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§ 128 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Unbeschränkte Haftung der Gesellschafter

§ 128.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

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