BVwG I404 2106683-1

BVwGI404 2106683-16.11.2015

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:I404.2106683.1.00

 

I404 2106683-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Wirtschaftstreuhand Tirol Steuerberatungsgesellschaft m. b.H. & Co KG, Rennweg 18, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 29.08.2013, GES-SV-1001-1/578/12-2013, betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht von XXXX für den Zeitraum 02.04.2010 bis 21.04.2010 und 12.12.2010 bis 06.05.2011 bei der Dienstgeberin Skischule XXXX, nunmehr Skischule XXXX, gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: TGKK) vom 17.06.2011, XXXX, wurde festgestellt, dass XXXX(in der Folge: Beschwerdeführer) für den Zeitraum 02.04.2010 bis 21.04.2010 und 12.12.2010 bis 06.05.2011 bei der Dienstgeberin Skischule XXXX (in der Folge: mitbeteiligte Partei) der Vollversicherung in der Sozialversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag; eine Tätigkeit zur Skischule XXXX, Skischulleiter: XXXX könne im Zeitraum 02.04.2010 bis 21.04.2010 nicht festgestellt werden.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit € 5000,- an der mitbeteiligten Partei beteiligt sei. Der Gesellschaftsvertrag sehe grundsätzlich vor, dass sich sämtliche Gesellschafter an der Geschäftsführung beteiligen würden. Um dieses Ziel zu erreichen, seien Verantwortungsbereiche festgelegt worden, welche durch verschiedene Fachausschüsse wahrgenommen werden würden. Der Beschwerdeführer sei Vorsitzender des Prüfungsausschusses und Mitglied des Exekutivausschusses. Sämtliche Weisungen seien in einem Schilehrerhandbuch festgehalten. Darin seien unter anderem die Dauer, die Treffpunkte, der Umgang mit den Gästen, das Rauch-und Alkoholverbot sowie das Handyverbot, die verpflichtende Teilnahme an Fortbildungen und das Tragen des Schianzuges mit der Aufschrift der mitbeteiligten Partei festgelegt. Der Beschwerdeführer sei berechtigt, sich von einem anderen Gesellschafter vertreten zu lassen. In diesem Fall würden die ihm zukommenden Vorwegbezüge um 40 % gekürzt werden. Im Falle seiner Erkrankung müsse der Beschwerdeführer seine Verhinderung dem Schischulbüro bzw. Herrn XXXX (A A) unverzüglich melden. Die mitbeteiligte Partei sorge dann für eine Vertretung, die auch von der mitbeteiligten Partei bezahlt werde. Grundsätzlich müssten die Gesellschafter der mitbeteiligten Partei während der Wintersaison zur Verfügung stehen. Eine Person könne nur dann Gesellschafter der mitbeteiligten Partei sein, wenn sie sich als Arbeitsgesellschafter mindestens 70 Tage im Unternehmensgegenstand der mitbeteiligten Partei betätige. Der Beschwerdeführer dürfte als Gesellschafter der mitbeteiligten Partei keine eigene Schischule in XXXX betreiben, weder für eine andere Schischule noch im Rahmen von Privatkursen als Schilehrer tätig werden und keine eigene Kinderschischule betreiben. Der Beschwerdeführer benütze seine eigenen Schi, Schischuhe und Schibekleidung. Der Schianzug mit der Aufschrift der Schischule werde gesammelt von der mitbeteiligten Partei bestellt. Die Gesellschafter würden den Schianzug von der mitbeteiligten Partei kaufen. Für seine Arbeitsleistung erhalte der Beschwerdeführer pro Arbeitstag einen bestimmten Tagsatz, wobei ein Tagsatz auf der Basis von 4 Stunden pro Tag gerechnet werde. Bei 6 Stunden gebühre der anderthalbfache Tagsatz, bei 2 Stunden der halbe Tagsatz. Die Höhe des Tagsatzes hänge von der Qualifikation des jeweiligen Schilehrers ab. Als Vorsitzender des Prüfungsausschusses und Mitglied des Exekutivausschusses erhalte er eine Vergütung in Höhe von € 100,-

pro Sitzung. Für die Teilnahme an den Sitzungen des Exekutivausschusses würde für höchstens 3 Sitzungen im Geschäftsjahr ein Sitzungsentgelt gebühren. Darüber hinaus erhalte er am Ende der Saison einen Anteil vom Restgewinn, der dem Verhältnis seiner geleisteten Arbeitstage zur Summe der Arbeitstage alle Gesellschafter unter Berücksichtigung der von der Gesellschafterversammlung für jedes Geschäftsjahr festgelegten Obergrenzen entspreche. Rechtlich führte die TGKK aus, dass kein wesentlicher Einfluss des Beschwerdeführers auf die Geschäftsführung der mitbeteiligten Partei habe festgestellt werden können. Ein bestimmter, objektiver feststellbarer und gewährleistungstauglicher Erfolg sei bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Weiters stelle seine Entlohnung nicht auf erfolgsbezogene Elemente sondern auf geleistete Arbeitszeit ab.

Der Beschwerdeführer sei an bestimmte Arbeitszeiten und Arbeitsabfolgen gebunden gewesen. Ein generelles, die persönliche Abhängigkeit ausschließendes Vertretungsrecht habe nicht bestanden. Dementsprechend sei der Beschwerdeführer persönlich abhängig für die mitbeteiligte Partei tätig gewesen. Weiters würden auch die von der mitbeteiligten Partei zur Verfügung gestellten Betriebsmittel (Schischulbüro, Sammelplatz etc.) überwiegen, weshalb der Beschwerdeführer auch wirtschaftlich abhängig für die mitbeteiligte Partei tätig sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Einspruch und führte darin zusammengefasst aus, dass es für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses nicht erforderlich sei, dass sämtliche Voraussetzungen für ein persönliches und wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis gegeben sein müssten; es genüge vielmehr ein Überwiegen der für ein solches sprechenden Merkmale gegenüber den Merkmalen einer selbständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit. Wenn demnach nicht alle Merkmale einer Unselbständigkeit gegeben sein müssten, damit eine Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG vorliege, bedeute dies aber umgekehrt, dass nicht alle Merkmale der Selbständigkeit gegeben sein müssten, damit keine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG vorliege. Es komme auf eine Gesamtabwägung der Umstände an, wobei die Merkmale, die für und gegen die Selbständigkeit bzw. für und gegen die Unselbständigkeit sprächen, gleichrangig gegeneinander abzuwägen seien. Eine solche Abwägung habe die TGKK im Hinblick auf die Merkmale der Selbständigkeit in ihrer Beweiswürdigung unterlassen.

Für eine lupenreine Selbständigkeit, die ein weisungsunterworfenes Dienstverhältnis ausschließe, sprächen die gesetzliche Haftungsstruktur und das mit ihr verbundene unternehmerische Risiko, die Höhe der bar geleisteten Gesellschaftereinlage, das mit dem Geschäftsbetrieb verbundene wirtschaftliche Risiko, das gesetzliche Widerspruchsrecht gegenüber Geschäftsführungshandlungen, der Umstand, dass die Gesellschafter aus ihrem Kreis einen neuen Schischulleiter gewählt hätten, die Möglichkeit, einen Bewilligungsinhaber als Schischulleiter abzuwählen, wobei ihm die weitere Berufsausübung außerhalb der Gesellschaft auf Grund der gesellschaftsvertraglichen Konkurrenzklausel für eine bestimmte Zeit untersagt sei, der Umstand, dass die Gesellschafter nachweislich an der Ausübung von Dienstgeberfunktionen beteiligt seien, die gesellschaftsvertragliche Verpflichtung, eine Betriebsunterbrechungsversicherung abzuschließen, die Vereinbarung einer Nachschussverpflichtung in Höhe von € 5.000,-- oder eine Sicherstellung von Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft bis zu einem Betrag von € 10.000,--, die Befugnis zur Geschäftsführung und das Recht, einem Gesellschafter, und zwar auch dem Bewilligungsinhaber, (gegen seinen Willen) die Geschäftsführung zu entziehen.

Wesentliches Merkmal einer Offenen Gesellschaft sei, dass für jede an dieser beteiligte Person kraft Gesetzes ein qualifiziertes Unternehmerrisiko in Form einer verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung bestehe. Die Gesellschafter würden für Verbindlichkeiten der Offenen Gesellschaft unmittelbar (ohne Zwischenschaltung der Gesellschaft), primär (der Gläubiger müsse nicht erst gegen die Gesellschaft vorgehen, sondern könne sich gleich an einem, mehreren oder allen unbeschränkt haftenden Gesellschaftern schad- und klaglos halten), unbeschränkt (die Haftung sei nicht auf eine bestimmte Summe beschränkt), unbeschränkbar (durch den Gesellschaftsvertrag könne eine abweichende Regelung dieser unbeschränkten Haftung mit Wirkung zu Lasten Dritter nicht vereinbart werden; eine individuelle Haftungsbeschränkung könne jedoch mit dem jeweiligen Vertragspartner der Gesellschaft vereinbart werden), persönlich (ein Gesellschafter habe für die Gesellschaftsschulden auch mit seinem Privatvermögen einzustehen und nicht nur mit seinem Anteil am Gesellschaftsvermögen) und solidarisch (jeder Gesellschafter könne für die gesamten Gesellschaftsverbindlichkeiten in Anspruch genommen werden; dem Gläubiger stehe ein Wahlrecht zu, bei welchem unbeschränkt haftenden Gesellschafter er sich schad- und klaglos halte) haften. Nachdem es sich bei der mitbeteiligten Partei um die Rechtsnachfolgerin der Skischule XXXX handle, sei die Gefahr einer wirtschaftlichen Krise und damit einer Inanspruchnahme von Gesellschaftern infolge Nichtbezahlung von Gesellschaftsverbindlichkeiten eher gering. Nichtsdestoweniger bestehe das kraft Gesetzes nicht ausschließbare unternehmerische Risiko tatsächlich und stelle ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zur unselbständigen Tätigkeit dar, dem jede Form einer verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung wesensfremd sei. Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz sei bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern einer Offenen Gesellschaft nicht anzuwenden und bestehe auch insoweit ein Unterschied zu unselbständig Beschäftigten.

Im Fall der mitbeteiligten Partei sei die tatsächlich geleistete Bareinlage von € 5.000,- dermaßen hoch, dass dies schon aus der Natur der Sache heraus eine unselbständige Beschäftigung ausschließe. Im Gegensatz zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 02.04.2008, 2007/08/0240, habe die Einlage jedes unbeschränkt haftenden Gesellschafters mit Sicherheit keinen bloß symbolischen Charakter.

Das mit dem Geschäftsbetrieb verbundene wirtschaftliche Risiko bestehe für jeden unbeschränkt haftenden Gesellschafter vor allem bei Unfällen mit Gästen. Ein geschäftsführender Gesellschafter könne der Handlung eines anderen geschäftsführenden Gesellschafters widersprechen (§ 115 Abs. 1 UGB). Das Recht auf Widerspruch sei Ausdruck einer latenten Einstimmigkeit, die auch im Bereich der gewöhnlichen Geschäftsführung bestehe. Dieses kraft Gesetzes geltende Widerspruchsrecht sei im Fall der mitbeteiligten Partei gesellschaftsvertraglich nicht ausgeschlossen, es bestehe also. Wenn im bekämpften Bescheid im Hinblick auf die faktische Nichtausübung des fachlichen Weisungsrechtes des Bewilligungsinhabers gegenüber den anderen Gesellschaftern von einer "stillen Autorität" gesprochen werde (er könnte ja, aber er brauche es nicht zu tun), so müsse dies auch im Umkehrschluss für die Ausübung des Widerspruchsrechts gelten. Jeder Gesellschafter könne einer Handlung eines anderen unbeschränkt haftenden Gesellschafters (und zwar auch des Bewilligungsinhabers) widersprechen.

In der Gesellschafterversammlung vom 28.04.2010 sei unter Beteiligung von 46 (von insgesamt 47) Gesellschaftern der mitbeteiligten Partei ein neuer Bewilligungsinhaber anstelle des langjährigen Schischulleiters XXXX (T G) gewählt worden. Kein Dienstnehmer könne sich seinen Dienstgeber aussuchen. Die Möglichkeit, den Bewilligungsinhaber durch demokratische Wahl zu bestimmen, sei ein dermaßen entscheidendes Kriterium für das Vorliegen einer Selbständigkeit, dass die von der TGKK mühevoll zusammengetragenen Argumente im Hinblick auf die fachliche Weisungsunterworfenheit in berufsrechtlicher Hinsicht völlig ins Hintertreffen gerieten. Es sei nun einmal eine Tatsache, dass es bei einer offenen Gesellschaft auf Grund des gesetzlich vorgegebenen Prinzips der Selbstorganschaft im Belieben der Gesellschafterversammlung als oberstes Organ stehe, auch den Bewilligungsinhaber gegen eine andere Person, welche die berufsrechtlichen Voraussetzungen erfülle, auszutauschen.

Auf Grund des zwischen den Gesellschaftern einer Offenen Gesellschaft kraft Gesetzes bestehenden Grundsatzes der Gleichbehandlung könne es keine Unterscheidung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer geben. Dienstgeber für sämtliche nicht an der Gesellschaft beteiligten Schneesportlehrer sei die mitbeteiligte Partei; diese werde in berufsrechtlicher Hinsicht durch den Bewilligungsinhaber vertreten. Im Übrigen seien die Gesellschafter bei wesentlichen, ihren Kreis betreffenden Personalentscheidungen tatsächlich beteiligt.

Die gesellschaftsvertragliche Verpflichtung zum Abschluss einer Betriebsunterbrechungsversicherung durch jeden einzelnen Gesellschafter auf dessen Kosten sei durch Gesellschafterbeschluss bis zur Erledigung des gegenständlichen Feststellungsverfahrens ausgesetzt worden.

Die Vereinbarung einer Nachschussverpflichtung durch Leistung einer (weiteren) baren Vermögenseinlage oder Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen spreche zudem gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Diese Verpflichtung sei nicht nur zum Schein in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen worden. Das bestehende Schischulbüro im XXXX sei in Anbetracht des Umfanges des Geschäftsbetriebes zu klein; insoweit bestehe in den nächsten Jahren Investitionsbedarf, sodass - um diese Investition in einem hohen Maß durch Eigenmittel finanzieren zu können - die Nachschussverpflichtung voraussichtlich aktuell werde.

Eine gesetzliche Definition für die Geschäftsführung gebe es nicht. Geschäftsführung sei jede auf die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks gerichtete Tätigkeit, die nicht die Grundlagen der Gesellschaft betreffe. Zweck der Gesellschaft sei die Führung einer Schischule. Die Tätigkeit als Schneesportlehrer sei unter diesem Aspekt auch ein wesentlicher Bestandteil. Die Geschäftsführung könne im Hinblick auf die Mitwirkung der Gesellschafter in verschiedenen Ausschüssen in eine Art kaufmännische Geschäftsführung untergliedert werden. Zur Vornahme außergewöhnlicher Geschäfte sei ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter erforderlich (§ 116 Abs. 2 UGB). Die Befugnis zur Geschäftsführung könne aus wichtigem Grund entzogen werden (§ 117 Abs. 1 UGB). Ebenso könne ein Gesellschafter die Geschäftsführung aus wichtigem Grund kündigen. Die Entziehung sei bei jedem zur Geschäftsführung befugten Gesellschafter möglich. Unter jeden Gesellschafter falle auch der Bewilligungsinhaber in seiner Funktion als schischulrechtlicher Geschäftsführer. Wenn also den übrigen Gesellschaftern die Befugnis zur Entziehung der Geschäftsführung des Bewilligungsinhabers kraft Gesetzes zukomme, schließe dies das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG grundsätzlich aus. Wenn die "stille Autorität" des Dienstgebers zur Erteilung von Weisungen zur Feststellung eines Dienstverhältnisses ausreiche, müsse umgekehrt die "stille Autorität" der Gesellschaftermehrheit zur Entziehung der Geschäftsführung ein wesentlicher Anhaltspunkt dafür sein, dass eine persönliche Abhängigkeit eines Gesellschafters der mitbeteiligten Partei nicht vorliegen könne.

Gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprächen ferner die Verpflichtung, im Falle von Streitigkeiten zwischen einem Gesellschafter und der Offenen Gesellschaft oder zwischen Gesellschaftern untereinander ein Schiedsgericht anrufen zu müssen, was bei einem abhängigen Dienstverhältnis eine unzulässige Regelung wäre, die gesellschaftsvertraglichen Regelungen zum Wettbewerbsverbot und zur Konkurrenzklausel, die im Fall der mitbeteiligten Partei weitergehender wären als die mit Dienstnehmern abgeschlossen Vereinbarungen, die gesellschaftsvertragliche Nebenleistungspflicht im Ausmaß von 70 Tagen, die Möglichkeit, einen Gesellschafter gegen dessen Willen und auch gegen den Willen des Bewilligungsinhabers auszuschließen sowie die Verpflichtung eines ausgeschlossenen Gesellschafters, die Kosten der Aktualisierung des Gesellschafterstandes im Firmenbuch zu übernehmen.

Angesichts der eindeutigen Merkmale für die Selbständigkeit wäre es geradezu paradox, eine solche in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht zu verneinen, nur weil § 8 Abs. 6 Tiroler SchischuIgesetz dem Schischulinhaber die Pflicht auferlege, die Schischule persönlich zu leiten und die Lehrkräfte zu beaufsichtigen, dass sie ihren gesetzlichen Pflichten nachkämen. Selbst wenn man der belangten Behörde beipflichte und insoweit eine persönliche Abhängigkeit bejahe, würden die Merkmale der Selbständigkeit gegenüber jenen der Unselbständigkeit bei Weitem überwiegen.

Der von der belangten Behörde aufgrund der aufgenommenen Beweise ermittelte Sachverhalt entspreche im Wesentlichen den Gegebenheiten; sie seien im Hinblick auf die Merkmale der Selbständigkeit freilich nicht vollständig. Insoweit sei eine unrichtige Tatsachenfeststellung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu rügen.

Gesellschaftsrechtlich seien alle 47 Gesellschafter auf Grund des gesetzlichen Prinzips der Arbeits- und Haftungsgemeinschaft völlig gleichgestellt. In berufsrechtlicher Hinsicht sei der schischulrechtliche Geschäftsführer verantwortlich für die Einhaltung der für den Unternehmensgegenstand der Gesellschaft maßgeblichen Vorschriften, deswegen seien die übrigen Gesellschafter von ihm nicht persönlich abhängig.

Der berufsrechtliche Geschäftsführungsbereich sei nur ein Teil des gesamten Geschäftsführungsbereiches. Es wäre nicht sachgerecht, nur auf Grund berufsrechtlicher Pflichten eines geschäftsführungsberechtigten Gesellschafters auf eine Unterordnung aller übrigen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter zu schließen. Ganz abgesehen davon bestünden zwischen einem gewerberechtlichen Geschäftsführer im Sinne des § 39 GewO sowie einem Bewilligungsinhaber (schischulrechtlicher Geschäftsführer) keine Unterschiede im Hinblick auf ihren jeweiligen Verantwortungsbereich. Beide seien für die fachlich einwandfreie Ausübung verantwortlich. Nachdem jeder Gesellschafter der mitbeteiligte Partei eine Einlage in Höhe von € 5.000,- geleistet habe, seien sie mit der gleichen Quote am Gesellschaftskapital beteiligt (100 : 47 = 2,13 %). Bei jeder Art von Gesellschafterbeschlüssen bestimme sich daher die Mehrheit nach den Beteiligungsverhältnissen der Gesellschafter (§ 109 Abs. 2 UGB). Bei Gesellschafterbeschlüssen habe demnach der Bewilligungsinhaber nicht die Möglichkeit, seinen Willen allein, also gegen den Willen der kraft Gesetzes mit den gleichen Rechten und Pflichten ausgestatteten Gesellschaftermehrheit, durchzusetzen.

Es liege auf der Hand, dass ein Gesellschafter mit einer Beteiligungsquote von weniger als drei Prozent für sich allein keine Gesellschafterbeschlüsse durchsetzen könne, wobei dies auch für den Bewilligungsinhaber gelte. Geschäftsführungsentscheidungen bedürften zumindest einer einfachen Mehrheit der bei der Beschlussfassung anwesenden Gesellschafter. Dem Bewilligungsinhaber komme - ebenso wie den übrigen Gesellschaftern - nicht das Recht zu, allein Entscheidungen durchzusetzen. Ihm obliege nur die eigenständige Wahrnehmung berufsrechtlicher Pflichten. Jeder einzelne Gesellschafter (der OG) sei bei bestimmten, einen Mitgesellschafter betreffenden Personalentscheidungen stimmberechtigt, wie bei Beschlüssen über die Entbindung von der Nebenleistungspflicht, die Verlängerung der Zugehörigkeit zur Gesellschaft ab dem 65. Lebensjahr, den Ausschluss eines Gesellschafters, die (teilweise) Befreiung vom Wettbewerbsverbot, usw.

Aufgabe des Exekutivausschusses sei es, Maßnahmen der strategischen Unternehmensführung auszuarbeiten und heikle Entscheidungsfindungsprozesse vorzubereiten. Der Umstand, dass keine Beschlüsse gefasst werden würden, die gesetzlich geregelte, berufsrechtliche Pflichten des Schischulinhabers beträfen, sei selbstverständlich. Im Bescheid seien einige Aufgaben des Exekutivausschusses demonstrativ aufgezählt. Es sei völlig unstrittig, dass diese Aufgaben mit dem berufsrechtlichen Vorbehaltsbereich eines Bewilligungsinhabers nicht das Geringste zu tun hätten. Zutreffend sei, dass der Exekutivausschuss keine Beschlüsse fasse, welche die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit eines Gesellschafters beträfen; diese blieben der Gesellschafterversammlung vorbehalten. Wenn also die Gesellschafterversammlung einen Gesellschafter ausschließe, ihn von der Konkurrenzklausel befreie (oder nicht) oder Dispens von der Altersgrenze erteile, dann sei die wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit des einzelnen Gesellschafters gegenüber den Mitgesellschaftern wesentlich augenscheinlicher als wenn der Bewilligungsinhaber in seiner Funktion kraft Berufsrechts eine fachliche Anweisung erteile.

So wie bei einem Aufsichtsratsausschuss sei der Exekutivausschuss dafür eingerichtet, Geschäftsführungsentscheidungen in kleinerer Runde zu treffen oder Beschlussvorlagen für die Versammlung sämtlicher Gesellschafter vorzubereiten. Völlig an der Realität gingen die Ausführungen im Bescheid zur wirtschaftlichen Abhängigkeit vorbei. Die Offene Gesellschaft sei eine Vereinigung mehrerer Personen zum Betrieb eines Unternehmens. Für jeden Gesellschafter bestehe ein qualifiziertes Unternehmerrisiko. Dieses beginne damit, dass die geleistete Bareinlage verbraucht und eine vertraglich vereinbarte Nachschussverpflichtung fällig werde, und ende mit der gesetzlichen Verpflichtung, an Stelle der Offenen Gesellschaft deren Verbindlichkeiten zu übernehmen.

Die Infrastruktur der mitbeteiligten Partei werde den Gesellschaftern nicht zur Verfügung gestellt, sondern von diesen im Rahmen ihrer Geschäftsführungstätigkeit genutzt. Nachdem es sich bei der Offenen Gesellschaft um eine Gesamthandschaft handle, überrasche es nicht, dass das Betriebsvermögen im Eigentum der Gesellschaft stehe und nicht in das (alleinige) Eigentum des einzelnen Schneesportlehrers übergehe. Man müsse sich auf Grund der Ausführungen im Bescheid ernsthaft die Frage stellen, ob ein Gesellschafter etwa eine Benützungsgebühr zu zahlen habe, wenn er das Schischulbüro betrete. Das abschließende Resümee, wonach ohne die zur Verfügung gestellte Infrastruktur die Tätigkeit als Schilehrer gar nicht möglich wäre, sei schlichtweg falsch. Der einzelne Gesellschafter benötige für seine Geschäftsführungstätigkeit weder einen Sammelplatz noch ein Büro. Abgesehen von der gesetzlichen Verpflichtung, dass eine Schischule einen Sammelplatz und ein Büro haben müsse, überrasche es nicht, dass solche Einrichtungen vor allem auch der Bequemlichkeit der Gäste dienen würden.

Wenn bei einem staatlich geprüften Schilehrer, der als unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft mit dem Unternehmensgegenstand "Betrieb einer Schischule" als Arbeitsgesellschafter kraft Gesetzes - und entsprechend vertraglich ausgestaltet - zu Unterrichtsleistungen verpflichtet sei und Schi und Schischuhe nicht in erster Linie zur betrieblichen Verwendung bestimmt seien, dann müsse man sich die Frage stellen, was die TGKK als Betriebsmittel ansehe. Man könne daher davon ausgehen, dass Schi, Schischuhe und die Bekleidung des Schneesportlehrers eine Einheit darstellen.

Die persönliche Abhängigkeit werde an Hand der Kriterien Arbeitszeit, Arbeitsort, arbeitsbezogenes Verhalten und persönliche Arbeitspflicht beurteilt.

Die Arbeitszeit sei für die Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit im konkreten Fall nicht geeignet. Grundsätzlich könne jeder Arbeitsgesellschafter seine Unterrichtszeit selbst vereinbaren; im Privatunterricht werde dies auch so gepflogen. Jeder Gesellschafter habe aber zumindest die mit dem Gast vereinbarte Unterrichtsdauer zu leisten. Die Unterrichtsdauer sei konkret durch das an einen unbestimmten Empfängerkreis gerichtete Leistungsangebot (durch Internetauftritt, Prospekte, usw.) vorgegeben. An grundsätzlichen Beschlüssen über die Arbeitszeit der Schneesportlehrer wirke jeder einzelne Gesellschafter mit. So wäre es etwa dem Bewilligungsinhaber alleine nicht möglich, die tägliche Arbeitszeit generell gegen den Willen der Mehrheit der übrigen Gesellschafter (das sind 24 von 47 Personen) zu verlängern. Die Bindung an Gruppenzeiten sei eine notwendige organisatorische Maßnahme, die vor allem auch der Bequemlichkeit der Gäste diene.

Auch der Umstand, dass die Gesellschafter jeden Dienstagabend an einem Nachtschilauf teilnehmen müssten, spreche per se nicht für eine persönliche Abhängigkeit. Ganz abgesehen davon, dass die Gesellschafter mehrheitlich den Beschluss fassen könnten, ab einem bestimmten Zeitpunkt diese Veranstaltung nicht mehr durchzuführen, sei ein solcher Nachtschilauf eine wichtige Imageveranstaltung für die Schischule sowie das gesamte touristische Angebotsgefüge in XXXX.

Im Falle der mitbeteiligten Partei dürfe zudem nicht übersehen werden, dass die Adressaten der von der Gesellschafterversammlung zu genehmigenden Betriebsordnung bzw. des Schilehrerhandbuches in erster Linie jene auswärtigen Schilehrer seien, die im Rahmen eines echten Dienstverhältnisses beschäftigt seien. Nachdem Gesellschafter der mitbeteiligten Partei (mit Ausnahme einiger langjährig an der Rechtsvorgängerin beteiligter Schneesportlehrer) nur Personen sein dürfen, die einerseits die staatliche Schilehrerprüfung absolviert und andererseits in XXXX, XXXX ihren Wohnsitz hätten, sei es nicht abwegig zu behaupten, dass für diesen Personenkreis, der mit den örtlichen, aber auch berufsrechtlichen Verhältnissen bestens vertraut sei, eine kodifizierte Betriebsordnung und erst recht ein Schilehrerhandbuch nicht erforderlich seien. Nachdem aber alle Gesellschafter Vertreter des Dienstgebers seien, ihnen auch die Kontrolle der Mitarbeiter im Rahmen ihrer Geschäftsführung anvertraut sei und sie kraft ihrer Qualifikation eine Vorbildwirkung für die übrigen Schilehrer hätten, wäre es nicht zweckmäßig, sie von der Anwendung der Betriebsordnung auszunehmen.

Der Gebundenheit an den Arbeitsort komme dann keine wesentliche Bedeutung zu, wenn eine Leistung schon der Natur der Sache nach nur an einem ganz bestimmten Ort - wie im gegenständlichen Fall - verrichtet werden könne. Im Hinblick auf den Arbeitsort komme die TGKK zutreffend zur Schlussfolgerung, dass dieser als Beurteilungskriterium nicht geeignet sei.

Bei der Beurteilung des arbeitsbezogenen Verhaltens stütze sich die TGKK vor allem auf die Bestimmung des § 8 Abs. 6 Tiroler Schischulgesetzes, wonach der Bewilligungsinhaber die Lehrkräfte dahingehend zu beaufsichtigen habe, dass sie ihren Pflichten nach § 9 Abs. 5 Tiroler Schischulgesetz nachkommen würden. Sie komme aber selbst zur Schlussfolgerung, dass die Weisungsgebundenheit bei Schilehrern mit langjähriger Erfahrung nicht immer so deutlich zum Ausdruck komme. Die Weisungsgebundenheit hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens ergebe sich aus den damit einhergehenden Kontrollrechten. Ein kraft Gesetzes abgesichertes, wenn auch nicht ausgeübtes Kontrollrecht (im konkreten Fall: des Bewilligungsinhabers) werde als "stille Autorität" bezeichnet.

Die Ausübung der Dienstgeberfunktion falle ausschließlich in die Zuständigkeit der vertretungsbefugten Gesellschafter. Im Falle der mitbeteiligten Partei sei jeder Gesellschafter vertretungsberechtigt. Auf die Art der Vertretung komme es nicht an, weil jedem Rechtsanwender kraft Gesetzes verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten der Vertretung einer Personengesellschaft offen stünden. Zusammenfassend ergebe sich somit, dass die unbeschränkt haftenden Gesellschafter keinen Dienstgeber hätten bzw. haben könnten.

Dem Bewilligungsinhaber komme als schischulrechtlichem Geschäftsführer eine Aufsichtspflicht in fachlicher Hinsicht zu. Auch ein GmbH-Geschäftsführer sei verpflichtet, einen anderen Geschäftsführer im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlich geschuldeten Pflichten zu kontrollieren.

Die TGKK berücksichtige nicht, dass jeder unbeschränkt haftende Gesellschafter in seiner Eigenschaft als staatlich geprüfter Schilehrer bei seiner Geschäftsführung einem besonderen Sorgfaltsmaßstab unterliege (§ 1299 ABGB), den er der Gesellschaft schulde. Komme ein Gesellschafter seinen Pflichten gemäß § 9 Abs. 5 Tiroler Schischulgesetz nicht nach, so könne ihm die Geschäftsführungsbefugnis entzogen werden, wofür es jedoch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung benötige. Wenn ein Beschluss auf Entziehung der Geschäftsführung nicht zustande komme, dann wäre der Bewilligungsinhaber bei Ausübung seiner kraft Gesetzes geschuldeten Pflichten gehindert. Könne er einen ordnungsgemäßen Zustand nicht innerhalb kürzester Zeit (wieder) herstellen, so müsste er, um nicht eine verwaltungsstrafrechtliche Übertretung verantworten zu müssen, seine berufsrechtliche Funktion zurücklegen. Nichts anderes gelte auch für einen gewerberechtlichen Geschäftsführer, bei dem sich etwa die Vertretungsorgane der Gewerbeinhaberin weigern würden, bestimmte im Betriebsanlagenbescheid vorgeschriebene Auflagen zu erfüllen. Mit einer persönlichen Abhängigkeit oder mit einem Vorrang des Berufsrechts habe dies überhaupt nichts zu tun. Und selbst wenn man trotz der beschriebenen Situation immer noch von einer stillen Autorität des Bewilligungsinhabers ausginge, wäre diese nur ein Teil der Gesamtbetrachtung. Dieser Umstand allein sei nicht geeignet, alle Kriterien, die für eine Selbständigkeit sprächen, aufzuwiegen.

