VwGH 2012/08/0253

VwGH2012/08/025331.7.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des Dr. E S in L, bei Einbringung der Beschwerde vertreten durch Mag. Georg

R. Foidl, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 53, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 26. Juli 2012, Zl. BMASK-427467/0001- II/A/3/2011, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. H S in S,

2. Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3, 3. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65- 67), zu Recht erkannt:

Normen

ArbVG §34 Abs1;
ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §4 Abs4;
ASVG §49;
AVG §18 Abs4;
AVG §82a;
ArbVG §34 Abs1;
ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §4 Abs4;
ASVG §49;
AVG §18 Abs4;
AVG §82a;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Erstmitbeteiligte vom 10. Juli 2004 bis zum 8. März 2005 und vom 9. April 2005 bis zum 30. August 2007 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag.

Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2004 den Restaurator K. B. mit der Renovierung der Fassade seines Schlosses in E. beauftragt. K. B. habe K. L. als Subunternehmer eingesetzt, bei dem der Erstmitbeteiligte, ein gelernter Fleischhauergeselle, als Restaurator beschäftigt gewesen sei. K. B. und K. L. hätten im Juni 2004 ihre Tätigkeiten für den Beschwerdeführer wegen Arbeitsüberlastung beendet. Daraufhin sei der Beschwerdeführer an den Erstmitbeteiligten herangetreten, ob dieser die Restaurierungsarbeiten fortsetzen könne, da er sehr sorgfältig gearbeitet habe. Es sei ein mündlicher Vertrag abgeschlossen worden, wonach der Erstmitbeteiligte die begonnenen Restaurierungsarbeiten fortsetzen, dafür einen Nettostundenlohn von EUR 16,-- erhalten und im Nebenhaus des Schlosses unentgeltlich wohnen sollte. Der jedenfalls an zwei bis drei Tagen pro Woche beschäftigte Erstmitbeteiligte habe Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen gehabt, die monatlich vorzulegen gewesen seien. Von Juli 2004 bis Oktober 2005 sei dem Erstmitbeteiligten je nach Arbeitsaufwand der Stundenlohn bar ausbezahlt worden. Danach seien keine Zeitaufzeichnungen mehr geführt worden. Der Beschwerdeführer habe monatliche Akontozahlungen in Höhe von EUR 1.000,-- geleistet. Eine Endabrechnung nach der Beendigung der Tätigkeit des Erstmitbeteiligten sei nicht erfolgt.

