner EU sucht Marokko seine Vermarktungs- und Absatzchancen verstärkt auch im Maghreb und dem französischsprachigen Afrika. Dies zeigt die zunehmend gewichtigere Rolle als wichtiger Handelspartner im übrigen Maghrebraum und im französischsprachigen Afrika.
Dem Wirtschaftswachstum gegenüber bleiben die Arbeitslosigkeit - vor allem unter der Jugend - Armut und Analphabetismus - und hier vor allem im ländlichen Raum - hoch. Die Landflucht vor allem in die Elendsviertel der großen Städte ist unverändert hoch. Dem versucht der Staat durch Sozialprogramme, Initiativen zur Vergabe von zusätzlichen Stellen im öffentlichen Dienst und Gehaltserhöhungen sowie Subventionen für Güter des täglichen Bedarfs entgegenzusteuern.
(Quellen: Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Juli 2015, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Wirtschaft_node.html [Zugriff 29.07.2015])
Medizinische Versorgung
In der medizinischen Versorgung spiegelt sich wiederum das eklatante Stadt-Land-Gefälle wieder. Im Allgemeinen ist das Gesundheitssystem in den Städten gut entwickelt und gibt es in den Städten auch privat geführte Krankenhäuser, die qualitativ hochwertige Leistungen auf mitteleuropäischem Standard anbieten. Die medizinischen Einrichtungen in ländlichen Gebieten sind eher einfach und altmodisch. Die Notfallversorgung auf dem Land, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen, ist oftmals unzureichend. In den öffentlichen Krankenhäusern gibt es keine kostenlose Behandlung. Für eine allgemeinärztliche Konsultation zahlen die Patienten zwischen MAD 100 und 150 und etwa MAD 200 bis 250 für die Konsultation eines Facharztes. Lediglich Notfallversorgungen sind kostenlos. Weist der Betroffene jedoch seine Mittellosigkeit nach, trägt er zumindest in den öffentlichen Kliniken keine Kosten der Behandlung. Alle Distrikte Marokkos verfügen über diese Gesundheitszentren, auch die weniger entwickelten Bezirke auf dem Land. In Privatkliniken zahlt der Patient selbst und erhält das Geld später von seiner Versicherung zurück. Aufgrund der qualitativen Unterschiede zwischen öffentlichen und privaten Kliniken werden Privatkliniken vor allem von der Mittel- und Oberschicht genutzt.
Auch viele chronische Krankheiten können in Marokko behandelt werden. Psychiatrische oder auch AIDS-Dauerbehandlungen sind in öffentlichen Einrichtungen zwar nach dem Stand der Wissenschaft möglich; die Unterfinanzierung des Gesundheitssystems wird in Form von Kapazitätsbeschränkungen und nicht immer transparenter Vergabe von Behandlungsplätzen aber auch hier deutlich. Ähnliches gilt für die Versorgung mit teuren Spezialmedikamenten, bei der es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommt. Bei ausreichenden finanziellen Mitteln ist aber fast jedes Medikament erhältlich, sei es lokal produziert oder importiert.
(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 11; IOM - International Organization for Migration;
Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?blob=publicationFile [Zugriff 29.07.2015];
Illegaler Grenzübertritt
Der illegale Grenzübertritt in bzw. aus Marokko ist strafbar. Die gesetzlichen Bestimmungen Marokkos sehen vor, dass jede Person, die marokkanisches Hoheitsgebiet über die Landesgrenze, auf dem Land-, See- oder Luftweg auf illegale Weise verlässt und dabei betrügerische Mittel bzw. gefälschte Ausweispapiere oder Reisedokumente verwendet (um so die offizielle Vorlage von erforderlichen Dokumenten bzw. die gesetzlichen Formalitäten und Verordnungen zu umgehen versucht), mit einer Geldstrafe zwischen 3.000 bis 10.000 MAD oder einer Freiheitsstrafe zwischen 1 bis 6 Monaten bestraft wird. In den meisten Fällen wird lediglich eine Geldstrafe verhängt, wobei dies vor allem von der Schwere des Vergehens abhängt. Dies gilt ebenfalls für alle Personen, die nach Marokko über die Grenzposten oder anderwärtig illegal einreisen.
(Quelle: Österreichische Botschaft Rabat, Anfrage zu illegalem Grenzübertritt, 27.03.2014)
Situation für Rückkehrer
Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass eine Reihe von Asylanträgen lediglich dazu dienen soll, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen, ebenso wie die Unterscheidung zwischen tatsächlicher oppositioneller Gesinnung in Verbindung mit entsprechenden Aktivitäten und einer lediglich zu Asylzwecken vorgetäuschten politischen Motivation. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre.