Es sei im Rahmen der individuellen Regelung des Gesellschaftsverhältnisses und der damit verbundenen Geschäftsführung vereinbart worden, dass jeder Gesellschafter sich jederzeit, ohne vorherige Meldepflichten gegenüber jemandem von einem Mitgesellschafter vertreten lassen könne.

Im Ergebnis sei daher ein Gesellschafter der mitbeteiligten Partei dem Bewilligungsinhaber gegenüber nicht persönlich abhängig. Es gebe kein dienstrechtliches Verhältnis zwischen der Offenen Gesellschaft und dem einzelnen Gesellschafter. Es treffe im Fall der mitbeteiligten Partei jedenfalls nicht zu, dass nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Tätigkeit eines unbeschränkt haftenden sowie geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafters dessen Bestimmungsfreiheit durch seine Tätigkeit weitgehend ausgeschaltet sei, wie sie für das Vorliegen einer Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG erforderlich wäre.

Zusammenfassend ergebe sich, dass die Merkmale der Selbständigkeit der Einspruchswerber als unbeschränkt haftende Gesellschafter der mitbeteiligte Partei gegenüber den Kriterien einer Unselbständigkeit in einem solchen Ausmaß überwiegen würden, dass eine Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG geradezu ausgeschlossen sei, die mitbeteiligte Partei und nicht der Bewilligungsinhaber als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 erster Satz ASVG zu qualifizieren und aus diesem Grunde eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit der Einspruchswerber gegenüber dem Bewilligungsinhaber ausgeschlossen sei, dem Bewilligungsinhaber auf Grund einer Beteiligung von 2,13 % an den Stimmrechten kein beherrschender Einfluss zukomme und er gegen seinen Willen als schischulrechtlicher Geschäftsführer abberufen werden könne und die Einspruchswerber gegenüber dem Bewilligungsinhaber weder persönlich noch wirtschaftlich abhängig seien.

Abschließend wurde der Antrag gestellt, die TGKK möge feststellen, dass die unbeschränkt haftenden (namentlich angeführten) Gesellschafter seit dem 1. Jänner 2010 in keinem Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG zur mitbeteiligte Partei stehen.

3. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (in der Folge: belangte Behörde) vom 29.08.2013, GES-SV-1001-1/578/12-2013, wurde der Einspruch als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass Herr A A ab 22.11.2010 als Inhaber der Bewilligung zum Betrieb der Schischule XXXX Entscheidungsbefugnisse der Gesellschaft, wie Festlegung der Standorte der Sammelplätze, der Büros, der Übungswiesen und des äußeren Auftretens der Schilehrer und Gesellschafter, des Umfangs ihrer Tätigkeit und der Preisgestaltung sowie Durchführung von Werbeaktivitäten zukommen würden. Am Ende des Schitages hätten sich die Schilehrer zurückmelden müssen. Herr XXXX übe Geschäftsführertätigkeiten nur aus, wenn der Schischulleiter, Herr A A, verhindert gewesen sei. Die Einteilung der Kurse in organisatorischer Hinsicht sei durch das Schischulbüro bzw. den Schischulleiter erfolgt. Dem Beschwerdeführer sei in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen jeweils ein über der Geringfügigkeitsgrenze des ASVG liegendes Entgelt ausbezahlt worden. Rechtlich wurde ausgeführt, dass es nach den geltenden Bestimmungen zulässig sei bzw. nicht verboten sei, dass auch eine Personengesellschaft des Handelsrechts, wie im konkreten Fall eine OG, eine Schischule führe. Nur der Schischulinhaber als unbeschränkt haftender Gesellschafter habe die Gesellschaft alleine nach außen vertreten können. Damit habe er aufgrund der mit Gesellschaftsvertrag übertragenen Einzelgeschäftsführungsbefugnis und der Innehabung der Schischulbewilligung einen wesentlichen, nicht beschränkbaren Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der mitbeteiligten Partei gehabt und wäre ohne diese Schischulbewilligung eine Tätigkeit der Gesellschafter als Schilehrer gar nicht möglich gewesen. Weiters werde darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals über die Pflichtversicherung von Schilehrerinnen und Schilehrer entschieden habe und dabei in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht vertrete, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeiten persönlich und wirtschaftlich abhängig im Sinne des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG beschäftigt seien. Zur Arbeitszeit wurde ausgeführt, dass sich die Verpflichtung der Gesellschafter, Arbeitszeiten einzuhalten aus dem Handbuch ergebe. Es habe grundsätzlich die Vorgabe bestanden, am Sonntag und Montag um 9:30 Uhr und von Dienstag bis Freitag um 9:40 bzw. um 13:25 am Nachmittag anwesend zu sein. Die Anweisung, jeder Schilehrer dürfe nur in dem Gelände unterrichten, das seinem Ausbildungsstand entspreche und die Möglichkeit des Austausches von Kursteilnehmern bei den Gruppenkursen für Erwachsene sowie die Verpflichtung zur Teilnahme am Nachtschilauf wäre ein gewisses Indiz für die Bindung an einen vorgegebenen Arbeitsort. Die Verpflichtung, zumindest an einem des an 2 Tagen im Jänner durchgeführten schischulinternen Trainings teilzunehmen, zeige, dass sie Bestimmungsfreiheit der Gesellschafter bezüglich des arbeitsbezogenen Verhaltens ausgeschaltet sei. Weiters müssten sie sich der Schischule für allfällige Arbeiten zur Verfügung stellen, sofern sie nicht als Lehrer beschäftigt werden könnten. Außerdem gäbe es die Verpflichtung, an jedem Dienstag am Nachtschilauf mitzuwirken und im Fall der Abwesenheit infolge Krankheit oder bei sonstiger Verhinderung Bescheid zu geben. Auch in den Vorschriften über die Bekleidung und Ausrüstung zeige sich ein für ein Dienstverhältnis sprechendes Unterscheidungsmerkmal. Darüber hinaus schließe die Vorgabe detaillierter Verhaltensregelungen bei der Leistung von Erster Hilfe bei einem Schiunfall oder bei Lawinenunfällen ebenfalls die persönliche Unabhängigkeit mit Bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten aus. Weiters werde auf den Punkt II. lit. I) des Handbuches unter dem Motto "was unsere Gäste an uns schätzen" verwiesen. Auch die Verpflichtung, eine aus dem Schianorak, Schischulhose und Namensschild bestehende Dienstbekleidung mit dem Logo der Schischule zu tragen, verdeutliche eine Bindung im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten. Bereits aus dem Tiroler Schischulgesetz und der im Handbuch niedergelegten Kontrollrechte ergebe sich eine für ein Dienstverhältnis charakterisierende Kontrollunterworfenheit der als Schilehrer tätigen Gesellschafter. Einem Kontroll- und Weisungsrecht seien sie in Bezug auf den Arbeitsort und die Einhaltung der Arbeitszeiten unterlegen. Das Führen von Stundenaufzeichnungen durch das Schischulbüro, wobei diese als Grundlage für die monatliche Abrechnung diene würden, und die Verpflichtung der Schilehrer, sich nach Beendigung eines Kurses im Schischulbüro abzumelden und dort die Gästekarte zu zwicken, um feststellen zu können, wie viele Gäste am Kurs teilgenommen hätten, jeden Dienstag am Nachtschilauf teilzunehmen und eine Dienstbekleidung mit dem Logo zu tragen, sowie die im Strafenkatalog aufgezählten und damit einem Kontrollrecht unterliegenden Verstöße gegen die Betriebsordnung würden ein umfassendes, nicht nur das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungs- und Kontrollrecht des Inhabers der Schischulberechtigung verdeutlichen. Die gesamte Infrastruktur und - wenn auch nicht unentgeltlich, jedoch verbilligt - die Schianzüge seien dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden. Im konkreten Fall würden daher die Merkmale einer unselbständigen Beschäftigung gegenüber jenen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit überwiegen.

4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Berufung (nunmehr als Beschwerde behandelt) erhoben und darin - nach neuerlicher Schilderung eines historischen Abrisses - zusammengefasst wie folgt vorgebracht: Die unrichtige Tatsachenbeurteilung durch die belangte Behörde stütze sich darauf, dass diese davon ausginge, dass neben dem Gesellschaftsverhältnis auch ein Arbeitsvertrag vorliege und sohin Gesellschafts- und Dienstverhältnis nebeneinander bestehen würden. Es werde jedoch eine Gesamtbewertung, ob nicht ein einheitlicher Gesellschaftsvertrag vorliege, unterlassen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, das Rechtsverhältnis der Beschwerdeführer nach dem Schwergewicht des Vertragsinhaltes zu beurteilen. Die belangte Behörde habe keinen Versuch unternommen, ein Überwiegen herauszuarbeiten, ganz im Gegenteil: Im Bescheid sei nicht der geringste Hinweis auf Merkmale zu entnehmen, welche eindeutig gegen ein abhängiges Arbeitsverhältnis sprechen würden. Solche Merkmale für die Selbständigkeit gebe es jedoch viele und würden in der Folge einzeln angeführt.

Bei Personengesellschaften schließe ein bestimmender Einfluss als Gesellschafter ein daneben bestehendes Arbeitsverhältnis aus. Dieser bestimmende Einfluss sei im Fall der Beschwerdeführer insbesondere durch folgende Merkmale augenscheinlich: Sie hätten den Schischulinhaber am 28.04.2010 in diese Funktion gewählt, ihnen würden sowohl gesetzliche als auch gesellschaftsvertragliche Einflussnahme-, Mitwirkungs- und Kontrollrechte zukommen, jedem Beschwerdeführer komme das Recht zu, Geschäftsführungshandlungen eines anderen Gesellschafters zu widersprechen und es bestehe die Stille Autorität der Mehrheit der unbeschränkt haftenden Gesellschafter, den Schischulinhaber durch Beschluss von dieser Funktion zu entfernen. Weiters werde auf den Punkt VIII. des Gesellschaftsvertrages verwiesen, welcher für bestimmte Geschäftsführungsaufgaben die Zustimmung aller Gesellschafter festlege. Weiters werde auf die der Gesellschafterversammlung vorbehaltenen Beschlussgegenstände gemäß § IX. Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags und die verpflichtende Mitwirkung jedes Beschwerdeführers an einem Fach- bzw. Exekutivausschuss hingewiesen. Die Beschwerdeführer seien allesamt unbeschränkt haftende Gesellschafter einer OG. Die Gesellschafter hätten eine Bareinlage von jeweils € 5000,- zum Zeitpunkt der Gesellschaftsgründung geleistet und sich darüber hinaus zur Leistung von Nachschüssen von jeweils € 10.000,- verpflichtet. Dazu komme, dass kraft Gesetzes sämtliche Gesellschafter für Verbindlichkeiten der mitbeteiligten Partei solidarisch und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen haften würden. Mit diesen Hinweisen solle verdeutlicht werden, dass ein "Mehr" an Selbständigkeit und unternehmerischer Verantwortung gar nicht möglich sei. Es sei unbestritten, dass Gesellschafts- und Dienstverhältnis nebeneinander bestehen könnten. Allerdings schließe das hier beschriebene Ausmaß an Selbständigkeit in Verbindung mit einem bestimmenden Einfluss in der Gesellschafterversammlung ein daneben bestehendes Arbeitsverhältnis aus.

Mit den Hinweisen auf das Schilehrer-Handbuch sei für die belangte Behörde nichts gewonnen. Dieses sei in erster Linie für die unselbstständigen Schneesportlehrer konzipiert, die sich in XXXX nicht hinreichend zurechtfinden würden. Ein gewisser organisatorischer Rahmen sei auch für 47 Gesellschafter notwendig. Von der belangten Behörde werde allerdings verkannt, dass es die Gesellschafter seien, die über diesen organisatorischen Rahmen beschließen und nicht etwa der Bewilligungsinhaber. Es sei zwar anerkannt, dass Arbeits- und Gesellschaftsverhältnis nebeneinander bestehen könnten, ein arbeitender Gesellschafter sei jedoch dann nicht Arbeitnehmer, wenn er aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter von der Gesellschaft nicht abhängig sein könne. Der Umstand, dass dem Schischulinhaber kraft Gesetzes Kontrollrechte eingeräumt seien und jeder Gesellschafter aufgrund seiner Berufsbefugnis sowie vieljähriger Unterrichtserfahrung in Kenntnis darüber sei, wie er sich zu bewegen und verhalten habe (stille Autorität), führe dazu, dass das arbeitsvertragsspezifische Subordinationsverhältnis kein geeignetes Abgrenzungsmerkmal zum Gesellschaftsvertrag darstelle, wenn dabei nur auf die Weisungsgebundenheit des Dienstleistenden abgestellt werde. Es sei offenkundig, dass zwischen der fachlichen Weisungsbefugnis des Schischulinhabers gegenüber seinen Mitgesellschaftern und der persönlichen sowie fachlichen Weisungsunterworfenheit der übrigen, nicht an der mitbeteiligten Partei beteiligten Schneesportlehrer, ein großer Unterschied bestehe. Dem Schischulinhaber sei gemäß § 8 Abs. 6 Tiroler Schischulgesetz ein Kontrollrecht gesetzlich eingeräumt und zwar auch gegenüber den Gesellschaftern. Dieses Kontrollrecht umfasse nur folgenden Pflichtenkreis: Die Schneesportlehrer hätten dafür zu sorgen, dass die körperliche Sicherheit der Gäste nicht gefährdet werde, sämtliche Lehrkräfte hätten das für die Erste-Hilfe-Leistung erforderliche Material mitzuführen und verschiedene Obliegenheiten bei Unfällen. Es sei unbestritten, dass es eine gesellschaftsvertragliche Verpflichtung zur Arbeitsleistung für jeden unbeschränkt haftenden Gesellschafter gebe. Das überrasche nicht, weil der wirtschaftliche Erfolg einer Schischule eben auch von der Tätigkeit der Schneesportlehrer abhängig sei. Das Vorliegen eines Dienstverhältnisses scheide auch deshalb aus, weil die Erteilung von Weisungen an Dienstnehmer in die Zuständigkeit der vertretungsberechtigten Gesellschafter und nicht nur in jene des Schischulinhabers falle. Gegen das Vorliegen eines Dienstvertrages spreche zudem, dass der Schischulleiter als "schischulrechtlicher Geschäftsführer" gar nicht berechtigt sei, die Tätigkeit eines Gesellschafters zu beenden. Für Personalfragen der Gesellschafter sei die Gesellschafterversammlung und nicht ein einzelner Gesellschafter zuständig. Zur Arbeitszeit wurde ausgeführt, dass die Mindestunterrichtsdauer von 4 Stunden ein Leistungsversprechen der Schischule sei und unter dem Aspekt der Prospekt-Wahrheit einzuhalten sei. Die Schischule XXXX sei ein Dienstleistungsunternehmen, dessen Aufgabe es auch sei, ihren Gästen eine maximale Bequemlichkeit zu bieten. Unter diesem Aspekt gebe es im Gruppenunterricht fixe Beginnzeiten, welche ausschließlich der Orientierung und Bequemlichkeit der Gäste dienen würden. Jeder Gesellschafter sei insbesondere im Privatunterricht berechtigt, von den vorgegebenen Arbeitszeiten nach Vereinbarung mit seinen Gästen abzuweichen. Er sei lediglich im Sinne der Prospekt-Wahrheit verpflichtet, für das von den Gästen bezahlte Entgelt eine adäquate Gegenleistung -nämlich Unterricht im Ausmaß von mindestens 4 Stunden - zu erbringen. Was die Festlegung des morgendlichen Unterrichtsbeginnes betreffe, bestehe für die Schischule XXXX kaum ein Spielraum: In den örtlichen Beherbergungsbetrieben werde das Frühstück im Regelfall von 7-10 angeboten; ein zu früher Unterricht würde gegenüber den Gästen einen unnötigen Zeitdruck aufbürden. Weiters liege es auf der Hand, dass ein publikumswirksamer Nachtschilauf zwangsläufig nur an einem bestimmten Ort stattfinden könne, insoweit gebe es auch einen entsprechenden Hinweis im Schilehrer-Handbuch.