Der Erstmitbeteiligte habe im Zuge der Restaurierungsarbeiten die Schlossfassaden zu restaurieren, das Gewölbe zu sanieren sowie die Stuckdecken auszubessern und auszumalen gehabt. Daneben habe er diverse Hausmeistertätigkeiten, wie Garten- und Teichpflege, Wartungsarbeiten, Aufräumarbeiten, Malarbeiten, Sanierungsarbeiten von Fenstern und Dächern, Holzarbeiten, die Beheizung des Schlosses und des Nebengebäudes, zu verrichten gehabt. Die Anordnungen für die jeweiligen Tätigkeiten seien durch den Beschwerdeführer oder dessen Eltern erfolgt, welche auch den Forstschritt und die Qualität der Arbeiten kontrolliert hätten. Es hätten auch regelmäßige Besprechungen über den Arbeitsfortschritt oder einen allfälligen Hilfebedarf stattgefunden. Vereinbarungen über Konsequenzen bei Schlecht- oder Nichterfüllung seien nicht getroffen worden und auch nicht schlagend geworden, da der Erstmitbeteiligte immer sorgfältig gearbeitet und sein Möglichstes getan habe, um die witterungsabhängigen Arbeiten rechtzeitig fertigzustellen. Der Beschwerdeführer sei dementsprechend zufrieden gewesen. Der Erstmitbeteiligte habe im strittigen Zeitraum ausschließlich für den Beschwerdeführer auf dessen Schloss gearbeitet. Es habe keine Vereinbarung hinsichtlich der Vertretung des Erstmitbeteiligten gegeben und er sei auch nicht vertreten worden. Er habe den gesamten strittigen Zeitraum über ohne eigene Gehilfen gearbeitet. Wenn zusätzliche Hilfe nötig gewesen sei, hätten Nachbarn und Pensionisten aus der Ortschaft bzw. ein selbständiger Restaurator geholfen, welche vom Beschwerdeführer beauftragt und entlohnt worden seien. So sei auch die damalige Lebensgefährtin des Erstmitbeteiligten, die stundenweise bei Restaurierungsarbeiten mitgeholfen habe, vom Beschwerdeführer entlohnt worden. Das erforderliche Werkzeug, die Mischmaschine, das Baugerüst und der Rasenmäher seien vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden. Je nach Bedarf seien die Arbeitsmittel auf Basis eines Generalliefervertrages mit R. durch den Beschwerdeführer oder dessen Mutter zugekauft worden. Auf Grund anspruchsvoller Stuckarbeiten, die der Erstmitbeteiligte nicht allein habe bewältigen können, sei 2005 erneut K. L. mit der Unterstützung beauftragt worden. Vom 9. März bis zum 8. April 2005 sei der Erstmitbeteiligte deshalb von seinem ehemaligen Arbeitgeber K. L. zur Sozialversicherung gemeldet worden. K. L. habe somit offenkundig gewusst, dass der Erstmitbeteiligte nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die vom Erstmitbeteiligten ausgeführten Tätigkeiten keine in sich geschlossene Einheit darstellten, sondern den Charakter von Dienstleistungen aufweisen würden. Es handle sich nicht um einen Werkvertrag. Als charakteristisches Merkmal eines Dienstverhältnisses sei die Verpflichtung des Dienstnehmers zu persönlicher, auf Dauer gerichteter Arbeit unter Leitung und mit den Mitteln des Dienstgebers unter persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit anzusehen. Die vom Beschwerdeführer behauptete generelle Vertretungsbefugnis habe in der Praxis nicht bestanden, weil auch offen bleibe, wer diese Vertretung übernommen hätte. Die Einwendung des Beschwerdeführers, dass der Erstmitbeteiligte seine Arbeitszeit frei habe einteilen können, sei insoweit unerheblich, als die Arbeitserbringung im Kern doch an den Bedürfnissen des Arbeitgebers habe orientiert werden müssen. Durch die regelmäßige Auftragserteilung durch den Beschwerdeführer oder dessen Eltern und die nachfolgende Kontrolle, ob die Arbeiten zufriedenstellend erledigt worden seien, sei der Erstmitbeteiligte ständig den Weisungen und der Kontrolle des Beschwerdeführers unterlegen. Auch wenn der Beschwerdeführer bezüglich den Restaurierungsarbeiten mangels Fachkenntnis bzw. Information gar nicht in der Lage gewesen sei, (sachliche) Weisungen zu erteilen, bleibe die "stille Autorität" erhalten, sofern ihm dennoch das Weisungsrecht zugestanden sei. Er habe es immerhin mit Hilfe eines geeigneten Fachmannes ausüben können. Dass der Erstmitbeteiligte gezwungenermaßen nur am Schlossgelände habe tätig sein können, spreche nicht gegen die persönliche Abhängigkeit. Charakteristisch für das Dienstverhältnis sei das Arbeiten mit fremden Betriebsmitteln. Das Werkzeug und das sonstige Arbeitsmaterial sei vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden. Im Übrigen könne bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden. Die Garten-, Wartungs-, Aufräum-, Mal-, Sanierungsarbeiten usw. seien als einfache manuelle Tätigkeiten zu betrachten und würden nicht zu Arbeitsleistungen zählen, die ein Restaurator gewöhnlich zu erbringen habe. Der Erstmitbeteiligte sei verpflichtet gewesen, jedenfalls an zwei bis drei Tagen pro Woche regelmäßige Dienstleistungen zu erbringen, weil der Beschwerdeführer ihn überall dort eingesetzt habe, wo es notwendig gewesen sei. Bei einem monatlichen Entgelt von EUR 1.000,-- sei der Verdienst jedenfalls über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen. Die Wohnung des Erstmitbeteiligten stelle einen Sachbezug dar und sei ebenfalls beitragspflichtig, weil sie nicht nach § 49 Abs. 3 ASVG ausgenommen sei. Der Erstmitbeteiligte sei daher in den genannten Zeiträumen für den Beschwerdeführer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Oktober 2012,

B 1133/12-3, abgelehnte, dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene und vom Beschwerdeführer auftragsgemäß ergänzte Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

1. Die Beschwerde bringt vor, die übermittelte schriftliche Ausfertigung der erstinstanzlichen Erledigung vom 10. Mai 2010 durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hätte entweder die eigenhändige - also nicht bloß die kopierte - Unterschrift des Genehmigenden oder des beglaubigenden Kanzleibediensteten enthalten müssen. Der genannten Erledigung lasse sich lediglich eine Kopie der Unterschrift des Direktors entnehmen. Die als Bescheid bezeichnete Erledigung sei daher nicht ordnungsgemäß gefertigt iSd § 18 Abs. 4 AVG.

