AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:G311.2179926.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX (alias: XXXX), geboren am XXXX, 2.) der XXXX, geboren am XXXX, 3.) der minderjährigen XXXX (alias: XXXX), geboren am XXXX, 4.) der minderjährigen XXXX (alias: XXXX), geboren am XXXX und 5.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, alle Staatsangehörigkeit:
Irak, vertreten durch den MigrantInnen Verein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2017,
Zahlen: zu 1.) XXXX, zu 2.) XXXX, zu 3.) XXXX, zu 4.) XXXX und zu
5.) XXXX, betreffend die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach
Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.08.2019 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß
§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG werden XXXX (alias: XXXX), geboren am XXXX, XXXX, geboren am XXXX, XXXX (alias: XXXX), geboren am XXXX, XXXX (alias: XXXX), geboren am XXXX und XXXX, geboren am XXXX, jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX (alias: XXXX), XXXX, XXXX(alias: XXXX), XXXX (alias: XXXX) und XXXXjeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerden werden die jeweiligen Spruchpunkte
III. bis VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Aus dieser Ehe stammen die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, die minderjährige Viertbeschwerdeführerin und der minderjährige Fünftbeschwerdeführer.
Der Erstbeschwerdeführer reiste gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin und der Dritt- sowie Viertbeschwerdeführerin illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie gemeinsam am 10.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 stellten.
Am 15.01.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin statt. Beiden brachten zu ihren Fluchtgründen befragt zusammengefasst vor, sie hätten den Irak wegen der schlechten Sicherheitslage verlassen. Täglich würden Menschen (auch Kinder) getötet werden und hätten sie beide Angst um ihre Familie. Der Bruder und der Schwager des Erstbeschwerdeführers wären weiters von Männern einer Drogenbande bedroht worden.
Am XXXX wurde der minderjährige Fünftbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren. Es handelte sich um eine Frühgeburt. Der Erstbeschwerdeführer beantrage am 26.07.2016 für den minderjährigen Fünftbeschwerdeführer ein Familienverfahren hinsichtlich seines Antrages auf internationalen Schutz. Der Antrag stütze sich ausschließlich auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Für den Fünftbeschwerdeführer bestünden keine eigenen Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen.
Die niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, fand am 13.10.2017 statt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst an, er sei Sunnit, die Zweitbeschwerdeführerin Schiitin. Er habe Probleme mit der streng religiösen schiitischen Familie der Zweitbeschwerdeführerin gehabt. Schon der Eheschließung sei von der Schwiegerfamilie nicht zugestimmt worden. Nur einer der Brüder der Zweitbeschwerdeführerin hätte den Erstbeschwerdeführer gemocht und der Ehe zugestimmt, nachdem der Schwiegervater bereits verstorben gewesen sei. Die Schwiegerfamilie hätte sich im Laufe der Zeit immer mehr religiös radikalisiert und nach dem Tod des ältesten Bruders der Zweitbeschwerdeführerin (welcher als einziger der Eheschließung zugestimmt hätte) den Erstbeschwerdeführer dazu gedrängt, sich von der Zweitbeschwerdeführerin zu trennen. Sonst würde man ihn töten. Außerdem habe man ihm auch die Kinder wegnehmen wollen. Seine Tätigkeit beim Militär sei wegen der Probleme mit der Schwiegerfamilie auch insofern problematisch gewesen, als er immer 14 Tage durchgehend Dienst versehen haben müssen und dann für sieben Tage zuhause gewesen sei. Es sei zu gefährlich, in eine andere Provinz im Irak zu ziehen. Auch könne er Frau und Kinder nicht alleine leben lassen. Die Brüder der Zweitbeschwerdeführerin hätten eine der Töchter durch Übergießen mit brühendem Wasser am Fuß verletzt und den Erstbeschwerdeführer auch geschlagen. Während der Erstbeschwerdeführer bei der Arbeit gewesen sei, habe sich die Zweitbeschwerdeführerin immer in ihrem Elternhaus aufgehalten und sei dort von ihren Angehörigen unter Druck gesetzt worden. Sie habe zwei Suizidversuche unternommen. Die Familie der Zweitbeschwerdeführerin habe weiters gute Beziehungen zur schiitischen Miliz Asa-ib Ahl al-Haqq (AAH). Nach einem Vorfall in der Cafeteria bei der Arbeit wären die Brüder der Zweitbeschwerdeführerin zum Vorgesetzten des Erstbeschwerdeführers beim Militär gegangen und hätten ihn "schlecht geredet". Außerdem hätten sie Leute geschickt, die ihn bedrohen. Der Erstbeschwerdeführer habe auf der Militärbasis die Cafeteria geführt, diese aber zusperren und schnell verlassen müssen, als ihn die Zweitbeschwerdeführerin angerufen habe, dass sie von ihren Eltern geschlagen worden wäre. Während der Abwesenheit des Erstbeschwerdeführers sei aus der Cafeteria Geld gestohlen worden, weshalb man ihn einen Monat als Strafe in der Basis eingesperrt habe. Um das fehlende Geld zurückzahlen zu können, habe er sich Geld leihen müssen. Würde er in den Irak zurückkehren, würde er bestraft werden. Auch der Bruder des Erstbeschwerdeführers sei von der AAH bedroht worden, nachdem der Bruder in einen Autounfall mit AAH-Mitgliedern verwickelt gewesen sei. AAH-Mitglieder seien zum Bruder nach Hause gekommen und hätten sein Auto anzünden wollen. Eine Anzeige des Bruders sei erfolglos gewesen und sei dieser deswegen auch im August 2015 aus dem Irak ausgereist. Nach der Ausreise des Bruders sei seitens der AAH damit gedroht worden, das Familienhaus durch Brandstiftung zu zerstören, sodass auch die Eltern des Erstbeschwerdeführers hätten fliehen müssen.
Der Erstbeschwerdeführer beabsichtige weiters, zum Christentum zu konvertieren. Seiner Ehefrau habe er dies bisher nur angedeutet, aber es nicht öffentlich gemacht. Er interessiere sich bereits seit 1990 für das Christentum. Christen hätten während des Krieges auch Muslime in ihren Häusern aufgenommen und sie gut behandelt. Auch hätte er Christen als Nachbarn gehabt. Wann er konvertieren möchte, wisse er jedoch noch nicht.
Im Zuge der Einvernahme brachte der Erstbeschwerdeführer nachfolgende Unterlagen/Beweismittel zur Vorlage:
- Bestätigung des Kardinals XXXX vom 02.03.2017 über die Zulassung des Erstbeschwerdeführers zu den Sakramenten der Eingliederung (AS 37 und 109 Erstbeschwerdeführer);
- Konvolut medizinischer Unterlagen und Befunde des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers der infolge einer Frühgeburt nach Kaiserschnitt auf der neonatologischen Intensivstation behandelt wurde (AS 43 ff Erstbeschwerdeführer);
- Kursbestätigung Deutschkurs A1 vom 02.03.2017 und vom 16.09.2016 für den Erstbeschwerdeführer (AS 77 f Erstbeschwerdeführer);
- Integrationskurs-Bestätigung vom 10.10.2017 und 26.09.2017 für den Erstbeschwerdeführer (AS 81 f Erstbeschwerdeführer);
- Anmeldebestätigung zum Basisbildungskurs Alpha 2 des BFI für den Erstbeschwerdeführer (AS 85 Erstbeschwerdeführer);
- Anmeldebestätigung zum Alphabetisierungskurs 2 des BFI für den Erstbeschwerdeführer (AS 87 Erstbeschwerdeführer);
- Empfehlungsschreiben der Flüchtlingshilfe des XXXX für die Beschwerdeführer vom 12.10.2017 (AS 89 Erstbeschwerdeführer);
- Teilnahmebestätigung des Roten Kreuzes an einem Erste-Hilfe-Workshop vom 18.05.2017 für den Erstbeschwerdeführer (AS 91 Erstbeschwerdeführer);
- Konvolut von Teilnahmebestätigungen für den Erstbeschwerdeführer an diversen Integrationskursen oder Veranstaltungen bzw. Info-Modulen (AS 93 ff Erstbeschwerdeführer);
- Auszahlungsbeleg für Unterstützungsdienste durch Flüchtlinge für vom Erstbeschwerdeführer durchgeführte Malerarbeiten vom 20.10.2016 sowie Auflistung gemeinnütziger Tätigkeiten des Erstbeschwerdeführers für den Monat August 2017 (AS 111 ff Erstbeschwerdeführer);
- irakische Heiratsurkunde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin samt deutscher Übersetzung (AS 115 ff und 167 ff Erstbeschwerdeführer) sowie Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft des Erstbeschwerdeführers zum minderjährigen Fünftbeschwerdeführer (AS 121 ff Erstbeschwerdeführer);
- Foto des Erstbeschwerdeführers mit dem Bundespräsidenten (AS 125 Erstbeschwerdeführer);
- Bestätigung vom 11.10.2017 über psychotherapeutischen Behandlungsbedarf der Zweitbeschwerdeführerin (AS 127 Erstbeschwerdeführer);
- österreichische Geburtsurkunde des Fünftbeschwerdeführers (AS 129 Erstbeschwerdeführer);
- Kopien der irakischen Reisepässe des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin (AS 131 ff Erstbeschwerdeführer);
- Kopien der irakischen Staatsbürgerschaftsnachweise des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin (AS 155 ff Erstbeschwerdeführer);
- Kopien der irakischen Personalausweise des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin (AS 159 ff Erstbeschwerdeführer);
- Kopien des irakischen Militärausweises, der irakischen Wahlkarte und der irakischen Meldekarte des Erstbeschwerdeführers (AS 163 ff Erstbeschwerdeführer);
Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen befragt zusammengefasst an, sie sei wegen ihrer psychischen Situation (Depressionen und Angst) in ärztlicher Behandlung. Ihr seien auch Medikamente verordnet worden, die sie bei Angst einnehmen soll, könne deren Namen aber nicht angeben. Sie fühle sich jedoch in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Weiters sei ihr im Zuge der Kaiserschnitt-Geburt des Fünftbeschwerdeführers die Gebärmutter entfernt worden. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie und ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe und würden sich auf das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers beziehen. Die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers würden sich auf ihre Brüder beziehen. Die Probleme mit ihnen hätten begonnen, als der älteste Bruder verstorben sei. Ihre jüngeren Brüder seien schon immer gegen die Heirat der Zweitbeschwerdeführerin (als Schiitin) mit dem Erstbeschwerdeführer (einem Sunniten) gewesen. Sie hätten versucht, die Zweitbeschwerdeführerin vom Erstbeschwerdeführer zu trennen, indem sie die Zweitbeschwerdeführer mit zu sich nach Hause genommen und zur Scheidung gedrängt hätten. So hätten die Brüder die Zweitbeschwerdeführerin nach dem Tod des ältesten Bruders zum Tragen eines Niqab gezwungen; zuvor habe sie nur ein Kopftuch getragen. Die Brüder würden mit der AAH zusammenarbeiten und habe sie Angst vor diesen.
Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (jeweils Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (jeweils Spruchpunkt II.) abgewiesen, den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (jeweils Spruchpunkt III.), gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Darüber hinaus wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine konkrete, sie persönlich treffende asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung im Irak oder zukünftig bei einer Rückkehr dorthin hätten glaubhaft machen können. Es sei dem Erstbeschwerdeführer nicht gelungen, ein fundiertes und substanziiertes Vorbringen rund um etwaige Fluchtgründe darzulegen. Sein Vorbringen sei vage und abstrakt. Die vom Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt vorgebrachten Gründe seien nicht identisch. Er habe sein Vorbringen gesteigert und könne schon deswegen von seiner Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden. Zur vorgebrachten Bedrohung durch die Familie der Zweitbeschwerdeführerin habe der Erstbeschwerdeführer keine Angaben dazu machen können, in welcher Art und Weise er bedroht worden sei, welche Personen involviert gewesen seien und an welchen Tagen diese Bedrohungen stattgefunden hätten. Es stelle einen Widerspruch dar, wenn der Erstbeschwerdeführer einerseits ausführe, die Zweitbeschwerdeführerin und auch die Töchter wären von der Familie der Zweitbeschwerdeführerin misshandelt worden, ein Umzug der Beschwerdeführer in eine andere Provinz aber wegen der Trennung von der Familie der Zweitbeschwerdeführerin aber nicht möglich sei. Die Situation könne somit nicht derart schlimm gewesen sein, wenn die Beschwerdeführer freiwillig dort geblieben seien. Der Erstbeschwerdeführer habe einen sehr nervösen Eindruck gemacht. Auch zur Bedrohung des Bruders des Erstbeschwerdeführers habe er keine näheren Details nenne können, zumal der Bruder des Erstbeschwerdeführers in dessen Einvernahme vor dem Bundesamt den vom Erstbeschwerdeführer geschilderten Unfall überhaupt nicht erwähnt habe. Eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak bestehe nicht mehr, wenngleich sich die Lage für Sunniten durchaus schwierig darstelle. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Bagdad sei zumutbar, zumal sie dort über Bekannte verfügen würden, die sie unterstützen könnten. Es sei weiters zumutbar, den Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung oder der Unterstützung der im Irak lebenden Angehörigen zu sichern. Eine Konversion des Erstbeschwerdeführers zum Christentum habe er lediglich in den Raum gestellt, jedoch nicht angegeben, ob und gegebenenfalls wann diese tatsächlich erfolgen sollte. Nur weil sich der Erstbeschwerdeführer mit dem Gedanken getragen habe, zum Christentum zu konvertieren, könne keine Verfolgung aus diesem Grund im Irak angenommen werden, zumal Christen - auch wenn sich ihre Zahl inzwischen verringert habe - jahrelang in Bagdad gelebt hätten. Hätte der Erstbeschwerdeführer tatsächlich konvertieren wollen, hätte er es längst getan. Eine systematische Christenverfolgung im Irak finde nicht statt. Insgesamt habe der Erstbeschwerdeführer kein asylrelevantes und glaubhaftes Vorbringen erstattet. Die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin sowie der Fünftbeschwerdeführer hätten keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Eine maßgebliche Integration der Beschwerdeführer im Bundesgebiet liege nicht vor.
Zudem traf die belangte Behörde umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage im Irak.
Mit am 11.12.2017 beim Bundesamt per Fax einlangendem Schriftsatz vom 01.12.2017 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die sie betreffenden Bescheide des Bundesamtes. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Beschwerdeführer den Status von Asylberechtigten oder allenfalls subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und eine Abschiebung in den Irak unzulässig ist und den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen; einen länderkundlichen Sachverständigen beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation im Irak befasst und eine mündliche Verhandlung durchführen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer als Fluchtgründe eine Verfolgung aus religiösen und politischen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe geltend gemacht hätten. Die Beschwerdeführer würden wegen ihrer gemischt-religiösen Ehe, ihrer Herkunft und ihrer westlichen Lebensanschauung von den Angehörigen der Zweitbeschwerdeführerin, welcher Mitglieder der radikal-schiitischen Miliz AAH seien, mit dem Umbringen bedroht werden. Außerdem befürchte die Zweitbeschwerdeführerin Verfolgung aus geschlechtsspezifischen Gründen aufgrund ihrer mit der streng-islamischen Ordnung im Irak unvereinbaren Lebenseinstellung und weiteren Verfolgungshandlungen durch die mit dem irakischen Staat verbundenen Milizen. Den Ausführungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden sei entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen sehr konkrete Angaben gemacht und die fluchtauslösenden Erlebnisse gerade in einer Art und Weise geschildert hätten, wie es von jemandem zu erwarten wäre, der ein Ereignis tatsächlich erlebt habe. Sie hätten ausführlich und konkret Details, Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen geschildert. Die Vorgehensweise religiös motivierter Terroristen sei nicht immer rational erklärbar. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten übereinstimmende Angaben gemacht. Es lägen keine Widersprüche vor. Eine Beurteilung der Bedrohung der Beschwerdeführer wegen ihrer gemischt-religiösen Ehe durch die Angehörigen der Zweitbeschwerdeführerin sowie die fehlende Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des irakischen Staates hätte die belangte Behörde nicht vorgenommen. Es wäre dem Bundesamt offen gestanden, entsprechende Recherchen im Herkunftsland anzustellen. Auch die vom Bundesamt herangezogenen Länderberichte würden eine zunehmende Eskalation des interkonfessionellen Bürgerkrieges im Irak belegen. Unbeachtet sei auch der Umstand geblieben, dass eine Verfolgung durch bewaffnete radikal-schiitische Milizen einer staatlichen Verfolgung gleichkomme und der Zweitbeschwerdeführerin auch geschlechtsspezifische Verfolgung als Frau drohe. Die westliche Lebenseinstellung der Zweitbeschwerdeführerin widerspreche der streng islamischen Gesellschaftsordnung im Irak und wäre sie im Falle einer Rückkehr dorthin in der Ausübung ihrer fundamentalen Menschenrechte eingeschränkt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe nicht zur Verfügung, da sich die diesbezügliche Situation im gesamten Irak als gleich darstelle. Auch lasse die allgemeine Sicherheitslage eine Rückkehr in den Irak nicht zu, zumal mangels familiärem bzw. sozialem Auffangnetz im Irak eine existenzbedrohende Notlage drohe. Schließlich seien die Beschwerdeführer im Bundesgebiet schon beeindruckend integriert, hätten die deutsche Sprache erlernt und soziale Kontakte geknüpft. Sie seien weiters arbeitsfähig und -willig.
Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 18.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Per E-Mail vom 23.04.2018, beim Bundesverwaltungsgericht am 24.04.2018 einlangend, wurden der Taufschein des Erstbeschwerdeführers vom 31.03.2018 über die Taufe und Firmung am selben Tag sowie eine Meldebestätigung vom 12.04.2018 vorgelegt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2019 wurden den Beschwerdeführern zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung relevante Länderberichte zum Irak vorab zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben bzw. dazu in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.08.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin (diese auch als gesetzliche Vertreterin der unmündig minderjährigen Beschwerdeführer), ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung, eine Vertreterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie ein Dolmetscher für die arabische Sprache teilnahmen.
Die Verfahren der Beschwerdeführer wurden zur gemeinsamen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG verbunden.
Auf Befragen gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in Bagdad, XXXX, geboren. Nach dem Sturz Husseins 2003 sei XXXX ein sunnitisches Viertel geworden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei zwar in Bagdad geboren, habe mit ihrer Familie aber in XXXX, einem schiitischen Bezirk nordöstlich von Bagdad (in Richtung Diyala), gelebt. Der Erstbeschwerdeführer habe die Zweitbeschwerdeführerin über ihren älteren Bruder kennengelernt, mit dem der Erstbeschwerdeführer gemeinsam in einer Werkstatt als Automechaniker in XXXX gearbeitet habe. Er habe gleich um ihre Hand angehalten, sei ein Jahr mit ihr verlobt gewesen und habe die Zweitbeschwerdeführerin geheiratet, als sie dreizehn oder vierzehn Jahre alt gewesen sei. Bis zur Ausreise hätten sie weiterhin in XXXX gelebt. Er sei Sunnit, seine Ehefrau Schiiten. Der Rechtsvertreter merkte dazu an, dass der Erstbeschwerdeführer die Frage auf sein Leben im Irak bezogen habe. Es gäbe ein paar vom Erstbeschwerdeführer näher geschilderte Unterschiede zwischen Schiiten und Sunniten (etwa welche religiösen Führer angebetet würden, wie oft oder wann am Tag gebetet werde). Zu den konkreten Fluchtgründen befragt, gab der Erstbeschwerdeführer sodann an, dass der Hauptgrund für die Ausreise die Probleme aufgrund seiner gemischten Ehe mit der Zweitbeschwerdeführerin gewesen seien. Wegen dieses Problems sei das ganze irakische Volk niedergemetzelt worden. Persönlich sei er sehr offen gewesen und habe seinen sunnitischen Glauben im Irak nicht wirklich praktiziert. Der älteste Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, der auch der beste Freund des Erstbeschwerdeführers und ein Intellektueller gewesen sei, habe nichts gegen die Heirat gehabt. Er sei jedoch durch eine Autobombe ums Leben gekommen. Dies sei der Anlass für die übrigen drei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin gewesen, sich zu radikalisieren. Es sei für eine Frau im Alter der Zweitbeschwerdeführerin zu gefährlich, alleine (auch mit Kindern) zuhause zu bleiben, also habe sie sich immer mit den beiden Töchtern in ihrem Elternhaus aufhalten müssen, wenn der Erstbeschwerdeführer zwei Wochen Dienst beim Militär gehabt habe (er habe alle zwei Wochen für eine sieben Tage frei gehabt). Es habe dann Anfang 2015 (nach dem Tod des ältesten Bruders der Zweitbeschwerdeführerin) geheißen, er dürfe seine Frau und seine Kinder nicht mehr sehen, weil er Sunnit sei und nun die Schiiten an der Macht seien. Als er seine Familie habe abholen wollen, hätten sie ihn verprügelt. Weiters hätten die Brüder der Zweitbeschwerdeführerin Mitglieder der schiitischen Miliz aufgefordert, den Erstbeschwerdeführer aufzuhalten. Einer davon (XXXX) habe ihn dabei verletzt. Die ältere Tochter habe deswegen geweint, woraufhin man ihr als Strafe den Fuß mit heißem Wasser verbrannt habe. Er habe seine Frau und Kinder dann zehn Monate nicht sehen dürfen, aber mit der Schwiegermutter, welche Mitleid mit den Beschwerdeführern gehabt habe, vereinbaren können, dass diese mit der Zweitbeschwerdeführerin und den beiden Töchtern zu einem genauen vereinbarten Zeitpunkt einkaufen geht. Der Erstbeschwerdeführer habe sie dort getroffen und quasi "entführt". Er sei mit seiner Ehefrau und den Kindern mit dem Fahrzeug eines Freundes in den Bezirk XXXX gefahren und dann gleich in die Türkei geflogen. Er habe für die Reise in die Türkei bereits alles vorbereitet gehabt, damit sie nicht lange im Irak bleiben müssen. In der Türkei hätten sie sich dann etwa einen Monat aufgehalten.