5. Am 30.04.2015 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer, der Schischulleiter und weitere Gesellschafter der mitbeteiligten Partei einvernommen wurden.

6. Auf Aufforderung des Gerichtes wurden mit Schriftsatz vom 21.05.2015 Unterlagen nachgereicht. Weiters wurde mit Schreiben vom 25.06.2015 auf Nachfrage mitgeteilt, dass es neben der Wahl des Schischulleiters keinen eigenen Beschluss zur Bestellung des Schischulleiters als Geschäftsführer gegeben habe. Dies sei auch nicht möglich oder notwendig gewesen, weil gemäß § 114 UGB sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet seien. Das Tiroler Schischulgesetz schließe die Erteilung einer Schischulbewilligung an juristische Personen aus. Punkt VIII. Abs. 3 erster Satz des Gesellschaftsvertrages bestimme, dass der jeweilige Bewilligungsinhaber geschäftsführend im Exekutivausschuss tätig zu sein habe. Die Gesellschafter hätten also bei der Wahl des Schischulleiters gewusst, dass dieser kraft Gesetzes einziger berufsrechtlicher Geschäftsführer der Schischule sei und sohin er für die Erfüllung der landesgesetzlichen Pflichten des Schischulinhabers verantwortlich sei und er kraft Gesellschaftsvertrags geschäftsführend im Exekutivausschuss tätig sein müsse.

7. Weiters teilte mit Schreiben vom 16.09.2015 der steuerliche Vertreter mit, dass nach seiner Ansicht auch die Verhältnisse nach dem Zeitpunkt der Rechtsformänderung der mitbeteiligten Partei von einer OG in eine KG maßgeblich seien, da sich die Rechtsverhältnisse der unbeschränkt haftenden Gesellschafter weder gegenüber der Gesellschaft noch untereinander oder gegenüber Dritten geändert hätten. Daher würden auch Unterlagen betreffend Gesellschafterversammlungen für den Zeitraum Jänner 2012 bis November 2014 vorgelegt.

8. Schließlich wurde auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 21.10.2015 mitgeteilt, dass in dem als "erste Vollversammlung" bezeichneten Treffen keine Beschlüsse gefasst worden seien. In einzelnen Fragen betreffend die Beschäftigung von Mitarbeitern seien spontane Gesellschafterbeschlüsse eingeholt worden, eine formelle Niederschrift -etwa im Einklang mit den Bestimmungen des § 34 GmbHG - gebe es nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Gesellschaftsvertrag vom 05.03.2010 haben sich insgesamt 47 Personen als Gesellschafter der zunächst in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Schischule in XXXX, zu einer Offenen Gesellschaft, der mitbeteiligten Partei, zusammengeschlossen. Geschäftszweig der mitbeteiligten Partei ist der Betrieb einer Schischule.

1.2. Im Gesellschaftsvertrag der mitbeteiligten Partei finden sich unter anderem folgende Bestimmungen:

VI. Gesellschafter

(1) Gesellschafter der Skischule XXXX kann nur eine eigenberechtigte Person sein,

1.1. die ihren Wohnsitz im Sinne des § 1 Abs. 6 MeldeG in XXXX hat,

1.2. der die Befähigung als Diplomskilehrer oder Diplomsnowboardlehrer (§ 22 TSG) verliehen wurde,

1.3. die durch ihre Unterschrift ausdrücklich zusichert, die Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages vollinhaltlich einzuhalten,

1.4. die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten hat,

1.5. die ihre Bareinlage geleistet hat,

1.6. die sich als Arbeitsgesellschafter mindestens 70 Tage im Unternehmensgegenstand der Gesellschaft betätigt und

1.7. - im Falle eines späteren Beitrittansuchens - die Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der gültig abgegebenen Stimmen seinem (ihrem) Beitritt zustimmt.

(2) Die Gesellschafter können mit einer Mehrheit von 75 % der in der Gesellschafterversammlung gültig abgegebenen Stimmen die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters beschließen, auf welche eine oder mehrere Voraussetzungen der Absätze 1.1., 1.2. und 1.4. (noch) nicht zutreffen. Die Gesellschafterversammlung ist in diesen Fällen zudem auch berechtigt, den Beitritt von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen oder nur für bestimmte Dauer zu genehmigen. Von der vollen gesellschaftlichen Nebenleistungspflicht im Sinne von Abs. (1) 1.6. (Tätigkeit als Arbeitsgesellschafter im Ausmaß von 70 Tagen) kann ein Gesellschafter bei Vorliegen wichtiger Gründe entbunden werden.

...

(9) Ein Gesellschafter kann sich bei seinen Arbeitsleistungen von einem anderen Gesellschafter vertreten lassen, in diesem Fall werden die ihm zukommenden Vorwegbezüge um 40 % gekürzt.

...

VIII. Geschäftsführung

(1) Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, beteiligen sich sämtliche Gesellschafter an der Geschäftsführung. Zu diesem Zweck werden Verantwortungsbereiche festgelegt; die damit verbundenen Aufgaben werden auch in folgenden Fachausschüssen wahrgenommen:

"Erwachsenenangebot, "Kinderangebot", "Snowboard, Langlauf & Trendsportarten", "Events und Öffentlichkeitsarbeit", "Prüfungsausschuss", "Qualitätsmanagement und Sicherheit".

(2) Jeder Ausschuss besteht aus mindestens drei Personen; der von einem Vorsitzenden geleitete Ausschuss hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Jeder Ausschuss hat im Wirtschaftsjahr mindestens drei und höchstens fünf Sitzungen abzuhalten.

(3) Der Exekutivausschuss besteht aus dem Bewilligungsinhaber für den Betrieb der Schischule XXXX, Ausschussvorsitzenden sowie Bereichsleitern; die Anzahl seiner Mitglieder ist mit sieben Personen begrenzt. Dem Exekutivausschuss obliegen unter anderem Geschäftsführungsaufgaben im Sinne der §§ IX Absätze (9) und (11) sowie XIII Absatz (5).

(4) Die nachfolgenden (auszugsweise wiedergegebenen) rechtsgeschäftlichen Handlungen und unternehmerischen Maßnahmen bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung der Gesellschafter.

4.1. Die Gründung sowie Erwerb, Betrieb und Veräußerung von Unternehmen(steilen) sowie Beteiligungen an Unternehmen (§ 228 UGB);

4.4. Anschaffungen und Investitionen einschließlich der Vornahme von Baumaßnahmen, wenn die Anschaffungs- und Herstellkosten im Einzelfall € 20.000,-- oder Geschäftsjahr € 50.000,-- übersteigen;

4.7. Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten;

4.8. wesentliche Änderungen der Verwaltung in Bezug auf die jeweilige Aufbau- und Ablauforganisation;

4.10. Festlegung und Änderung allgemeiner Grundsätze der Unternehmensstrategie und Geschäftspolitik;

4.11. Erstellung, Änderung und Aufhebung der Geschäftsordnungen für Prokuristen;

4.13. die Festlegung der für Arbeitsleistungen der persönlich haftenden Gesellschafter gebührenden Vergütung;

4.14. Abschluss, Beendigung und Änderung von Dienstverträgen mit Arbeitnehmern, denen ein Gehalt von monatlich mehr als € 4.000,-

brutto zusteht, denen eine längere Kündigungsfrist als die gesetzliche eingeräumt worden ist, die am Gewinn oder Umsatz des Unternehmens beteiligt sind, ...;

4.15. Abschluss von Werkverträgen, Geschäftsbesorgungsverträgen sowie freien Dienstverträgen, in denen sich die Gesellschaft im Einzelfall für mehr als € 5.000,- verpflichtet. In einem Kalenderjahr darf jedoch die Summe der aus diesen Titel eingegangenen Verpflichtungen € 15.000,-- nicht übersteigen;

4.17. vor Abschluss von Rechtsgeschäften, bei denen die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Betrag von € 30.000,-- übersteigen;

4.18. Abschluss, Beendigung und Änderung von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren oder mit einer Kündigungsfrist von mehr als sechs Monaten;

4.19. jegliche Verpflichtungen aus Wechselgeschäften;

4.21. Aufnahme von Anleihen, Darlehen, Krediten und sonstigen Fremdmitteln jeder Art, soweit sie den Betrag von € 50.000,-- überschreiten;

4.24. der Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, die Durchführung von Rechtsstreitigkeiten und der Verzicht auf Forderungen, welche einen Betrag von € 5.000,-- übersteigen.

(5) Die Gesellschafter entscheiden über zustimmungspflichtige Geschäfte mit einfacher Mehrheit; eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig.

IX. Gesellschafterversammlung

(1) Sämtliche Gesellschafter bilden die Gesellschafterversammlung; diese entscheidet in grundlegenden Angelegenheiten der Schischule

XXXX.

(2) Der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung obliegen insbesondere

2.1. die Aufnahme eines neuen Gesellschafters;

2.2. die Änderung des Gesellschaftsvertrages;

2.6. die Zustimmung zu den genehmigungspflichtigen rechtsgeschäftlichen Handlungen und unternehmerischen Maßnahmen im Sinne von § VIII Absatz (3);

2.7. die Beschlussfassung über die jährliche Festlegung der für die Ermittlung des Restgewinnes als Berechnungsbasis heranzuziehenden maximalen Arbeitstage;

2.8. der Ausschluss eines Gesellschafters;

... .

(3) Die Mehrheit wird nach den in der Gesellschafterversammlung anwesenden Köpfen ermittelt. Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters, Änderung des Gesellschaftsvertrages, die Wahl des Schischulleiters sowie die Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer 3/4-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen; in allen anderen Fällen genügt - soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes vereinbart ist - die einfache Mehrheit.

(7) Für die Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung ist kein bestimmtes Anwesenheitsquorum erforderlich.

(10) Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung wird mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gewählt.

(11) Neben der turnusmäßigen Gesellschafterversammlung ist die Geschäftsführung berechtigt, immer dann eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn sie es für erforderlich hält oder eine rechtsgeschäftliche Maßnahme zu setzen ist, die in die Beschlusskompetenz der Gesellschafterversammlung fällt.

XI. Jahresabschluss und Gewinnbeteiligung

...

(3) Der Gewinnanteil eines Gesellschafters besteht

3.1. aus einer als Vorwegbezug zu qualifizierenden Vergütung seiner Arbeitsleistungen;

3.2. aus einer Vergütung für die Tätigkeit in den Fachausschüssen;

3.3. aus einem prozentuellen Anteil am Restgewinn, der dem Verhältnis Arbeitstage des jeweiligen Gesellschafters zur Summe der Arbeitstage aller Gesellschafter unter Berücksichtigung der von der Gesellschafterversammlung für jedes Geschäftsjahr festgelegten Obergrenze (vgl. § IX. Abs. 2.7.) entspricht. Der jeweilige Anteil am Restgewinn eines Gesellschafters vermindert sich auch um Abschläge für jene Schneesportlehrer, die nicht die Schiführerprüfung oder die Diplomskilehrerprüfung erfolgreich abgeschlossen haben.

In der Geschäftsordnung sind auszugsweise folgende Bestimmungen enthalten:

GESCHÄFTSORDNUNG

FÜR DIE FACHAUSSCHÜSSE DER SKISCHULE

...

II. Zweck der Ausschüsse

Die Ausschüsse in ihrer Gesamtheit dienen dazu, die Skischule XXXX als am lokalen touristischen Markt eingeführtes Unternehmen weiter zu entwickeln, das Service für die Gäste zu optimieren, innere Organisationsabläufe zu verbessern und dadurch auch eine strategische Absicherung des Unternehmens zu erreichen.

III. Aufgaben der Ausschüsse

(1) Aufgabe des Fachausschusses Erwachsenenangebot ist es,

* die Einteilung der Gruppen zu beschleunigen und die qualitative Treffsicherheit der Gästezuteilung zu verbessern;

* die Ordnung und Übersichtlichkeit der Einteilungsstellen den sich verändernden Gästebedürfnissen anzupassen;

* neue Formen des Dienstleistungsangebotes auszuarbeiten;

* die Vor- und Nachteile sowie Chancen und Risiken von geänderten Unterrichtszeiten zu evaluieren.

Dem Fachausschuss kommt auch die Aufgabe zu, Empfehlungen auszuarbeiten, wie XXXX Gäste besser für die alpinen Gefahren sensibilisiert werden können und welche damit verbundenen Maßnahmen im Schneesportunterricht notwendig sind. Die Tätigkeit dieses Fachausschusses soll auch anderen touristischen Kooperationspartnern in XXXX sowie Urlaubern, die noch nicht die Dienstleistungen der Skischule XXXX in Anspruch genommen haben, zu Gute kommen.

(2) Dem Fachausschuss Kinderangebot obliegen alle Aufgaben, die mit einem zeitgemäßen Dienstleistungsangebot für diese Zielgruppe zusammen hängen. In strategischer Hinsicht besteht die Aufgabe darin, den kleinen Gästen die Skischule XXXX als dermaßen attraktiven Gastgeber in Erinnerung zu bringen, dass sie später als große Gäste gerne wieder kommen. Weitere Schwerpunkte bilden

* die Ausarbeitung von neuen Angebotsformen für die Zielgruppe Kinder und Jugendliche;

* die Evaluierung der Vor- und Nachteile sowie Chancen und Risiken von geänderten Unterrichtszeiten.

(3) Vornehmliche Aufgabe des Fachausschusses Snowboard, Langlauf & Trendsportarten ist es, Maßnahmen auszuarbeiten, um die Buchungsnachfrage in diesen Angebotsbereichen zu verbessern.

(4) Der Fachausschuss Events und Öffentlichkeitsarbeit hat die wöchentlichen Demo-Fahrten der XXXX Schneesportlehrer sowie weitere Veranstaltungen in Kooperation mit anderen touristischen Anbietern auszuarbeiten, zu organisieren, durchzuführen und im Sinne einer Stärken-Schwächen-Analyse zu evaluieren. Aufgabe des Fachausschusses ist es auch, die Wahrnehmung der Skischule XXXX innerhalb und außerhalb des Ortes zu verbessern sowie Marketing- und Werbemaßnahmen auszuarbeiten.

(5) Der Prüfungsausschuss ist zuständig für das betriebliche Controlling und prüft das Abrechnungswesen sowie die Verteilung des Restgewinnes. Dem Prüfungsausschuss obliegt ein Einsichtnahmerecht in die Geschäftsbuchhaltung sowie die Vorbesprechung des vom steuerlichen Vertreter der Gesellschaft ausgearbeiteten Jahresabschlusses. Ihm obliegt es auch, der Gesellschafterversammlung die Feststellung des Jahresabschlusses zu empfehlen.

(6) Der Fachausschuss Qualitätsmanagement und Sicherheit ist zuständig für ( die Verbesserung der Dienstleistungsqualität in allen Bereichen des Unternehmens. Seine Aufgabe ist es, Mängel und Minderleistungen innerhalb der Skischule zu identifizieren und Maßnahmen zu deren Beseitigung auszuarbeiten. Dem Fachausschuss obliegt auch die Ausarbeitung aller unfall- und verletzungsprophylaktischen Maßnahmen im Schneesportunterricht der Skischule XXXX sowie die Evaluierung neuer Dienstleistungsangebote (wie z. B. Freeriding) im Hinblick auf Sicherheitsaspekte.

(7) Dem Exekutivausschuss kommen neben den in § VIII angeführten Aufgaben auch Geschäftsleitungsbefugnisse zu.

...

VIII. Exekutivausschuss

(1) Die Mitglieder des Exekutivausschusses werden von der Gesellschafterversammlung auf Vorschlag des Skischulleiters für die Dauer von einem Jahr gewählt. Im Falle einer - auch mehrmals zulässigen - Wiederwahl endet die Funktionsperiode mit Beginn der dritten Vollversammlung, die auf diese Wiederwahl folgt.

(2) Aufgabe des Exekutivausschusses ist die Geschäftsführung der Skischule XXXX und Unterstützung des Skischulleiters; dieser leitet auch den Ausschuss.