Dem ist zu entgegnen, dass gemäß § 82a AVG idF BGBl. I Nr. 5/2008 schriftliche Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen und schriftliche Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur bedürfen. Der erstinstanzliche Bescheid ist zweifellos unter Verwendung eines Textverarbeitungsprogramms erstellt worden. Im Sinn des § 82a AVG war daher eine Unterschrift nicht erforderlich. Bei solchen Ausfertigungen genügt gemäß § 18 Abs. 4 vierter Satz AVG die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. März 2012, Zl. 2009/05/0037, und vom 11. Juli 2012, Zl. 2009/08/0257). Es schadet nicht, wenn zudem die Unterschrift des Genehmigenden in Kopie beigefügt wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es sich um die Kopie eines Originals der eigenhändigen Unterschrift (und nicht etwa nur um die Kopie einer Namensstampiglie) handelt.

2. Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerde, dass dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren kein Parteiengehör eingeräumt worden sei. Auch die zweitinstanzliche Behörde habe dem Beschwerdeführer nur "unkommentiert Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, sohin Beweisergebnisse, nicht aber den von der Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt übermittelt". Dieser Verstoß stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer "entsprechend förmlich Parteiengehör gewährt, dies entsprechend gewürdigt und die beantragten Beweise aufgenommen", wäre sie zu einer anderen Entscheidung gelangt.

Dem ist zu erwidern, dass keine Verpflichtung der Behörde besteht, den Parteien bekannt zu geben, in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen und wie sie ihn zu begründen gedenkt. Das Parteiengehör bezieht sich nur auf Tatsachenelemente und Ermittlungsergebnisse (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 2005, Zl. 2004/08/0109).

3. Die Beschwerde bringt weiters vor, der Beschwerdeführer habe wiederholt seine Einvernahme sowie die Einvernahme des Erstmitbeteiligten und die Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Alkoholsucht physisch nicht in der Lage gewesen sei, neun Stunden täglich, sechs Tage die Woche zu arbeiten. Die belangte Behörde sei zwar nicht von der Richtigkeit dieser Aussage (sondern nur von einer Arbeit an zwei bis drei Tagen in der Woche) ausgegangen, bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Erstmitbeteiligten hätten seine unrichtigen Angaben aber keine Berücksichtigung gefunden. Die belangte Behörde habe die schriftlichen Aussagen des Erstmitbeteiligten für glaubwürdig gehalten, die schriftlichen Aussagen des Beschwerdeführers hingegen verworfen. Hätte die belangte Behörde die Glaubwürdigkeit anhand der vom Beschwerdeführer beantragten Einvernahme der Parteien beurteilt, wäre sie zu einer anderen Entscheidung gelangt. Die schriftliche Beantwortung der Fragen durch den Erstmitbeteiligten würde teilweise mit der schriftlichen Beantwortung der Fragen durch den Beschwerdeführer, aber auch mit den Angaben zweier Zeugen in Widerspruch stehen. Dies lasse nur den Schluss zu, dass die Angaben des Erstmitbeteiligten unrichtig seien. Die Widersprüche würden "alle Fragen zum Inhalt der getroffenen Vereinbarungen und deren Handhabung" betreffen. Neben den unrichtigen Angaben zu seiner Arbeitszeit habe der Erstmitbeteiligte angegeben, ihm sei nicht bekannt gegeben worden, dass er nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei. Bei richtiger und widerspruchsfreier Beweiswürdigung und Aufnahme der beantragten Beweise hätte die belangte Behörde feststellen müssen,

"dass die Parteien ursprünglich einen Werkvertrag über Restaurierungsarbeiten mit einem aufwandbezogenen Entgelt von EUR 16,00 exklusive Umsatzsteuer pro Stunde geschlossen haben. Konkrete Arbeitszeiten wurden nicht vereinbart. Die Leistungen sollten im Rahmen und erforderlichenfalls in Koordination mit den allgemeinen Restaurierungsarbeiten erbracht werden. Daneben wurde in weiterer Folge eine Vereinbarung getroffen, wonach (der Erstmitbeteiligte) unentgeltlich in einem Nebengebäude des Schlosses schlafen durfte, wobei er im Gegenzug gelegentlich Hilfstätigkeiten im Schloss erbringen sollte."

Mit diesem die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts betreffenden Vorbringen vermag der Beschwerdeführer weder die Relevanz der behaupteten unrichtigen Beweiswürdigung noch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen. Davon, dass konkrete Arbeitszeiten nicht vereinbart wurden, sondern jeweils nach Bedarf anfielen, und dass der Erstmitbeteiligte für die Wohnung als Sachbezug Haumeisterarbeiten zu leisten hatte, ging die belangte Behörde ohnehin aus.