Er sei am 31.03.2017 [richtig: 2018] in XXXX getauft worden. Er empfinde bereits seit den 1990er Jahren eine Zuneigung zum Christentum, da er damals mit der Familie in Bagdad, XXXX, gelebt habe, wo auch viele Christen gelebt hätten. Es handle sich bei Christen um friedliebende Personen. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er dieselbe Erfahrung gemacht. Das sei für ihn ein Anlass gewesen, ein Vorbild für seine Familie zu sein, die die Gewalt im Irak nicht mehr erleben müsse, so wie er sie erlebt habe. Es solle für sie ein Weg für Freiheit und Liebe sein. Er habe zufällig Araber gesehen, die in die Kirche gegangen und Christen seien. Mit diesen habe er sich angefreundet und so sei er dorthin gekommen. er gehe jeden Montag in der Kirche und auch zur monatlichen Messe. Auf näheres Befragen gab der Erstbeschwerdeführer an:
"[...]
VR: Üben Sie den römisch/katholischen Glauben aus?
BF1: Ich gehe jeden Montag in die Kirche und auch zur monatlichen Messe.
VR: Was sind die wichtigsten Gebete im röm/kath Glauben?
BF1: Vater unser im Himmel.
Über Nachfrage gibt der BF an: Ich gehe jeden Montag in die Kirche, ich bin allerdings noch nicht ganz fortgeschritten.
VR: Es gibt ein Glaubensbekenntnis für die jeweilige christliche Religion, kennen Sie das?
BF1: Nicht stehlen, nicht lügen, es ist auch das Abendmahl.
VR: Was sind die wichtigsten christlichen Feiertage?
BF1: Das ist das Osterfest, das letzte Abendmahl, Weihnachten, das sind die wichtigsten Feste.
VR: Was sind wichtige Merkmale für Ostern?
BF1: Die Seele Jesu ist in den Himmel gefahren.
VR: Was feiert man zu Weihnachten?
BF1: Das ist die Geburt Jesu in Betlehem im Stall. Es gibt 3 Weihnachtsfeiertage.
VR: Kann man den Namen Ali dem sunnitischen oder schiitischen Glauben zuordnen?
BF1: Wie schon erwähnt, gab es zu meiner Zeit keine Probleme, ich bin Sunnit, aber man konnte die Kinder nennen, wie man wollte. Meine Tochter habe ich zB Zainab genannt.
Zainab ist ein schiitischer Name, es war die Tochter von Imam Ali.
BehV an BF1: Wie lange dauerte Ihre Taufvorbereitung?
BF1: Ich kann mich nicht genau erinnern, aber das hat ca. 9 Monate, vielleicht auch etwas weniger gedauert.
BehV an BF1: Wurden Sie im Irak religiös erzogen?
BF1: Nein.
BehV: Haben Sie im Irak ein religiöses Leben geführt?
BF1: Nein.
BehV: Kennen Sie die 5 Säulen des Islam?
BF1: Man muss beten, den Hadsch gehen und beten, man muss das Schahada beten, fasten.
BehV: Was ist für Sie der wesentlichste Unterschied zwischen Islam und Christentum?
BF1: Ich war kein praktizierender Religiöser im Irak, ich habe dort nur das Schlachten von Menschen gesehen, ich möchte nicht, dass meine Familie so leben muss. Meine Kinder waren im Irak gezwungen Kopftuch und Hijab zu tragen. In Österreich müssen sie das nicht. Im November 2015 habe ich den Irak verlassen, damals waren meine Kinder ca. 4 und 2. Die Kinder waren auf der Flucht fast erfroren. Einmal sind wir fast ertrunken. Erst beim zweiten Versuch kamen wir sicher an. Einmal habe ich die Flucht ergriffen, um meine Kinder in Sicherheit zu bringen. Wir haben ein zweites Mal überlebt, bei einer Rückkehr würde die gesamte Familie getötet, und zwar von der eigenen Familie meiner Frau, wenn nicht von dieser, sondern von den Milizen. Abgesehen davon werde ich noch von meiner Familie verfolgt, weil der Mann meiner Schwester hier war und er mitbekommen hat, dass ich konvertiert bin.
[...]"
Zum Gesundheitszustand des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers gab der Erstbeschwerdeführer an, diesem gehe es mittlerweile gut. Als Folge der Frühgeburt habe er im Winter Probleme mit den Lungen gehabt. Wäre er im Irak im sechsten Schwangerschaftsmonat geboren worden, hätte er nicht überlebt. Er sei regelmäßig in Behandlung im XXXX Kinderspital und beim Kinderarzt. Im Winter bedürfe er öfters einer Sauerstoff- und Inhalationstherapie. Aktuelle Befunde würde derzeit aber nicht vorliegen.
In weiterer Folge wurde auch die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommen. Diese gab auf Befragen zusammengefasst an, ihr ältester Bruder sei Automechaniker in einer Werkstatt gewesen, wie auch der Erstbeschwerdeführer. Über den Bruder und auch die Nachbarn hätten sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin kennengelernt. Der Erstbeschwerdeführer habe über die Nachbarn um ihre Hand angehalten. Sowohl sie und ihre Familie als auch der Erstbeschwerdeführer und dessen Familie hätten in XXXX gelebt. Nach der Hochzeit im Jahr 2003 hätten sie gemeinsam ein Haus gemietet und hätten dort mit ihren späteren Kindern gelebt. Sie sei bei der Hochzeit dreizehneinhalb Jahre alt gewesen. Sie sei gebürtige Schiitin, habe aber seit ihrem Aufenthalt in Österreich das Gefühl, dass sie lieber Sunnitin sein wolle (sie wolle Bahait bzw. Wahabit sein). Im Irak sei sie von den Brüdern gezwungen worden, ihre Religion nach außen hin zu praktizieren. Sie habe daher beten, fasten und religiös leben müssen. Der Hauptgrund der Flucht seien die Brüder der Zweitbeschwerdeführerin aber auch die allgemeine Lage und die Gesellschaft im Irak gewesen. Man habe sich nie sicher gefühlt. Der älteste Bruder sei ein guter Freund des Erstbeschwerdeführers gewesen und habe nichts gegen eine gemischte Ehe gehabt. Nachdem der älteste Bruder jedoch verstorben sei, hätten die Probleme mit den jüngeren Brüdern begonnen. Sie hätten versucht sie zu zwingen, sich vom Erstbeschwerdeführer scheiden zu lassen und hätten ihr zehn Monate lang verboten, der Erstbeschwerdeführer zu sehen. Sie hätten versucht, einen anderen Mann für sie zu finden und den Erstbeschwerdeführer "kaputt zu schlagen". Sie sei im Elternhaus eingesperrt worden und hätten sie auch die Töchter geschlagen, wenn diese zu ihrem Vater wollten. Nicht nur die Zweitbeschwerdeführerin, sondern auch die Töchter (eine davon erst zwei Jahre alt), seien von den Brüdern gezwungen worden, Hijab zu tragen. Sie wisse, dass der Erstbeschwerdeführer zum Christentum konvertiert sei. Er schildere ihr den Inhalt der Religion und sehe sie, dass das Christentum eine friedliche Religion sei. Bei den religiösen Feierlichkeiten des Erstbeschwerdeführers (Initiation, Taufe, Firmung) sei sie nicht dabei gewesen, da sie die Kinder habe betreuen müssen und der Fünfbeschwerdeführer in dieser Zeit öfters im Krankenhaus gewesen sei. Sie wisse, dass der Erstbeschwerdeführer etwa drei oder vier Mal im Monat in die Kirche gehe. Es könne auch sein, dass es öfters sei. Da sie jedoch im Altersheim arbeite, sei sie nicht immer zuhause und könne das nicht genau sagen. Sie hätten Weihnachten insofern gefeiert, als sie einen Baum gekauft, gebacken und weiters das gemacht hätten, was die Kinder sich gewünscht haben. Auf näheres Befragen gab die Zweitbeschwerdeführerin dazu an:
"[...]
VR: Kennen Sie die Gestik mit der Hand, mit der ein Gebet eingeleitet wird?
BF2: Ja (die BF2 macht das Kreuzzeichen).
VR: Wissen Sie, was zu Weihnachten gefeiert wird?
BF2: Das ist die Geburt Jesus-Christus.
VR: Kennen Sie ein weiteres christliches Fest aus dem Jahreskreis?
BF2: Genau kann es das nicht sagen, wir haben jedenfalls das Weihnachtsfest mit den Kindern gefeiert.
VR: Kennen Sie das Osterfest?
BF2: Ich weiß, dass das ein Anlass ist, bei dem Jesus Christus in den Himmel fährt. Ich weiß nicht genau, wann im Jahr das Osterfest stattfindet.
[...]
BehV an BF2: Sie sagten, dass sie selten zu Hause sind, weil Sie arbeiten, wo sind dann Ihre Kinder?
BF2: Sie bleiben bei meinem Mann zu Hause.
BehV: Warum nähern Sie sich jetzt der sunnitischen Glaubensrichtung an?
BF2: Erstens, weil ich meinen Mann über alles liebe und zweitens, weil ich von meiner Familie so aggressiv behandelt wurde.
BehV: Warum nähern Sie sich dann nicht dem Christentum an?
BF2: Ich brauche Zeit, um mich für alles entscheiden, auch höre ich meinem Mann zu, wenn er von Christentum redet.
BehV: Werden Ihre Kinder religiös erzogen?
BF2: Ich möchte nicht zu einer Religion zwingen, das sollen sie später selbst entscheiden, das soll nicht mein Wille sein.
BehV: Versucht Ihr Mann Ihre Kinder religiös zu erziehen?
BF2: Auch das bezieht sich auf meinen Mann, wir möchten den Kindern das ersparen, weil wir schon so viel erlebt haben.
[...]"
Als Frau habe sie im Irak kein Leben gehabt. Frauen würden nicht respektiert und hätten keine Rechte. Schon als kleines Mädchen sei man gezwungen, Hijab zu tragen. In Österreich könne man sich kleiden wie man möchte. Im Irak dürfe eine Frau sich auch nicht "gepflegt" zeigen, daher etwa die Nägel lackieren oder sich schminken. In Österreich gehe sie in ihrer Freizeit im Sommer gerne mit den Kindern ins Schwimmbad. Im Irak sei Schwimmen ein Tabu.
Zum Gesundheitszustand des Fünftbeschwerdeführers gab die Zweitbeschwerdeführerin an, es gehe ihm derzeit gut, er habe jedoch im Winter immer Probleme mit dem Atmen. Er verkühle sich schnell und habe Lungenprobleme. Im Sommer bedürfe er keiner ärztlichen Behandlung, im Winter jedoch immer (Inhalationen, Injektionen). Im Winter sei sie mit ihm etwa zwei Mal im Monat im Spital.
Seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung ein Konvolut von Unterlagen vorgelegt, die in Kopie zum Akt genommen wurden:
- Fotos des Erst- und Fünftbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin nach der Geburt des Fünftbeschwerdeführers im Krankenhaus/Intensivstation;
- Familienfotos aus dem Irak und aus Österreich;
- Foto des Erstbeschwerdeführers mit dem Kardinal;
- Schul-/Kindergartenfotos der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin;
- ÖSD - Sprachzertifikate auf Niveau A1 vom 23.05.2018 (Erstbeschwerdeführer) und 27.06.2018 (Zweitbeschwerdeführerin);
- Unterstützungsschreiben und Bestätigung über ehrenamtliche bzw. gemeinnützige Tätigkeiten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin;
- Teilnahmebestätigungen der Zweitbeschwerdeführerin für einen Kompetenzworkshop für erwachsene AsylwerberInnen (Oktober/November 2018), einen Deutschkurs Basisbildung A1 zwischen 17.09.2018 und 31.05.2019;
- Kursbestätigung des XXXX vom 27.08.2019 über die Teilnahme des Erstbeschwerdeführers an einem Kurs zur Integrationsprüfung (Prüfung am 02.12.2019) des ÖIF auf Niveau A1;
Seitens der erkennenden Richterin wurde in weiterer Folge auf die bereits zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur allgemeinen Lage im Irak verwiesen und deren Bedeutung sowie das Zustandekommen dieser Berichte erklärt. Seitens der Parteien wurde auf eine Stellungnahme verzichtet.
Den Parteien wurde weiters für allfällige schriftliche Schlussausführungen eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Die mündliche Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.
Per E-Mail vom 10.09.2019, beim Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2019 einlangend, übermittelte der den Erstbeschwerdeführer taufende Pfarrer eine mit 10.09.2019 schriftliche "Bestätigung der Authentizität der Konversion" des Erstbeschwerdeführers, worin zusammengefasst ausgeführt wird, der Pfarrer sei seit drei Jahren mit dem Erstbeschwerdeführer in Kontakt und sei dieser im Flüchtlingsheim mit syrischen Christen in Kontakt gekommen. Sodann habe der Erstbeschwerdeführer von dem langgehegten Wunsch erzählt, Christ zu werden. Diesen habe er bereits im Irak getragen, aber sei dem aus Rücksicht auf seine Familie, im Speziellen mit Rücksicht auf die strenggläubige islamische Ehefrau, nicht nachgekommen. Er habe ohne das Wissen seiner Ehefrau mit den Taufvorbereitungen begonnen. Unmittelbar nachdem der Erstbeschwerdeführer vom Kardinal die Tauferlaubnis erhalten habe, habe die Ehefrau durch eine Unachtsamkeit eines Freundes vom Konversionswunsch des Erstbeschwerdeführers erfahren. Dies habe zu massiven Spannungen in der Ehe und Schließlich zum Entschluss der Ehefrau geführt, sich damals von ihm zu trennen. Wegen dieser Schwierigkeiten sei die Taufe aufgeschoben und schließlich zu Ostern 2018 durchgeführt worden. Seit der Taufe sei der Erstbeschwerdeführer aktives Mitglied er Legionsgruppe arabischer Christen. Dabei engagiert er sich an der Missionarsarbeit an arabisch-sprechenden Zuwanderern. Den Sonntagsgottesdienst feiere er in der libanesischen Gemeinde mit. Er könne die Aufrichtigkeit seiner Konversion bestätigen.
Am 13.09.2019 langte der mit 12.09.2019 datierte Schriftsatz des Bundesamtes mit schriftlichen Schlussausführungen beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es dem Erstbeschwerdeführer aus Sicht des Bundesamtes nicht gelungen sei, eine tief verwurzelte Hinwendung zum Christentum glaubhaft zu machen. Er habe keinen plausiblen Grund nennen können, weshalb er sich aus freien Stücken einem neuen Glauben zugewendet und sich sogar für eine Taufe entschieden habe. Die diesbezüglichen Antworten auf die an ihn gerichteten Fragen in der mündlichen Verhandlung seien äußerst vage und allgemein. Eine substanziierte Beschreibung der für ihn sinnstiftenden Elemente des christlichen Glaubens habe er nicht geben können. Das vom Erstbeschwerdeführer wiedergegebene Wissen über das Christentum sei leicht erlernbar und sage nichts über die tatsächliche Verinnerlichung des Glaubens aus. Es sei auch nicht derart umfangreich, dass man daraus auf eine eingehende Beschäftigung mit dem christlichen Glauben schließen könnte. Eine intensive Beschäftigung mit der ursprünglichen (eigenen) Religion sei nötig, um überhaupt beurteilten zu können, welche Religion für einen die richtige sei. Der Erstbeschwerdeführer habe aber angegeben, seinen sunnitischen Glauben im Irak nicht praktiziert und auch nicht religiös gelebt zu haben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er ohne einleuchtenden Grund ein derartiges Interesse an einer fremden Religion entwickle und am Ende aus tiefster Überzeugung konvertiere. Es werde auf die einschlägige Judikatur verwiesen, wonach es nicht auf den Formalakt der Taufe, sondern auf die religiöse Einstellung für die Beurteilung der Frage, ob eine Konversion vorliegt, ankommt. Für das Bundesamt stehe fest, dass sich der Erstbeschwerdeführer nicht intensiv mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt und sich in der Folge ernsthaft und nachhaltig dem Christentum zugewandt habe. Es sei davon auszugehen, dass er den christlichen Glauben im Irak nicht praktizieren werde oder missionierend in einer herausgehobenen Position tätig wäre. Die vorgebrachten familiären Probleme hätten weiters in der Verhandlung im Vergleich zur Einvernahme vor dem Bundesamt eine Steigerung erfahren. So habe etwa die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt nicht angegeben, dass ihr und den Töchtern von den Brüdern Gewalt angetan worden sei. Es lägen insgesamt keine asylrelevanten Fluchtgründe vor. Zur Vermeidung familiärer Probleme im Irak sei es den Beschwerdeführern sehr wohl zumutbar, in ein anderes Gebiet des Irak umzuziehen. Dass ein Leben im Irak durchaus möglich sei, zeige sich auch daran, dass der Ehemann der Schwester des Erstbeschwerdeführers, ein Sunnit, wieder freiwillig in den Irak zurückgekehrt sei.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2019 wurde den Beschwerdeführern und dem Bundesamt die aktuelle Kurzinformation zur Sicherheitslage im Irak vom 30.10.2019 zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen übermittelt.
Mit am 30.12.2019 einlangender Stellungnahme vom selben Tag wurde im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt und Berichte zur Lage im Irak aus den Jahren 2014, 2015 und 2017 zur Lage von Frauen und Konvertiten zum Christentum vorgelegt. Die zum Parteiengehör übermittelten, aktualisierten Berichte würden die Beschwerdeführer in ihren Befürchtungen bestätigen, da darin die weiterhin katastrophale Sicherheits- und Wirtschaftslage sowie die mangelnde Effizienz und Durchschlagskraft der Zentralbehörden aufgezeigt würden. Den Beschwerdeführern drohe aus den vorgebrachten Gründen asylrelevante Verfolgung im Irak. Im Falle einer Rückkehr/Abschiebung bestehe zudem die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung aufgrund der schlechten allgemeinen Situation.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer führen die im Spruch jeweils angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind Staatsangehörige des Irak und Angehörige der Volksgruppe der Araber. Ihre Muttersprache ist Arabisch. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Aus dieser Ehe stammen die drei minderjährigen Beschwerdeführer, nämlich die Drittbeschwerdeführerin, die Viertbeschwerdeführerin sowie der am 23.06.2016 in Österreich geborene Fünftbeschwerdeführer (vgl etwa Erstbefragung Erstbeschwerdeführer vom 15.01.2016, AS 1 ff Erstbeschwerdeführer; Erstbefragung Zweitbeschwerdeführerin vom 15.01.2016, AS 1 ff Zweitbeschwerdeführerin; Erstbeschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 13.10.2017, AS 171 ff Erstbeschwerdeführer; Zweitbeschwerdeführerin, Niederschrift Bundesamt vom 13.10.2017, AS 23 ff Zweitbeschwerdeführerin; Kopie der irakischen Heiratsurkunde, AS 115 ff Erstbeschwerdeführer; österreichische Geburtsurkunde Fünftbeschwerdeführer, AS 129 Erstbeschwerdeführer; Kopien der irakischen Reisepässe des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin, AS 133 ff Erstbeschwerdeführer; Kopien der irakischen Personalausweise des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin, AS 159 ff Erstbeschwerdeführer; Kopien der irakischen Staatsbürgerschaftsnachweise des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, AS 155 ff Erstbeschwerdeführer).
Der Erstbeschwerdeführer verließ gemeinsam mit der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin den Irak legal auf dem Luftweg am 20.11.2015 und flogen sie von Bagdad nach Istanbul in die Türkei, wo sie sich etwa zehn Tage aufhielten. Von dort reisten sie in der Folge schlepperunterstützt über Griechenland, Serbien, Kroatien und Slowenien illegal nach Österreich, wo sie am 10.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten (vgl etwa Erstbefragung Erstbeschwerdeführer vom 15.01.2016, AS 5 ff Erstbeschwerdeführer; Erstbefragung Zweitbeschwerdeführerin vom 15.01.2016, AS 5 ff Zweitbeschwerdeführerin; Erstbeschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 13.10.2017, AS 176 Erstbeschwerdeführer; Ausreisestempel Irak und Einreisestempel Istanbul/Türkei in den Reisepässen der Beschwerdeführer, AS 131 ff Erstbeschwerdeführer).