(3) Zu den Aufgaben des Exekutivausschusses gehören insbesondere

2.1. die Beratung der Geschäftsführung und der Gesellschafterversammlung in allen Fragen der Auslegung dieses Vertrages und der Aufteilung des Jahresergebnisses;

2.2. die Erstattung von Empfehlungen gegenüber der Gesellschafterversammlung;

2.3. die Einberufung einer Gesellschafterversammlung, wenn kein Geschäftsführer vorhanden ist oder die Geschäftsführung untätig bleibt;

2.4. die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit der Wahlvorgänge bei der Wahl eines neuen Geschäftsführers sowie im Falle des Widerrufes seiner Bestellung;

2.5. die Vermittlung im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gesellschafterversammlung und der Geschäftsführung einerseits sowie zwischen den Gesellschaftergruppen oder einzelnen Gesellschaftern andererseits;

2.6. die Bestellung des von der Gesellschaft zu nominierenden Schiedsrichters im Falle eines notwendigen Schiedsverfahrens;

2.7. die Prüfung der Gewinnverteilung sowie der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung;

2.8. die Kontaktpflege mit Angehörigen der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe, welche die Interessen einzelner Gesellschafter vertreten;

2.9. die Ausarbeitung von Verbesserungsvorschlägen;

2.10. alle Fragen, die von einem anderen Gesellschaftsorgan an ihn herangetragen werden.

(4) Der Exekutivausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Der Exekutivausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgezählt. Beschlüsse, welche die gesetzlichen Pflichten des Skischulinhabers (insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen des Tiroler Schischulgesetz) betreffen, dürfen gegen die Stimme des Skischulinhabers nicht gefasst werden.

1.3. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11.06.1993, ZI. llc-5/313521/1, wurde Herrn XXXX (T G) die Bewilligung zum Betrieb der Skischule XXXX im Skischulgebiet der Gemeinde XXXX erteilt.

Die Bezirkshauptmannschaft Imst erteilte mit Bescheid vom 22.11.2010, ZI. 3-SG-051/2, Herrn XXXX (A A) die Bewilligung zum Betrieb der Schischule "Schischule XXXX Tiroler Schischule A A" mit dem Standort in Obergurgl, somit dem Schischulgebiet der Gemeinde XXXX, gemäß § 6 Abs. 1 des Tiroler Schischulgesetzes (LGBl. Nr. 15/1995 i.d.g.F.). Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 25.11.2010 wurde der Bescheid vom 22.11.2010 insoweit berichtigt, als die Schischulbewilligung für das Schischulgebiet der Gemeinde XXXX erteilt wurde.

1.4. Am 28.04.2010 wurde A A von den Gesellschaftern der Schischule zum Schischulleiter und Geschäftsführer gewählt. Der Schischulleiter A A hatte (jedenfalls) mit Erteilung der Schischulbewilligung am 22.11.2010 die Aufgaben der Geschäftsführung laut Punkt VIII. des Gesellschaftsvertrages inne. Gleichzeitig wurde damit festgelegt, dass Herr A A die mitbeteiligte Partei alleine nach außen vertritt. Als Stellvertreter fungiert Herr XXXX (XXXX). Zuvor war Geschäftsführer und Schischulleiter Herr T G.

Im Firmenbuch ist eingetragen, dass Herr T G seit 02.04.2010 und Herr A A seit 23.06.2010 die mitbeteiligte Partei nach außen alleine vertreten können, Herr XXXX seit 02.04.2010 zusammen mit Herrn T G und ab dem 23.06.2010 zusammen mit Herrn A A, der Beschwerdeführer und alle anderen Gesellschafter der OG seit 02.04.2010 zusammen mit Herrn T G.

Durch die Wahl von Herrn A A zum Geschäftsführer verzichteten die übrigen Gesellschafter - mit Ausnahme des Stellvertreters des Geschäftsführers - und damit auch der Beschwerdeführer darauf, die mitbeteiligte Partei nach außen zu vertreten.

1.5. Die Mitglieder des Exekutivausschusses wurden am 16.09.2011 in der Gesellschafterversammlung gewählt, die erste Sitzung fand am 23.09.2011 statt. Der Exekutivausschuss unterstützte den Geschäftsführer A A beratend und arbeitete Vorschläge für die Gesellschafterversammlung aus. Dem Exekutivausschuss kamen die Aufgaben im Sinne der §§ IX. Abs. 9 (Mitteilung der übrigen Gesellschafter, dass ein Gesellschafter Rechtsanwalt oder Steuerberater bei Gesellschafterversammlung hinzuzieht) und Abs. 11 (Einberufung einer außerordentlicher Gesellschafterversammlung) sowie XIII. Abs. 5 (Rechnungslegung über die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens an gekündigten Gesellschafter) des Gesellschaftsvertrages sowie die in Abs. 3 zu § 8 der GO angeführten Aufgaben (bsp. Beratung der Geschäftsführung und Gesellschafterversammlung, Erstattung von Empfehlungen, Einberufung der Gesellschafterversammlung) zu.

Dass bei Anschaffung bis € 20.000 eine Zustimmung des Exekutivausschusses notwendig war, kann nicht festgestellt werden.

Tatsächlich wurde im Exekutivausschuss im verfahrensgegenständlichen Zeitraum darüber abgestimmt, ob ein Förderband für die Saison 2010/2011 gekauft wird (Kosten € 18.000), weiters wurde über die Höhe der Löhne der angestellten Schilehrer, über die Höhe der Entschädigung der Gesellschafter (der Schilehrer, des Schischulleiter, der Bürokraft und der Bereichsleiter) und über die Preise der Schikurse abgestimmt. Diese Beschlüsse wurden im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keiner weiteren Abstimmung in der Gesellschafterversammlung zugeführt.

Die übrigen Fachausschüsse hatten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum lediglich beratende Funktionen und konnten Verbesserungsvorschläge ausarbeiten.

1.6. Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unbeschränkt haftender Gesellschafter der mitbeteiligten Partei. Er leistete eine Bareinlage von € 5.000 und hatte damit wie jeder andere Gesellschafter eine Beteiligung von etwa 2,3% an der mitbeteiligten Partei.

Er war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Schilehrer für die mitbeteiligte Partei tätig und unterrichtete hauptsächlich Privatgäste, teilweise hielt er auch Gruppenkurse ab. Außerdem war er Vorsitzender des Prüfungsausschusses und Mitglied des Exekutivausschusses.

1.7. Zu Beginn der Saison haben die Gesellschafter gemeldet, an wie vielen Tagen pro Woche sie der mitbeteiligten Partei zur Verfügung stehen (in der Regel Sonntag bis Freitag), bzw. an welchen Tagen sie aufgrund der Teilnahme an Fortbildungen oder anderen Verhinderungen nicht für die mitbeteiligte Partei tätig werden. Auch während der Saison war dann vorab von den Gesellschaftern zu melden, wenn sie verhindert waren.

Weiters gibt es einen Kalender, in dem alle Privatkursbuchungen der Skilehrer (auch der Gesellschafter) erfasst werden.

Sofern in dem Kalender kein Termin eingetragen war und der Gesellschafter keine sonstige Abwesenheit bekannt gegeben hat, konnte Herr A A davon ausgehen, dass der Gesellschafter für Kursbuchungen verfügbar war.

Im Krankheitsfall mussten sich die Gesellschafter umgehend bei A A bzw. im Sekretariat der Schischule krankmelden, für einen Ersatz mussten sie dann nicht selbst sorgen.

1.8. Der Tagesablauf der Schilehrer und Bereichsleiter war genau festgelegt. Die Gruppenkurse fanden immer zu festgelegten Zeiten statt: sonntags und montags um 09:30 und dienstags bis freitags um 09:40. Weiters war die Dauer des Gruppenunterrichts mit mindestens 4 Stunden festgelegt.

Die Schilehrer hatten sich zu Kursbeginn der Gruppenkurse am jeweiligen Sammelplatz einzufinden.

Die Bereichsleiter trafen sich in der Früh vor Kursbeginn im Büro mit dem Geschäftsführer A A und dem Büroleiter der Skischule für eine Besprechung, in welcher beispielsweise die Einteilung der Schilehrer erfolgte. Weiters sind sie für die Vorbereitung des Sammelplatzes wie etwa Schneeräumung verantwortlich, welche entweder vor 09:00 oder nach 17:00 zu erfolgen hat. Vor Kursbeginn haben die Bereichsleiter, teilweise unterstützt durch andere Einteiler, die Einteilung der Gäste in die verschiedenen Gruppen vorgenommen. Ab 10:00 bis etwa 12:00 wurden die Gruppen auf den Pisten von den Einteilern kontrolliert und gegebenenfalls erfolgte eine Umverteilung. Teilweise wurde dann von den Einteilern von 12:00 bis 13:30 die Mittagsbetreuung übernommen. Von 13:30 bis 14:30 wurden von den Einteilern wieder Kontrollen auf den Pisten durchgeführt bzw. standen sie bei Fragen der Gäste als Ansprechpartner zur Verfügung.

Nach dem Ende der Schikurse mussten sich alle Schilehrer der Gruppenkurse zurück melden, und die Gästekarten wurden im Büro "gezwickt".

Bei den Privatkursen waren die Schilehrer bei der Gestaltung der Uhrzeit des Kursbeginnes freier, so konnten sie den Beginn in Absprache mit den Gästen wählen. Die Dauer war jedoch vorgegeben. Wurde ein Privatkurs zugesagt, so musste dieser auch abgehalten werden.

Die Teilnahme am Nachtschilauf jeden Dienstag mit einer fixen Uhrzeit von 20:00 bis 21:30 war ebenfalls für alle Gesellschafter mit Wohnort XXXXverpflichtend.

Die gesamten Abläufe der Schischule und Verhaltensvorschriften, beispielsweise wann man sich trifft, Umgang mit den Gästen, Rauchverbot, Handyverbot, welche Ausrüstung jeder Schilehrer bei sich zu tragen hat, etc. sind im Schischulhandbuch festgelegt. Die diesbezüglichen Vorgaben gelten auch für die Gesellschafter und deren Einhaltung wurde auch kontrolliert. Weiters findet sich im Handbuch auch ein Strafenkatalog für Verstöße gegen Pünktlichkeit, das Rauchverbot, das Handyverbot, etc.

Die Bekleidung der Schilehrer und Einteiler war fix vorgegeben. So hatten die Einteiler einen blauen Schianzug zu tragen, damit die Gäste sie als solche wahrnehmen konnten. Die Schilehrer hatten ebenfalls einen Schianzug mit dem Logo der Schischule zu tragen.

Sämtliche Gesellschafter - mit Ausnahme des Geschäftsführers - mussten tägliche Stundenaufzeichnungen führen, welche Grundlage für die Abrechnungen war.

1.9. Der Beschwerdeführer hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze (€ 374,02 im Jahr 2011 bzw. € 366,33 im Jahr 2010) erhalten.

1.10. Die mitbeteiligte Partei stellte die Nutzungsrechte an den beiden Sammelplätzen, am Schischulbüro samt Einrichtung sowie an den an bestimmten Orten deponierten Unterrichtshilfen (wie Stangen, etc.) zur Verfügung. Die Schibekleidung wurde von der mitbeteiligten Partei für alle Gesellschafter gegen einen Kostenbeitrag der Gesellschafter zur Verfügung gestellt. Weiters verwendete der Beschwerdeführer seine eigenen Schi und Schischuhe.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur mitbeteiligten Partei ergeben sich aus dem Auszug aus dem Firmenbuch und dem Gesellschaftsvertrag.

2.2. Der Inhalt des Gesellschaftsvertrag und der Geschäftsordnung wurden den diesbezüglichen im Akt befindlichen Kopien entnommen.

2.3. Die Feststellungen zu den erteilten Bewilligungen konnten den Bescheiden der Tiroler Landesregierung bzw. der Bezirkshauptmannschaft entnommen werden.

2.4. Dass Herr A A am 28.04.2010 zum Schischulleiter bestellt wurde, ergibt sich aus der Niederschrift über die Wahl des Schischulleiters vom 28.04.2010. Dass Herr A A damit auch zum Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei bestellt wurde, basiert auf der Aussage von Herrn A A vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor der TGKK. Darüber hinaus wird dies auch durch die Aussagen der übrigen Gesellschafter vor der TGKK bestätigt.

Die Feststellung, dass Herr A A und sein Stellvertreter alleine nach außen vertretungsfugt waren und die übrigen Gesellschafter auf ihr Recht, die mitbeteiligte Partei nach außen zu vertreten, verzichtet haben, basiert auf folgenden Überlegungen:

Im Gesellschaftsvertrag vom 05.03.2010 ist in der Präambel lediglich festgehalten, dass "zur Geschäftsführung und Vertretung berufen sind die XXXX Schneesportlehrer".

Im Firmenbuch ist eingetragen, dass die Gesellschafter A A und T G alleinvertretungsbefugt sind, der Beschwerdeführer und die übrigen Gesellschafter (mit Ausnahme des Stellvertreters XXXX) nur zusammen mit Herrn T G befugt sind, die mitbeteiligte Partei nach außen vertreten zu können.

Daraus lässt sich ableiten, dass für den Beschwerdeführer und die anderen Gesellschafter - mit Ausnahme des A A und T G - zumindest eine Änderung der gesetzlich vorgesehenen Einzelvertretungsbefugnis vereinbart wurde. Zu prüfen ist weiters, ob für diese Gesellschafter (wie eben auch den Beschwerdeführer) ein Ausschluss von der Vertretung beschlossen wurde. Ein solcher Ausschluss muss eindeutig, wenn auch nicht ausdrücklich geschehen (vgl. Koppensteiner/Auer in Straube, UGB, 4. Auflage, § 125, RZ 10).

Dass ein solcher Ausschluss der übrigen Gesellschafter von der Vertretung der mitbeteiligten Partei nach außen beschlossen wurde, geht aus den Einvernahmen der befragten Gesellschafter hervor, wonach durch die Wahl von Herr A A zum Schischulinhaber und Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei auch nur diesem und seinem Stellvertreter die alleinige Befugnis zur Vertretung der mitbeteiligten Partei nach außen zukommt (vgl. dazu die Niederschriften sämtlicher befragter Gesellschafter vor der TGKK). Lediglich der Stellvertreter des Geschäftsführers XXXX hat angegeben, dass alle Gesellschafter die mitbeteiligte Partei nach außen vertreten und XXXX hat ausgeführt, dass er nicht wisse, wer die mitbeteiligte Partei vertrete.

Auch in der im Handbuch abgebildete Organisation (Seite 5 des Handbuches Ausgabe 01 2010/2011) wurde beim Leiter der Schischule A A angeführt: "Geschäftsführung und öffentliche Vertretung der Gesellschaft".

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat XXXX zu dem Vertretungsrecht befragt zunächst angegeben, dass er zusammen mit Herrn A A berechtigt sei, die mitbeteiligte Partei nach außen zu vertreten. Dann hat er angegeben, nicht zeichnungsberechtigt zu sein. Auf den Widerspruch insbesondere auch zur Einvernahme vor der TGKK angesprochen hat er dann lediglich angegeben, dass er das vor der TGKK falsch angegeben habe, da er ja "kein studierter Jurist" sei. Diese Erklärung erscheint aber nicht einleuchtend, da XXXX vor der TGKK ausdrücklich angegeben hat, dass die Gesellschafter durch Beschluss den Geschäftsführer dazu bestimmt haben, die Gesellschaft nach außen zu vertreten. Inwiefern für diese Aussage ein juristisches Wissen erforderlich ist, erschließt sich dem Gericht nicht. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Angaben bei der ersten Vernehmung der Wahrheit in der Regel am Nächsten kommen (siehe ua VwGH 25.01.2000, Zl. 94/14/0034 oder 25.04.1996, Zl. 95/16/0244). Dasselbe gilt auch für die Aussage des Geschäftsführers A A, der erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass alle Gesellschafter mit ihm zusammen berechtigt gewesen seien, die mitbeteiligte Partei nach außen zu vertreten, während er vor der TGKK angegeben hat, dass er als Schischulleiter alleine berechtigt gewesen sei, die mitbeteiligte Partei nach außen zu vertreten.

