Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- und der Tiroler Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 30. April 1985 sprach die erstmitbeteiligte Tiroler Gebietskrankenkasse unter anderem aus, daß die in der dem Bescheid beigefügten Aufstellung angeführten Vortragenden an den medizinisch-technischen Schulen des Landes Tirol (darunter auch die 4.- bis 127.-mitbeteiligten Parteien) in den in der Aufstellung ebenfalls angeführten Zeiträumen (gelegen im Gesamtprüfungszeitraum vom 1. Februar 1981 bis 31. Dezember 1984) gemäß § 4 ASVG der Sozialversicherungspflicht und gemäß § 1 AlVG der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen seien.
In der Bescheidbegründung verwies die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse auf den Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 12. April 1983, Zl. 128.305/1-6/81, wonach Vortragende an Krankenpflegeschulen der Versicherungspflicht nach § 4 ASVG unterlägen. Sie müßten sich nämlich hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach dem vorgegebenen Lehrplan orientieren, hätten die Arbeitsleistung im Rahmen eines fixen Stundenplanes zu erbringen und es sei eine zeitliche Freizügigkeit innerhalb eines Schulbetriebes kaum denkbar; eine örtliche Bindung der Vortragenden sei selbst dann gegeben, wenn der Unterricht nicht im Anstaltsareal, sondern in entsprechenden Räumlichkeiten außerhalb desselben erfolgen müsse; der Unterricht sei persönlich zu erteilen, fremde Betriebsmittel müßten in Anspruch genommen werden und das gewährte Entgelt sei nicht als Unternehmergewinn, sondern als Dienstlohn anzusehen. Alle diese Merkmale hätten auch bei den Vortragenden der medizinisch-technischen Schulen des Beschwerdeführers festgestellt werden können, sodaß eine diesbezügliche Gleichstellung (mit den Vortragenden an den Krankenpflegeschulen) gerechtfertigt erscheine.
In dem gegen diesen Bescheidausspruch erhobenen Einspruch des Beschwerdeführers als Rechtsträger der medizinisch-technischen Schulen des Landes Tirol bestritt der Beschwerdeführer, daß nach dem Gesamtbild der Tätigkeit der Vortragenden ihre persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit zum Beschwerdeführer zu bejahen sei. Die Tätigkeit der Vortragenden werde durch das Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961, und die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste, BGBl. Nr. 560/1974, inhaltlich bestimmt. Die vorgeschriebene Mindeststundenanzahl werde in den einzelnen Fächern in der Regel nicht überschritten. Die Vortragenden würden durch die administrative Schulleitung formlos bestellt. In den Fächern mit hoher Stundenanzahl würden oftmals zwei oder mehrere Vortragende tätig, weil die Vortragenden durch ihren Hauptberuf als Bundes- oder Landesbedienstete, in wenigen Fällen als private Angestellte oder freiberuflich Tätige, zeitlich nicht in der Lage seien, Verpflichtungen einzugehen, die über ein bestimmtes Stundenausmaß hinausgingen. Eine organisatorische Einbindung in den Betrieb der Schulen erfolge nur lose. Mit den Vortragenden werde von der Schulleitung mündlich Zeit und Ort der Vorlesung und der Prüfung vereinbart. Alles andere werde den Vortragenden überlassen. Es erfolgten keine Weisungen über Arbeitsfolge und Arbeitsverfahren. Dem Vortragenden stehe keine Fachbibliothek und kein Vorbereitungszimmer zur Verfügung. Die Bestimmungsfreiheit werde somit nicht ausgeschlossen. Die Vortragenden hätten selbst für eine entsprechende Fachliteratur zu sorgen und anhand eigener Unterlagen ein Skriptum zu erarbeiten. Die Tätigkeit der Vortragenden sei eine freiberufliche Nebentätigkeit, die mit der eines Dienstnehmers nicht verglichen werden könne. Der bekämpfte Bescheid sei aber auch deshalb rechtswidrig, weil die Vortrags- und Prüfungstätigkeit von Landesbediensteten an den medizinisch-technischen Schulen als Nebentätigkeit im Sinne des § 37 BDG 1979 zu qualifizieren sei und eine solche Tätigkeit im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erfolge.