Der Erstbeschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, in Bagdad geboren und aufgewachsen, und hat dort die Schule (Grundschule, drei Jahre Mittelschule und zwei Klassen einer technischen Schule) besucht, wobei er sich auf Elektronik spezialisiert hat. Er zog mit seiner Familie, nämlich den beiden Eltern, dem Bruder und den beiden Schwestern, nach XXXX nordöstlich von Bagdad, wo er mit ihnen vor seiner Heirat mit der Zweitbeschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebte und einer Arbeit als Automechaniker in einer Werkstatt nachging. Nach der Eheschließung mit der Zweitbeschwerdeführer lebte er mit dieser (und in weiterer Folge auch mit der Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin) in einem eigens gemieteten Haus in XXXX. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt verpflichtete sich der Erstbeschwerdeführer beim irakischen Militär und war dort für die Fahrzeuge der Kaserne, darunter Wartungen und Reparaturen, verantwortlich. Er befand sich jeweils 14 Tage durchgehend im Dienst und hatte dann sieben Tage frei (vgl etwa Erstbefragung Erstbeschwerdeführer vom 15.01.2016, AS 1 ff Erstbeschwerdeführer; Erstbeschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 13.10.2017, AS 172 ff Erstbeschwerdeführer; Verhandlungsprotokoll vom 30.08.2019, S 4 ff; Kopie Militärausweis, AS 163 f Erstbeschwerdeführer).
Sowohl die Eltern des Erstbeschwerdeführers als auch alle seine Geschwister haben den Irak verlassen und halten sich als Asylwerber in Europa auf. Die Asylverfahren der Eltern des Erstbeschwerdeführers werden in Frankreich geführt. Die drei Geschwister des Erstbeschwerdeführers und ihre eigenen Angehörigen befinden sich in Österreich. Über ihre Anträge auf internationalen Schutz wurde noch nicht rechtskräftig entschieden und sind diesbezüglich zu nachfolgenden Zahlen protokollierte Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (vgl Einsichtnahme in die elektronische Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes (eVA+) am 07.02.2020;
Erstbeschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 13.10.2017, AS 174 f Erstbeschwerdeführer; Verhandlungsprotokoll vom 30.08.2019, S 11):
1. G314 2196708-1 (Bruder des Erstbeschwerdeführers)
2. G314 2218689-1 (Schwester des Erstbeschwerdeführers) und G314 2218691-1 sowie G314 2218692-1 (Söhne bzw. Neffen des Erstbeschwerdeführers)
3. G308 2205275-1 (Schwester des Erstbeschwerdeführers), G308 2205276-1 (Ehegatte/Schwager des Erstbeschwerdeführers), G308 2205278-1 und G308 2205282-1 (Söhne bzw. Neffen des Erstbeschwerdeführers)
Beide Schwestern des Erstbeschwerdeführers sind verheiratet und haben jeweils zwei Söhne. Einer der Schwager des Erstbeschwerdeführers ist jedoch inzwischen in den Irak zurückgekehrt. Weitere engere Familienangehörige hat der Erstbeschwerdeführer im Irak nicht.
Ein besonderes Nahe- und/Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich lebenden Geschwistern des Erstbeschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden.
Auch die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie zum Entscheidungszeitpunkt einer psychologischen oder sonstigen Behandlung bedarf. Sie ist in Bagdad, Bezirk XXXX, geboren und aufgewachsen, ist jedoch später mit ihrer Familie nach XXXX gezogen, wo sie sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre eine Hauptschule besucht hat. Einen Beruf hat sie weder erlernt noch ausgeübt und war sie im Irak Hausfrau. Der Vater, eine Schwester und ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin sind bereits verstorben. Es leben noch die Mutter, zwei Schwestern und drei Brüder in XXXX, eine weitere Schwester in Kerbala im Irak. Zur Mutter und zu der in Kerbala lebenden Schwester hat die Zweitbeschwerdeführerin mehrmals wöchentlich telefonischen Kontakt, zu ihren Brüdern jedoch nicht. Diese lehnen die Ehe der Zweitbeschwerdeführerin mit dem Erstbeschwerdeführer ab (vgl etwa Erstbefragung Zweitbeschwerdeführerin vom 15.01.2016, AS 1 ff Zweitbeschwerdeführerin; Zweitbeschwerdeführerin, Niederschrift Bundesamt vom 13.10.2017, AS 24 ff Zweitbeschwerdeführerin; Verhandlungsprotokoll vom 30.08.2019, S 11 ff).
Der minderjährige Fünftbeschwerdeführer wurde in Österreich per Kaiserschnitt geboren. Es handelte sich bei ihm um eine Frühgeburt, deren Folgen intensivmedizinische Pflege und eine Operation am Magen erforderlich machten. Zum Entscheidungszeitpunkt geht es dem Fünftbeschwerdeführer soweit gut. Er benötigt im Sommer keinerlei medizinische Behandlungen. In den vorangegangenen Wintern neigte er zu Lungenproblemen und Infekten, die mit Sauerstoff und Inhalation behandelt wurden. Das der Fünftbeschwerdeführer an chronischen und/oder lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet, die im Irak nicht behandelbar wären, konnte jedoch nicht festgestellt werden (vgl etwa Erstbeschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 13.10.2017, AS 174 Erstbeschwerdeführer; Zweitbeschwerdeführerin, Niederschrift Bundesamt vom 13.10.2017, AS 26ff; Konvolut vorgelegter medizinischer Befunde des Fünftbeschwerdeführers, datiert zwischen 23.06.2016 und 03.10.2017, AS 43 ff Erstbeschwerdeführer; Verhandlungsprotokoll vom 30.08.2019, S 11 & 13; Konvolut von in der mündlichen Verhandlung am 30.08.2019 vorgelegten Fotos).
Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sind gesund und besuchten im Bundesgebiet erst den Kindergarten und nunmehr die Schule (vgl etwa in der mündlichen Verhandlung am 30.08.2019 vorgelegtes Konvolut an Kindergartenunterlagen der Drittbeschwerdeführerin vom Herbst 2017; Empfehlungsschreiben des XXXX - Koordinatorin der Flüchtlingshilfe vom 27.08.2019).
Die Beschwerdeführer halten sich seit ihrer Einreise ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind strafgerichtlich unbescholten (vgl aktenkundige Auszüge aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Strafregister vom 29.08.2019).
Die Beschwerdeführer haben im Irak an keinen bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen. Sie sind weder Mitglieder einer politischen Partei noch haben sie sich sonst politisch betätigt oder an Demonstrationen teilgenommen. Sie hatten weiters keinerlei Probleme mit staatlichen Behörden, der Polizei oder einem Gericht oder aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit im Irak (vgl Niederschrift Bundesamt vom 13.10.2017, AS 177 f Erstbeschwerdeführer und AS 29 Zweitbeschwerdeführerin; Verhandlungsprotokoll vom 30.08.2019).
Die Zweitbeschwerdeführerin bekennt sich zum moslemischen Glauben schiitischer Ausrichtung. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie inzwischen tatsächlich zum sunnitischen Glauben konvertiert wäre. Sie heiratete im Irak mit der Zustimmung ihres damals noch lebenden ältesten Bruders den Erstbeschwerdeführer, der sich im Irak offiziell zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung bekannte, seine Religion aber wenig bis gar nicht praktizierte. Infolge des Ablebens des ältesten Bruders der Zweitbeschwerdeführerin Anfang des Jahres 2015 wurden die Beschwerdeführer seitens der verbleibenden drei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin zur Trennung bzw. Scheidung gedrängt, da sie mit einem sunnitischen Ehemann für die Zweitbeschwerdeführerin nicht einverstanden waren. Auch drängten sie auf einen streng schiitischen Lebensstil der Zweitbeschwerdeführerin, darunter das Tragen eines Niqab.
Es kann daher nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Irak über ein tragfähiges familiäres Netz verfügen.
Nicht festgestellt werden kann hingegen, dass die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin zehn Monate im Elternhaus der Zweitbeschwerdeführerin von ihren Brüdern festgehalten, auch die minderjährigen Töchter im Kleinkindalter zum Tragen eines Hijab/Niqab gezwungen und teilweise auch geschlagen worden sind. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass Erstbeschwerdeführer im Irak von den Brüdern der Zweitbeschwerdeführerin und in weiterer Folge durch die schiitische Miliz Asa¿ib Ahl al-Haqq (AAH) einer konkreten persönlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen ist bzw. im Falle einer Rückkehr in den Irak eine konkrete, gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung durch diese zu befürchten hätte.
Ein konkreter Anlass oder Vorfall für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte daher nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer generellen Verfolgungsgefahr oder Bedrohung durch schiitische Milizen, ihren Stamm, den IS oder von staatlicher Seite ausgesetzt sind.
Der Erstbeschwerdeführer wurde am 31.03.2018 im Bundesgebiet getauft und ist formal zum Christentum konvertiert. Es wird festgestellt, dass der christliche Glaube kein wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden ist. Er würde seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben im Falle einer Rückkehr in den Irak nicht weiter nachkommen und diesen auch nicht nach außen zur Schau tragen. Die irakischen Behörden und/oder das persönliche Umfeld des Erstbeschwerdeführers würden von dessen (formalen) Glaubenswechsel bei einer Rückkehr in den Irak keine Kenntnis erlangen. Es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak wegen Konversion zum Christentum einer physischen und/oder psychischen Gewalt ausgesetzt wäre.
Zur entscheidungsrelevanten Lage im Irak:
Zur allgemeinen Lage im Irak werden die vom Bundesverwaltungsgericht zur Vorbereitung der mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Schreiben vom 27.08.2019 in das Verfahren eingeführten Länderberichte, nämlich ein Konvolut aus fallbezogen relevanten aktueller Länderberichte samt den angeführten Quellen sowie die mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.12.2019 übermittelte Kurzinformation der Staatendokumentation zur aktuellen Sicherheitslage im Irak vom 30.10.2019 auch als entscheidungsrelevante Feststellungen zum endgültigen Gegenstand des Erkenntnisses erhoben.
Daraus ergibt sich:
Aus der Kurzinformation der Staatendokumentation zur aktuellen
Sicherheitslage im Irak vom 30.10.2019 ergibt sich:
"[...]
Die folgende Karte von liveuamap zeigt die Einteilung des Irak in offiziell von der irakischen Zentralregierung kontrollierte Gouvernements (in rosa), die autonome Region Kurdistan (KRI) (in gelb) und Gebiete unter der weitgehenden Kontrolle von Gruppen des Islamischen Staates (IS) (in grau). Die Symbole kennzeichnen dabei Orte und Arten von sicherheitsrelevanten Vorfällen, wie Luftschläge, Schusswechsel/-attentate, Sprengstoffanschläge/Explosionen, Granatbeschuss, u.v.m.
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Quelle: Liveuamap - Live Universal Awareness Map (1.10.2019): Map of Iraq, https://iraq.liveuamap.com/en/time/01.10.2019 , Zugriff 1.10.2019
Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (Reuters 9.12.2017) hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt (Military Times 7.7.2019). Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen (The Portal 9.10.2019).
Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken (ACLED 7.8.2019). Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten (Joel Wing 16.10.2019). Der IS setzt nach wie vor auf Gewaltakte gegen Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter sowie beispielsweise auf Brandstiftung, um Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften zu entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung zu untergraben und soziale Spannungen zu verschärfen (ACLED 7.8.2019).
Insbesondere in den beiden Gouvernements Diyala und Kirkuk scheint der IS im Vergleich zum Rest des Landes mit relativ hohem Tempo sein Fundament wieder aufzubauen, wobei er die lokale Verwaltung und die Sicherheitskräfte durch eine hohe Abfolge von Angriffen herausfordert (Joel Wing 16.10.2019).
Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 7.8.2019). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungseinheiten (PMF/PMU/Hashd al Shabi) in Anbar, am 25. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019; vgl. Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am 23. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019; vgl. Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).
Am 7.7.2019 begann die "Operation Will of Victory", an der irakische Streitkräfte (ISF), Popular Mobilization Forces (PMF), Tribal Mobilization Forces (TMF) und Kampfflugzeuge der USgeführten Koalition teilnahmen (ACLED 7.8.2019; vgl. Military Times 7.7.2019). Die mehrphasige Operation hat die Beseitigung von IS-Zellen zum Ziel (Diyaruna 7.10.2019; vgl. The Portal 9.10.2019). Die am 7. Juli begonnene erste Phase umfasste Anbar, Salah ad-Din und Ninewa (Military Times 7.7.2019). Phase zwei begann am 20. Juli und betraf die nördlichen Gebiete von Bagdad sowie die benachbarten Gebiete der Gouvernements Diyala, Salah ad-Din und Anbar (Rudaw 20.7.2019). Phase drei begann am 5. August und konzentrierte sich auf Gebiete in Diyala und Ninewa (Rudaw 11.8.2019). Phase vier begann am 24. August und betraf die Wüstenregionen von Anbar (Rudaw 24.8.2019). Phase fünf begann am 21.9.2019 und konzentrierte sich auf abgelegene Wüstenregionen zwischen den Gouvernements Kerbala, Najaf und Anbar, bis hin zur Grenze zu Saudi-Arabien (PressTV 21.9.2019). Eine sechste Phase wurde am 6. Oktober ausgerufen und umfasste Gebiete zwischen dem südwestlichen Salah ad-Din bis zum nördlichen Anbar und Ninewa (Diyaruna 7.10.2019).
Die folgende Grafik von Iraq Body Count (IBC) stellt die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken). Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar (IBC 9.2019).
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Quelle: Iraq Bodycount (9.2019): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/ , Zugriff 15.10.2019
Die folgende Tabelle des IBC gibt die Zahlen der Todesopfer an. Für Juli 2019 sind 145 zivile Todesopfer im Irak ausgewiesen. Im August 2019 wurden von IBC 93 getötete Zivilisten im Irak dokumentiert und für September 151 (IBC 9.2019).
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Quelle: Iraq Bodycount (9.2019): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/ , Zugriff 15.10.2019
Vom Irak-Experten Joel Wing wurden für den Gesamtirak im Lauf des Monats Juli 2019 82 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 83 Tote und 119 Verletzten verzeichnet. 18 Tote gingen auf Leichenfunde von Opfern des IS im Distrikt Sinjar im Gouvernement Ninewa zurück, wodurch die Zahl der tatsächlichen gewaltsamen Todesfälle im Juli auf 65 reduziert werden kann. Es war der zweite Monat in Folge, in dem die Vorfallzahlen wieder zurückgingen. Dieser Rückgang wird einerseits auf eine großangelegte Militäraktion der Regierung in vier Gouvernements zurückgeführt [Anm.: "Operation Will of Victory"; Anbar, Salah ad Din, Ninewa und Diyala, siehe oben], wobei die Vorfallzahlen auch in Gouvernements zurückgingen, die nicht von der Offensive betroffen waren. Der Rückgang an sicherheitsrelevanten Vorfällen wird auch mit einem neuerlichen verstärkten Fokus des IS auf Syrien erklärt (Joel Wing 5.8.2019).
Im August 2019 verzeichnete Joel Wing 104 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 103 Toten und 141 Verletzten. Zehn Tote gingen auf Leichenfunde von Jesiden im Distrikt Sinjar im Gouvernement Ninewa zurück, wodurch die Zahl der Todesfälle im August auf 93 angepasst werden kann. Bei einem der Vorfälle handelte es sich um einen Angriff einer pro-iranischen PMF auf eine Sicherheitseinheit von British Petroleum (BP) im Rumaila Ölfeld bei Basra (Joel Wing 9.9.2019).
Im September 2019 wurden von Joel Wing für den Gesamtirak 123 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 122 Toten und 131 Verletzten registriert (Joel Wing 16.10.2019).
Seit 1. Oktober kam es in mehreren Gouvernements (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiya, Dhi Qar, Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen (ISW 22.10.2019, vgl. Joel Wing 3.10.2019). Die Proteste richten sich gegen Korruption, die hohe Arbeitslosigkeit und die schlechte Strom- und Wasserversorgung (Al Mada 2.10.2019; vgl. BBC 4.10.2019; Standard 4.10.2019), aber auch gegen den iranischen Einfluss auf den Irak (ISW 22.10.2019). Im Zuge dieser Demonstrationen wurden mehrere Regierungsgebäude sowie Sitze von Milizen und Parteien in Brand gesetzt (Al Mada 2.10.2019). Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gingen unter anderem mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor. Außerdem gibt es Berichte über nicht identifizierte Scharfschützen, die sowohl Demonstranten als auch Sicherheitskräfte ins Visier genommen haben sollen (ISW 22.10.2019). Premierminister Mahdi kündigte eine Aufklärung der gezielten Tötungen an (Rudaw 13.10.2019). Zeitweilig, vom 2. bis zum 5. Oktober, wurde eine Ausgangssperre ausgerufen (Al Jazeera 5.10.2019; vgl. ISW 22.10.2019; Rudaw 13.10.2019) und eine Internetblockade vom 4. bis 7. Oktober implementiert (Net Blocks 3.10.2019; FAZ 3.10.2019; vgl. Rudaw 13.10.2019).
Nach einer kurzen Ruhephase gingen die gewaltsamen Proteste am 25. Oktober weiter und forderten bis zum 30. Oktober weitere 74 Menschenleben und 3.500 Verletzte (BBC News 30.10.2019). Insbesondere betroffen waren bzw. sind die Städte Bagdad, Nasiriyah, Hillah, Basra und Kerbala (BBC News 30.10.2019; vgl. Guardian 27.10.2019; Guardian 29.10.2019). Am 28. Oktober wurde eine neue Ausgangssperre über Bagdad verhängt, der sich jedoch tausende Demonstranten widersetzen (BBC 30.10.2019; vgl. Guardian 29.10.2019). Über 250 Personen wurden seit Ausbruch der Proteste am 1. Oktober bis zum 29. Oktober getötet (Guardian 29.10.2019) und mehr als 8.000 Personen verletzt (France24 28.10.2019).
BAGDAD
Der IS versucht weiterhin seine Aktivitäten in Bagdad zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Fast alle Aktivitäten des IS im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vgl. Joel Wing 16.10.2019). Im Juli gelang es dem IS zwei Selbstmordattentate im Gouvernement auszuführen, weswegen Bagdad die Opferstatistik des Irak in diesem Monat anführte (Joel Wing 5.8.2019). Sowohl am 7. als auch am 16. September wurden jeweils fünf Vorfälle mit "Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen" (IEDs) in der Stadt Bagdad selbst verzeichnet (Joel Wing 16.10.2019). Während der Proteste im Südirak im Oktober 2019, von denen auch Bagdad betroffen war, stoppte der IS seine Angriffe im Gouvernement (Joel Wing 16.10.2019).
Im Juli 2019 wurden vom Irak-Experten Joel Wing im Gouvernement Bagdad 15 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 15 Toten und 27 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 5.8.2019). Im August 2019 wurden 14 Vorfälle erfasst, mit neun Toten und elf Verwundeten (Joel Wing 9.9.2019) und im September waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verwundeten (Joel Wing 16.10.2019).
AUTONOME REGION KURDISTAN / KURDISCHE REGION IM IRAK
Im Juli 2019 führte der IS seine seit langem erste Attacke auf kurdischem Boden durch. Im Gouvernement Sulaimaniya attackierte er einen Checkpoint an der Grenze zu Diyala, der von Asayish [Anm.:
Inlandsgeheimdienst der Autonomen Region Kurdistan] bemannt war. Der Angriff erfolgte in drei Phasen: Auf einen Schussangriff folgte ein IED-Angriff gegen eintreffende Verstärkung, gefolgt von Mörserbeschuss. Bei diesem Angriff wurden fünf Tote und elf Verletzte registriert (Joel Wing 5.8.2019). Im August wurde in Sulaimaniya ein Vorfall mit einer IED verzeichnet, wobei es keine Opfer gab (Joel Wing 9.9.2019).
Die am 27. Mai initiierte türkische "Operation Claw" gegen Stellungen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Nordirak hält an. Die erste Phase richtete sich gegen Stellungen in der Hakurk/Khakurk-Region im Gouvernement Erbil (Anadolu Agency 13.7.2019; vgl. Rudaw 13.7.2019). Die zweite Phase begann am 12. Juli und zielt auf die Zerstörung von Höhlen und Zufluchtsorten der PKK (Anadolu Agency 13.7.2019). Die türkischen Luftangriffe konzentrierten sich auf die Region Amadiya im Gouvernement Dohuk, von wo aus die PKK häufig operiert (ACLED 17.7.2019). Aktuell befindet sich die Operation in der dritten Phase (ACLED 4.9.2019)
Im Kreuzfeuer wurden in den vergangenen Wochen mehrere kurdische Dörfer evakuiert, da manchmal auch Zivilisten und deren Eigentum bei türkischen Luftangriffen getroffen wurden (ACLED 4.9.2019; vgl. ACLED 7.8.2019).