(Quelle: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 21)
Rückkehr nach Marokko
Für die Rückkehr stehen in Marokko Institutionen zur Verfügung, die verschiedene Programme für eine erfolgreiche und nachhaltige Reintegration in die Gesellschaft anzubieten versuchen. Dazu zählen die Organisation IOM sowie spanische Behörden und Nichtregierungsorganisationen und u.a. eine Klinik, die psychologische Betreuung für entsprechend traumatisierte EmigrantInnen anbietet. IOM beispielsweise bietet bei freiwilliger Rückkehr von Erwachsenen Programme an, wobei die Rückkehrer sowohl Schulung und Ausbildung, Beratung für Zukunftsplanung, Durchführung der Beschaffung, psychologische Betreuung und Projektbegleitung für sechs Monate als auch finanzielle Unterstützung für die Eröffnung von Kleinbetrieben (Verkaufsläden, Dienstleistungsbetriebe, etc.) erhalten. Das marokkanische Strafrecht sieht keine Doppelbestrafung vor. Das bedeutet für die Rückkehr von straffälligen Marokkanern gilt, dass bei Vorlage von Haftbestätigung es zu keiner zusätzlichen Bestrafung in Marokko kommt. Dies gilt auch für Suchtgiftdelikte.
(Quellen: IOM - International Organization for Migration; Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?blob=publicationFile [Zugriff 29.07.2015]; Anfragebeantwortung ÖB Rabat: Rückkehr von straffälligen Marokkanern, vom 26.03.2014)
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner individuellen Rückkehrsituation
Die Feststellungen zu Identität und Herkunft des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben. Die Angaben zur Situation in seinem Herkunftsstaat sowie seinen Familienverhältnissen ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Aussagen im Verfahren. Unterlagen sowie Dokumente, die die Echtheit seiner Aussagen beweisen, liegen nicht vor.
Zur Feststellung, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen marokkanischen Staatsangehörigen handelt, ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer mehrfach vorbrachte, dass seine Familie aus Marokko stamme. So gab er auf die Frage, welche Staatsbürgerschaft sein Vater und seine Mutter hätten, an: "Er war marokkanischer Staatsbürger aus dem Rgibet" und "Sie stammt auch aus dem Rgibet, sie hat auch die marokkanische Staatsbürgerin [gemeint vermutlich Staatsangehörigkeit], sie ist Marokkanerin und ihre ganze Familie. [...] Sie hatten marokkanische Dokumente, etwa eine grüne Karte mit Lichtbild, ein Identitätsausweis aus der Westsahara." (AS 403) sowie "Auch meine Mutter hat nur diese Personenregistrierungsurkunde der Polisario, obwohl sie ursprünglich aus Marokko/Westsahara, aus dem Gebiet Rgibat, stammt" (AS 89) und zuletzt in seiner Stellungnahme vom 27.12.2015 "Ich fühle mich nicht als Marokkaner, obwohl meine Familie aus Marokko stammt."). Eine von der belangten Behörde durchgeführte Botschaftsanfrage vom 23.05.2010 bestätigte zum Teil die Aussagen des Beschwerdeführers.
Das Ergebnis der Anfrage nach der Staatsangehörigkeit seiner Eltern lautete:
"Vater: B [...] Y [...] M [...] A [...], Westsahara
Mutter: B [...] R [...], mauretanische Staatsbürgerin
Der Vater war seit 1976 in Tindouf untergebracht. Er gehörte zum Stamm der "Rguibat-Laayaicha" in den Lagern von Tindouf auf algerischem Territorium. Er war Aktivist und Vereinsmitglied des Vereins "A [...] M [...]" des Westsahara Volkes und starb im September 1978. Die Mutter gehört zum Stamm der "O [...] D [...]" und war 1994 Mitgliedern ihres Stammes zu einem Treffen nahe Tindouf gefolgt, um humanitäre Hilfe zu verlangen. Sie wurde von den Polisario beschuldigt das Treffen ihres Stammes mit den Mitgliedern der Polisario ausgespäht zu haben und wurde deshalb in ein anderes Lager im Bereich Tindouf deportiert. Ein Jahr später habe sie das Lager in Tindouf mit ihrem Sohn M [...] [Anm. dem Beschwerdeführer] mit unbekanntem Ziel verlassen."(AS 217)
Zudem ergab eine Anfrage an die Staatendokumentation, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner väterlichen Abstammung in Verbindung mit den gesetzlichen Bestimmungen des Artikels 6 des marokkanischen Staatsbürgerschaftsrechtes die marokkanische Staatsangehörigkeit und aufgrund seiner mütterlichen Abstammung in Verbindung mit den Bestimmungen des Artikel 8 Absatz 2 des mauretanischen Staatsbürgerschaftsrechtes die mauretanische Staatsangehörigkeit zukommt.