Mit Bescheid vom 3. Februar 1987 gab der Landeshauptmann von Tirol als Einspruchsbehörde I. dem Einspruch hinsichtlich der Einbeziehung der Vortragenden in die Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG mit Ausnahme der in Punkt II angeführten Vortragenden keine Folge und bestätigte diesbezüglich (nämlich hinsichtlich der 4.- bis 127.-mitbeteiligten Partei) den bekämpften Bescheid; mit Punkt II wurde der bekämpfte Bescheid hinsichtlich der Einbeziehung von fünf namentlich genannten Vortragenden in die Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG in bestimmten Zeiträumen behoben.
Punkt I des Bescheides wurde wie folgt begründet: Der Beschwerdeführer habe als Rechtsträger beim allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhaus Innsbruck zur Ausbildung für die gehobenen medizinisch-technischen Dienste medizinisch-technische Schulen im Sinne des § 27 des Krankenpflegegesetzes eingerichtet. In diesem Gesetz und der hiezu erlassenen Verordnung BGBl. Nr. 560/1974 seien die Ausbildung, die Ausbildungsdauer, die Unterrichtsfächer mit der Mindeststundenanzahl sowie die Durchführung der Prüfungen geregelt. Jede medizinisch-technische Schule stehe unter der Leitung eines Arztes, der die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitze. Weiters müsse zur Betreuung der Schüler(innen) und zur mittelbaren Führung der Aufsicht eine leitende Lehrassistentin (ein leitender Lehrassistent) bestellt werden. Bei den medizinisch-technischen Schulen des Landes Tirol sei überdies ein Direktor, das sei Dr. A, bestellt worden, dem die gemeinsame Organisation und Koordination der medizinisch-technischen Schulen übertragen worden sei. Über die Auswahl der Vortragenden für bestimmte Fachgebiete - die Vortragenden seien überwiegend Personen, die hauptberuflich als Bundes- oder Landesbedienstete tätig seien, in einzelnen Fällen private Angestellte oder freiberuflich Erwerbstätige - entscheide entweder der jeweilige Leiter der Schule allein oder gemeinsam mit der jeweiligen Lehrassistentin auf Grund eines Vorschlages für Vortragende durch den Direktor. Die Bestellung der Vortragenden erfolge formlos ohne schriftlichen Vertrag. Vor Beginn eines jeden Schuljahres (am 1. Oktober) werde ein Schulplan (Unterrichtsplan) für die einzelnen Unterrichtsfächer und die hiefür vorgesehenen Vortragenden erstellt. Bei der Einteilung der Unterrichtsstunden würden die Wünsche und die zeitliche Verfügbarkeit der Vortragenden weitgehend berücksichtigt. Gleichzeitig würden auch die Unterrichtsräume festgelegt. Der Unterricht (Praktika) werde im Klinikbereich, teilweise auch außerhalb des Klinikbereiches, in bundes- und landeseigenen Räumlichkeiten erteilt. Soweit der Unterricht (Praktika) in landesfremden Räumlichkeiten erfolge, werde die Benützung des Unterrichtsraumes für den Unterricht zwischen dem Direktor und dem hiefür Verfügungsberechtigten (z.B. dem Institutsvorstand) geregelt. Die Kosten für die Unterrichtsmittel würden von den medizinisch-technischen Schulen getragen. Teilweise würden Lehrmittel (z.B. Mikroskope) vom Bund zur Verfügung gestellt. Die Vortragenden müßten die Unterrichtsstunden (Praktika) persönlich halten. Wenn ein Vortragender aus irgendwelchen Hinderungsgründen seiner Unterrichtsverpflichtung nicht nachkommen könne, müsse dies dem Direktor gemeldet werden. Der Vortragende müsse sodann für die Zeit der Verhinderung einen geeigneten Stellvertreter namhaft machen. Zu solchen Vertretungen sei es jedoch nur selten gekommen. Die Vortragstätigkeit werde vom Direktor stichprobenweise überwacht und kontrolliert. Die Abhaltung der Praktika werde von den jeweiligen Lehrassistentinnen überwacht. Die Kontrolle bzw. Überwachung sei wegen der Situierung der Unterrichts- und Praxisräume sehr schwierig und könne daher nur stichprobenweise erfolgen. Nach Abschluß der Vortragstätigkeit nähmen die Vortragenden die Prüfungen ab. Die Honorierung der Vortragstätigkeit erfolge auf der Basis der Unterrichts(Praxis)Stunden, die in den Vorlesungsnachweisen erfaßt seien.