Am 10. und 11. Juli bombardierte iranische Artillerie mutmaßliche PKK-Ziele im Subdistrikt Sidakan/Bradost im Gouvernement Sulaimaniya, wobei ein Kind getötet wurde (Al Monitor 12.7.2019). In dem Gebiet gibt es häufige Zusammenstöße zwischen iranischen Sicherheitskräften und iranisch-kurdischen Aufständischen, die ihren Sitz im Irak haben, wie die "Partei für ein Freies Leben in Kurdistan'' (PJAK), die von Teheran beschuldigt wird, mit der PKK in Verbindungen zu stehen (Reuters 12.7.2019).
NORD- UND ZENTRALIRAK
In den sogenannten "umstrittenen Gebieten", die sowohl von Bagdad als auch von der kurdischen Autonomieregion beansprucht werden, und wo es zu erhebliche Sicherheitslücken zwischen den zentralstaatlichen und kurdischen Einheiten kommt, verfügt der IS nach wie vor über operative Kapazitäten, um Angriffe, Bombenanschläge, Morde und Entführungen, durchzuführen (Kurdistan24 7.8.2019). Trotz der Zunahme der Sicherheitsvorfälle im gesamten Irak waren die Zahlen im Laufe des Monats August 2019 für den Zentral-Irak jedoch rückläufig (Joel Wing 9.9.2019).
Im Gouvernement Ninewa wurden im Juli 2019 sechs Vorfälle mit 24 Toten verzeichnet, wobei hier der Fund von 18 Leichen älteren Datums eingerechnet ist (Joel Wing 5.8.2019). Im August 2019 wurden neun Vorfälle mit 24 Toten und drei Verwundeten registriert (Joel Wing 9.9.2019). Im September wurden 22 Vorfälle mit 35 Toten und 27 Verletzten registriert, wobei bei fast allen diesen Vorfällen IEDs involviert waren. Außerdem wurde ein Mukhtar ermordet und Mossul mit Mörsergranaten beschossen (Joel Wing 16.10.2019).
Das Gouvernement Diyala zählt regelmäßig zu den Regionen mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen und als die gewalttätigste Region des Irak (Joel Wing 5.8.2019; vgl. Joel Wing 9.9.2019). Der IS ist stark in der Region vertreten und konnte seine operativen Fähigkeiten erhalten (Joel Wing 5.8.2019). Trotz wiederholter Militäroperationen in Diyala kann sich der IS noch immer in den ausgedehnten Gebieten, die sich vom westlichen Teil Diyalas bis zu den Hamreen Bergen im Norden des Gouvernements erstrecken, sowie in den rauen Gebieten nahe der Grenze zum Iran halten (Xinhua 22.8.2019). Es kommt in Diyala regelmäßig zu Konfrontationen des IS mit Sicherheitskräften und zu Übergriffen auf Städte (Joel Wing 5.8.2019). Einerseits vertreibt der IS Zivilisten aus ländlichen Gebieten, um dort Basen zu errichten, anderseits greift er wiederholt die lokale Verwaltung und Sicherheitskräfte an (Joel Wing 9.9.2019). Ein Hauptproblem Diyalas ist die mangelhafte Kommunikation zwischen den vielen unterschiedlichen Sicherheitsakteuren in der Region (Joel Wing 9.9.2019), andererseits gibt es generell zu wenige Sicherheitskräfte in Diyala, was der IS auszunutzen versteht (Joel Wing 5.8.2019). Der IS hat Zugang zu allen ländlichen Gebieten in Diyala, konzentriert sich aber besonders auf die Bezirke Khanaqin und Jalawla im Nordosten, welche die Zentralregierung nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum von 2017 übernommen hat (Joel Wing 5.8.2019). Die übrigen Vorfälle betreffen hauptsächlich den Norden und das Zentrum von Diyala. Im Süden und Westen gibt es hingegen kaum sicherheitsrelevante Vorfälle (Joel Wing 9.9.2019).
Für Juli 2019 verzeichnete Joel Wing im Gouvernement Diyala 28 sicherheitsrelevante Vorfälle mit elf Toten und 30 Verletzten (Joel Wing 5.8.2019). Im August 2019 wurden 41 Vorfälle - die höchste Anzahl seit August 2018, mit 21 Toten und 46 Verwundeten registriert (Joel Wing 9.9.2019) und im September 37 Vorfälle mit 21 Toten und 30 Verletzten (Joel Wing 16.10.2019). Im September schlug der IS in fast allen Distrikten des Gouvernements zu (Joel Wing 16.10.2019).
Im Gouvernement Kirkuk gehen die Zahlen der sicherheitsrelevanten Vorfälle, bis auf wenige Spitzen, kontinuierlich zurück. Im Juli gab es eine Reihe von Raketen- und Mörserangriffen auf Städte und Sicherheitskräfte, ansonsten handelte es ich bei den Vorfällen meist um Schießereien und den Einsatz von IEDs (Joel Wing 5.8.2019). Wie im benachbarten Diyala handelte es sich bei Vorfällen in Kirkuk meist um Schießereien, Angriffe auf Kontrollpunkte, Überfälle auf Städte und Vertreibungen aus ländlichen Gebieten, wobei sich der IS auf den Süden des Gouvernements konzentrierte. Unter anderem wurden eine Polizeistation und ein Armeestützpunkt angegriffen, sowie ein Polizeihauptquartier mit Mörsern beschossen (Joel Wing 16.10.2019).
Im Gouvernement Kirkuk wurden im Juli 2019 15 sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Toten und 13 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 5.8.2019), im August 2019 19 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 34 Toten und 19 Verwundeten (Joel Wing 9.9.2019) und im September 22 Vorfälle mit elf Toten und 19 Verletzten (Joel Wing 16.10.2019).
Im Gouvernement Salah ad-Din wurden im Juli 2019 acht Vorfälle mit zehn Toten und acht Verletzten registriert. Zu den Vorfällen zählten zwei Feuergefechte und ein Angriff auf einen Checkpoint (Joel Wing 5.8.2019). Im August 2019 wurden sieben Vorfälle mit vier Toten und fünf Verwundeten verzeichnet (Joel Wing 9.9.2019) und im September zehn Vorfälle mit 13 Toten und zehn Verletzten (Joel Wing 16.10.2019).
Das Gouvernement Anbar, früher ein IS-Zentrum, wird nun hauptsächlich für den Transit von ISKämpfern zwischen dem Irak und Syrien genutzt (Joel Wing 16.10.2019). Die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Anbar hat in den vergangenen Monaten stark fluktuiert (Joel Wing 5.8.2019).
Im Gouvernement Anbar wurden im Juli 2019 fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit neun Toten und 14 Verletzten registriert (Joel Wing 5.8.2019), im August 2019 waren es vier Vorfälle mit sechs Toten und neun Verwundeten (Joel Wing 9.9.2019) und im September vier Vorfälle mit 19 Toten (Joel Wing 16.10.2019).
SÜDIRAK
Das Gouvernement Babil ist ein einfaches Ziel für die Aufständischen des IS, in das sie von Anbar aus leichten Zugang haben. Insbesondere der Distrikt Jurf al-Sakhr, in dem es keine Zivilisten gibt und der als PMF-Basis dient, ist ein beliebtes Ziel des IS (Joel Wing 9.9.2019).
Im Gouvernement Babil wurden im Juli 2019 drei sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und fünf Verletzten verzeichnet (Joel Wing 5.8.2019). Im August waren es acht Vorfälle mit fünf Toten und 48 Verletzten. Es handelt sich dabei um die höchste Zahl an Vorfällen seit Juni 2018. Darunter befand sich ein schwerer Angriff mit einer Motorradbombe (VBIED) auf einen Markt im Norden des Gouvernements (Joel Wing 9.9.2019). Im September waren es wieder drei Vorfälle mit einem Toten und fünf Verletzten (Joel Wing 16.10.2019).
Im Gouvernement Kerbala wurde im Juli ein Vorfall mit einem Toten und drei Verletzten verzeichnet. Es handelte sich dabei um den Einsatz einer Haftbombe an einem Auto (Joel Wing 5.8.2019). Im September wurde ein sicherheitsrelevanter Vorfall mit zwölf Toten und fünf Verletzten registriert (Joel Wing 16.10.2019). Hierbei wurde an einem Checkpoint im Norden von Kerbala Stadt eine Autobombe gezündet (Joel Wing 16.10.2019; vgl. VOA 21.9.2019). Von Sicherheitskräften entdeckte Waffenlager des IS weisen darauf hin, dass dieser über eine große Menge an Sprengmitteln verfügt (Joel Wing 16.10.2019).
In Basra wurde im August ein Vorfall ohne Opfer registriert. Es handelte sich dabei um eine gegen British Petroleum (BP) im Rumaila Ölfeld gerichtete IED (Joel Wing 9.9.2019). Demonstrationen gegen Korruption, Arbeitslosigkeit und mangelnde Grundversorgung halten an, wobei iranisch unterstützte PMFs beschuldigt werden, sich an der Unterdrückung der Proteste zu beteiligen und Demonstranten und Menschenrechtsaktivisten anzugreifen (Diyaruna 7.8.2019; vgl. Al Jazeera
25.10.2019).
Quellen:
- BFA Staatendokumentation: Kurzinformation zu Irak, Sicherheitsupdate 3. Quartal 2019 und jüngste Ereignisse, 30.10.2019 als Teil des Sicherheitsupdates des Länderinformationsblattes Irak vom 30.10.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2019056.html mwN (Zugriff am 20.11.2019) mit weiteren Nachweisen
- ACLED - The Armed Conflict Location Event Data Project (2.10.2019): Regional Overview - Middle East 2 October 2019, https://www.acleddata.com/2019/10/02/regional-overview-middleeast-2-october-2019/ , Zugriff 7.10.2019
- ACLED - The Armed Conflict Location Event Data Project (4.9.2019): Regional Overview - Middle East 4 September 2019, https://www.acleddata.com/2019/09/04/regional-overviewmiddle-east-4-september-2019/ , Zugriff 2.10.2019
- ACLED - The Armed Conflict Location Event Data Project (17.7.2019): Regional Overview - Middle East 17 July 2019, https://www.acleddata.com/2019/07/17/regional-overview-middleeast-17-july-2019/ , Zugriff 2.10.2019
- Al Jazeera (25.10.2019): Dozens killed as fierce anti-government protests sweep Iraq,
https://www.aljazeera.com/news/2019/10/dozens-killed-fierce-anti-government-demonstrationssweep-iraq-191025171801458.html , Zugriff 28.10.2019
- Al Jazeera (5.10.2019): Iraq PM lifts Baghdad curfew, https://www.aljazeera.com/news/2019/10/iraq-pm-lifts-baghdad-curfew-191005070529047.html , Zugriff 28.10.2019
- Al Jazeera (24.9.2019): Two rockets 'hit' near US embassy in Baghdad's Green Zone,
https://www.aljazeera.com/news/2019/09/rockets-hit-embassy-baghdad-green-zone190924052551906.html , Zugriff 2.10.2019
- Al Jazeera (25.8.2019): Iraq paramilitary: Israel behind drone attack near Syria border,
https://www.aljazeera.com/news/2019/08/iraq-paramilitary-israel-drone-attack-syria-border190825184711737.html , Zugriff 28.10.2019
- Al Mada (2.10.2019): ("Proteste werden zu Kriegsgebieten"), https://almadapaper.net/view.php?cat=221822 , Zugriff 4.10.2019
- Al Monitor (12.7.2019): Iran shells Iraqi Kurdistan Region, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2019/07/iraq-iran-kurdistan-turkey.html , Zugriff 2.10.2019
- Anadolu Agency (13.7.2019): Turkey launches counter-terror Operation Claw-2 in N.Iraq,
https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-launches-counter-terror-operation-claw-2-in-niraq/1530592 , Zugriff 2.10.2019
- BBC News (28.10.2019): Iraq protests: Upsurge in violence despite Baghdad curfew,
https://www.bbc.com/news/world-middle-east-50225055?intlink_from_url=https://www.bbc.com/news/topics/cvenzmgyljrt/iraq&link_location=live-reporting-story , Zugriff 28.10.2019
- BBC News (4.10.2019): Iraq protests: 'No magic solution' to problems, PM says,
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- FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.10.2019): Die Wut der Iraker auf die Regierung,
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- Rudaw (24.8.2019): Fourth phase of 'Will of Victory' operation begins: Iraqi defense ministry, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/24082019 , Zugriff 18.10.2019
- Rudaw (11.8.2019): Iraq ends third phase of 'Will of Victory' campaign, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/11082019 , Zugriff 18.10.2019
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- Rudaw (13.7.2019): Turkey reinvigorates Operation Claw in Kurdistan Region against PKK,
https://www.rudaw.net/english/kurdistan/130720191 , Zugriff 2.10.2019
- Standard, Der (4.10.2019): Irakischer Premier sieht Demonstranten im Recht,
https://www.derstandard.at/story/2000109475503/mehr-als-30-tote-bei-protesten-im-irak , Zugriff 4.10.2019
- The Guardian (29.10.2019): Iraq's young protesters count cost of a month of violence,
https://www.theguardian.com/world/2019/oct/29/iraqi-protesters-demonstrations-month-of-violence , Zugriff 30.10.2019
- The Guardian (27.10.2019): Iraq clashes: at least 15 die as counter-terror police quell protests, https://www.theguardian.com/world/2019/oct/26/six-killed-as-iraq-protests-continue-inbaghdad-and-nasiriyah , Zugriff 28.10.2019
- The Portal (9.10.2019): Iraq launches a new process of "Will to Victory",
http://www.theportalcenter.com/2019/10/iraq-launches-a-new-process-of-will-to-victory/ , Zugriff 18.10.2019
- VOA - Voice of America (21.9.2019): IS Claims Blast That Killed 12 Near Iraq's Karbala,
https://www.voanews.com/middle-east/claims-blast-killed-12-near-iraqs-karbala , Zugriff 2.10.2019
- Xinhua (22.8.2019): 4 IS militants, 2 soldiers killed in clashes in eastern Iraq,
http://www.xinhuanet.com/english/2019-08/22/c_138329358.htm , Zugriff 2.10.2019"
Aus dem Konvolut fallbezogener relevanter Länderberichte ergibt sich:
"1. Sicherheitslage:
1.1. Allgemeine Sicherheitslage:
Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert (CRS 4.10.2018; vgl. MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv, die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018).
Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.2.2018).
In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.2.2018). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/de/dokument/1437719.html , Zugriff 19.07.2018
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- CRS - Congressional Research Service (4.10.2018): Iraq: Issues in the 115th Congress, https://fas.org/sgp/crs/mideast/R45096.pdf , Zugriff 29.10.2018
- MIGRI - Finnische Immigrationsbehörde (6.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in Iraq variable but improving, https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish_immigration_service_report_security_in_iraq_variable_but_improving/10061710 , Zugriff 30.10.2018
1.2. Islamischer Staat (IS):
1.2.1. Islamischer Staat - Stand LIB vom 20.11.2018:
Seitdem der IS Ende 2017 das letzte Stück irakischen Territoriums verlor, hat er drei Phasen durchlaufen: Zunächst kam es für einige Monate zu einer Phase remanenter Gewalt; dann gab es einen klaren taktischen Wandel, weg von der üblichen Kombination aus Bombenanschlägen und Schießereien, zu einem Fokus auf die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes. Die Kämpfer formierten sich neu und im Zuge dessen kam es zu einem starken Rückgang an Angriffen. Jetzt versucht der IS, die Kontrolle über die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes und über Grenzgebiete zurückzuerlangen. Gleichzeitig verstärkt er die direkte Konfrontation mit den Sicherheitskräften (Joel Wing 3.7.2018). Im September 2018 fanden die IS-Angriffe wieder vermehrt in Bagdad statt und es ist eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben feststellbar (Joel Wing 6.10.2018).
Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 4.10.2018; vgl. ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018).
Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Gebiete, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und IS-Kämpfer, die sich tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 6.10.2018).
Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vgl. WP 17.7.2018).
Das Hauptproblem besteht darin, dass es in vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 6.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.8.2018).
Quellen:
- Atlantic (31.8.2018): ISIS Never Went Away in Iraq, https://www.theatlantic.com/international/archive/2018/08/iraq-isis/569047/ , Zugriff 30.10.2018
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- CRS - Congressional Research Service (4.10.2018): Iraq: Issues in the 115th Congress, https://fas.org/sgp/crs/mideast/R45096.pdf , Zugriff 29.10.2018
- ISW - Institute for the Study of War (2.10.2018): ISIS's Second Resurgence,
https://iswresearch.blogspot.com/2018/10/isiss-second-resurgence.html , Zugriff 30.10.2018
- Jamestown Foundation (28.7.2018): Is Islamic State Making Plans for a Comeback in Iraq?,
https://jamestown.org/program/is-islamic-state-making-plans-for-a-comeback-in-iraq/ , Zugriff 30.10.2018
- Joel Wing - Musings on Iraq (3.7.2018): June 2018 Islamic State Rebuilding In Rural Areas Of Central Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/june-2018-islamic-state-rebuildingin.html , Zugriff 30.10.2018
- Joel Wing - Musings on Iraq (6.10.2018): Islamic State Returns To Baghdad While Overall Security In Iraq Remains Steady, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/islamic-statereturns-to-baghdad-while.html , Zugriff 30.10.2018
- Niqash (12.7.2018): Extremists Intimidate, Harass, Dislocate Locals In Salahaddin, Then Take Over, http://www.niqash.org/en/articles/security/5951/ , Zugriff 30.10.2018
- WP - Washington Post (17.7.2018): ISIS is making a comeback in Iraq just months after Baghdad declared victory, https://www.washingtonpost.com/world/isis-is-making-a-comebackin-iraq-less-than-a-year-after-baghdad-declared-victory/2018/07/17/9aac54a6-892c-11e8- 9d59-dccc2c0cabcf_story.html?noredirect=onutm_term=.8ebfcea17e9f, Zugriff 30.10.2018
1.2.2. Islamischer Staat - Stand Kurzinformation vom 09.04.2019:
Der Islamische Staat (IS) ist im Irak weitestgehend auf Zellen von Aufständischen reduziert worden, die meist aus jenen Gebieten heraus operieren, die früher unter IS-Kontrolle standen, d.h. aus den Gouvernements Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salahaddin. Laut dem Institute for the Study of War (ISW) werden nur die Distrikte Shirqat und Tuz in Salahaddin, Makhmour in Erbil, Hawija und Daquq in Kirkuk, sowie Kifri und Khanaqin in Diyala als umkämpft angesehen (EASO 3.2019). Das ganze Jahr 2018 über führten IS-Kämpfer Streifzüge nach Anbar, Bagdad und Salahaddin durch, zogen sich dann aber im Winter aus diesen Gouvernements zurück. Die Anzahl der verzeichneten Übergriffe und zivilen Todesopfern sank daher im Vergleich zu den Vormonaten deutlich ab (Joel Wing 2.1.2019).
Quellen:
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- EASO - European Asylum Support Office (3.2019): Iraq; Security situation,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2004116/Iraq_security_situation.pdf , 13.3.2019
- Joel Wing, Musings on Iraq (2.1.2019): Islamic State Went Into Hibernation In Winter 2018 ,
https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/01/islamic-state-went-into-hibernation-in.html , Zugriff 12.3.2019
1.2.3. Islamischer Staat - Stand Kurzinformation vom 25.07.2019:
Die folgende Karte des Institute for the Study of War (ISW) weist neben Unterstützungszonen des islamischen Staates (IS) im Irak und in Syrien auch Gebiete aus, in denen Angriffe und Manöver vom IS ausgeführt wurden, sowie Gebiete, in denen Änderungen in der Vorgehensweise des IS beobachtet wurden. Weiters werden Gebiete, die sowohl von der kurdischen Regionalregierung als auch von der irakischen Zentralregierung für sich beansprucht werden (die sogenannten "umstrittenen Gebiete") dargestellt (in grau schattierten Linien).
ISW - Institute for the Study of War (19.4.2019): ISIS Resurgence Update - April 2019,
https://iswresearch.blogspot.com/2019/04/isis-resurgence-update-apri/-16-2019.html , Zugriff 17.6.2019 [Grafik gelöscht, Anm.]
Obwohl die terroristischen Aktivitäten im Irak deutlich zurückgegangen sind, stellt der islamische Staat (IS) nach wie vor eine Bedrohung dar (SCR 30.4.2019). Nachdem der IS am 23.3.2019 in Syrien das letzte von ihm kontrollierte Territorium verloren hatte (ISW 19.4.2019), kündigte er Anfang April einen neuen Feldzug an, um den Gebietsverlust in Syrien zu rächen (Joel Wing 3.5.2019). Der IS vergrößerte so seine "Unterstützungszonen" [Anm. eine Kategorie des ISW für Gebiete, in denen der IS aktive und passive Unterstützung durch die lokale Bevölkerung lukrieren kann] im Irak und weitete seine Angriffe in bedeutenden Städten, wie Mossul und Fallujah, sowie im irakischen Kurdistan aus (ISW 19.4.2019). Neu wiederorganisierte IS-Zellen verstärkten ihre Operationen und Angriffe in den Gouvernements Anbar, Babil, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninawa und Salahaddin (UNSC 2.5.2019). Das führte zu einem starken Anstieg der Angriffe in der zweiten Woche des Monats April. So erfolgten alleine in der zweiten Aprilwoche 41 der im gesamten Monat verzeichneten 97 sicherheitsrelevanten Vorfälle. Danach gingen die Vorfälle jedoch wieder auf das niedrige Niveau der Vormonate zurück (Joel Wing 3.5.2019). Für Mai 2019 wurden im Zuge der Frühjahrsoffensive des IS wieder die höchsten monatlichen Angriffszahlen seit Oktober 2018 verzeichnet (Joel Wing 5.6.2019). Es gab tägliche Berichte über IS-Kämpfer, die Hit-and-Run- Angriffe auf Sicherheitspersonal und Infrastruktur sowie Entführungen und Tötungen von lokalen Beamten und Zivilisten in Gebieten mit massiven Sicherheitslücken durchführten - vor allem in den Wüstenregionen Anbars, nahe der Grenze zu Syrien, als auch in den umstrittenen Gebieten, in denen es "Lücken" zwischen den irakischen und kurdischen Truppen gibt (Rudaw 9.5.2019).