Dass auch das Firmenbuch nicht die wahren Verhältnisse darstellt, ergibt sich aus dem Umstand, dass dort eingetragen ist, dass T G alleine vertretungsberechtigt ist, die anderen Gesellschafter (mit Ausnahme A A ) nur zusammen mit T G.

T G hat aber vor der TGKK angegeben, dass er nach der Wahl von A A zum Schischulleiter und Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei nicht mehr berechtigt gewesen sei, die Gesellschaft alleine nach außen zu vertreten. Dass die anderen Gesellschafter nach der Wahl von A A zum Geschäftsführer zusammen mit Herrn T G berechtigt gewesen seien, die Gesellschafter zu vertreten, wurde von keinem Gesellschafter behauptet und wäre dies auch nicht nachvollziehbar.

Für die erkennende Richterin steht daher fest, dass es durch die Bestellung des Herrn A A als Geschäftsführer und nach außen Vertretungsbefugten zu einer Abänderung des Gesellschaftsvertrages dahingehend gekommen ist, dass die anderen Gesellschafter auf ihr Vertretungsrecht verzichtet haben.

2.5. Die Aufgaben des Exekutivausschuss sind im Gesellschaftsvertrag und in der Geschäftsordnung festgelegt. Darüber hinaus wurde vom Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, dass der Exekutivausschuss auch über die Preisgestaltung der Schikurse und die Lohngestaltung der angestellten Schilehrer Beschlüsse gefällt hat. Dies wurde auch durch die vorgelegten Sitzungsprotokolle des Exekutivausschusses bestätigt.

Dass diese Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung nicht Gegenstand eigener Abstimmungen gewesen wären, wurde aufgrund der vorgelegten Gesellschafterversammlungsprotokolle festgestellt. Auch Umlaufbeschlüsse hat es dazu keine gegeben, zumindest wurde vorgebracht, dass es Umlaufbeschlüsse - jedoch ohne jede Niederschrift- nur betreffend die Beschäftigung von Mitarbeitern gegeben habe.

Dass für Anschaffungen unter € 20.000 keine Zustimmung des Exekutivausschusses notwendig war, ergibt sich aus der Aussage von Herrn A A vor der TGKK und dem Bundesverwaltungsgericht. Zwar wurde im Exekutivausschuss über eine Anschaffung mit einem Wert von €

18.000 abgestimmt, Herr A A hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er - um eine möglichst große Akzeptanz der Entscheidungen zu erzielen - bei größeren Anschaffungen auch unter €

20.000 Rücksprache mit den anderen Gesellschafter hielt ( A A:.."ich will einfach nicht, dass danach über die Entscheidung schlecht geredet wird und ich mich rechtfertigen muss").

Dass die anderen Ausschüsse lediglich beratend tätig waren und keine Beschlüsse gefasst haben, ergibt sich aus der Geschäftsordnung und den Aussagen der befragten Gesellschafter vor der TGKK.

2.6. Die Aufgaben des Beschwerdeführers basieren auf dessen Angaben vor der TGKK und sind soweit unstrittig.

2.7. Die Feststellung, dass die Gesellschafter vorab gemeldet haben, an welchen Tagen sie der mitbeteiligten Partei zur Verfügung stehen und dass eine Verhinderung in dieser Zeit vorab zu melden war, basiert unter anderem auf den übereinstimmenden Aussagen der Gesellschafter T G, XXXX. Auch Herr A A hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die Gesellschafter bereits vor Saisonbeginn melden, zu welchen Zeiträumen sie während der Saison nicht anwesend sind. Dass die Zeiten, in welchen die Gesellschafter Kursbuchungen hatten, in einem Kalender erfasst waren, basiert ebenfalls auf der Aussage von Herrn A A in der mündlichen Verhandlung.

Dass sich die Gesellschafter im Krankheitsfall unverzüglich bei A A bzw. im Sekretariat der Schischule melden mussten und sich dann nicht um eine Vertretung kümmern brauchten, basiert auf den Aussagen der Gesellschafter vor der TGKK und ist unstrittig.

2.8. Der Tagesablauf der Schilehrer und Bereichsleiter wird ebenfalls auf Grundlage der Angaben der Gesellschafter vor der TGKK, sowie den Aussagen von XXXX und von XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht getroffen.

Dass die Kurszeiten und die Dauer der Gruppenkurse fix festgelegt sind, wurde von allen Befragten übereinstimmend angegeben und ist unstrittig.

Die Feststellungen zu den Privatkursen basieren auf den übereinstimmenden Aussagen der Gesellschafter XXXX vor der TGKK, welche Privatkurse übernommen haben.

Die Feststellung, dass nach Zusage eines Privatkurses dieser verpflichtend einzuhalten war, wurde ebenfalls von den befragten Gesellschaftern übereinstimmend angegeben und wurde auch von Herrn A A in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

Dass die Abläufe der Schischule und Verhaltensregeln für alle Schilehrer verpflichtend festgelegt sind, wurde ausdrücklich von allen befragten Gesellschaftern vor der TGKK übereinstimmend angegeben. Darüber hinaus haben viele Gesellschafter (siehe Einvernahme von XXXX) ausdrücklich angegeben, dass das Handbuch auch für die Gesellschafter zwingend gegolten hat.

Wenn nun in der Beschwerde vorgebracht wird, dass sich das Handbuch primär an die angestellten Schilehrer richte, so ist diesbezüglich auch auf die Aussage des Herrn A A in der mündlichen Verhandlung zu verweisen: "Jeder Gesellschafter weiß, wie die Schischule funktioniert. Er wird auch nach diesem Handbuch arbeiten. In erster Linie richtet es sich an den neuen Schilehrer, der neu zu uns kommt, weil er die Abläufe noch nicht kennt".

Auch aus dieser Aussage ergibt sich, dass die Vorgaben des Handbuches sehr wohl auch für die Gesellschafter gegolten haben, diese jedoch bereits aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeiten für die Schischule, die Inhalte kannten.

Dass die Einhaltung der Vorgaben auch kontrolliert wurde, wie bsp. das Mitführen des Erste-Hilfe-Materials oder das Verhalten gegenüber den Gästen wurde von den Gesellschaftern ebenfalls übereinstimmend angegeben (siehe Einvernahme des Beschwerdeführers und von XXXX).

Die Vorgabe der Schibekleidung basiert auf den Angaben der Gesellschafter vor der TGKK und wurde auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt.

2.9. Dass der Beschwerdeführer ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt erhalten hat, basiert auf seiner Aussage vor der TGKK.

2.10. Die Feststellungen zu den Betriebsmitteln ergibt sich aus den Einvernahmen der Gesellschafter vor der TGKK und wurde in der Folge auch nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen dieser Behörde sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Aus diesem Grund ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist für den vorliegenden Fall nicht vorgesehen. § 414 Abs. 2 ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG.

Da kein Antrag auf Senatszuständigkeit gestellt wurde, war in der vorliegenden Rechtssache durch eine Einzelrichterin zu entscheiden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des ASVG lauten:

Pflichtversicherung

Vollversicherung

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

....

2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c

...

§ 8 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 lautet wie folgt:

§ 8

Pflichten der Schischulinhaber

(1) Der Schischulinhaber hat sicherzustellen, dass die Leistungen seiner Schischule in der Zeit zwischen dem 15. Dezember und dem 20. März nach den vom Tiroler Schilehrerverband anerkannten Regeln in Anspruch genommen werden können, soweit die Pisten- bzw. Loipenverhältnisse im betreffenden Schischulgebiet die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit zulassen.

(2) Der Schischulinhaber darf nur in jenem Schischulgebiet Gäste aufnehmen, in dem das Schischulbüro und der Sammelplatz seiner Schischule liegen. Im Fall des § 5 Abs. 3a hat der Schischulinhaber vor der Aufnahme seiner Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Tiroler Schilehrerverband jenes Schischulgebiet schriftlich mitzuteilen, in dem er beabsichtigt, seine Gäste aufzunehmen. Der Schischulinhaber hat in gleicher Weise die beabsichtigte Änderung des betreffenden Schischulgebietes mindestens zwei Wochen im Vorhinein mitzuteilen. In der Mitteilung sind das bisherige und das neue Schischulgebiet anzugeben. Der Schischulinhaber darf seine Gäste nur im jeweils angegebenen Schischulgebiet aufnehmen.

(3) Der Schischulinhaber hat sicherzustellen, daß die Gäste nach den vom Tiroler Schilehrerverband anerkannten Regeln der Schitechnik, der Schischulmethodik und der Schischulorganisation unterrichtet sowie über richtiges Verhalten zur Gewährleistung der Sicherheit im Schigelände und an Aufstiegshilfen, zum Schutz vor alpinen Gefahren und zum Schutz von Natur und Umwelt bei der Ausübung des Schisports aufgeklärt werden. Er hat weiters für eine schischulinterne Fortbildung der an seiner Schischule tätigen Schilehreranwärter, Snowboardlehreranwärter und Langlauflehreranwärter in einem solchen Ausmaß zu sorgen, daß diesen die Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 40 Abs. 6 möglich ist.

(4) Der Schischulinhaber hat seine Gäste zur Erteilung von Schiunterricht einer ihrem schiläuferischen Können entsprechenden Leistungsgruppe zuzuweisen. Die Anzahl der Personen in einer Gruppe darf zwölf nicht übersteigen. Diese Höchstzahl darf aus zwingenden Gründen kurzfristig um höchstens drei überschritten werden. Die Höchstzahl zwölf gilt auch für Gruppen, in denen die Gäste beim Schilaufen auf Schipisten, Schirouten oder Loipen begleitet werden. Zum Führen oder Begleiten von Personen auf Schitouren und Abfahrten im freien Schiraum hat der Schischulinhaber die Höchstzahl der zu führenden bzw. zu begleitenden Gäste unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und der Schwierigkeit der geplanten Schitour bzw. Abfahrt so festzusetzen, dass die körperliche Sicherheit der Gäste gewährleistet ist.

(5) Der Schischulinhaber hat die Schischule so zu betreiben, daß die Sicherheit beim Schilaufen gefördert wird.

(6) Der Schischulinhaber hat die Schischule persönlich zu leiten und während der Betriebszeit nach Abs. 1 im betreffenden Schischulgebiet in dem zur Erfüllung seiner Pflichten nach diesem Gesetz erforderlichen Ausmaß anwesend zu sein. Er hat die Lehrkräfte (§ 9) und die Kinderbetreuungspersonen (§ 10) dahingehend zu beaufsichtigen, daß sie ihren Pflichten nach § 9 Abs. 5 nachkommen. Er hat weiters für jede Lehrkraft und jede Kinderbetreuungsperson eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Berufsrisikos der Lehrkräfte und der Kinderbetreuungspersonen an einer Schischule die Mindestversicherungssumme durch Verordnung festzulegen.

(7) Der Schischulinhaber hat das Schischulbüro und den Sammelplatz mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen. Diese hat den Namen der Schischule in leicht lesbarer Schrift zu enthalten. Dies gilt auch für allfällige weitere Stellen innerhalb und außerhalb des Schischulgebietes, an denen die Gäste von den Lehrkräften oder Kinderbetreuungspersonen regelmäßig übernommen werden, wenn eine Kennzeichnung aus Gründen der Schischulorganisation, insbesondere zur Erleichterung der Auffindbarkeit, oder auf Grund des räumlichen Naheverhältnisses solcher Stellen zu Einrichtungen anderer Schischulen erforderlich ist.

(8) Wenn der Schischulinhaber von einem Schiunfall oder von einer Lawinenkatastrophe Kenntnis erlangt, hat er unverzüglich die nächstgelegene Einsatzstelle zu verständigen, selbst die erforderlichen Rettungsmaßnahmen zu veranlassen und erforderlichenfalls die Lehrkräfte seiner Schischule zur Teilnahme an den Hilfs- und Rettungsmaßnahmen aufzubieten, soweit dies möglich ist, ohne die Sicherheit der Gäste zu gefährden.

(9) Der Schischulinhaber hat eine Betriebsordnung zu erstellen. Die Betriebsordnung hat jedenfalls nähere Bestimmungen über den Schischulbetrieb (Gruppeneinteilung, Kurszeiten, Sammeln der Gäste, Übernahme der Gäste durch die Lehrkräfte und dergleichen), über die Vorkehrungen der Schischule zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste unter Bedachtnahme auf ihr schifahrerisches Können und die alpine Gefahrenlage und zur Vermeidung einer Gefährdung von Natur und Umwelt durch den Schischulbetrieb, über die Pflichten der Lehrkräfte und der Kinderbetreuungspersonen, insbesondere auch bei Unfällen im Rahmen des Betriebes der Schischule und sonstigen Schiunfällen, über die Beaufsichtigung der Lehrkräfte und der Kinderbetreuungspersonen sowie über die Maßnahmen der Schischule im Falle einer Lawinenkatastrophe zu enthalten. Die Betriebsordnung hat die Gegebenheiten des Schischulgebietes und allfälliger Schigebiete außerhalb des Schischulgebietes, die im Rahmen des Ausflugsverkehrs regelmäßig aufgesucht werden, besonders zu berücksichtigen. Der Schischulinhaber hat die Betriebsordnung den Lehrkräften und den Kinderbetreuungspersonen vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Die wesentlichen Bestimmungen des UGB lauten wie folgt:

Geschäftsführung

§ 114. (1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet.

(2) Ist im Gesellschaftsvertrage die Geschäftsführung einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen.

(3) Ein geschäftsführender Gesellschafter ist verpflichtet, der Gesellschaft die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Geschäfte Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.

(4) Ein Gesellschafter darf im Zweifel die Führung der Geschäfte nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Das Verschulden eines Gehilfen hat er in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.

Geschäftsführung durch mehrere Gesellschafter;

Weisungsgebundenheit

§ 115. (1) Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so ist jeder von ihnen allein zu handeln berechtigt; widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muß diese unterbleiben.

(2) Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß die Gesellschafter, denen die Geschäftsführung zusteht, nur zusammen handeln können, so bedarf es für jedes Geschäft der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist.

(3) Ist ein Gesellschafter an die Weisungen der übrigen Gesellschafter gebunden, so kann er von den ihm erteilten Weisungen abweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass die übrigen Gesellschafter bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würden. Er hat die Abweichung den übrigen Gesellschaftern anzuzeigen und ihre Entscheidung abzuwarten, wenn nicht Gefahr im Verzug ist.

Umfang der Geschäftsführungsbefugnis

§ 116. (1) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt.

(2) Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist ein einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter erforderlich.

(3) Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist. Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.

Vertretung der Gesellschaft

§ 125. (1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter befugt (Einzelvertretung), wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag davon ausgeschlossen ist.

(2) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass alle oder mehrere Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen (Gesamtvertretung). Die zur Gesamtvertretung berechtigten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt jedenfalls die Abgabe gegenüber einem der zur Mitwirkung bei der Vertretung befugten Gesellschafter (passive Einzelvertretung).

(3) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass die Gesellschafter, wenn nicht mehrere zusammen handeln, nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen (gemischte Gesamtvertretung). Die Vorschriften des Abs. 2 zweiter und dritter Satz finden in diesem Fall entsprechende Anwendung.

(4) Der Ausschluss eines Gesellschafters von der Vertretung, die Anordnung einer Gesamtvertretung oder einer gemischten Gesamtvertretung sowie jede Änderung in der Vertretungsmacht eines Gesellschafters ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

3.2.2. Vorauszuschicken ist, dass im Unterschied zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts die offene Gesellschaft wie auch die Kommanditgesellschaft gemäß § 105 und § 161 UGB rechtsfähig sind.

Unbeschadet der die einzelnen Gesellschafter treffenden persönlichen Haftung erwirbt daher die Gesellschaft selbst Rechte und treffen die Gesellschaft selbst Pflichten, welche von den Rechten und Pflichten der Gesellschafter zu unterscheiden sind. Für die offene Erwerbsgesellschaft und die Kommanditerwerbsgesellschaft kommt dies auch ausdrücklich in den Materialien zum Erwerbsgesellschaftengesetz zum Ausdruck: In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1231 BlgNR 17. GP , S. 3) wird hervorgehoben, dass die Gesellschaft im Außenverhältnis ein selbständiges Rechtssubjekt ist, das von ihren Gesellschaftern verschieden ist.