Diesen Sachverhalt beurteile die Einspruchsbehörde wie folgt: Durch die Bestellung der Vortragenden sei eine persönliche Lehrverpflichtung und eine Weisungsgebundenheit gegeben. Wenn im gegenständlichen Fall keine Weisungen, insbesondere keine fachlichen Weisungen, erteilt worden seien, so deute dies noch nicht auf eine persönliche Unabhängigkeit der Vortragenden hin. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit müsse nämlich der dirigierende Wille des Dienstgebers nicht immer äußerlich in Erscheinung treten, dies vor allem dann nicht, wenn sich zufolge der Kenntnisse, der Erfahrungen und Fähigkeiten der Dienstnehmer die Erteilung von Weisungen erübrige. In solchen Fällen liege trotzdem persönliche Abhängigkeit vor, weil der Dienstnehmer "der stillen Autorität des Dienstgebers" unterliege. Das Merkmal der Kontrolltätigkeit und Überwachung sei bei der Vortragstätigkeit gleichfalls gegeben gewesen. Obwohl die Kontrollen wegen der Schwierigkeit ihrer Durchführung nur stichprobenweise erfolgt seien, sei dieses Merkmal der persönlichen Abhängigkeit dennoch vorgelegen, weil die Vortragenden dauernd mit solchen Kontrollen hätten rechnen müssen. Auch die zeitliche und örtliche Bindung der Vortragenden treffe zu, weil sie zur Einhaltung des Unterrichtsplanes verpflichtet gewesen seien. Der Unterricht (die Praktika) habe (hätten) zur festgesetzten Zeit im vorgesehenen Unterrichtsraum erteilt werden müssen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit der Vortragenden habe ihre Ausprägung in der Eingliederung in den Lehrkörper und den Lehrbetrieb gefunden. Auch die Verwendung der von der Schule zur Verfügung gestellten Unterrichtsräume und Lehrmittel weise auf die wirtschaftliche Abhängigkeit hin. Somit sei ihre Einbeziehung in die Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG zu Recht erfolgt.
Punkt II des Bescheides begründete die Einspruchsbehörde damit, daß die Vortragstätigkeit der darin genannten Personen als Nebentätigkeit im Sinne des § 37 BDG 1979 in Verbindung mit § 2 des Landes-Beamtengesetzes 1982 zu werten sei und als solche von der Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG ausgenommen sei.