Irakische Einheiten führten wiederholt Operationen in Rückzugsgebieten des IS durch (Rudaw 9.5.2019). Beispielsweise am 11.4.2019 in den Hamrin Bergen (ISW 19.4.2019; vgl. Kurdistan 24 11.4.2019) und am 5.5.2019 in den Gouvernements Anbar, Salahaddin und Ninewa (Xinhua 6.5.2019). Solche Operationen hatten jedoch nur begrenzten Erfolg, da sie die Operationsmöglichkeiten des IS nur geringfügig einschränkten. Eine große Herausforderung für die irakischen Streitkräfte besteht in Versäumnissen ihrer Geheimdienste. Unzureichende Ausbildung, Finanzierung, schlechte Kommunikation zwischen den Behörden des Sicherheitsapparats und damit einhergehend die mangelnde Fähigkeit, Informationen zu verarbeiten und zu nutzen, behindern die Aufklärungsarbeit (Rudaw 9.5.2019).
Einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2019 zufolge kontrolliert der IS immer noch zwischen 14.000 und 18.000 Kämpfer im Irak und in Syrien (UNSC 1.2.2019). Nach Angaben des US-Verteidigungsministeriums, unter Berufung auf Geheimdienstquellen, verfügt der IS noch über 20.000 bis 30.000 Angehörige - Kämpfer, Anhänger und Unterstützer - im Irak und in Syrien (USDOD 7.5.2019).
Der IS hat seine Präsenz in den Gouvernements Ninewa und Anbar durch Kämpfer aus dem benachbarten Syrien erhöht. Auch das Gouvernement Diyala bleibt weiterhin ein Kerngebiet des IS, der sich auf Gebiete im Norden und Osten des Irak fokussiert. Vorfälle in Bagdad und im Süden bleiben sporadisch (Joel Wing 3.5.2019).
Im Mai 2019 hat der Islamische Staat (IS) im gesamten Mittelirak landwirtschaftliche Anbauflächen in Brand gesetzt, mit dem Zweck die Bauernschaft einzuschüchtern und Steuern zu erheben, bzw. um die Bauern zu vertreiben und ihre Dörfer als Stützpunkte nutzen zu können. Das geschah bei insgesamt 33 Bauernhöfen - einer in Bagdad, neun in Diyala, 13 in Kirkuk und je fünf in Ninewa und Salahaddin - wobei es gleichzeitig auch Brände wegen der heißen Jahreszeit und wegen lokalen Streitigkeiten gab (Joel Wing 5.6.2019; vgl. ACLED 18.6.2019). Am 23.5.2019 bekannte sich der Islamische Staat (IS) in seiner Zeitung AI-Nabla zu den Brandstiftungen. Kurdische Medien berichteten zudem von Brandstiftung in Daquq, Khanaqin und Makhmour (BAMF 27.5.2019; vgl. ACLED 18.6.2019). Das irakische Militär und die Koalitionstruppen [Anm. die Truppen der von den USA geführten Koalition westlicher Staaten im Irak] führten eine Reihe von Angriffen gegen den IS durch, insbesondere im Gouvernement Anbar (ACLED 11.6.2019) und in den Hamrin Bergen (ISW 19.4.2019; vgl. Kurdistan 24 11.4.2019; Jane's 1.5.2019).
Quellen:
- ACLED - The Armed Conflict Location Event Data Project (18.6.2019): Regional Overview - Middle East 18 June 2019, https://www.acleddata.com/2019/06/18/regional-overview-middle-east-18-june-2019/ , Zugriff 18.6.2019
- ACLED - The Armed Conflict Location Event Data Project (11.6.2019): Regional Overview - Middle East 11 June 2019, https://www.acleddata.com/2019/06/12/regional-overview-middle-east-11-june-2019/ , Zugriff 18.6.2019
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (27.5.2019): Briefing Notes 27. Mai 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010482/briefingnotes-kw22-2019.pdf , Zugriff 18.6.2019
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- ISW - Institute for the Study of War (19.4.2019): ISIS Resurgence Update - April 2019,
https://iswresearch.blogspot.com/2019/04/isis-resurgence-update-april-16-2019.html , Zugriff 17.6.2019
- Jane's 360 (1.5.2019): USAF reports combat debut for F-35A, https://www.janes.com/article/88186/usaf-reports-combat-debut-for-f-35a , Zugriff 17.6.2019
- Joel Wing, Musings on Iraq (3.5.2019): Islamic State Announces New Offensive But Amounts To Little So Far, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/05/islamic-state-announces-new-offensive.html , Zugriff 14.6.2019
- Joel Wing, Musings on Iraq (5.6.2019): Islamic State's Revenge Of The Levant Campaign In Full Swing, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/06/islamic-states-revenge-of-levant.html , Zugriff 14.6.2019
- Kurdistan 24 (11.4.2019): Iraq launches 'large-scale' anti-ISIS operation in Hamrin Mountains,
https://www.kurdistan24.net/en/news/e2d4b872-d38a-4a00-8de1-fd4a6b93d8f0 , Zugriff 17.6.2019
- Rudaw (9.5.2019): Iraq not keeping up with evolving ISIS: US Defense Department,
http://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/090520191 , Zugriff 18.6.2019
- SCR - Security Council Report (30.4.2019): May 2019 Monthly Forecast,
https://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2019-05/iraq-3.php , Zugriff 1.7.2019
- UNSC - UN Security Council (2.5.2019): Implementation of resolution 2421 (2018); Report of the Secretary-General [S/2019/365],
https://www.ecoi.net/en/file/local/2008023/S_2019_365_E.pdf , Zugriff 17.6.2019
- UNSC - United Nations Security Council (1.2.2019): Eighth report of the Secretary-General on the threat posed by ISIL (Da'esh) to international peace and security and the range of United Nations efforts in support of Member States in countering the threat, https://www.un.org/sc/ctc/wp-content/uploads/2019/02/N1901937_EN.pdf , Zugriff 18.6.2019
- USDOD - US Department of Defense (7.5.2019): Operation Inherent Resolve - Lead Inspector General report to the United States Congress, January 1, 2019, March 31, 2019, https://media.defense.gov/2019/May/07/2002128675/-1/-1/1/LIG OCO OIR Q2 MARCH2019.PDF , Zugriff 18.6.2019
- Xinhua (6.5.2019): 8 IS militants killed in operation in western Iraq desert,
http://www.xinhuanet.com/english/2019-05/06/c_138036239.htm , Zugriff 18.6.2019
1.3. Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen:
1.3.1. Sicherheitsrelevante Vorfälle - Stand LIB vom 20.11.2018:
Der Irak verzeichnet derzeit die niedrigste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 (Joel Wing 5.4.2018). Die Sicherheitslage ist in verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich, insgesamt hat sich die Lage jedoch verbessert (MIGRI 6.2.2018).
So wurden beispielsweise im September 2018 vom Irak-Experten Joel Wing 210 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 195 Todesopfern im Irak verzeichnet. Dem standen im September des Jahres 2017 noch 306 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 728 Todesopfern gegenüber. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im September 2018 waren Bagdad mit 65 Vorfällen, Diyala mit 36, Kirkuk mit 31, Salah al-Din mit 21, Ninewa mit 18 und Anbar mit 17 Vorfällen (Joel Wing 6.10.2018).
Die folgende Grafik von ACCORD zeigt, im linken Bild, die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle mit mindestens einem Todesopfer im zweiten Quartal 2018, nach Provinzen aufgeschlüsselt. Auf der rechten Karte ist die Zahl der Todesopfer im Irak, im zweiten Quartal 2018, nach Provinzen aufgeschlüsselt, dargestellt (ACCORD 5.9.2018).
ACCORD (5.9.2018): Irak, 2. Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus ACLED,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1442566/193015362173742018q2iraq-de.pdf , Zugriff 29.10.2018 [Grafik gelöst, Anm.]
Laut Angaben von UNAMI, der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak, wurden im September 2018 im Irak insgesamt 75 irakische Zivilisten durch Terroranschläge, Gewalt und bewaffnete Konflikte getötet und weitere 179 verletzt (UNAMI 1.10.2018). Insgesamt verzeichneteUNAMI im Jahr 2017 3.298 getötete und 4.781 verwundete Zivilisten. Nicht mit einbezogen in diesen Zahlen waren zivile Opfer aus der Provinz Anbar im November und Dezember 2017, für die keine Angaben verfügbar sind. Laut UNAMI handelt es sich bei den Zahlen um absolute Mindestangaben, da die Unterstützungsmission bei der Überprüfung von Opferzahlen in bestimmten Gebieten eingeschränkt ist (UNAMI 2.1.2018). Im Jahr 2016 betrug die Zahl getöteter Zivilisten laut UNAMI noch 6.878 bzw. die verwundeter Zivilisten 12.388. Auch diese Zahlen beinhalten keine zivilen Opfer aus Anbar für die Monate Mai, Juli, August und Dezember (UNAMI 3.1.2017)
Die folgenden Grafiken von lraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken). Die zweite Tabelle gibt die Zahlen selbst an. Laut Tabelle, dokumentierte IBC im September 2018 241 zivile Todesopfer im Irak. Im September 2017 betrug die Zahl von IBC dokumentierter ziviler Todesopfer im Irak 490; im September 2016
935. Insgesamt dokumentierte IBC von Januar bis September 2018 2.699 getötete Zivilisten im Irak. Im Jahr 2017 dokumentierte IBC 13.178 zivile Todesopfer im Irak; im Jahr 2016 betrug diese Zahl 16.393 (IBC 9.2018).
IBC - lraq Body Count (9.2018): Database - Documented civilian deaths from violence, https://www.iraqbodycoun t.org/database/, Zugriff 31.10.2018 [Grafik gelöscht, Anm.]
IBC - lraq Body Count (9.2018): Database - Documented civilian deaths from violence, https://www.iragbodycount.org/database/ , Zugriff 31.10.2018 [Grafik gelöscht, Anm.]
Quellen:
- ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (5.9.2018): Irak, 2. Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442566/1930 1536217374 2018q2irag-de.pdf, Zugriff 29.10.2018
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- IBC - lraq Body Count (9.2018): Database - Documented civilian deaths from violence, https://www.iragbodycount.org/database/ , Zugriff 31.10.2018
- Joel Wing - Musings on lraq (5.4.2018): lraq Witnessing Fewest Security lncidents Since 2003,
http://musingsonirag.blogspot.com/2018/04/iraq-witnessing-fewest-securi.thytml , Zugriff 02.11.2018
- Joel Wing - Musings on lraq (6.10.2018): lslamic State Returns To Baghdad While Overall Security In lraq Remains Steady, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/islamic-state returns-to-baghdad-while.html, Zugriff 30.10.2018
- MIGRI - Finnische lmmigrationsbehörde (6.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in lraq variable but improving, https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish immigrationservicereportsecurityiniraqvariablebutimproving/10061710, Zugriff 30.10.2018
- UNAMI - United Nations Assistance Mission in lraq (3.1.2017): UN Casualties Figures for lraq for the Month of December 2016, http://www.unirag.org/index.php?option=comk2view=itemid=6611:un-casualties-figures-for-irag-for-the-month-of-december-2016Itemid=633Iang=en , Zugriff 31.10.2018
- UNAMI - United Nations Assistance Mission in lraq (2.1.2018): UN Casualty Figures for lraq for the Month of December 2017, http://www.unirag.org/index.php?option=comk2view=itemid=8427:un-casualty-figures-for-irag-for-the-month-of-december-2017Itemid=633Iang=en , Zugriff 31.10.2018
- UNAMI - United Nations Assistance Mission in lraq (1.10.2018): UN Casualty Figures for lraq for the Month of September 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=comk2view=itemid=9687:un-casualty-figures-for-irag-for-the-month-of-september-2018Itemid=633Iang=en , Zugriff 31.10.2018
1.3.2. Sicherheitsrelevante Vorfälle - Stand Kurzinformation vom 09.04.2019:
Liveuamap Live Universal Awareness Map, https://irag.liveuamap.com/en/time/01.04.2019 , Zugriff 1.4.2019 [Grafik gelöscht, Anm.]
Seit Sommer 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Irak zurückgegangen. Im Dezember 2018 wurde ein Rekordtief an Sicherheitsvorfällen registriert (Joel Wing 2.1.2019). Anfang 2019 ist diese Zahl wieder leicht angestiegen, wobei die Monate Jänner und Februar in etwa die gleichen Zahlen an Angriffen und Opfern aufweisen (Joel Wing 4.3.2019). Für März 2019 wurde die niedrigste, je vom Irak-Experten Joel Wing registriere Zahl von Sicherheitsvorfällen verzeichnet (Joel Wing 3.4.2019).
Die folgende Grafik von lraq Body Count (IBC) stellt die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken). Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar (IBC 3.2019).
lraq Bodycount (3.2019): Month/y civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/ , Zugriff 1.4.2019 [Grafik gelöscht, Anm.]
Die folgende Tabelle des IBC gibt die Zahlen der Todesopfer an. Für Dezember 2018 sind 155 zivile Todesopfer im Irak ausgewiesen. Im Jänner 2019 wurden von IBC 323 und im Februar 2019 271 getötete Zivilisten im Irak dokumentiert (IBC 3.2019).
lraq Bodycount (3.2019): Month/y civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/ , Zugriff 1.4.2019 [Grafik gelöscht, Anm.]
Quellen:
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- IBC - Iraq Bodycount (3.2019): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/ , Zugriff 12.3.2019
- Joel Wing, Musings on Iraq (2.1.2019): Islamic State Went Into Hibernation In Winter 2018,
https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/01/islamic-state-went-into-hibernation-in.html , Zugriff 12.3.2019
- Joel Wing, Musings on Iraq (4.3.2019): Islamic State Might Be Coming Out Of Its Winter Hibernation In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/03/islamic-state-might-be-coming-out-of.html , Zugriff 12.3.2019
- Joel Wing, Musings on Iraq (3.4.2019): Iraq Saw Lowest Violence Ever March 2019,
https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/04/iraq-saw-lowest-violence-ever-march-2019.html , Zugriff 4.4.2019
1.3.3. Sicherheitsrelevante Vorfälle - Stand Kurzinformation vom 25.07.2019:
Die folgende Karte von liveuamap zeigt die Einteilung des Irak in offiziell von der irakischen Zentralregierung kontrollierte Gouvernements (in rosa), die autonome Region Kurdistan (KRG) (in gelb) und Gebiete unter der weitgehenden Kontrolle von Gruppen des Islamischen Staates (IS) (in grau). Die Symbole kennzeichnen dabei Orte und Arten von sicherheitsrelevanten Vorfällen, wie Luftschläge, Schusswechsel/-attentate, Sprengstoffanschläge/Explosionen, Granatbeschuss, u.v.m.
Liveuamap Live Universal Awareness Map (30.6.2019): Map of Iraq, https://iraq.liveuamap.com/enltime/30.06.2019 , Zugriff 30.6.2019 [Grafik gelöscht, Anm.]
Die folgende Grafik von Iraq Body Count (IBC) stellt die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken). Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar (IBC 7.2019).
lraq Bodycount (7.2019): Month/y civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iragbodycount.org/database/ , Zugriff 17.7.2019 [Grafik gelöscht, Anm.]
Die folgende Tabelle des IBC gibt die Zahlen der Todesopfer an. Für April 2019 sind 140 zivile Todesopfer im Irak ausgewiesen. Im Mai 2019 wurden von IBC 166 getötete Zivilisten im Irak dokumentiert (IBC 7.2019).
lraq Bodycount (7.2019): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iragbodycount.org/databasel/ , Zugriff 17.7.2019 [Grafik gelöscht, Anm.]
Vom Irak-Experten Joel Wing wurden für den Gesamtirak im Lauf des Monats April 2019 99 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 105 Toten und 100 Verletzten verzeichnet. 36 Tote gingen auf Funde älterer Massengräber im Gouvernement Ninewa zurück, wodurch die Zahl der tatsächlichen gewaltsamen Todesfälle im April auf 69 reduziert werden kann. Die meisten Opfer gab es in den Gouvernements Diyala und Ninewa (Joel Wing 3.5.2019).
Im Mai 2019 verzeichnet Joel Wing 137 sicherheitsrelevante Vorfälle, von denen 136 auf den islamischen Staat (IS) zurückgehen (Joel Wing 5.6.2019). Bei einem dieser Vorfälle handelte es sich um einen Raketenbeschuss der "Green Zone" in Bagdad durch eine mutmaßlich pro-iranische Gruppe (Joel Wing 5.6.2019; vgl. OS 19.5.2019). Insgesamt wurden im Mai 163 Todesfälle und 200 Verwundete registriert, wobei 35 Tote auf einen Massengräberfund im Bezirk Sinjar in Ninewa zurückgehen (Joel Wing 5.6.2019).
Im Juni 2019 wurden von Joel Wing 99 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Da jedoch zwei Hauptquellen zur Sicherheitslage im Irak den gesamten Monat Juni über offline waren, kann es sein, dass es tatsächlich mehr Angriffe gab, als registriert wurden. Sechs Vorfälle werden pro- iranischen Gruppen zugeschrieben, die mutmaßlich wegen der Spannungen zwischen den USA und dem Iran ausgeführt wurden (Joel Wing 1.7.2019).
Quellen:
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- IBC - Iraq Bodycount (7.2019): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/ , Zugriff 17.7.2019
- Joel Wing, Musings on Iraq (3.5.2019): Islamic State Announces New Offensive But Amounts To Little So Far, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/05/islamic-state-announces-new-offensive.html , Zugriff 14.6.2019
- Joel Wing, Musings on Iraq (5.6.2019): Islamic State's Revenge Of The Levant Campaign In Full Swing, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/06/islamic-states-revenge-of-levant.html , Zugriff 14.6.2019
- Joel Wing, Musings on Iraq (1.7.2019): Violence Dips During Islamic State's Latest Offensive, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/07/violence-dips-during-islamic-states.html , Zugriff 3.7.2019
1.4. Sicherheitslage Bagdad:
1.4.1. Sicherheitslage Bagdad - Stand LIB vom 20.11.2018:
Die Provinz Bagdad ist die kleinste und am dichtesten bevölkerte Provinz des Irak, mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit der Provinz wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst zieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017).
Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die oben genannten Ereignisse im Zusammenhang mit der Bekämpfung des IS im Zentralirak. Im Laufe der Jahre 2016 und 2017 kam es jedoch im Stadtgebiet von Bagdad zu mehreren Anschlägen bzw. Selbstmordattentaten auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern, die sich, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS, gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.
Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch in Bagdad als die Schlacht um Mossul begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vgl. Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad allmählich zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS- Aktivität, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Darüber hinaus sind sunnitische Bewohner der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt, einschließlich Entführungen und außergerichtlichen Hinrichtungen (OFPRA 10.11.2017).
Terroristische und politisch motivierte Gewalt setzte sich das ganze Jahr 2017 über fort. Bagdad war besonders betroffen. UNAMI berichtete, dass es von Januar bis Oktober 2017 in Bagdad fast täglich zu Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern kam. Laut UNAMI zielten einige Angriffe auf Regierungsgebäude oder Checkpoints ab, die von Sicherheitskräften besetzt waren, während viele andere Angriffe auf Zivilisten gerichtet waren. Der IS führte Angriffe gegen die Zivilbevölkerung durch, einschließlich Autobomben- und Selbstmordattentate (USDOS 20.4.2018).
Laut Joel Wing kam es im Januar 2018 noch zu durchschnittlich 3,3 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad pro Tag, eine Zahl die bis Juni 2018 auf durchschnittlich 1,1 Vorfälle pro Tag sank (Joel Wing 3.7.2018). Seit Juni 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Bagdad langsam wieder auf 1,5 Vorfälle pro Tag im Juli, 1,8 Vorfälle pro Tag im August und 2,1 Vorfälle pro Tag im September gestiegen. Diese Angriffe bleiben Routine, wie Schießereien und improvisierte Sprengkörper und konzentrieren sich hauptsächlich auf die äußeren südlichen und nördlichen Gebiete der Provinz (Joel Wing 6.10.2018).