Auch für den Dienstgeberbegriff des § 35 ASVG hat dies der Gesetzgeber durch die Bezugnahme auf Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften in der durch die 33. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 684/1987, eingefügten Bestimmung des § 114 Abs. 2 ASVG (in Geltung gestanden bis 28. Februar 2005; vgl. nunmehr die allgemeinere Formulierung in § 153c Abs. 2 StGB) und durch eine ebensolche Bezugnahme in § 335 Abs. 1 ASVG klargestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat gestützt auf diese Bestimmungen zur Dienstgebereigenschaft im Sinne des § 35 ASVG - für die, vergleichbar zu § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG, maßgebend ist, auf wessen Rechnung ein Betrieb geführt wird - im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986, mit ausführlicher Begründung entschieden, dass bei einer OHG (KG) die Gesellschaft selbst und nicht die Gesellschafter (Komplementäre) Dienstgeber sind.

3.2.2.1. In der Folge war zu prüfen, ob die mitbeteiligte Partei Dienstgeber ihrer Gesellschafter-Schilehrer sein kann.

Dazu ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach das System der Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter auf der Verschiedenheit von Dienstgeber (iSd § 35 Abs. 1 ASVG) und Dienstnehmer aufbaut; letzteres kann daher auch jener nicht sein, der auf einen Dienstgeber in rechtlicher Hinsicht (sei es als Mehrheitsgesellschafter einer juristischen Person, sei es als persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft) einen beherrschenden Einfluss ausübt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 30. März 1993, Zl. 92/08/0189). Auch kann niemand sein eigener Dienstnehmer sein (vgl. die Erkenntnisse vom 19. Juni 1990, Zl. 89/08/0326, und vom 20. November 2002, Zl. 98/08/0017). Daher kann es insbesondere zwischen einer OG und ihrem uneingeschränkt vertretungs- und weisungsbefugten Gesellschafter keinen Dienstvertrag geben (vgl. VwGH 15.05.2013, Zl. 2013/08/0051).

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Ausübung der Dienstgeberfunktion ausschließlich in die Zuständigkeit der vertretungsbefugten Gesellschafter fällt (vgl. Erk. des VwGH vom 23.04.1996, Zl. 94/08/0073).

3.2.2.2. Es ist daher zunächst festzustellen, wer die vertretungsbefugten Gesellschafter der mitbeteiligten Partei waren.

Nach § 125 Abs. 1 UGB ist zur Vertretung der Gesellschaft jeder Gesellschafter befugt (Einzelvertretung), wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag davon ausgeschlossen ist. Doch können einzelne Gesellschafter von der Vertretung ausgeschlossen werden. Möglich ist auch die gesellschaftsvertragliche Anordnung von Gesamtvertretung durch alle oder mehrere Gesellschafter bzw. durch einen Gesellschafter und einen Prokuristen (vgl. Koppensteiner/Auer in Straube, UGB, 4. Auflage, § 125, RZ 3).

Die organschaftliche Vertretungsmacht des Gesellschafters geht durch bloße Nichtausübung nicht verloren. Dies gilt selbst dann, wenn die Nichtausübung in speziellen vertraglichen Vereinbarungen gründet.

Von der bloßen Nichtausübung zu unterscheiden ist der Ausschluss einzelner Gesellschafter von der organschaftlichen Vertretung. Dazu bedarf es gemäß § 125 Abs. 1 UGB einer eigenen gesellschaftsvertraglichen Bestimmung. Ob eine solche Ausschlussregelung vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Der Ausschluss kann selbstverständlich auch stillschweigend erfolgen, auch durch spätere Vertragsänderung (vgl. Peter Jabornegg, Eveline Artmann, UGB, § 125, Rz 19 f)

Wie im Sachverhalt und in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, ist ein solcher Ausschluss von der Vertretung von den Gesellschaftern durch die Bestellung eines Gesellschafter-Geschäftsführers erfolgt.

Die erkennende Richterin kommt daher zu dem Schluss, dass ein Vertretungsrecht für die Gesellschafter mit Ausnahme des Geschäftsführers und seines Stellvertreters nicht bestanden hat, sondern es durch die Bestellung von Herrn A A (bzw. vor dessen Wahl T G) zum Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei und nach außen Vertretungsbefugten zu einer Abänderung des Gesellschaftsvertrages dahingehend gekommen ist, dass die anderen Gesellschafter - mit Ausnahme des Stellvertreters des Geschäftsführers - auf dieses Vertretungsrecht verzichtet haben und es somit zu einer (nachträglichen) Änderung des Gesellschaftsvertrages gekommen ist.

3.2.2.3. Ob dem als Geschäftsführer bestellten und einzelvertretungsbefugten A A gegenüber dem nicht vertretungsbefugten Beschwerdeführer ein für die Dienstnehmereigenschaft typisches Weisungsrecht zusteht, ist weiters aus der sonstigen Gestaltung der rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen der Gesellschafter im Innenverhältnis (Geschäftsführung) zu klären.

Hiebei ist wesentlich, dass der Beschwerdeführer als Gesellschafter zufolge der Abdingbarkeit des § 114 Abs. 1 UGB auch von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden kann. Es ist zulässig, einzelnen Gesellschaftern durch Gesellschaftsvertrag die Berechtigung zur Geschäftsführung ganz oder teilweise zu nehmen oder sie zumindest von der Verpflichtung zur Geschäftsführung zu entbinden (Hämmerle/Wünsch, Handelsrecht, Band 2, 4. Auflage, Seite 159). Dies kann im Gesellschaftsvertrag von Anfang an oder durch seine spätere Abänderung festgelegt werden. Der Vertrag bzw. eine Abänderung kann schriftlich oder mündlich, ausdrücklich oder stillschweigend abgeschlossen werden (Hämmerle/Wünsch, a. a.O. Seite 134).

Gemäß § 114 Abs. 1 UGB sind zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. Die Anordnung des § 114 Abs. 1 UGB ist so zu verstehen, dass mangels abweichender Vereinbarung grundsätzlich sämtliche Gesellschafter im gleichen Umfang zur Mitwirkung an der Geschäftsführung verpflichtet sind. Sie haben also hinsichtlich des Einsatzes ihrer Arbeitskraft zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft in gleicher Weise beizutragen (vgl. Jabornegg/Artmann, Kommentar zum UGB, § 114 UGB, Rz 19).

Die Geschäftsführung obliegt prinzipiell den geschäftsführungsbefugten Gesellschaftern. Zur Geschäftsführung zählen alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäfte und Handlungen auf höchster Entscheidungsstufe, die der Förderung des Gesellschaftszwecks zu dienen bestimmt beziehungsweise geeignet sind. Ein Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Geschäftsführung ergibt sich in Ansehung der Reichweite der Geschäftsführungsbefugnis. Während zur ordentlichen Geschäftsführung bei Einzelvertretung grundsätzlich jeder einzelne geschäftsführungsbefugte Gesellschafter befugt ist und bei Gesamtvertretung sämtliche geschäftsführungsbefugten Gesellschafter dies gemeinsam sind, bedarf eine Maßnahme der außerordentlichen Geschäftsführung gemäß § 116 Abs. 2 UGB eines Beschlusses sämtlicher - nicht nur der geschäftsführungsbefugten - Gesellschafter.

Davon abzugrenzen sind die sogenannten Grundlagengeschäfte, die in die Entscheidungszuständigkeit sämtlicher, nicht bloß der geschäftsführungsbefugten Gesellschafter fallen. Die Grundlagengeschäfte betreffen die Beziehungen der Gesellschafter untereinander, wie etwa die Änderung des Gesellschaftsvertrags oder des Gesellschaftszwecks sowie alle Geschäfte, die dem im Effekt gleichzuhalten sind, wie etwa Gesamtveräußerung oder Schließung des Unternehmens, Auflösung und Fortsetzung der Gesellschaft, Änderung beziehungsweise Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, Aufnahme neuer Gesellschafter, Beschlussfassung über die bei Verletzung des Wettbewerbsverbots geltend zu machenden Ansprüche, Bestellung und Abberufung der Liquidatoren sowie sämtliche im Gesellschaftsvertrag an die Beschlussfassung der Gesellschafter gebundenen Agenden (siehe Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, Handbuch zum Gesellschaftsrecht, Geschäftsführung, RZ. 491).

3.2.2.4. Es steht fest, dass Herr A A von den Gesellschaftern zum Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei gewählt wurde.

In der mündlichen Verhandlung hat Herr A A angeben, dass ihm als Geschäftsführer die Aufgaben gemäß Punkt VIII. des Gesellschaftsvertrages zukamen. Zustimmungspflichtig waren lediglich jene Geschäfte, welche in Punkt VIII. Abs. 4 ausdrücklich angeführt sind und es sich daher bei diesen Geschäften um Maßnahmen der außerordentlichen Geschäftsführung gehandelt hat.

Somit steht fest, dass Herr A A als gewähltem Geschäftsführer die Einzelgeschäftsführung der mitbeteiligten Partei zukam.

3.2.2.5. Zu dem Vorbringen, dass die Gesellschafter - und damit auch der Beschwerdeführer - in den Ausschüssen Geschäftsführungsfunktionen übernommen haben, ist Folgendes auszuführen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im Gesellschaftsvertrag viele Varianten der Geschäftsführung vorgesehen werden können.

Prinzipiell können Einzel- und Gesamtgeschäftsführung gemischt und zusätzlich konkretisiert werden. Die Gesamtgeschäftsführung lässt sich auch so ausgestalten, dass ein Gremium geschäftsführender Gesellschafter gebildet wird, das auch mit Mehrheitsbeschlüssen agieren kann. Auch kann eine ressortmäßige Aufteilung der Agenden erfolgen. (vgl. Jabornegg/Artmann, Kommentar zum UGB, § 115 UGB, Rz 32ff).

Es ist daher zu prüfen, ob diese Ausschüsse als solche Gremien geschäftsführender Gesellschafter anzusehen sind.

Aus der Geschäftsordnung für die Fachausschüsse der mitbeteiligten Partei geht hervor, dass diese lediglich Empfehlungen abgeben können (vgl. etwa Punkt III. Abs. 1 für den Fachausschuss Erwachsenenangebot) und für die Geschäftsführung beratend und unterstützend tätig sind.

Dass den Mitgliedern der Fachausschüsse Erwachsenenangebot, Kinderangebot, Snowboard, Langlauf & Trendsportarten, Events und Öffentlichkeitsarbeit, Prüfungsausschuss sowie Qualitätsmanagement und Sicherheit Geschäftsführungsaufgaben zugekommen sind, geht weder aus dem Gesellschaftsvertrag oder der Geschäftsordnung hervor, noch wurde dies von den befragten Gesellschaftern angegeben. Vielmehr haben die Gesellschafter angegeben, dass diesen Ausschüssen lediglich beratende Funktionen zukamen und von diesen Verbesserungsvorschläge ausgearbeitet wurden.

Insofern kann der Umstand, dass ein Gesellschafter Mitglied in einem dieser Ausschüsse ist, nicht dazu führen, dass diesem Gesellschafter auch Geschäftsführungskompetenzen zustanden.

Lediglich für den Exekutivausschuss ist in der Geschäftsordnung unter Punkt III. Abs. 7 festgehalten, dass diesem Geschäftsleitungsbefugnisse zukommen. In Punkt VII. Abs. 3 ist dazu näher angeführt, dass zu den Aufgaben des Exekutivausschusses insbesondere die Beratung der Geschäftsführung und der Gesellschafterversammlung in allen Fragen der Auslegung dieses Vertrages und der Aufteilung des Jahresergebnisses, die Erstattung von Empfehlungen gegenüber der Gesellschafterversammlung, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung, wenn kein Geschäftsführer vorhanden ist oder die Geschäftsführung untätig bleibt, die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit der Wahlvorgänge bei der Wahl eines neuen Geschäftsführers sowie im Falle des Widerrufes seiner Bestellung, die Vermittlung im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gesellschafterversammlung und der Geschäftsführung einerseits sowie zwischen den Gesellschaftergruppen oder einzelnen Gesellschaftern andererseits, etc. gehören.

Im Gesellschaftsvertrag ist unter VIII. Abs. 3 festgelegt, dass dem Exekutivausschuss die Geschäftsführungsaufgaben unter anderem im Sinne der §§ IX. Abs. 9 (Mitteilung der übrigen Gesellschafter, dass ein Gesellschafter Rechtsanwalt oder Steuerberater bei Gesellschafterversammlung hinzuzieht) und 11 (Einberufung einer außerordentlicher Gesellschafterversammlung) sowie XIII Abs. 5 (Rechnungslegung über die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens an gekündigten Gesellschafter) obliegen.

Dass aufgrund dieser Aufgaben den Mitgliedern des Exekutionsausschusses ein wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung eingeräumt wird, ist nicht ersichtlich.

Aus den eingeholten Sitzungsprotokollen der 7 Sitzungen des Exekutivausschusses geht hervor, dass diese im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch darüber entschieden haben, ob ein Förderband für die Saison 2010/2011 gekauft wird (Kosten € 18.000), weiters wurde auch über die Höhe der Entschädigung der Gesellschafter (Skilehrer, Schischulleiter, Bürokraft und der Bereichsleiter) abgestimmt. Weiters wurde im Exekutivausschuss über die Preisgestaltung der Schikurse und über die Löhne der angestellten Schilehrer abgestimmt.

Dazu ist darauf hinzuweisen, dass bereits im Sachverhaltsteil festgehalten wurde, dass bei der Anschaffung des Förderbandes die alleinige Entscheidungskompetenz ebenfalls dem Geschäftsführer A A zukäme, er hat jedoch - um eine möglichst große Akzeptanz der Entscheidungen zu erzielen - Rücksprache mit den anderen Gesellschafter halten wollen.

Die Festlegung der Vergütung der Gesellschafter zählt ohnehin zu den Maßnahmen nach Punkt VIII. Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages, welche die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter benötigten.

Lediglich was die Preisgestaltung der Schikurse und der Entlohnung der angestellten Schilehrer betrifft, könnte man davon ausgehen, dass diese Zuständigkeit - zumindest im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - dem Exekutivausschuss zukam. Auch wenn dazu ein Mitglied des Exekutivausschusses, nämlich Herr XXXX, vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht hat, dass der Exekutivausschuss keine Entscheidungskompetenz hatte, sondern diesem nur ein unverbindliches Vorschlagsrecht für die Gesellschafterversammlung zukam, so wird sich diese Aussage vermutlich auf einen späteren Zeitraum bezogen haben, da aus den Protokollen späterer Gesellschafterversammlungen (ab der Saison 2012/2013) sehr wohl regelmäßige Beschlussfassungen über die Entlohnungen hervorgehen. Dies konnte jedoch für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht festgestellt werden.

Insgesamt könnte daher allenfalls der Schluss gezogen werden, dass den Mitgliedern des Exekutivausschusses im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eingeschränkte Geschäftsführungsbefugnisse im Sinne einer Resortverteilung zukamen, jedoch auf die Bereiche "Preisgestaltung der Kurse und die Festlegung der Löhne der angestellten Schilehrer" begrenzt.

Es ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass lediglich Herrn A A die alleinige Befugnis zustand, die Entscheidungen der ordentlichen Geschäftsführung ("Tagesgeschäfte") - mit Ausnahme der Bereiche Preisgestaltung der Kurse und die Festlegung der Löhne der angestellten Schilehrer, welcher er zusammen mit dem Exekutivausschuss beschloss, alleine zu treffen. Dies hat Herr A A in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor der TGKK dezidiert angegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis vom 11.06.2014 zu Zl. 2012/08/0157, in welchem er die Versicherungspflicht gemäß § 4 ASVG von Kommanditisten zu prüfen hatte, denen vertraglich ein Unternehmerrisiko übertragen und welchen Mitwirkungsrechte eingeräumt wurden, die über die gesetzliche Regelung des § 164 UGB hinausgingen, Folgendes ausgesprochen:

"Für eine Tätigkeit als Ausfluss der Gesellschafterstellung spricht, wenn der Gesellschafter tatsächlich persönlich einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausübt (vgl. zu der für die Unterscheidung zwischen einem Gesellschaftsverhältnis und einem Dienstverhältnis auch sonst bedeutsame Grenze in § 2 Abs. 4 AuslBG das Erkenntnis vom 12. Juli 2011, Zl. 2009/09/0123, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 1998, VfSlg. 15.099, mwN)."