4. In rechtlicher Hinsicht bringt die Beschwerde vor, es habe keine Vereinbarung bestanden, wonach der Erstmitbeteiligte verpflichtet gewesen sei, die Arbeiten persönlich auszuführen. Es sei ihm auch nicht verboten gewesen, Hilfskräfte beizuziehen. Es sei auch nicht vereinbart worden, dass er ausschließlich für den Beschwerdeführer habe arbeiten dürfen. Der Beschwerdeführer sei bereit gewesen, dem offenbar in Schwierigkeiten geratenen Erstmitbeteiligten dadurch beizustehen, dass er ihn in einem Nebengebäude des Schlosses habe wohnen lassen. Im Gegenzug hätte der Erstmitbeteiligte gelegentlich bei sonstigen Arbeiten im Schloss behilflich sein sollen. In diesem Rahmen habe er mehrere Pflanzbeete angelegt. Die zu verbauenden Materialien (Kanalrohre, Brunnenschaum, Abdeckfolien, Mauerziegel, Zement, Löschkalk, Fugenmörtel und andere Materialien) habe der Beschwerdeführer gekauft. Tatsächlich würden zwei Vertragsverhältnisse zu unterscheiden sein: Der ursprüngliche Werkvertrag über Restaurierungsarbeiten und der später zusätzlich abgeschlossene Leih- bzw. Bestandvertrag betreffend die Wohnung im Schloss. Der Umstand, dass der Erstmitbeteiligte sich nicht habe vertreten habe lassen, sei nicht verwunderlich, weil "speziell Kleingewerbetreibende" ein Interesse an der persönlichen Ausführung der Tätigkeit hätten. Ein Weisungsrecht des Beschwerdeführers sei nicht vereinbart worden. Der Erstmitbeteiligte sei "mit eigenem Werkzeug" tätig gewesen. Es gebe mangels Betriebs auch keine Betriebsorganisation, in die der Beschwerdeführer hätte eingebunden sein können. Im Hinblick auf die Restaurierungsarbeiten würden eindeutig die Kriterien für einen Werkvertrag überwiegen, sodass keine Versicherungspflicht vorgelegen sei. Anders möge sich das bei den von der belangten Behörde angeführten "Hausmeisterarbeiten" darstellen. Diese seien aber gegen Gewährung des unentgeltlichen Wohnens erbracht worden und würden sohin ebenfalls nicht unter eine Versicherungspflicht nach § 4 ASVG fallen.

5. Auch diesem Beschwerdevorbringen kommt keine Berechtigung zu.

5.1. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgeschlossen ist noch nach § 7 eine Teilversicherung begründet.

Dienstnehmer ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer gemäß § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 96/08/0028).

5.2. Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG liegt nicht vor, wenn keine persönliche Arbeitspflicht und damit keine persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG besteht. Dies ist der Fall, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt (dieses spielt insbesondere bei der Abgrenzung zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten eine Rolle) oder wenn dem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt (was für die Abgrenzung zwischen persönlich abhängigen und persönlich unabhängigen unselbständigen Erwerbstätigkeiten Bedeutung erlangen kann). Hier ist keine der beiden Konstellationen gegeben, weil einerseits eine generelle Vertretungsbefugnis - selbst wenn sie vereinbart worden wäre - weder tatsächlich gelebt noch ernsthaft mit einer Inanspruchnahme gerechnet werden konnte, andererseits die vorliegenden Hilfsarbeiten sinnvoll nicht so organisiert werden konnten, dass für deren Durchführung auf Grund eines präsenten "Arbeitskräftepools" jederzeit mehrere abrufbare Arbeitskräfte zur Verfügung gestanden wären (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. Oktober 2013, Zl. 2013/08/0162, und vom 11. Juni 2014, Zl. 2012/08/0157).

5.3. Es liegt auch keine selbständige Tätigkeit im Rahmen eines zwischen dem Beschwerdeführer und dem Erstmitbeteiligten bestehenden Werkvertragsverhältnisses vor. Die zwischen dem Beschwerdeführer und dem Erstmitbeteiligten getroffene Vereinbarung über die Durchführung von Bauhilfsarbeiten bezieht sich nicht auf die entgeltliche Herstellung eines Werkes als in sich geschlossene Einheit einer individualisierten, konkretisierten und gewährleistungstauglichen Leistung (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 2013/08/0162, mwN). Dass von einem Werkvertragsverhältnis keine Rede sein kann, zeigt sich - neben der kontinuierlichen Leistungserbringung, die auf ein Dauerschuldverhältnis hindeutet - auch daran, dass die Arbeitseinsätze des Erstmitbeteiligten im Wesentlichen davon abhingen, welche Bauhilfsarbeiten bzw. Hausmeisterarbeiten gerade für erforderlich gehalten bzw. dem Erstmitbeteiligten laufend zugewiesen wurden sowie daran, dass die Leistungen des Erstmitbeteiligten nach aufgewendeten Arbeitsstunden abgegolten worden sind.