Insgesamt kam es im September 2018 in der Provinz Bagdad zu 65 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Damit verzeichnete Bagdad die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im ganzen Land (Joel Wing 6.10.2018). Auch in der ersten und dritten Oktoberwoche 2018 führte Bagdad das Land in Bezug auf die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle an. Wenn man jedoch die Größe der Stadt bedenkt, sind Angriffe immer noch selten (Joel Wing 9.10.2018 und Joel Wing 30.10.2018).
In Bezug auf die Opferzahlen war Bagdad von Januar bis März 2018, im Mai 2018, sowie von Juli bis September 2018 die am schwersten betroffene Provinz im Land (UNAMI 1.2.2018; UNAMI 2.3.2018; UNAMI 4.4.2018; UNAMI 31.5.2018; UNAMI 1.8.2018; UNAMI 3.9.2018; UNAMI 1.10.2018). Im September 2018 verzeichnete UNAMI beispielsweise 101 zivile Opfer in Bagdad (31 Tote, 70 Verletzte) (UNAMI 1.10.2018).
Quellen:
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- Joel Wing - Musings on Iraq (8.7.2017): 3,230 Dead, 1,128 Wounded
In Iraq June 2017,
https://musingsoniraq.blogspot.com/2017/07/3230-dead-1128-wounded-in-iraq-june-2017.html , Zugriff 1.11.2018
- Joel Wing - Musings on Iraq (4.10.2017): 728 Dead And 549 Wounded
In September 2017 In Iraq,
https://musingsoniraq.blogspot.com/2017/10/728-dead-and-549-wounded-in-september.html , Zugriff 1.11.2018
- Joel Wing - Musings on Iraq (6.10.2018): Islamic State Returns To Baghdad While Overall Security In Iraq Remains Steady, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/islamic-state-returns-to-baghdad-while.html , Zugriff 30.10.2018
- Joel Wing - Musings on Iraq (9.10.2018): Security In Iraq Oct 1-7, 2018,
https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/security-in-iraq-oct-1-7-2018.html , Zugriff 1.11.2018
- Joel Wing - Musings on Iraq (30.10.2018): Security In Iraq Oct 22-28, 2018,
https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/security-in-iraq-oct-22-28-2018.html , Zugriff 1.11.2018
- OFPRA - Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides (10.11.2017): The Security situation in Baghdad Governorate, https://www.ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/39_irq_security_situation_in_baghdad.pdf , Zugriff 31.10.2018
- UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (1.2.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of January 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=8500:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-january-2018Itemid=633lang=en , Zugriff 1.11.2018
- UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (2.3.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of February 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=8643:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-february-2018Itemid=633lang=en , Zugriff 1.11.2018
- UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (4.4.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of March 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=8801:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-march-2018Itemid=633lang=en , Zugriff 1.11.2018
- UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (31.5.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of May 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=9155:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-may-2018Itemid=633lang=en , Zugriff 1.11.2018
- UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (1.8.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of July 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=9402:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-july-2018Itemid=633lang=en , Zugriff 1.11.2018
- UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (3.9.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of August 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=9542:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-august-2018Itemid=633lang=en , Zugriff 1.11.2018
- UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (1.10.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of September 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=9687:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-september-2018Itemid=633lang=en , Zugriff 31.10.2018
- USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html , Zugriff 31.10.2018
1.4.2. Sicherheitslage Bagdad - Stand Kurzinformation vom 09.04.2019:
Aufständische haben mittlerweile die meisten ihrer Ressourcen aus Bagdad abgezogen, einst das Hauptziel des Terrorismus (Joel Wing 4.3.2019). Im Dezember 2018 wurden 15 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zehn Toten (Joel Wing 2.1.2019) verzeichnet, bzw. 17 Tote und drei Verwundete (UNAMI 3.1.2019). Im Jänner 2019 wurden zwölf sicherheitsrelevante Vorfälle mit 13 Toten erfasst (Joel Wing 4.2.2019), im Februar dagegen nur noch sieben Vorfälle mit sieben Toten (Joel Wing 4.3.2019) und im März vier Vorfälle mit fünf Toten und fünf verletzten (Joel Wing 3.4.2019). Dabei handelte es sich meist um Schießereien/Schussattentate in den Vorstädten und Dörfern des Gouvernements (Joel Wing 4.3.2019).
Der IS behielt jedoch eine latente Präsenz nördlich von Bagdad und begann damit seine Unterstützungszone weiter auszubauen (ISW 7.3.2019). Er verfügt in Bagdad und den Bagdad Belts über mehrere aktive Zellen (EASO 3.2019). Der nördliche "Bagdad-Belt" dient dabei als Transferroute von Kämpfern zwischen den Gouvernements Anbar, Salahaddin und Diyala, während das sogenannte "Dreieck des Todes" im südlichen Bagdad-Belt IS-Gruppen in den Gouvernements Anbar, Bagdad und Babil verbindet. Irakische Sicherheitskräfte (ISF) haben seit Dezember 2018 mehrere IS-Kämpfer an Kontrollpunkten entlang der Autobahnen, die das Gouvernement Babil mit Bagdad verbindet, festgenommen und im Februar 2019 180 Personen mit Verbindungen zum IS verhaftet (ISW 7.3.2019).
Quellen:
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- EASO - European Asylum Support Office (3.2019): Iraq; Security situation,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2004116/Iraq_security_situation.pdf , 13.3.2019
- ISW - Institute for the Study of War (7.3.2019): ISIS Re-Establishes Historical Sanctuary in Iraq, https://iswresearch.blogspot.com/2019/03/isis-re-establishes-historic-sanctuary.html , Zugriff 12.3.2019
- Joel Wing, Musings on Iraq (2.1.2019): Islamic State Went Into Hibernation In Winter 2018,
https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/01/islamic-state-went-into-hibernation-in.html , Zugriff 12.3.2019
- Joel Wing, Musings on Iraq (4.2.2019): Slight Uptick In Islamic State Ops In Iraq As New Year Begins, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/02/slight-uptick-in-islamic-state-ops-in.html , Zugriff 12.3.2019
- Joel Wing, Musings on Iraq (4.3.2019): Islamic State Might Be Coming Out Of Its Winter Hibernation In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/03/islamic-state-might-becoming-out-of.html , Zugriff 12.3.2019
- Joel Wing, Musings on Iraq (3.4.2019): Iraq Saw Lowest Violence Ever March 2019,
https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/04/iraq-saw-lowest-violence-ever-march-2019.html , Zugriff 4.4.2019
- UNAMI - United Nations Assistance Mission for Iraq (3.1.2019): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of December 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=10269:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-december-2018Itemid=633lang=en , Zugriff 12.3.2019
1.4.3. Sicherheitslage Bagdad - Stand Kurzinformation vom 25.07.2019:
Laut Joel Wing ist Bagdad ist eine weitgehend vergessene Front des Islamischen Staates (IS). Seit Anfang des Jahres 2019 wurden dort wochenweise überhaupt keine terroristischen Aktivitäten verzeichnet (Joel Wing 3.5.2019). Der IS versucht jedoch wieder in Bagdad Fuß zu fassen (Joel Wing 3.5.2019) und baut seine "Unterstützungszone" im südwestlichen Quadranten der "Bagdad- Belts" wieder auf, um seine Aktivitäten im Gouvernement Anbar mit denen in Bagdad und dem Südirak zu verbinden (ISW 19.4.2019). Alle im Gouvernement Bagdad verzeichneten Angriffe betrafen nur die Vorstädte und Dörfer im Norden, Süden und Westen (Joel Wing 3.5.2019; vgl. Joel Wing 1.7.2019). Während es sich dabei üblicherweise nur um kleinere Schießereien und Schussattentate handelte, wurden im Juni, bei einem kombinierten Einsatz eines improvisierten Sprengsatzes mit einem Hinterhalt für die den Vorfall untersuchenden, herankommenden irakischen Sicherheitskräfte, sechs Soldaten getötet und 15 weitere verwundet (Joel Wing 1.7.2019).
Im April 2019 wurden zehn sicherheitsrelevante Vorfälle im Gouvernement Bagdad verzeichnet (Joel Wing 3.5.2019). Diese führten zu sieben Toten und einer verwundeten Person (Joel Wing 1.5.2019). Auch im Mai 2019 wurden zehn Vorfälle erfasst, mit 16 Toten und 14 Verwundeten. Ein weiterer mutmaßlicher Vorfall, eine Autobombe in Sadr City betreffend, ist umstritten (Joel Wing 5.6.2019). Im Juni gab es 13 Vorfälle mit 15 Toten und 19 Verwundeten (Joel Wing 1.7.2019).
Am 19.5.2019 ist eine Rakete des Typs Katjuscha in der hoch gesicherten Grünen Zone in der irakischen Hauptstadt Bagdad, Standort der US-Botschaft, sowie einiger Ministerien und des Parlaments, eingeschlagen und explodiert. Verletzte oder Schäden habe es laut dem irakischen Militär nicht gegeben (DS 19.5.2019).
Quellen:
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- Der Standard (19.5.2019): Rakete schlägt in Grüner Zone in Bagdad ein,
https://derstandard.at/2000103450186/Rakete-schlaegt-in-Gruener-Zone-in-Bagdad-ein , Zugriff 14.6.2019
- ISW - Institute for the Study of War (19.4.2019): ISIS Resurgence Update - April 2019,
https://iswresearch.blogspot.com/2019/04/isis-resurgence-update-april-16-2019.html , Zugriff 17.6.2019
- Joel Wing, Musings on Iraq (3.5.2019): Islamic State Announces New Offensive But Amounts To Little So Far, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/05/islamic-state-announces-newoffensive.html , Zugriff 14.6.2019
- Joel Wing, Musings on Iraq (5.6.2019): Islamic State's Revenge Of The Levant Campaign In Full Swing, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/06/islamic-states-revenge-of-levant.html , Zugriff 14.6.2019
- Joel Wing, Musings on Iraq (1.7.2019): Violence Dips During Islamic State's Latest Offensive, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/07/violence-dips-during-islamic-states.html , Zugriff 3.7.2019
1.5. Sicherheitslage Autonome Region Kurdistan / Kurdische Region im Irak:
1.5.1. Sicherheitslage Kurdistan - Stand LIB vom 20.11.2018:
In Erbil bzw. Sulaymaniya und unmittelbarer Umgebung erscheint die Sicherheitssituation vergleichsweise besser als in anderen Teilen des Irak. Allerdings ist die derzeitige Sicherheitssituation aufgrund der andauernden Kämpfe, in die teilweise auch die kurdischen Streitkräfte (Peshmerga) und diverse Milizen eingebunden sind, besorgniserregend. Insbesondere Einrichtungen der kurdischen Regionalregierung und politischer Parteien sowie militärische und polizeiliche Einrichtungen können immer wieder Ziele terroristischer Attacken sein (BMEIA 1.11.2018).
Die türkische Armee führt regelmäßig (teilweise im Abstand von wenigen Tagen) Luftangriffe auf PKK-Ziele in der kurdischen Autonomieregion im Irak durch. Beide Seiten (sowohl die Türkei als auch die PKK) geben wenig Informationen über die Opfer. In Einzelfällen handelt es sich um Zivilisten (CEDOCA 14.3.2018).
Nachdem die Kurdische Demokratische Partei des Iran (KDPI) ihre bewaffneten Aktivitäten im Jahr 2015 wieder aufnahm, fanden 2016 zum ersten Mal seit zehn Jahren auch wieder iranische Angriffe auf KDPI-Ziele in der Autonomen Region Kurdistan-Irak statt (CEDOCA 14.3.2018). Iranische Revolutionsgarden führten gezielte Tötungen von KDPI-Mitgliedern in der Autonomen Region Kurdistan durch (Al Monitor 7.3.2018). Der Iran hat in der Vergangenheit auch bewaffnete kurdische Oppositionsgruppen im Irak beschossen. Auch im September 2018 kam es zu einem tödlichen Raketenangriff der iranischen Revolutionsgarden auf die KDPI im Irak (Reuters 8.9.2018; vgl. RFE/RL 9.9.2018).
Quellen:
- Al Monitor (7.3.2018): Assassinations mount as Iranian Kurdish militants clash with Tehran,
https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2018/03/iran-kdpi-kurdish-opposition-iraq-assassinations-rahmani.html , Zugriff 1.11.2018
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (1.11.2018): Reiseinformation: Irak, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/irak/ , Zugriff 1.11.2018
- CEDOCA - Centre de documentation et de recherches du Commissariat général aux réfugiés et aux apatrides (14.3.2018): IRAK: Situation sécuritaire dans la Région autonome du Kurdistan, https://www.cgra.be/sites/default/files/rapporten/coi_focus_irak._situation_securitaire_dans_la_region_autonome_du_kurdistan_0.pdf , Zugriff 1.11.2018
- Reuters (8.9.2018): Iran attacks Iranian Kurdish opposition group base in Iraq,
https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-iran/iran-attacks-iranian-kurdish-opposition-group-base-in-iraq-idUSKCN1LO0KZ , Zugriff 1.11.2018
- RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (9.9.2018): Iran's Revolutionary Guards Confirm Deadly Missile Strikes On Kurdish Rebels In Iraq,
https://www.rferl.org/a/at-least-11-iranian-kurdish-fighters-killed-in-attack-rebels-blame-on-tehran/29479697.html , Zugriff 1.11.2018
1.5.2. Sicherheitslage Kurdistan - Stand Kurzinformation vom 09.04.2019:
In Nordkurdistan setzte die Türkei ihre Angriffe auf PKK-Stellungen fort. Zwei Treffer durch Luftschläge in Ninewa zogen letztlich einen Protest der irakischen Regierung nach sich. Die Türkei gab jedoch bekannt, ihre Aktionen fortführen zu wollen (Joel Wing 2.1.2019). Als Folge eines Luftangriffs, bei dem mutmaßlich einige Zivilisten ums Leben kamen, stürmte eine aufgebrachte Menge einen Posten der türkischen Armee nahe Dohuk, wobei eine Person ums Leben kam und zehn verletzt wurden (BBC 26.1.2019). Im Dezember 2018 wurden zwölf Luftschläge mit 31 Toten registriert (Joel Wing 2.1.2019), im Jänner 2019 elf mit 35 Toten (Joel Wing 4.2.2019) und im März zwei Vorfälle mit 32 Toten und 10 Verletzten (Joel Wing 3.4.2019). Zusammenstöße zwischen türkischen Soldaten und kurdischen Kämpfern hatten Todesopfer auf beiden Seiten zur Folge (Joel Wing 26.3.2019). Am 30.3.2019 bombardierte die türkische Luftwaffe erneut PKK-Stellungen im Qandil Gebirge (BAMF 1.4.2019).
Der IS rekrutiert in der kurdischen Autonomieregion (ISW 7.3.2019).
Quellen:
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.4.2019): Briefing Notes 1 April 2019, per E-Mail
- BBC News (29.1.2019): Kurdish protesters storm Turkish military camp in Iraq, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-47015699 , Zugriff 13.3.2019
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- ISW - Institute for the Study of War (7.3.2019): ISIS Re-Establishes Historical Sanctuary in Iraq, https://iswresearch.blogspot.com/2019/03/isis-re-establishes-historic-sanctuary.html , Zugriff 12.3.2019
- Joel Wing, Musings on Iraq (2.1.2019): Islamic State Went Into Hibernation In Winter 2018 ,
https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/01/islamic-state-went-into-hibernation-in.html , Zugriff 12.3.2019
- Joel Wing, Musings on Iraq (4.2.2019): Slight Uptick In Islamic State Ops In Iraq As New Year Begins, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/02/slight-uptick-in-islamic-state-ops-in.html , Zugriff 12.3.2019
- Joel Wing, Musings on Iraq (26.3.2019): Security In Iraq Mar 15-21, 2019,
https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/03/security-in-iraq-mar-15-21-2019.html , Zugriff 27.3.2019
- Joel Wing, Musings on Iraq (3.4.2019): Iraq Saw Lowest Violence Ever March 2019,
https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/04/iraq-saw-lowest-violence-ever-march-2019.html , Zugriff 4.4.2019
1.5.3. Sicherheitslage Kurdistan - Stand Kurzinformation vom 25.07.2019:
Der Islamische Staat (IS) erweitert seine Netzwerke im irakischen Kurdistan. Es wird vermutet, dass er versucht diese mit seinen wieder auflebenden Unterstützungszonen in den Gouvernements Kirkuk und Diyala zu verbinden. Einheiten der Asayish [Anm.:
Inlandsgeheimdienst der Autonomen Region Kurdistan] konnten laut eigenen Angaben seit Jänner 2019 unter anderem drei arabische IS-Zellen sprengen - in Sulaymaniyah City, in Chamchamal, zwischen Sulaymaniyah und der Stadt Kirkuk, sowie in Kalar, im Nordosten des Diyala Flußtales. Am 11. April verhafteten die Asayish einen IS-Kämpfer, der für das Schleusen von Kämpfern zwischen Kirkuk Stadt, Hawija und Dibis im Gouvernement Kirkuk verantwortlich war (ISW 19.4.2019).
Die türkische Luftwaffe führte in den Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniya Luftangriffe durch und verursachte materielle Schäden, ohne dass jedoch Verluste an Menschenleben gemeldet wurden. Zwischen 14. Februar und 9. April meldeten die türkischen Streitkräfte mindestens zwölf Einsätze sowie zwei Zusammenstöße mit Einheiten der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) (UNSC 2.5.2019). Am 27.5.2019 startete das türkische Militär die "Operation Klaue" mit dem Ziel PKK-Hochburgen im Nordirak, in der Region Qandil zu beseitigen (ACLED 2.7.2019; vgl. Al Jazeera 28.5.2019). Nach einer anfänglich defensiven Haltung der PKK kam es zu einer Zunahme der Angriffe auf die türkischen Streitkräfte, insbesondere im Südosten der Türkei, wie den Bezirk Cukurca in der Provinz Hakkari. Kurdische Einheiten zogen sich dabei grenzüberschreitend auch in den Iran zurück (ACLED 2.7.2019). Über 60 PKK-Kämpfer wurden seit Beginn der "Operation Klaue" als "neutralisiert" (d.h. getötet, gefangen genommen oder verletzt) gemeldet (ACLED 11.6.2019; vgl. ACLED 2.7.2019). Ebenso wurde die Zerstörung von Sprengmittel (Landminen, IEDs) und Verstecken der PKK gemeldet (ACLED 11.6.2019; vgl. Reuters 8.6.2019).
Türkisches Bombardement, das die Ortsränder dreier Dörfer im Bezirk Amadiya im Gouvernement Dohuk traf, zwang deren Einwohner zur Flucht (Kurdistan 24 9.4.2019).
Quellen:
- ACLED - The Armed Conflict Location Event Data Project (2.7.2019): Regional Overview - Middle East 2 July 2019, https://www.acleddata.com/2019/07/02/regional-overview-middle-east-2-july-2019/ , Zugriff 3.7.2019
- ACLED - The Armed Conflict Location Event Data Project (11.6.2019): Regional Overview - Middle East 11 June 2019, https://www.acleddata.com/2019/06/12/regional-overview-middle-east-11-june-2019/ , Zugriff 18.6.2019
- Al Jazeera (28.5.2019): Turkey launches operation against PKK fighters in northern Iraq,
https://www.aljazeera.com/news/2019/05/turkey-launches-operation-pkk-fighters-northern-iraq- 190528140950966.html, Zugriff 18.6.2019
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- ISW - Institute for the Study of War (19.4.2019): ISIS Resurgence Update - April 2019,
https://iswresearch.blogspot.com/2019/04/isis-resurgence-update-april-16-2019.html , Zugriff 17.6.2019
- Kurdistan 24 (9.4.2019): Christian villagers flee from Turkish cross-border attacks into Kurdistan Region, https://www.kurdistan24.net/en/news/e04e4df6-9d16-45a7-83b1-57281d28fd74 , Zugriff 1.7.2019
- Reuters (8.6.2019): Turkey says it has 'neutralized' 43 Kurdish militants in northern Iraq,
https://www.reuters.com/article/us-turkey-iraq-security/turkey-says-it-has-neutralized-43-kurdish-militants-in-northern-iraq-idUSKCN1T90A7 , Zugriff 18.6.2019
- UNSC - UN Security Council (2.5.2019): Implementation of resolution 2421 (2018); Report of the Secretary-General [S/2019/365],
https://www.ecoi.net/en/file/local/2008023/S_2019_365_E.pdf , Zugriff 17.6.2019
1.6. Sicherheitslage im Nord- und Zentralirak:
1.6.1. Sicherheitslage Nord- & Zentralirak - Stand LIB vom 20.11.2018:
In den Provinzen Ninewa und Salah al-Din muss weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem IS und irakischen Sicherheitskräften gerechnet werden. Diese Gefährdungslage gilt ebenfalls für die Provinz Anbar und die Provinz Ta'mim (Kirkuk), sowie auch für die Provinz Diyala. Hinzu kommen aktuelle Spannungen zwischen irakischen Streitkräften und kurdischen Peshmerga (AA 1.11.2018).