Es liegen keine Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführers bzw. auch sein Vater aufgrund dessen Aktivitäten und Vereinsmitgliedschaft vom Verlust der marokkanischen Staatsbürgerschaft betroffen seien und wird dieser Umstand vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, sondern - wie bereits ausgeführt - vom Beschwerdeführer sogar bestätigt, dass dieser die marokkanische Staatsbürgerschaft besessen hat. Auch wenn der Beschwerdeführer von sich behauptet, nichts mit Marokko zu tun zu haben und sich nicht als Marokkaner zu fühlen, ist von seiner marokkanischen Staatsangehörigkeit auszugehen.
Die Feststellung, der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger und in Marokko selbsterhaltungsfähiger Mensch, gründet auf seinen Aussagen.
Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers leitet sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich ab.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer kaum bzw. über keine soziale noch integrative Verfestigungen verfügt, leitet sich aus dem Ermittlungsverfahren ab. Die Sprachzertifikate über das Sprachdiplom A2 Grundstufe Deutsch sowie B1 Deutsch wurden ebenso wie die Kopien der Lohnabrechnung für Oktober und November 2014 sowie die Einstellungszusage des Unternehmens J [...] und die Entsendungsvereinbarung des Unternehmens P [...] vom Beschwerdeführer in Vorlage gebracht. Die Unterstützungserklärungen liegen im Akt auf. Darüber hinaus ergeben sich weder aus dem Akt noch aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren Indizien oder das Bemühen einer besonders erwähnenswerten Integration bzw. wurde derartiges vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen.
2.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer ausreichend rechtliches Gehör gewährt und Gelegenheit eingeräumt, seine Fluchtgründe darzulegen sowie ihn aktiv nach dem Vorliegen von GFK-relevanten Fluchtgründen befragt und diese damit im angefochtenen Bescheid vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und festgestellt, dass das entscheidungswesentliche Vorbringen zum Fluchtgrund ausschließlich wirtschaftlicher Natur ist ["Dort wo ich lebe, gibt es nichts. Die Menschen leben in Zelten, es gibt keine Strom, keine Schulbildung, keine Arbeit, es gibt überhaupt keine Zivilisation. Ich bin geflüchtet, um mir wo anders eine Zukunft und ein Leben aufzubauen" (AS 11) bzw. "Ich habe Algerien deshalb verlassen, weil ich dort in einen Zeltlager wohnen musste. Es gibt dort keinen Strom, keine Schulausbildung, keine Arbeit und keine Zukunft. Auch ist die Zukunft in einem Zeltlager nicht die Beste und wollte ich deshalb in ein Land reisen, wo ich mir ein neues Leben aufbauen kann." (AS 83)].
Zu seinem Vorbringen, wonach er in der Westsahara aufgrund der politischen Gesinnung seines Vaters möglicherweise einer Verfolgung ausgesetzt sei, ist dies dahingehend zu relativieren, dass der Vater des Beschwerdeführers vor 36 Jahren und vor der Geburt des Beschwerdeführers verstorben ist und hat der Beschwerdeführer in seinen niederschriftlichen Einvernahmen eine Verfolgung durch die heimatstaatlichen Behörden sowohl für Mauretanien, Algerien als auch für Marokko (AS 83 und zuletzt in seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17.12.2015) verneint.
Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er mehrere Jahre in verschiedenen Flüchtlingslagern zugebracht habe, er zuletzt von seiner Mutter in Tindouf zurückgelassen und dort von den Polisario festgehalten und misshandelt worden sei, ist anzumerken, dass die belangte Behörde sehr deutlich die sich aus den niederschriftlichen Einvernahmen ergebenden Widersprüche aufzeigt und zeigt auch die Botschaftsanfrage vom 23.05.2010 ein gänzlich anderes Bild, als die Ausführungen des Beschwerdeführers, nämlich dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter das Lager Tindouf im Jahre 1995 verlassen hat. Selbst bei Wahrunterstellung, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Verfolgung durch Angehörige der Polisario ausgesetzt wäre, stünde es dem Beschwerdeführer frei, sich in einem anderen Ort in Marokko niederzulassen. Überdies wäre eine allfällige Verfolgung durch Angehörige der Polisario eine private Verfolgung und nicht den marokkanischen Behörden zuzurechnen, weshalb der Beschwerdeführer allenfalls auch den Schutz der heimatstaatlichen Behörden in Anspruch nehmen könnte.