In mehreren Entscheidung zur Frage des wesentlichen Einflusses auf die Geschäftsführung im Sinne des § 2 Abs. 4 AuslBG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Personen, die ohne die Zustimmung des oder der anderen Gesellschafter die XXXX weder nach außen vertreten noch sonstige Maßnahmen der Geschäftsführung eigenständig treffen können, keinen wesentlichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieser Gesellschaft rechtswirksam nachweisen konnten (vgl. VwGH vom 21.09.2005, zu Zl. 2002/09/0175 oder vom 12.07.2011, Zl. 2009/09/0123).

3.2.2.6. Der Beschwerdeführer kann die mitbeteiligte Partei weder nach außen vertreten noch sonstige Maßnahmen der Geschäftsführung eigenständig treffen oder verhindern, sondern kamen ihm allenfalls beschränkt auf die Preisgestaltung der Schikurse und die Lohngestaltung der angestellten Schilehrer Geschäftsführungs- bzw. Mitsprachemöglichkeiten als Mitglied des Exekutivausschusses zu, welcher Beschlüsse mit einfacher Mehrheit fällte (VIII. Abs. 4 der Geschäftsordnung).

Daraus ergibt sich nach Ansicht der erkennenden Richterin, dass ihm kein wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung im Sinne der oben angeführten Judikatur zukam, weshalb es möglich war, dass er als Gesellschafter der XXXX in einem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Partei stand.

3.2.2.7. Wenn vorgebracht wird, dass Herr A A lediglich als eine Art "gewerberechtlicher Geschäftsführer" im Sinne des § 39 GewO fungiert habe, so ist dazu auszuführen, dass Herr A A nach seinen Angaben und bestätigt durch die Aussagen der Gesellschafter sämtliche Geschäftsführungsaufgaben der mitbeteiligten Partei zustanden, welche nicht gemäß Punkt VIII. Abs. 4 des Gesellschaftervertrages im Innenverhältnis der Zustimmung der anderen Gesellschafter bedurften.

Auch die Höhe der Einlage und die Tatsache, dass auch der gewählte Geschäftsführer nur eine Beteiligung von etwas mehr als 2 % hatte, kann an dieser Beurteilung nichts ändern, ebenso wenig wie der Umstand, dass die Gesellschafter mit einer 3/4 Mehrheit einen anderen Gesellschafter als Geschäftsführer wählen könnten, da der Beschwerdeführer - mit ebenfalls einer Beteiligung von nur etwas mehr als 2 % - dadurch keinen wesentlichen Einfluss erlangt.

Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass aufgrund des Umstandes, dass er für die Gesellschaftsschulden unmittelbar, primär, unbeschränkt, unbeschränkbar, persönlich und solidarisch hafte, weshalb aus diesen Gründen die Dienstnehmereigenschaft eines Gesellschafters auszuschließen sei, ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.1986 zu Zl. 83/08/0200 hinzuweisen:

"4.5.3.4....

Dem Gesamthandeigentum entspreche es, daß die Gesellschaft von ihren Mitgliedern abhängig sei, daß der Gesellschafterwechsel der Zustimmung der übrigen Mitglieder bedürfe, daß die Gesellschafter selbst zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berufen seien (Selbstorganschaft) und daß sie für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern gegenüber unmittelbar, primär, unbeschränkt, unbeschränkbar, persönlich und solidarisch sowohl mit dem Gesellschaftsvermögen als Sondervermögen als auch mit ihrem privaten Vermögen hafteten (Kastner, Grundriß, 30, 67 ff, 91 ff, 117, 127; Hämmerle-Wünsch, 36 ff, 84 ff, 103, 146 ff, 170 ff). Allerdings kommt der Personengesellschaft des Handelsrechts insofern eine Sonderstellung zu, als sie gemäß § 124 Abs. 1 HGB (§ 161 Abs. 2 leg. cit.) "unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden" kann.

...

Daß nach der zu Punkt 4.5.3.3. dargelegten nunmehrigen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nur die Personengesellschaft des Handelsrechts die ihr als Dienstgeber eingeräumten Rechte (z. B. jene der §§ 60, 69 ASVG) wahrnehmen kann, steht mit dem skizzierten Wesen der Gesamthand im Einklang. Die rechtliche Konsequenz, daß nur die Gesellschaft und nicht auch die Gesellschafter die Dienstgeberpflichten (z. B. die Melde- und Auskunftspflichten, aber auch die Beitragspflichten als Beitragsschuldner) treffen, ist mit der dargestellten Unterscheidung zwischen Gesellschafts- und Gesellschafterpflichten nicht unvereinbar."

Daraus lässt sich ableiten, dass aus der Tatsache, dass die Gesellschafter unbeschränkt haftbar sind, keinesfalls ausgeschlossen werden kann, dass sie auch in einem Dienstverhältnis zur Gesellschaft stehen können. Dies wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.04.1996, Zl. 94/08/0073, unter Hinweis auf die oben zitierte Entscheidung vom 10.12.1986 zu Zl. 83/08/0200 nochmals ausdrücklich bestätigt.

3.2.3. In der Folge war zu prüfen, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die mitbeteiligte Partei in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ausgeübt wurde.

Was die Tätigkeit des Beschwerdeführers betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob ein Schilehrer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG in einem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt wird, bereits in mehreren Erkenntnissen, zuletzt am 11.06.2014 zu Zl. 2012/08/0157, bejaht hat.

Weiters ist auch darauf hinzuweisen, dass sich bereits der Landeshauptmann ausführlich mit den Kriterien eines abhängigen Dienstverhältnisses auseinandergesetzt hat und das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses bestätigt hat. Dennoch wird der Vollständigkeit halber erneut auf die einzelnen Kriterien eingegangen:

3.2.3.1. Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis liegt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG nicht vor, wenn keine persönliche Arbeitspflicht und damit keine persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG besteht. Dies ist der Fall, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt (dieses spielt insbesondere bei der Abgrenzung zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten eine Rolle) oder wenn dem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt (was für die Abgrenzung zwischen persönlich abhängigen und persönlich unabhängigen unselbständigen Erwerbstätigkeiten Bedeutung erlangen kann).

Die persönliche Arbeitspflicht fehlt dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. das Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. etwa zuletzt VwGH 31.07.2014, Zl. 2012/08/0253)

Eine solche generelle Vertretungsbefugnis besteht hier nicht. So kann sich nach Punkt VI. Abs. 9 des Gesellschaftsvertrages ein Gesellschafter bei seinen Arbeitsleistungen von einem anderen Gesellschafter vertreten lassen, wobei in diesem Fall die ihm zukommenden Vorwegbezüge um 40 % gekürzt werden. Dass es davon abweichend zu einer erweiterten Vertretungsmöglichkeit der Gesellschafter gekommen ist, wurde nicht vorgebracht. Damit ist im vorliegenden Fall von einer generellen Vertretungsberechtigung nicht auszugehen, da eine Vertretungsmöglichkeit nur im Kollegenkreis bestand.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH schließt auch schon die Berechtigung eines Beschäftigten, im Rahmen einer übernommenen Gesamtverpflichtung (dh im Rahmen einer Verpflichtung, auf längere Dauer Arbeitsleistungen zu erbringen) sanktionslos einzelne Arbeitsleistungen (ohne Stelligmachung eines Vertreters) abzulehnen, wodurch er trotz übernommener Gesamtverpflichtung in der Disposition über seine Arbeitszeit weitgehend frei ist und der Arbeitsempfänger nicht von vornherein mit der Arbeitskraft des Betreffenden rechnen oder entsprechend disponieren kann, wegen des in dieser Berechtigung zum Ausdruck kommenden Fehlens der Ausschaltung seiner Bestimmungsfreiheit durch die übernommene Arbeitspflicht seine persönliche Abhängigkeit vom Arbeitsempfänger aus (Hinweis E 19. März 1984, 81/08/0061; E 29. September 1986, 82/08/0208; E 10. November 1988, 85/08/0171). Die Annahme dieser Berechtigung setzt die Befugnis, sich in der Erbringung von Vertragsleistungen jederzeit durch Dritte vertreten zu lassen, nicht voraus (Hinweis E 30. September 1997, 95/08/0165). Es handelt sich dabei um vergleichbare, von einer generellen Vertretungsmöglichkeit aber zu unterscheidende Gründe für einen Ausschluss der persönlichen Abhängigkeit (vgl. ua. VwGH am 04.07.2007, Zl. 2006/08/0193 und am 19.10.2005, Zl. 2002/08/0242).

Ein solches sanktionsloses Ablehnungsrecht hat aber für die Gesellschafter nicht bestanden:

Zwar hat der Geschäftsführer A A in seiner Einvernahme vor der TGKK angegeben, dass Gesellschafter sanktionslos Aufträge oder Kurse ablehnen hätten können und dies auch vorgekommen sei, dies kann sich nach den Aussagen des A A jedoch allenfalls nur auf Privatkurse beziehen und nur bis zu dem Zeitpunkt, in welchem der Schikurs zugesagt wurde.

Wie bereits im Sachverhaltsteil dargelegt, mussten die Gesellschafter, wenn sie einen Kurs zugesagt haben, diese dann auch abhalten.

Damit wird aber jedenfalls kein sanktionsloses Ablehnungsrecht beschrieben, welches nach der Judikatur zum Ausschluss der persönlichen Abhängigkeit führt, da die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, die persönliche Arbeitspflicht nicht berührt. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 4. Juli 2007, Zl. 2006/08/0193, und nochmals das vom 14. Februar 2013, Zl. 2012/08/0268).

Außerdem wird auch darauf hingewiesen, dass jeder Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet ist, mindestens 70 Arbeitstage pro Saison der Gesellschaft zur Verfügung zu stehen.

3.2.3.2. Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist. Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. VwGH 26.08.2014, Zl. 2012/08/0100).

Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein.

Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag ist grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden. Solche Abweichungen werden naturgemäß umso weniger manifest sein, in je geringerem zeitlichen Ausmaß der Beschäftigte tätig ist (vgl. VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).

Ein solcher freier Dienstvertrag wurde vom Beschwerdeführer nicht abgeschlossen. Somit hat vorliegend die genannte Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung und den oben genannten Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems zu erfolgen.

3.2.3.3. Für die Tätigkeit des Beschwerdeführers bedeutet dies Folgendes:

Da eine Bindung an den Arbeitsort bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers sich aus der Natur der Sache ergibt, kommt diesem keine Unterscheidungskraft zu (vgl. dazu Erk. des VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2000/08/0113).

Zur Arbeitszeit ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer als Schilehrer für Gruppenunterricht an die festgelegten Kurszeiten gebunden war. Weiters war auch die Zeit des Nachtschilaufes, an welchem der Beschwerdeführer teilnehmen musste, ebenfalls vorgegeben. Als Schilehrer für Privatkurse konnte er den Beginn mit den Gästen vereinbaren, war jedoch bezüglich der Kursdauer an fixe Vorgaben gebunden. Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (vgl. ua VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322).

Hinsichtlich der Bindung des Beschwerdeführers an Ordnungsvorschriften und Weisungen betreffend das arbeitsbezogene Verhalten, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit in einem von der mitbeteiligten Partei genau für ihre unternehmerischen Zwecke organisierten, in den wesentlichen Grundzügen genau umrissenen Rahmen entfaltet hat. Der Schischulbetrieb war von der mitbeteiligten Partei- vom Einfinden der Gäste auf dem Sammelplatz über die Zuteilung der Schüler und Schülerinnen, die Einteilung des Schilehrerpersonals, die Übernahme in den Gruppen- bzw. Privatunterricht, die Betreuung durch ein Sekretariat, bis hin zu den regelmäßigen Kurszeiten, der Rückmeldung der Schilehrer nach Kursende und der Bezahlung bis ins Detail organisiert. Weiters hatten die Einteiler und die Schilehrer jeweils vorgegebene Schianzüge mit dem Logo der mitbeteiligten Partei zu tragen. Außerdem war auch genau festgelegt, wie sich die Schilehrer gegenüber den Gästen zu verhalten haben.

Damit liegt eine für eine Einbindung in die betriebliche Organisation des Dienstgebers und die Substitution von persönlichen Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" charakteristische Eingliederung der Arbeitskraft in eine vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation vor (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 17. Jänner 1995, Zl. 93/08/0092, vom 4. Juni 2008, Zl. 2007/08/0252, vom 28. März 2012, Zl. 2009/08/0135, und vom 15. Mai 2013, Zl. 2013/08/0051; zu Fällen des Ausgleichs des Fehlens persönlicher Weisungen durch persönliche Kontrollmöglichkeiten vgl. im Übrigen nochmals das Erkenntnis Zl. 2013/08/0093). Dazu kommt, dass die Einhaltung der Vorgaben auch regelmäßig kontrolliert wurde.

Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. bsp. VwGH vom 19.02.2003, Zl. 99/08/0054) die Erteilung von (nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an sich unterscheidungskräftigen) Weisungen bezüglich arbeitsbezogenen Verhaltens in der Regel dann unterbleibt, wenn und sobald der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu bewegen und zu verhalten hat; in diesen Fällen äußert sich das Weisungsrecht in Form von Kontrollrechten ("stille Autorität des Arbeitgebers").

So hat Herr A A angegeben, dass "jeder Gesellschafter weiß, wie die Schischule funktioniert". Dass es diese Kontrollrechte gegeben hat, wurde bereits im Sachverhalt dargelegt.

Insofern führen auch die Angaben der Gesellschafter XXXX, wonach es keine Weisungen hinsichtlich des Umganges mit den Gästen gegeben hat, da man das Verhalten mit den Gästen schon während der Ausbildung lerne bzw. keine Weisungen hinsichtlich der Arbeitszeit notwendig waren, da diese schon seit Jahren gleich seien, zu keinem anderen Ergebnis.

3.2.3.4. Die besondere Art der Entlohnung gemäß der im Gesellschaftsvertrag geregelten Gewinnverteilung, die auf die Dauer der Tätigkeit abstellt und die Qualifikation des betreffenden Schilehrers berücksichtigt und eine Restgewinnverteilung vornimmt, steht ebenso wie der Umstand, dass die Gesellschafter gemäß § 128 UGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt haften, der Beurteilung als abhängige unselbständige Beschäftigung iSd § 4 Abs. 2 ASVG nicht entgegen. Auch der Umstand, dass die Schilehrer und Schilehrerinnen die Schikleidung bezahlt haben, kann kein Überwiegen der Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit bewirken (vgl. erneut VwGH vom 11.06.2014, Zl. 2012/08/0157).

3.2.3.5. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 4.12.1957, 1836/56, VwSlg 4495 A/1957; E 11.12.1990, 88/08/0269) ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (Hinweis E 19.3.1984, 81/08/0061, VwSlg 11361 A/1984; E 25.9.1990, 88/08/0227).

3.2.4. Aufgrund dieser Ausführungen ist die TGKK, bestätigt durch den Bescheid der belangten Behörde, zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für die mitbeteiligte Partei gemäß § 4 Abs. 2 ASVG der Versicherungspflicht in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unterliegt.

Da der Beschwerdeführer in dem angeführten Zeitraum in der Krankenversicherung als Dienstnehmer pflichtversichert ist, unterliegt er für diesen Zeitraum auch gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 der Arbeitslosenversicherung.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur wesentlichen Frage, ob ein unbeschränkt haftender Gesellschafter einer OG in einem Dienstverhältnis zur Gesellschaft stehen konnte, gibt es zwar nur wenige Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, diese wurden aber angeführt und hat sich das Gericht bei seiner Beurteilung an diese Rechtsprechung gehalten. Zur Frage der Versicherungspflicht von Schilehrern gibt es bereits mehrere (einheitliche) Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung ebenfalls dieser Rechtsprechung angeschlossen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht.

Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

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