Mit dem Zuwachs und Gewinn an Stärke von lokalen und sub-staatlichen Kräften, haben diese auch zunehmend Verantwortung für die Sicherheit, politische Steuerung und kritische Dienstleistungen übernommen. Infolgedessen ist der Nord- und Zentralirak, obgleich nicht mehr unter der Kontrolle des IS, auch nicht unter fester staatlicher Kontrolle. Die Fragmentierung der Macht und die große Anzahl an mobilisierten Kräften mit widersprüchlichen Loyalitäten und Programmen stellt eine erhebliche Herausforderung für die allgemeinen Stabilität dar (GPPI 3.2018).
Der Zentralirak ist derzeit der wichtigste Stützpunkt für den IS. Die Gewalt dort nahm im Sommer 2018 zu, ist aber inzwischen wieder gesunken. In der Provinz Diyala beispielsweise fiel die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle von durchschnittlich 1,7 Vorfällen pro Tag im Juni 2018 auf 1,1 Vorfälle im Oktober 2018. Auch in der Provinz Salah al-Din kam es im Juni 2018 zu durchschnittlich 1,4 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Tag, im Oktober jedoch nur noch zu 0,5. Die Provinz Kirkuk verzeichnete im Oktober 2018 einen Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit durchschnittlich 1,5 Vorfällen pro Tag, die höchste Zahl seit Juni 2018. Die Anzahl der Vorfälle selbst ist jedoch nicht so maßgeblich wie die Art der Vorfälle und die Schauplätze an denen sie ausgeübt werden. Der IS ist in allen ländlichen Gebieten der Provinz Diyala, in Süd-Kirkuk, Nord- und Zentral-Salah-al-Din tätig. Es gibt regelmäßige Angriffe auf Städte; Zivilisten und Beamte werden entführt; Steuern werden erhoben und Vergeltungsmaßnahmen gegen diejenigen ausgeübt, die sich weigern zu zahlen; es kommt auch regelmäßige zu Schießereien. Es gibt immer mehr Berichte über IS-Mitglieder, die sich tagsüber im Freien bewegen und das Ausmaß ihrer Kontrolle zeigen. Die Regierung hat in vielen dieser Gegenden wenig Präsenz und die anhaltenden Sicherheitseinsätze sind ineffektiv, da die Kämpfer ausweichen, wenn die Einsätze im Gang sind, und zurückkehren, wenn sie wieder beendet sind. Der IS verfügt derzeit über eine nach außen hin expandierende Kontrolle in diesen Gebieten (Joel Wing 2.11.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (1.11.2018): Irak: Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/iraksicherheit/202738 , Zugriff 1.11.2018
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- GPPI - Global Public Policy Institute (3.2018): Iraq after ISIL:
Sub-State Actors, Local Forces, and the Micro-Politics of Control, http://www.gppi.net/fileadmin/userupload/media/pub/2018/GastonDerzsi-HorvathIraqAfterISIL.pdf , Zugriff 5.11.2018
- Joel Wing - Musings on Iraq (2.11.2018): October 2018: Islamic State Expanding Operations in Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/11/october-2018-islamic-state-expanding.html , Zugriff 5.11.2018
1.6.2. Sicherheitslage Nord- & Zentralirak - Stand Kurzinformation vom 09.04.2019:
In einem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom 1.2.2019 heißt es, dass verbliebene IS-Kämpfer nach wie vor eine Bedrohung im Nord- und Zentralirak (Gouvernements Kirkuk, Ninewa und Salahaddin, sowie Anbar, Bagdad und Diyala) darstellen (UNSC 1.2.2019). Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salahaddin sind dabei das Herzstück der Umgruppierungsbemühungen des IS. Dort werden monatlich auch die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle verzeichnet. Der IS ist beinahe im gesamten ruralen Gebiet dieser Gouvernements aktiv, kann sich Berichten zufolge in einigen Städten nachts völlig frei bewegen und hebt Steuern ein (Joel Wing 3.4.2019). Die Lage in diesen umstrittenen Gebieten hat sich nach dem Abzug der kurdischen Peschmerga 2017 verschärft (Landinfo 8.1.2019). Die Konkurrenz zwischen der irakischen Zentralregierung und der kurdischen Autonomieregierung, erzeugt in diesen Gebieten zusätzliche Instabilität, die wiederum vom IS ausgenutzt werden kann (ISW 7.3.2019). Sowohl kurdische Streitkräfte als auch Mitglieder der vom Iran unterstützten Volksmobilisierungskräfte (PMF) üben weiterhin in unterschiedlichem Ausmaß Kontrolle und Einfluss aus, was die Zentralregierung in eine prekäre Lage versetzt, da sie sowohl mit zivilen Unruhen, als auch mit Versuchen einer Reorganisation des IS umgehen und gleichzeitig ihre Verbündeten unter Kontrolle halten muss (ACLED 2019).
Insbesondere ländliche Gebiete, das Hamrin-Gebirge, sowie das Diyala-Flussdelta dienen dem IS als Rückzugsorte, von wo bereits im Jahr 2018 ein Großteil der IS-Operationen im Irak ausgegangen sind (Landinfo 8.1.2019). Das Hamrin-Gebirge ermöglicht dabei den Nord-Süd Übergang zwischen den Gouvernements Ninewa und Diyala und bietet dem IS dauerhaften Schutz vor Luftangriffen und Bodenoffensiven (ISW 7.3.2019). Es gelang den irakischen Sicherheitskräften (ISF) bisher trotz umfangreicher Säuberungsaktionen nicht, den IS aus Hawija zu vertreiben (ISW 7.3.2019; vgl. Landinfo 8.1.2019). Zwischen 25. und 27. März wurde eine neuerliche koordinierte Luft- und Bodenoperation durch die Luftwaffe der Koalition und die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gegen den IS im nordwestlichen Irak geführt (OIR 29.3.2019).
Der IS führt seine Operationen hauptsächlich südlich und westlich von Ninewas Hauptstadt Mossul durch (Joel Wing 4.2.2019). Er soll auch in der Stadt über Schläferzellen verfügen, und hat dort zuletzt im Februar 2019 eine Autobombe eingesetzt (ISW 7.3.2019). Seit einigen Wochen fordern IS-Angriffe insbesondere in Ninewa regelmäßig viele Opfer (Joel Wing 1.4.2019). So wurden in der Provinz im Dezember 2018 22 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 36 Toten und 37 Verwundeten registriert, wobei hier elf ältere Leichen eingerechnet wurden, die aus Trümmern der Altstadt von Mossul geborgen wurden. Mit den verbliebenen 25 im Dezember getöteten Personen und 37 Verwundeten verzeichnete die Provinz die meisten Gewaltopfer im Irak im Dezember (Joel Wing 2.1.2019). Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen für den Irak nennt für denselben Zeitraum hingegen sieben Tote und 19 Verwundete (UNAMI 3.1.2019). Im Jänner 2019 wurden neun Vorfälle mit 75 Toten und einer verwundeten Person, sowie zwei Massengräberfunde (ältere Gräber aus der Zeit der IS-Herrschaft) mit den Überresten von insgesamt 66 Leichen verzeichnet (Joel Wing 4.2.2019). Im Februar kam es erneut zu einem Anstieg der IS-Aktivitäten, mit 20 Vorfällen mit 147 Toten und 31 Verletzten, wobei wiederum die meisten der Toten auf Funde von Massengräbern älteren Datums zurückgehen (Joel Wing 4.3.2019). Im März wurden elf Vorfälle mit 109 Toten und 53 Verletzten registriert (Joel Wing 3.4.2019).
In Diyala kam es im Dezember 2018 zu 28 sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit insgesamt 15 Toten und 16 Verwundeten, darunter drei Angriffe auf Kontrollpunkte (Joel Wing 2.1.2019), sowie Mörserbeschuss der Stadt Saraya (Joel Wing 10.12.2018). Im Jänner 2019 wurden 32 Vorfälle mit zehn Toten und 21 Verwundeten registriert (Joel Wing 4.2.2019), im Februar 26 Vorfälle mit acht Toten und 16 Verwundeten (Joel Wing 4.3.2019) und im März 17 Vorfälle mit acht Toten und 18 Verletzten (Joel Wing 3.4.2019).
In Kirkuk wurden im Dezember 17 Vorfälle mit 204 Toten und 16 Verwundeten registriert, wobei 200 Leichenfunde aus einem Massengrab im Distrikt Hawija im Süden Kirkuks miteingerechnet wurden (Joel Wing 2.1.2019). Im Jänner 2019 wurden 28 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 13 Toten und 31 Verwundeten registriert (Joel Wing 4.2.2019), im Februar 17 Vorfälle mit 17 Toten und 7 Verwundeten (Joel Wing 4.3.2019) und im März 15 Vorfälle mit sieben Toten und sechs Verletzten (Joel Wing 3.4.2019). Die Stämme von Diyala kündigten um Jänner 2019 eine Mobilmachung gegen den IS an, um die Sicherheitskräfte in ihrem Kampf zu unterstützen (Diyaruna 21.1.2019).
In Salahaddin wurden im Dezember acht Vorfälle mit drei Toten und zwei, bzw. drei Verletzten registriert (Joel Wing 2.1.2019; vgl. UNAMI 3.1.2019), im Jänner 2019 14 Vorfälle mit 17 Toten und 36 Verwundeten (Joel Wing 4.2.2019), im Februar 18 Vorfälle mit 25 Toten und 48 Verwundeten (Joel Wing 4.3.2019) und im März acht Vorfälle mit acht Toten und 14 Verletzten (Joel Wing 3.4.2019).
In Anbar, ist es dem IS wieder gelungen eine Unterstützungszone in der Nähe von Amariyat al- Fallujah einzurichten, von der aus seit August 2018 Angriffe in Fallujah erfolgen (ISW 7.3.2019). Im Dezember 2018 wurden in Anbar acht Vorfälle mit acht Toten und 13 Verwundeten registriert (Joel Wing 2.1.2019), im Jänner 2019 16 Vorfälle mit elf Toten und 35 Verwundeten (Joel Wing 4.2.2019), im Februar 28 Vorfälle mit 46 Toten und 26 Verletzten und im März fünf Vorfälle mit acht Toten und fünf Verletzten (Joel Wing 3.4.2019). Der starke Anstieg im Februar wird auf das Einsickern fliehender IS-Kämpfer aus dem benachbarten Syrien zurückgeführt (Joel Wing 4.3.2019).
Quellen:
- ACLED - The Armed Conflict Location Event Data Project (2019),
Behind Frenemy Lines: Uneasy Alliances against IS in Iraq, https://www.acleddata.com/2019/03/01/behind-frenemy-lines-uneasy-alliances-against-is-in-iraq/ , Zugriff 12.3.2019
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- Diyaruna (21.1.2019): Diyala tribes mobilise to rout ISIS remnants,
http://diyaruna.com/en_GB/articles/cnmi_di/features/2019/01/28/feature-02 , Zugriff 14.3.2019
- ISW - Institute for the Study of War (7.3.2019): ISIS Re-Establishes Historical Sanctuary in Iraq, https://iswresearch.blogspot.com/2019/03/isis-re-establishes-historic-sanctuary.html , Zugriff 12.3.2019
- Joel Wing, Musings on Iraq (10.12.2018): Security In Iraq Dec 1-7, 2018,
https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/12/security-in-iraq-dec-1-7-2018.html , Zugriff 4.4.2019
- Joel Wing, Musings on Iraq (2.1.2019): Islamic State Went Into Hibernation In Winter 2018,
https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/01/islamic-state-went-into-hibernation-in.html , Zugriff 12.3.2019
- Joel Wing, Musings on Iraq (4.2.2019): Slight Uptick In Islamic State Ops In Iraq As New Year Begins, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/02/slight-uptick-in-islamic-state-ops-in.html , Zugriff 12.3.2019
- Joel Wing, Musings on Iraq (4.3.2019): Islamic State Might Be Coming Out Of Its Winter Hibernation In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/03/islamic-state-might-be-coming-out-of.html , Zugriff 12.3.2019
- Joel Wing, Musings on Iraq (1.4.2019): Security In Iraq Mar 22-28, 2019,
https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/04/security-in-iraq-mar-22-28-2019.html , Zugriff 2.4.2019
- Joel Wing, Musings on Iraq (3.4.2019): Iraq Saw Lowest Violence Ever March 2019,
https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/04/iraq-saw-lowest-violence-ever-march-2019.html , Zugriff 4.4.2019
- Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre (8.1.2019): Temanotat Irak: Diyala provins - sikkerhetssituasjonen per november 2018,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1456258/4792_1547275214_irak-temanotat-diyala-provins-sikkerhetssituasjonen-per-november-2018.pdf , Zugriff 14.3.2019
- OIR - Operation Inherent Resolve (29.3.2019): Fight is not over:
Iraqi clearances spearhead fight against Daesh in Iraq, https://www.inherentresolve.mil/Media-Library/News-Releases/Article/1799730/fight-is-not-over-iraqi-clearances-spearhead-fight-against-daesh-in-iraq/ , Zugriff 1.4.2019
- UNAMI - United Nations Assistance Mission for Iraq (3.1.2019): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of December 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=10269:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-december-2018Itemid=633lang=en , Zugriff 12.3.2019
- UNSC - United Nations Security Council (1.2.2019): Implementation of resolution 2421 (2018) Report of the Secretary-General, https://www.ecoi.net/en/file/local/2002890/S_2019_101_E.pdf , Zugriff 14.3.2019
1.6.3. Sicherheitslage Nord- & Zentralirak - Stand Kurzinformation vom 25.07.2019:
In den 2017 von der Zentralregierung übernommenen, umstrittenen Gebieten nutzt der Islamische Staat (IS) die geringe Zahl an Sicherheitskräften und deren Konkurrenzverhältnis zueinander aus, woraus sich die hohe Zahl an Übergriffen ableiten lässt (Joel Wing 1.7.2019). Kleinere Gruppen von IS-Kämpfern infiltrieren von Syrien kommend immer wieder die zerklüfteten Gebiete und Wüstenlandschaft im Westirak (Xinhua 6.5.2019).
Das irakische Militär und die von den USA geführte internationale Koalition führten eine Reihe von Angriffen gegen den IS durch, insbesondere im Gouvernement Anbar (ACLED 11.6.2019). Am 5.5.2019 startete ein gemischter Verband der irakischen Armee und paramilitärischen Stammeseinheiten, mit Luftunterstützung der Koalition, und in Abstimmung zwischen den Militärkommandos der Gouvernements Anbar, Salahaddin und Ninewa, eine großangelegte Militäroperation im Westirak (Xinhua 6.5.2019).
Der Islamische Staat (IS) hat seine Präsenz in Ninewa durch Kräfte aus Syrien verstärkt und führte seine Operationen hauptsächlich im Süden und Westen des Gouvernements aus (Joel Wing 3.5.2019). Er verfügt aber auch in Mossul über Zellen (Joel Wing 5.6.2019). Es wird außerdem vermutet, dass der IS vorhat in den Badush Bergen, westlich von Mossul, Stützpunkte einzurichten (ISW 19.4.2019).
Im April 2019 wurden in Ninewa 19 Vorfälle (Joel Wing 3.5.2019) mit 46 Toten und zehn Verletzten (Joel Wing 1.5.2019) verzeichnet, wobei hier auch der Fund eines Massengrabs älteren Datums, mit 36 Leichen, eingerechnet ist (Joel Wing 3.5.2019). Im Mai 2019 wurden 25 Vorfälle mit 64 Toten und 26 Verwundeten registriert, wobei der Fund eines jesidischen Massengrabes älteren Datums im Bezirk Sinjar, mit 35 Leichen, miteingerechnet ist (Joel Wing 5.6.2019). Im Juni wurden zehn Vorfälle mit 24 Toten und 22 Verletzten registriert, wobei hier vier Brandstiftungen von landwirtschaftlichen Flächen und zwei Explosionen von Kriegsrelikten aus der Schlacht um Mossul (Anm.: 17.10.2016 bis 9.7.2017) inkludiert sind (Joel Wing 1.7.2019).
1.6.3.1. Gouvernement Diyala:
Der Islamische Staat (IS) hat Zugang zu allen ländlichen Gebieten des Gouvernements Diyala, konzentriert sich aber besonders auf den Bezirk Khanaqin im Nordosten, der eines der zwischen der Zentralregierung und der Autonomen Kurdischen Region umstrittenen Gebiete ist (Joel Wing 3.5.2019; vgl. Joel Wing 5.6.2019).
In Diyala kam es im April 2019 zu 30 sicherheitsrelevanten Vorfällen (Joel Wing 3.5.2019) mit 22 Toten und 23 Verletzten (Joel Wing 1.5.2019). Im Mai 2019 wurden 35 Vorfälle mit 22 Toten und 42 Verwundeten registriert (Joel Wing 5.6.2019) und im Juni 27 Vorfälle mit zwölf Toten und 20 Verletzten (Joel Wing 1.7.2019).
1.6.3.2. Gouvernement Kirkuk:
Im Gouvernement Kirkuk ist der Islamische Staat (IS) in allen Bezirken aktiv und hat auch regelmäßigen Zugang zu Kirkuk City (Joel Wing 3.5.2019; vgl. Joel Wing 5.6.2019). Insbesondere die Hamrin Berge, sowie die Haine im Westen des Gouvernements dienen dem IS als Rückzugsorte (Joel Wing 3.5.2019). Üblicherweise ereignen sich sicherheitsrelevante Vorfälle in Kirkuk im Süden des Gouvernements (Joel Wing 1.7.2019). Am 30. Mai fand jedoch in Kirkuk City mit der Detonation von sechs "Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen" (IEDs) der schwerwiegendste Angriff des Monats statt, der fünf Tote und 35 Verletzte forderte (Joel Wing 5.6.2019; vgl. Reuters 30.5.2019). Im Juni wurden acht Angriffe in Kirkuk City verzeichnet (Joel Wing 1.7.2019). Eine Veränderung in der Taktik des IS in Kirkuk stellt das Legen von Hinterhalten für die Sicherheitskräfte dar (Joel Wing 3.5.2019).
Die 1. und 2. Brigade der Irakischen Spezialeinheiten (ISOF) begannen am 11. April, unterstützt durch die US-geführte Koalition, mit der bisher größten Säuberungsaktion gegen die "Unterstützungszone" des IS in den Hamrin Bergen (ISW 19.4.2019; vgl. Kurdistan 24 11.4.2019). Die US-amerikanische Luftwaffe (USAF) bombardierte ein Tunnelnetz des IS in den Hamrin Bergen (Jane's 1.5.2019). Ähnliche Operationen wurden bereits in den vergangenen Monaten durchgeführt (Kurdistan 24 11.4.2019). Laut lokalen Quellen wurden im Zuge der Operation sechs bedeutende Anführer des IS getötet und damit die Kommandokette in dem Gebiet stark beeinträchtigt (D&S 24.4.2019).
In Kirkuk wurden im April 2019 13 Vorfällen registriert (Joel Wing 3.5.2019) mit 18 Toten und 53 Verletzten (Anm.: Summe aus Joel Wing 1.5.2019 und Joel Wing 5.6.2019). Im Mai 2019 wurden in Kirkuk 35 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 29 Toten und 78 Verwundeten, die höchsten Opferzahlen dieses Monats im Irak, verzeichnet (Joel Wing 5.6.2019). Im Juni sanken die registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle auf 18, mit 18 Toten und 40 Verletzten (Joel Wing 1.7.2019).
1.6.3.3. Gouvernement Salah-al-Din:
Obwohl sich das Gouvernement Salahaddin die Hamrin-Gebirge, das dem Islamischen Staat (IS) als Basis dient, mit dem Gouvernement Diyala teilt, konzentrieren sich die Aufständischen in ihren Aktivitäten stärker auf Diyala (Joel Wing 3.5.2019).
In Salahaddin wurden im April 2019 acht Vorfälle (Joel Wing 3.5.2019) mit zehn Toten und neun Verletzten (Joel Wing 1.5.2019) registriert. Einer davon war ein Angriff auf einen ISF-Konvoi, gefolgt von einem Hinterhalt für die Einsatzkräfte, die am Tatort eintrafen (Joel Wing 3.5.2019; vgl. UNAMI 3.1.2019). Im Mai 2019 wurden 20 Vorfälle mit 22 Toten und 28 Verwundeten verzeichnet (Joel Wing 5.6.2019) und im Juni neun Vorfälle mit vier Toten und neun Verletzten (Joel Wing 1.7.2019). Zwei Angriffe auf das Alas Ölfeld im Mai weiteten sich zu großen Feuergefechten aus (Joel Wing 5.6.2019).
1.6.3.4. Gouvernement Anbar:
Der Islamische Staat (IS) hat vermehrt Kämpfer und Material durch die Jazeera Wüste zwischen Ostsyrien und dem Westirak in den Westen des Gouvernements Anbar verlegt (ISW 19.4.2019; vgl. Joel Wing 3.5.2019). In dieser Region passierten auch die meisten der in Anbar verzeichneten Gewaltakte (Joel Wing 3.5.2019).
Seit Ende Jänner 2019 werden Trüffelsammler, meist in den Wüsten Anbars, vom IS entführt und manchmal, im Fall von Schiiten, getötet. Die irakischen Sicherheitskräfte bestätigten die Entführung von 44 Trüffelsammlern in diesem Jahr, wobei davon auszugehen ist, dass weitere Vorfälle nicht gemeldet wurden (NYT 19.5.2019). Im April wurde eine Autobombe gezündet, die gegen Trüffelsammler in der Rutba Wüste gerichtet war (Joel Wing 3.5.2019).