In der nur gegen Punkt I des Einspruchsbescheides erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, es sei den Aussagen der im Einspruchsverfahren vernommenen Personen, nämlich des Direktors der medizinisch-technischen Schulen und zweier Vortragender, zu entnehmen, daß der festgestellte Sachverhalt in verschiedenen Punkten nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche. Nach diesen Aussagen sei nämlich keine entsprechende Kontrolle durch die medizinisch-technischen Schulen erfolgt. Die Bestimmungsfreiheit der Vortragenden sei nicht ausgeschlossen gewesen. Weisungen der Schulleitung hinsichtlich des Arbeitsplatzes, der Arbeitszeit, des Arbeitsortes, der Arbeitsfolge und des Arbeitsverfahrens seien nicht erfolgt. Damit seien wesentliche Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit als gegeben zu erachten. Den Aussagen der beiden Vortragenden könne weiters entnommen werden, daß Unterrichts- und Lehrmittel nicht von den medizinisch-technischen Schulen zur Verfügung gestellt worden seien. Die wirtschaftliche Abhängigkeit der Vortragenden von den medizinisch-technischen Schulen sei daher - wenn überhaupt - nur in geringem Maß gegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge und bestätigte den bekämpften Punkt I des Einspruchsbescheides. In der Bescheidbegründung wird nach einer zusammenfassenden Darstellung des bisherigen Ganges des Verwaltungsverfahrens unter Wiedergabe der Aussagen der im Berufungsverfahren vernommenen sechs Vortragenden und des neuerlich vernommenen Direktors der medizinisch-technischen Schulen und nach Zitierung der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt:
"Aus den vorgelegten Akten der Tiroler Gebietskrankenkasse und des Amtes der Tiroler Landesregierung sowie auf Grund der ergänzend durchgeführten Erhebungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die von Punkt I des Spruches des Landeshauptmannes von Tirol umfaßten Personen waren in den gegenständlichen Zeiträumen als Vortragende der med.-techn. Schulen des Landes Tirol beschäftigt. Die Gestaltung des Unterrichtes wird durch das Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961, und die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die med.-techn. Dienste, BGBl. Nr. 560/1974 inhaltlich bestimmt. In diesen Gesetzesbestimmungen ist für die einzelnen Fächer eine Mindeststundenanzahl vorgeschrieben. In den Fächern mit hoher Stundenanzahl werden teilweise zwei oder mehr Vortragende in einem Fach tätig. Die Vortragenden werden nach Kontaktaufnahmen mit dem Direktor der Schule bestimmt. Zeit und Ort der Vorlesung und der Prüfung werden mündlich mit dem Direktor vereinbart.
Der Unterricht findet teilweise in verschiedenen Instituten der Univ.-Klinik statt. Die entsprechenden Unterrichtsräume werden von Dir. Dr. A vor Schulbeginn beschafft. Soweit für die Benützung der Räume Entgelt verlangt wurde, wurde dieses vom Träger der Schule entrichtet. Die Bereitstellung der Unterrichtsräume fiel stets in die Zuständigkeit des Direktors der Schule. Die Unterrichtsmittel, wie z.B. Overhead-Projektor, Dia-Projektor, Filmgerät, Mikroskope und Geräte, wurden teilweise von den med.-techn. Schulen bzw. in deren Auftrag von den Universitätsinstituten bereitgestellt. Teilweise wurden Unterlagen vom Vortragenden persönlich dem Unterricht beigebracht. Die Vortragenden waren zeitlich an den von der Direktion erstellten Unterrichtsplan gebunden, der zum Teil im Einvernehmen mit ihnen erstellt worden ist. Es bestand persönliche Arbeitspflicht. Waren die Genannten an der Abhaltung des Unterrichts verhindert, so wurde die entsprechende Stunde nachgeholt.
Das Entgelt für die geschilderte Tätigkeit betrug S 260,-- (inkl. USt) pro Stunde.