5.4. Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist. Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A).

Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2013, Zl. 2013/08/0051).

5.5. Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag ist grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden. Solche Abweichungen werden naturgemäß umso weniger manifest sein, in je geringerem zeitlichen Ausmaß der Beschäftigte tätig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2013, Zl. 2013/08/0093).

Ein freier Dienstvertrag, dem die genannte Richtigkeitsvermutung zukommen könnte, liegt nicht vor.

5.6. Somit hat vorliegend die genannte Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung und den oben genannten Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems zu erfolgen.

Von besonderer Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Mai 2013, Zl. 2013/08/0051, und nochmals das vom 25. Juni 2013, Zl. 2013/08/0093, jeweils mwN). Weiters spielt die Qualifikation des Dienstnehmers bzw. der von ihm ausgeübten Tätigkeit eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken - insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation - die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2014, Zl. 2013/08/0258).

Eine Integration des Beschäftigten in einen Betrieb setzt das Vorhandensein eines Betriebs des Beschäftigers voraus. Beim Begriff des Betriebes im Sinn des § 35 Abs. 1 ASVG kann - wie auch zur Umschreibung dieses Begriffes in allen arbeitsrechtlichen Zusammenhängen - auf die Rechtsprechung zu § 34 Abs. 1 ArbVG zurückgegriffen werden.

Gemäß § 34 Abs. 1 ArbVG gilt jede Arbeitsstätte als Betrieb, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb derer eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.

Der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer Eigentümer eines Gebäudes ist, an dem die hier zu Rede stehenden Arbeiten durchführt wurden, begründet keinen Betrieb. In Ermangelung eines Betriebes des Beschäftigers, in den der Beschäftigte integriert gewesen wäre, reicht das bloße Vorliegen einfacher manueller Arbeiten im Allgemeinen nicht aus, um vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG ausgehen zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 2013, Zl. 2013/08/0146, mwN).

Es ist somit anhand weiterer charakteristischer Umstände des vorliegenden Falles zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist.

Den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zufolge hat der Erstmitbeteiligte vor seiner Tätigkeit für den Beschwerdeführer als angelernter Arbeiter in verschiedenen Betrieben der Baubranche gearbeitet. Den Vereinbarungen mit dem Beschwerdeführer zufolge sollte er an dessen Gebäude Renovierungsarbeiten für einen Nettostundenlohn von EUR 16,-- durchführen. Darüber hinaus hatte er diverse Hausmeistertätigkeiten wie Garten- und Teichpflege, Wartungsarbeiten, Aufräumarbeiten, Malarbeiten, Sanierungsarbeiten von Fenstern und Dächern, Holzarbeiten, Beheizung des Schlosses und des Nebengebäudes zu verrichten, wofür er - wie die Beschwerde einräumt - einen Sachbezug in Form einer Wohnung im Nebenhaus des Schlosses erhielt. Die Beschwerde bestreitet auch nicht, dass dem Erstmitbeteiligten eine Mischmaschine, das Baugerüst und ein Rasenmäher zur Verfügung gestellt wurden. Der Erstmitbeteiligte hat sohin niedrig qualifizierte Bauarbeiten bzw. Hausmeisterarbeiten über relativ lange Zeiträume (von Juli 2004 bis August 2007 praktisch durchgehend) ausschließlich für den Beschwerdeführer verrichtet und wurde nach Arbeitsstunden sowie durch eine Wohnung als Sachbezug entlohnt. Der Beschwerdeführer hat im Ergebnis - wie die früheren Arbeitgeber des Erstmitbeteiligten - über dessen Arbeitskraft verfügt und sie je nach Erfordernissen für die in seinem Schloss anfallenden Aufgaben eingesetzt.

In Gesamtbetrachtung dieser Umstände der vorliegenden Beschäftigung kommt der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis, dass bei der Tätigkeit des Erstmitbeteiligten die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG überwogen haben und dass sohin die Beurteilung durch die belangte Behörde, dass Pflichtversicherung in den angegebenen Zweigen der Sozialversicherung bestanden hat, richtig ist.

6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf "Altfälle" weiter anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 31. Juli 2014

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