Somit steht fest, dass kein GFK-relevantes Fluchtmotiv, sondern ausschließlich wirtschaftliche Fluchtgründe vorliegen.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation in Marokko
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, unterschiedlicher, voneinander unabhängigen und aktuellen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellung zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Dem Beschwerdeführer wurden die Feststellungen im Zuge seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung übermittelt und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer hat hierzu, wie unter Punkt I. ausgeführt, nicht Stellung genommen sondern in seiner Stellungnahme lediglich unsubstantiierte Angaben zu seiner Herkunft und seinem bisherigen Aufenthalt in Österreich getätigt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwer-deverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der GFK droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nach-vollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Ab-schnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine "konkret" gegen den Asylwerber gerichtete drohende Verfolgungshandlung vorliegen muss; zudem muss eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).
Wie in der Beweiswürdigung bereits ausführlich erläutert, hat der Beschwerdeführer die reale Gefahr einer Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen nicht geltend gemacht. Sein wiederholtes Vorbringen erschöpfte sich in der Geltendmachung von wirtschaftlichen Gründen für seine Ausreise. Diese (wirtschaftlichen) Gründe weisen nicht auf eine asylrelevante Verfolgung hin. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0597, mwN).
Seine behauptete Furcht vor einer Verfolgung durch die Angehörigen der Polisario bzw. einer befürchteten Verfolgung durch die heimatstaatlichen Behörde aufgrund der politischen Aktivitäten seines Vaters konnte, wie die belangte Behörde bereits ausführlich aufzeigte und auch umseits in der Beweiswürdigung näher erläutert wurde, nicht verifiziert werden.
Wie in der Beweiswürdigung ebenfalls ausgeführt, läge bei Wahrunterstellung einer Verfolgung durch Angehörige der Polisario eine Privatverfolgung des Beschwerdeführers vor. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen in Marokko im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005) war als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
Der mit Bescheid vom 27.10.2010 zuerkannte subsidiäre Schutz wurde dem Beschwerdeführer in Hinblick auf den vermeintlichen Herkunftsstaat Algerien gewährt. Da Algerien nicht der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist, liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers nicht vor und war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt III.
Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf Algerien aberkannt, weshalb in weiterer Folge die befristeten Aufenthaltsberechtigungen zu entziehen waren.
Zu Spruchpunkt IV.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der mit "Recht auf Leben" betitelte Art. 2 EMRK lautet wie folgt:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Der mit "Verbot der Folter" titulierte Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Es ist daher zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; u.v.a.). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. die Erk. des VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch die ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (vgl. die Erk. des VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (vgl. die Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. die Erk. des VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe auch die Urteile des EGMR vom 20.07.2010, N. v. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52 ff; vom 13.10.2011, Husseini v. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81 ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. die Urteile des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z. B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (vgl. das Urteil des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich; die Erk. des VwGH vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Wie bereits ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation für sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten ausgesetzt wäre. Dass ihm gegenständlich in Marokko Gefahren für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, konnte nicht festgestellt werden.
Ebenso ergaben sich keine Hinweise, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wäre, zumal er angegeben hat, mehrere Jahre als Friseur, in der Landwirtschaft und als Hilfsarbeiter am Markt gearbeitet und somit seinen Lebensunterhalt verdient zu haben. In Marokko mangelt es ihm auch nicht an der notdürftigsten Lebensgrundlage.
Weder aus seinen Angaben zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass die gemäß der Judikatur des EGMR geforderten außerordentlichen und außergewöhnlichen Umstände vorliegen, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443 mit Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR).
Es kommt somit entscheidend darauf an, ob die Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Eine solche Zwangslage ist im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Es ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass er den notwendigen Lebensunterhalt in seiner Heimat durch die Aufnahme einer (seinen Fähigkeiten entsprechenden) Erwerbstätigkeit wieder wird bestreiten können.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Grundversorgung der marokkanischen Bevölkerung - wie es sich aus den dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten und unverändert gebliebenen Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat wird der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.
Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Damit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides (Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat) als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt V.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" titulierte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Mit der gegenständlicher Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Gewährung von Asyl sowie subsidiären Schutz bestätigt.
Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit Anfang Ende Oktober 2009, also seit rund sechs Jahren, in Österreich lebt.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht scheinen nicht auf bzw. wurden vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen.
Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist die umseits genannte rechtskräftige Verurteilung auf.
Da sich im gegenständlichen Fall daher nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und neuerlichen Einvernahme des Beschwerdeführers sowie einer allfälligen Einvernahme seiner Lebensgefährtin an das BFA zurückzuverweisen.
Dieses wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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