Die angerufene Behörde ist auf Grund dieses unbestrittenen Sachverhaltes zu der Auffassung gelangt, daß im gegenständlichen Fall die Merkmale eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG vorlagen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Was die Merkmale persönlicher Abhängigkeit (also der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit einer Person durch ihre und während ihrer Beschäftigung) im einzelnen anlangt, so wird auf das grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.12.1957, Slg. N.F. 4495/A, und die Fortentwicklung dieses Merkmalschemas durch die jüngere Rechtsprechung (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 19.1.1984, Zl. 82/08/0046, und vom 11.9.1981, Zl. 08/3886/80) verwiesen. Darnach sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes (vgl. dazu das Erkenntnis vom 20.5.1980, Slg. N.F. Nr. 10.140/A) - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen rechtlicher Gestaltung der Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Arbeitsempfängers) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Aus der Verpflichtung, eine getroffene Vereinbarung einzuhalten, und ihrer tatsächlichen Einhaltung läßt sich noch nicht zwangsläufig eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit ableiten, dies selbst dann nicht, wenn die Vereinbarung die grundsätzlich persönliche Verpflichtung zur Erbringung regelmäßiger und dauernder Dienste zum Inhalt hätte. Denn obwohl das Fehlen grundsätzlich persönlicher Arbeitspflicht, d. h. die Berechtigung, die Arbeit generell durch Dritte verrichten zu lassen, die persönliche Abhängigkeit wegen der dadurch fehlenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Verpflichteten ausschließt (vgl. Erkenntnisse vom 20.6.1962, Slg. N.F. Nr. 5828/A, und vom 31.3.1965, Slg. N.F. Nr. 6646/A, vom 18.10.1974, Slg. N.F. Nr. 8680/A, vom 28.1.1970, Zl. 924/69, vom 24.10.1980, Zl. 2662/78, vom 10.4.1981, Zl. 1044/79, Slg. N.F. Nr. 10.422/A, und vom 10.11.1983, Zl. 81/08/0143), indiziert die (selbst auf längere Zeit übernommene) Verpflichtung, die vereinbarten Dienstleistungen persönlich zu erbringen, nicht notwendig die persönliche Abhängigkeit. Entscheidend ist nach den obigen Darlegungen vielmehr, ob durch die übernommene, grundsätzlich persönlich zu erbringende und in dieser Weise erfüllte Arbeitspflicht die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten während der zu ihrer Ausführung notwendigen Arbeitszeit weitgehend ausgeschaltet ist und ob der Betreffende (wegen der Möglichkeit einer sanktionslosen Ablehnung der einzelnen Arbeitsleistungen im Rahmen der Gesamtverpflichtung) dadurch in der Disposition über seine Arbeitszeit weitgehend frei ist und daher der Arbeitsempfänger nicht von vornherein mit der Arbeitskraft des Betreffenden rechnen und darüber entsprechend disponieren kann (vgl. dazu Erkenntnisse vom 4.12.1957, Slg. N.F. Nr. 4495/A, vom 10.6.1970, Zl. 1830/69, sowie die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9.5.1978, 40b 73/78, Arb.Slg. 9714).
Betrachtet man das festgestellte Gesamtbild der Beschäftigung der genannten Personen unter diesem Gesichtspunkt, so ist ihre persönliche Abhängigkeit zu bejahen:
Sie waren aufgrund der getroffenen Vereinbarung mit der Direktion der med.-techn. Schulen durch jeweils längere Zeiträume (Semester) zur Erbringung bestimmter Arbeitsleistungen unter Einhaltung bestimmter Zeiten an bestimmten Arbeitsorten verpflichtet, ohne die Erbringung der einzelnen übernommenen Leistungen grundsätzlich nach eigenem Gutdünken ablehnen oder abändern zu dürfen. Daß die Leitung der Schule auf die inhaltliche Gestaltung keinen Einfluß hatte und dementsprechend auch keine Kontrollbefugnisse in dieser Richtung bestanden, vermag die persönliche Abhängigkeit nicht auszuschließen, da sich die Weisungs- und Kontrollbefugnis auf das arbeitsbezogene Verhalten und nicht auf die inhaltliche Gestaltung zu beziehen hat. Die Vortragenden waren in den Betriebsorganismus der Schule im Rahmen der übernommenen Beschäftigung eingegliedert.
Zu den Berufungsausführungen ist zu bemerken, daß die Frage, ob die der Beschäftigung zugrunde liegende Vereinbarung formlos oder mit einem schriftlichen Vertrag getroffen wird, für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung, der im wesentlichen die tatsächlichen Verhältnisse der Beschäftigung zugrunde zu legen sind, nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist.
Weiters erachtet die Berufungsbehörde - gestützt auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens - die Behauptung der Berufungswerberin, der jeweilige Vortragende hätte für die Zeit der Verhinderung einen geeigneten Vertreter namhaft machen können angesichts des Vernehmungsergebnisses als nicht zutreffend.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel.
Wie das Ermittlungsverfahren unbestrittenermaßen ergeben hat, wurden die wesentlichen Betriebsmittel (d.h. Unterrichtsräume, bestimmte sonstige Unterrichtsmittel) von der Schule zur Verfügung gestellt. Die Berufungsbehörde sieht daher auch die grundsätzlich aus der persönlichen Abhängigkeit resultierende wirtschaftliche Abhängigkeit als gegeben an.
Die Höhe der den entsprechenden Personen im Zeitraum der Beschäftigung gewährten Entgelte ergibt sich aus den im Akt der Tiroler Gebietskrankenkasse befindlichen Aufstellungen ("Entgeltdifferenzen") wobei die Entlohnung jeweils über der für die Jahre 1983 und 1984 festgelegten Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG lag.
Es war sohin der Berufung der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand. Von den mitbeteiligten Parteien erstattete nur die Tiroler Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, es sei der für die Entscheidung erhebliche Sachverhalt (nur) auf Grund von Einvernahmen mehrerer Vortragender und des administrativen Direktors der Schulen festgestellt worden. Da aber die Versicherungspflicht für insgesamt 124 Vortragende festgestellt worden sei und das Beschäftigungsverhältnis keineswegs in gleicher Weise für alle Vortragenden zu beurteilen sein werde, müsse die Sachverhaltsermittlung als mangelhaft bezeichnet werden. Hätte die belangte Behörde alle Parteien vernommen und von jeder Schule jeweils die leitenden Lehrassistentinnen (leitenden Lehrassistenten) als Zeugen vernommen, so wäre ein anderer Sachverhalt, zumindest in Einzelfällen, festzustellen gewesen.
Dieser Einwand ist aus zwei Gründen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erweisen:
Erstens bringt der Beschwerdeführer nicht vor, welcher "anderer Sachverhalt, zumindest in Einzelfällen, festzustellen gewesen" wäre; zur Beurteilung der Relevanz des gerügten Verfahrensmangels hätte der Beschwerdeführer aber anführen müssen, wodurch sich die Tätigkeit einzelner Vortragender von der (für alle zutreffenden) festgestellten unterschieden haben soll. Zweitens hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren, insbesondere in der abschließenden Stellungnahme zu den im Berufungsverfahren erfolgten ergänzenden Beweisaufnahmen, derartige Einwände nicht erhoben. In der Unterlassung der amtswegigen Vernehmung weiterer Vortragender kann daher kein Verfahrensmangel erblickt werden.
Der Beschwerdeführer behauptet ferner, es bestehe ein Widerspruch zwischen den beiden Aussagen des Direktors der medizinisch-technischen Schulen im Einspruchs- und im Berufungsverfahren, ohne diesen Widerspruch im einzelnen aufzuzeigen.
Beim Vergleich der beiden Aussagen kann ein solcher Widerspruch nur in zwei Punkten festgestellt werden. In der niederschriftlichen Vernehmung im Einspruchsverfahren am 18. April 1986 erklärte der Direktor: "Die Vortragenden sind verpflichtet, der Vortragstätigkeit persönlich nachzukommen. Wenn ein Vortragender aus irgendwelchen Hindernisgründen diesen Stundenplan nicht einhalten kann, muß er mir dies vorher mitteilen. Der verhinderte Vortragende muß mir einen geeigneten Stellvertreter namhaft machen, der dann vertretungsweise den Unterricht übernimmt. Es kommt nur sehr selten zu solchen Vertretungen." In der niederschriftlichen Vernehmung im Berufungsverfahren am 14. Dezember 1987 sagte der Direktor hingegen: "Wenn ein Vortragender verhindert ist, dann muß er dies mir melden, die Stunde entfällt sodann und wird später nachgeholt. Der verhinderte Vortragende holt dann diese Vortragsstunde nach. Wenn ein Vortragender verhindert ist, den Unterricht zu erteilen, dann kann er keinen Vertreter für diesen Unterricht namhaft machen." Ein Widerspruch zwischen den beiden Aussagen besteht demnach in bezug auf die Verpflichtung oder Berechtigung der Vortragenden, einen Stellvertreter namhaft zu machen, und die Abhaltung der Stunden durch einen Vertreter im Verhinderungsfall eines Vortragenden. Wenn die belangte Behörde in ihrer diesbezüglichen Beweiswürdigung der mit den Aussagen der vernommenen Vortragenden übereinstimmenden Aussage des Direktors im Berufungsverfahren gefolgt ist, so liegt darin kein Verfahrensfehler, den der Verwaltungsgerichtshof in dem ihm eingeräumten Überprüfungsrahmen wahrnehmen könnte (vgl. zur Beschränkung der Überprüfung der Beweiswürdigung auf ihre Schlüssigkeit und Mängelfreiheit des ihr zugrundeliegenden Verfahrens, nicht aber auf ihre Richtigkeit, das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).
Schließlich behauptet der Beschwerdeführer, es ließen die Aussagen des Direktors der medizinisch-technischen Schulen sowie eines der vernommenen Vortragenden, aber auch der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt berechtigte Zweifel an der Dienstnehmereigenschaft der Vortragenden aufkommen. Die im § 4 Abs. 2 ASVG geforderte Beschäftigung im Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit sei auf Grund der Ermittlungen als nicht schlüssig gegeben zu erachten. Der von dieser Bestimmung geforderte Ausschluß der Vertretungsberechtigung, die Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit, die Weisung über Arbeitsfolge und Arbeitsverfahren, die Kontrolle der Tätigkeit für den "Dienstnehmer" (gemeint: Dienstgeber) sowie der Ausschluß des Eigentums an den Betriebsmitteln sei nicht schlüssig erwiesen. Damit sei aber auch die Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung nicht gegeben.
Auch diese nur ganz allgemein gehaltenen, sich nicht konkret mit den Feststellungen der belangten Behörde, ihren bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und vor allem ihren ausführlichen Darlegungen zum Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Vortragenden befassenden (überdies zum Teil Beweis- und Rechtsrüge vermengenden) Einwände sind - vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie vor allem des eine (unter den maßgeblichen Gesichtspunkten) ähnliche Beschäftigung nach § 4 Abs. 2 ASVG beurteilenden Erkenntnisses vom 19. März 1984, Zl. 81/08/0061, Slg. Nr. 11.361/A - nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Daß die Verneinung einer (für die Annahme der persönlichen Abhängigkeit schädlichen generellen) Vertetungsberechtigung der Vortragenden durch die belangte Behörde auf keinem mangelhaften Verfahren beruht, wurde bereits ausgeführt. Die Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit der Vortragenden während und durch ihre (in einem mangelfreien Verfahren) festgestellte Tätigkeit und somit ihre persönliche Abhängigkeit hat die belangte Behörde aber mit Recht aus den wiedergegebenen, mit der zitierten Rechtsprechung im Einklang stehenden Gründen bejaht. Ihnen ist - in Erwiderung auf den Einwand nicht schlüssig erwiesener "Kontrolle der Tätigkeit" - nur hinzuzufügen, daß es unter diesem Gesichtspunkt für die Bejahung der persönlichen Abhängigkeit der in der festgestellten Art beschäftigten Vortragenden genügt, daß sie - entsprechend den Feststellungen - der Kontrolle der Leitung der medizinisch-technischen Schulen, wenn auch nur in bezug auf die Einhaltung der vereinbarten Arbeitszeit, unterlagen; darauf, ob diese Kontrollbefugnis auch tatsächlich und in welcher Form ausgeübt wurde, kommt es nicht an (vgl. u.a. das schon zitierte Erkenntnis vom 19. März 1984, Slg. Nr. 11.361/A). Aber auch die wirtschaftliche Abhängigkeit der Vortragenden hat die belangte Behörde trotz des Umstandes, daß nicht alle Betriebsmittel von den medizinisch-technischen Schulen beigestellt wurden, im Einklang mit der von ihr zitierten Rechtsprechung (und des Erkenntnisses vom 19. März 1984, Slg. Nr. 11.361/A) wegen Beistellung der wesentlichen Betriebsmittel seitens des Beschwerdeführers als Rechtsträger der medizinisch-technischen Schulen zu Recht bejaht.
Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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