Die Rutba Wüste an der Grenze zu Saudi Arabien war das Ziel einer von einem gemischten irakischen Verband mit Luftunterstützung der Koalition durchgeführten Militäroperation (Rudaw 9.5.2019). Der Manöverbereich des IS in der Wüste konnte durch die irakischen Sicherheitskräfte um einige Kilometer verkleinert werden (D&S 10.6.2019).
Im April 2019 wurden in Anbar 16 Vorfälle (Joel Wing 3.5.2019) mit sieben Toten und 30 Verletzten (Joel Wing 1.5.2019) registriert, im Mai 2019 acht Vorfälle mit acht Toten und sieben Verwundeten (Joel Wing 5.6.2019) und im Juni 13 Vorfälle mit einem Toten und sieben Verletzten (Joel Wing 1.7.2019).
Quellen:
- ACLED - The Armed Conflict Location Event Data Project (11.6.2019): Regional Overview - Middle East 11 June 2019, https://www.acleddata.com/2019/06/12/regional-overview-middle-east-11-june-2019/ , Zugriff 18.6.2019
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- DS - Difesa Sicurezza (24.4.2019): Iraq, Isis chain of command in the Hamrin mountains in Diyala decimated, https://www.difesaesicurezza.com/en/defence-and-security/iraq-isis-chainof-command-in-the-hamrin-mountains-in-diyala-decimated/ , Zugriff 17.6.2019
- DS - Difesa Sicurezza (10.6.2019): Iraq-Syria, ISF and SDF intensify the hunt for ISIS cells, https://www.difesaesicurezza.com/en/defence-and-security/iraq-syria-isf-and-sdfintensify-the-hunt-for-isis-cells/ , Zugriff 17.6.2019
- ISW - Institute for the Study of War (19.4.2019): ISIS Resurgence Update - April 2019,
https://iswresearch.blogspot.com/2019/04/isis-resurgence-update-april-16-2019.html , Zugriff 17.6.2019
- Jane's 360 (1.5.2019): USAF reports combat debut for F-35A, https://www.janes.com/article/88186/usaf-reports-combat-debut-for-f-35a , Zugriff 17.6.2019
- Joel Wing, Musings on Iraq (1.5.2019): Security In Iraq Apr 22-28, 2019,
https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/05/security-in-iraq-apr-22-28-2019.html , Zugriff 14.6.2019
- Joel Wing, Musings on Iraq (3.5.2019): Islamic State Announces New Offensive But Amounts To Little So Far, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/05/islamic-state-announces-newoffensive.html , Zugriff 14.6.2019
- Joel Wing, Musings on Iraq (5.6.2019): Islamic State's Revenge Of The Levant Campaign In Full Swing, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/06/islamic-states-revenge-of-levant.html , Zugriff 14.6.2019
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- Kurdistan 24 (11.4.2019): Iraq launches 'large-scale' anti-ISIS operation in Hamrin Mountains,
https://www.kurdistan24.net/en/news/e2d4b872-d38a-4a00-8de1-fd4a6b93d8f0 , Zugriff 17.6.2019
- Reuters (30.5.2019): At least five dead in blasts in Iraq's Kirkuk: medical sources,
https://www.reuters.com/article/us-iraq-security/at-least-five-dead-in-blasts-in-iraqs-kirkukmedical-sources-idUSKCN1T02E8 , Zugriff 14.6.2019
- Rudaw (9.5.2019): Iraq not keeping up with evolving ISIS: US Defense Department,
http://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/090520191 , Zugriff 18.6.2019
- NYT - The New York Times (19.5.2019): They Go to the Desert to Hunt for Truffles. But ISIS Is Hunting Them, https://www.nytimes.com/2019/03/19/world/middleeast/isis-truffle-iraq.html , Zugriff 17.6.2019
- Xinhua (6.5.2019): 8 IS militants killed in operation in western Iraq desert,
http://www.xinhuanet.com/english/2019-05/06/c_138036239.htm , Zugriff 18.6.2019
1.7. Sicherheitslage Südirak:
1.7.1. Sicherheitslage Südirak - Stand LIB vom 20.11.2018:
Der gesamte südliche Teil des Irak, einschließlich der Provinz Babil, steht nominell unter der Kontrolle der irakischen Regierung. Vielerorts scheinen die Regierungsbehörden gegenüber lokalen Stämmen und Milizen noch immer in einer schwächeren Position zu sein. Die irakische Regierung war gezwungen, dem Kampf gegen den IS im Zentral- und Nordirak in den letzten Jahren Vorrang einzuräumen und bedeutende militärische und polizeiliche Ressourcen aus dem Süden abzuziehen und in diese Gegenden zu entsenden. Vor diesem Hintergrund sind Stammeskonflikte, eskalierende Gesetzlosigkeit und Kriminalität ein Problem der lokalen Sicherheitslage. Die Bemühungen der Regierung, die Kontrolle wieder zu übernehmen, scheinen noch nicht zum entscheidenden Erfolg geführt zu haben. Regierungsnahe Milizen sind in unterschiedlichem Maße präsent, aber der Großteil ihrer Kräfte wird im Norden eingesetzt. Terrorismus und Terrorismusbekämpfung spielen im Süden nach wie vor eine Rolle, insbesondere in Babil, aber im Allgemeinen in geringerem Maße als weiter im Norden. Noch immer gibt es vereinzelte Terroranschläge (Landinfo 31.5.2018).
In der Provinz Basra kam es in den vergangenen Monaten immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bewaffneter Gruppierungen. In Basra und den angrenzenden Provinzen besteht ebenfalls das Risiko von Entführungen (AA 1.11.2018).
Seit 2015 finden in allen Städten des Südirak regelmäßig Demonstrationen statt, um gegen die Korruption der Regierung und die Arbeitslosigkeit zu protestieren und eine bessere Infrastruktur zu fordern. Gewöhnlich finden diese Demonstrationen in Ruhe statt, sie haben jedoch auch schon zu Zusammenstößen mit der Polizei geführt, zu Verletzten und Toten (CEDOCA 28.2.2018). Dies war auch im Juli und September 2018 der Fall, als Demonstranten bei Zusammenstößen mit der Polizei getötet wurden (Al Jazeera 16.7.2018; vgl. Joel Wing 5.9.2018, AI 7.9.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (1.11.2018): Irak: Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/iraksicherheit/202738 , Zugriff 1.11.2018
- AI - Amnesty International (7.9.2018): Iraq: Effective Investigations needed into deaths of protesters in Basra, https://www.amnesty.org/download/Documents/MDE1490552018ENGLISH.PDF , Zugriff 2.11.2018
- Al Jazeera (16.7.2018): Death toll rises in southern Iraq protests,
https://www.aljazeera.com/news/2018/07/death-toll-rises-southern-iraq-protests-180716181812482.html , Zugriff 02.11.2018
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- CEDOCA - Centre de documentation et de recherches du Commissariat général aux réfugiés et aux apatrides (28.2.2018): IRAK: Situation sécuritaire dans le sud de l'Irak, https://www.cgra.be/sites/default/files/rapporten/coi_focus_irak_situation_securitaire_dans_le_sud_de_lirak_20180228.pdf , Zugriff 1.11.2018
- Joel Wing - Musings on Iraq (5.9.2018): Basra Explodes In Rage and Riots Over Water Crisis,
https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/09/basra-explodes-in-rage-and-riots-over.html , Zugriff 2.11.2018
- Landinfo - The Norwegian COI Centre (31.5.2018): Irak:
Sikkerhetssituasjonen i Sør-Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434620/1226_1528700530_irak-temanotatsikkerhetssituasjonen-i-syarirak-hrn-31052018.pdf , Zugriff 1.11.2018
1.7.2. Sicherheitslage Südirak - Stand Kurzinformation vom 09.04.2019:
Am 21.12.2018 setzte die Polizei scharfe Munition und Tränengas ein, um Demonstranten im südirakischen Basra an der Erstürmung eines Regierungsgebäudes zu hindern. Die zweitgrößte Stadt des Landes erlebt seit Juli 2018 ausgedehnte Proteste gegen Korruption, Misswirtschaft, die schlechte Grundversorgung und Arbeitslosigkeit (Guardian 18.7.2018; vgl. Reuters 21.12.2019). Auch 2019 kommt es weiterhin zu häufigen Protesten (Jane's 5.2.2019).
In Qadisiya wurde im Dezember 2018 ein sicherheitsrelevanter Vorfall mit einer verwundeten Person registriert. In Babil waren es im Dezember 2018 zwei Vorfälle mit sechs Verletzten (Joel Wing 2.1.2019), im Jänner 2019 drei Vorfälle mit sechs Verletzten (Joel Wing 4.2.2019) und im Februar zwei Vorfälle mit zwei Verletzten (Joel Wing 4.3.2019). Im März wurde in Babil ein Vorfall registriert, bei dem zwei Personen getötet wurden (Joel Wing 3.4.2019). In Basra wurden bei einem Zusammenstoß zweier Stämme am 11.3.2019 mindestens drei Menschen getötet und sieben weitere verwundet (Kurdistan 24 12.3.2019).
Quellen
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- Jane's 360 (5.2.2019): Protests in Iraq's Basra likely throughout 2019, but security force presence mitigates disruption risk to oil sites,
https://www.janes.com/article/86167/protests-in-iraq-s-basra-likely-throughout-2019-but-security-force-presence-mitigates-disruption-risk-to-oil-sites , Zugriff 13.3.2019
- Joel Wing, Musings on Iraq (2.1.2019): Islamic State Went Into Hibernation In Winter 2018,
https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/01/islamic-state-went-into-hibernation-in.html , Zugriff 12.3.2019
- Joel Wing, Musings on Iraq (3.4.2019): Iraq Saw Lowest Violence Ever March 2019,
https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/04/iraq-saw-lowest-violence-ever-march-2019.html , Zugriff 4.4.2019
- Joel Wing, Musings on Iraq (4.2.2019): Slight Uptick In Islamic State Ops In Iraq As New Year Begins, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/02/slight-uptick-in-islamic-state-ops-in.html , Zugriff 12.3.2019
- Joel Wing, Musings on Iraq (4.3.2019): Islamic State Might Be Coming Out Of Its Winter Hibernation In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/03/islamic-state-might-becoming-out-of.html , Zugriff 12.3.2019
- Kurdistan 24 (12.3.2019): WATCH: Clashes between Basra tribes kill, injure ten people,
http://www.kurdistan24.net/en/news/5dc59e22-744f-483e-a102-dfe1388e5afd , Zugriff 1.4.2019
- Reuters (21.12.2018): Police use live rounds to disperse protest in Iraq's Basra for second week, https://www.reuters.com/article/us-iraq-protests/police-use-live-rounds-to-disperse-protest-in-iraqs-basra-for-second-week-idUSKCN1OK29Q , Zugriff 13.3.2019
- The Guardian (18.7.2018): Protests spread through cities in Iraq's oil-rich Shia south,
https://www.theguardian.com/world/2018/jul/18/protests-spread-through-cities-in-iraqs-oil-rich-shia-south , Zugriff 1.4.2019
1.7.3. Sicherheitslage Südirak - Stand Kurzinformation vom 25.07.2019:
Der Islamische Staat (IS) arbeitet daran seine Netzwerke im Norden des Gouvernements Babil wieder aufzubauen, mutmaßlich um Angriffe auf leichte Ziele (Anm. orig. "soft targets") in Bagdad und im Süden, in den heiligen Städten Karbala und Najaf, auszuführen (ISW 19.4.2019).
Fast immer, wenn es im Gouvernement Babil zu sicherheitsrelevanten Vorfällen kommt, geschehen diese im Bezirk Jurf al-Sakhr. Der vom Gouvernement Anbar aus zugängliche Bezirk musste von seiner Bevölkerung verlassen werden und dient nun den al-Hashd al-Sha'bi (Volksmobilisierungseinheiten, PMF) als Basis, weswegen der IS für gewöhnlich hier zuschlägt (Joel Wing 5.6.2019). Am 9. April stieß die 47. Brigade der Volksmobilisierungseinheiten (PMF) in Jurf al-Sakhr mit dem IS zusammen. Dieser zog sich zwar vorübergehend aus dem Gebiet zurück, es erfolgte jedoch keine vollständige Säuberung durch die PMF (ISW 19.4.2019). Im Mai fanden zwei Angriffe im nordwestlichen Jurf al-Sakhr und einer im zentralen Mahawil statt (Joel Wing 5.6.2019). Eine SVBIED-Attacke (Suicide Vehicle Borne Improvised Explosive Device) - die erste seit 2014 - in Jurf al-Sakhr konnte durch die 46. PMF-Brigade verhindert werden (ISW 19.4.2019).
Im April 2019 wurden in Babil drei sicherheitsrelevante Vorfälle (Joel Wing 5.6.2019) mit fünf Verletzten (Joel Wing 1.5.2019) registriert. Im Mai gab es drei Vorfälle mit zwei Toten und fünf Verletzten (Joel Wing 5.6.2019) und im Juni waren es drei Vorfälle mit zwei Verletzten (Joel Wing 1.7.2019).
In Basra wurden im Juni zwei Vorfälle mit drei Verletzten registriert. Ein von internationalen Ölgesellschaften genutzter Gebäudekomplex wurde von Raketen getroffen. Mutmaßlich steckt eine pro-iranischen Gruppe hinter diesem Angriff (Joel Wing 1.7.2019).
Quellen:
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- ISW - Institute for the Study of War (19.4.2019): ISIS Resurgence Update - April 2019,
https://iswresearch.blogspot.com/2019/04/isis-resurgence-update-april-16-2019.html , Zugriff 17.6.2019
- Joel Wing, Musings on Iraq (1.5.2019): Security In Iraq Apr 22-28, 2019,
https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/05/security-in-iraq-apr-22-28-2019.html , Zugriff 14.6.2019
- Joel Wing, Musings on Iraq (5.6.2019): Islamic State's Revenge Of The Levant Campaign In Full Swing, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/06/islamic-states-revenge-of-levant.html , Zugriff 14.6.2019
- Joel Wing, Musings on Iraq (1.7.2019): Violence Dips During Islamic State's Latest Offensive, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/07/violence-dips-during-islamic-states.html , Zugriff 3.7.2019
2. Sicherheitskräfte und Milizen:
Im ganzen Land sind zahlreiche innerstaatliche Sicherheitskräfte tätig. Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle ausgeübt (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html , Zugriff 31.10.2018
2.1. Irakische Sicherheitskräfte (ISF):
Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Sicherheitskräften, die vom Innenministerium verwaltet werden, Sicherheitskräften, die vom Verteidigungsministerien verwaltet werden, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF, Popular Mobilization Forces), und dem Counter-Terrorism Service (CTS). Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig; es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Infrastruktur in diesem Bereich verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der Counter-Terrorism Service (CTS) ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören (USDOS 20.4.2018).
Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 100.000 Armee- Angehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Sie sind noch nicht befähigt, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Ohnehin gibt es kein Polizeigesetz, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitgehend. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung: Die Sicherheitssektorreform wird aktiv und umfassend von der internationalen Gemeinschaft unterstützt (AA 12.2.2018).
Straffreiheit ist ein Problem. Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen im ganzen Land in Einrichtungen des Innen- und Verteidigungsministeriums. Nach Angaben internationaler Menschenrechtsorganisationen findet Missbrauch vor allem während der Verhöre inhaftierter Personen im Rahmen der Untersuchungshaft statt. Probleme innerhalb der Provinzpolizei des Landes, einschließlich Korruption, bleiben weiterhin bestehen. Armee und Bundespolizei rekrutieren und entsenden bundesweit Soldaten und Polizisten. Dies führt zu Beschwerden lokaler Gemeinden bezüglich Diskriminierung aufgrund ethno-konfessioneller Unterschiede durch Mitglieder von Armee und Polizei. Die Sicherheitskräfte unternehmen nur begrenzte Anstrengungen, um gesellschaftliche Gewalt zu verhindern oder darauf zu reagieren (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/de/dokument/1437719.html , Zugriff 31.10.2018
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html , Zugriff 31.10.2018
2.2. Popular Mobilization Forces (PMF) - Milizen:
2.2.1. Übersicht:
Der Name "Volksmobilisierungseinheiten" (al-hashd al-sha'bi, engl.:
popular mobilization units, PMU oder popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa vierzig bis siebzig Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (Süß 21.8.2017). Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere "Minderheiten-Einheiten" der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig (USDOS 20.4.2018). Es gibt große, gut ausgerüstete Milizen, quasi militärische Verbände, wie die Badr-Organisation, mit eigenen Vertretern im Parlament, aber auch kleine improvisierte Einheiten mit wenigen Hundert Mitgliedern, wie die Miliz der Schabak. Viele Milizen werden von Nachbarstaaten wie dem Iran oder Saudi-Arabien unterstützt. Die Türkei unterhält in Baschika nördlich von Mossul ein eigenes Ausbildungslager für sunnitische Milizen. Die Milizen haben eine ambivalente Rolle. Einerseits wäre die irakische Armee ohne sie nicht in der Lage gewesen, den IS zu besiegen und Großveranstaltungen wie die Pilgerfahrten nach Kerbala mit jährlich bis zu 20 Millionen Pilgern zu schützen. Andererseits stellen die Milizen einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen dar, was sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik widerspiegelt und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beiträgt (AA 12.2.2018).
Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 12.2.2018). Obwohl die PMF laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt sind, sollen, ohne Befugnis durch die irakische Regierung, in einigen Fällen Einheiten das Assad-Regime in Syrien unterstützt haben. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teil der PMF sind. Alle PMF-Einheiten sind offiziell dem Nationalen Sicherheitsberater unterstellt. In der Praxis gehorchen aber mehrere Einheiten auch dem Iran und der iranischen Revolutionsgarde. Ende 2017 war keine einheitliche Führung und Kontrolle der PMF durch Premierminister und ISF feststellbar, insbesondere nicht der mit dem Iran verbundenen Einheiten. Die Bemühungen der Regierung, die PMF als staatliche Sicherheitsbehörde zu formalisieren, werden fortgesetzt, aber Teile der PMF bleiben "iranisch" ausgerichtet. Das Handeln dieser unterschiedlichen Einheiten stellt zeitweise eine zusätzliche Herausforderungen in Bezug auf die Sicherheitslage dar, insbesondere - aber nicht nur - in ethnisch und religiös gemischten Gebieten des Landes (USDOS 20.4.2018).
Die Schwäche der ISF hat es vornehmlich schiitischen Milizen, wie den vom Iran unterstützten Badr-Brigaden, den Asa'ib Ahl al-Haqq und den Kata'ib Hisbollah, erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. Die PMF waren und sind ein integraler Bestandteil der Anti-IS-Operationen, wurden jedoch zuletzt in Kämpfen um sensible sunnitische Ortschaften nicht an vorderster Front eingesetzt. Es gab eine Vielzahl an Vorwürfen von Plünderungen und Gewalttaten durch die PMF. Diese Meldungen haben sich mit dem Konflikt um die umstrittenen Gebiete zum Teil verschärft (AA 12.2.2018).
2.2.2. Rechtsstellung und Aktivitäten der PMF:
Obwohl das Milizenbündnis der PMF unter der Aufsicht des 2014 gegründeten Volksmobilisierungskomitees steht und Ende 2016 ein Gesetz in Kraft trat, das die PMF dem regulären irakischen Militär in allen Belangen gleichstellt und somit der Weisung des Premierministers unterstellt, hat der irakische Staat nur mäßige Kontrolle über die Milizen. In diesem Zusammenhang kommt vor allem Badr eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von Badr dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann. Die einzelnen Teilorganisationen agieren größtenteils eigenständig und weisen eigene Kommandostrukturen auf, was zu Koordinationsproblemen führt und letztendlich eine institutionelle Integrität verhindert (Süß 21.8.2017).
Die militärischen Erfolge der PMF gegen den IS steigerten ihre Popularität vor allem bei der schiitischen Bevölkerung, gleichzeitig wurden allerdings auch Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Hinrichtungen, Entführungen und Zerstörung von Häusern veröffentlicht (Süß 21.8.2017). In Gebieten, die vom IS zurückerobert wurden, klagen Einheimische, dass sich die PMF gesetzwidrig und unverhohlen parteiisch verhalten. In Mossul beispielsweise behaupteten mehrere Einwohner, dass die PMF weit davon entfernt seien, Schutz zu bieten, und durch Erpressung oder Plünderungen illegale Gewinne erzielten. PMF-Kämpfer haben im gesamten Nordirak Kontrollpunkte errichtet, um Zölle von Händlern einzuheben. Auch in Bagdad wird von solchen Praktiken berichtet. Darüber hinaus haben die PMF auch die Armee in einigen Gebieten verstimmt. Zusammenstöße zwischen den PMF und den regulären Sicherheitskräften sind häufig. Auch sind Spannungen zwischen den verschiedenen Gruppen der PMF weitverbreitet. Die Rivalität unter den verschiedenen Milizen ist groß (ICG 30.7.2018).
Neben der Finanzierung durch den irakischen, sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf - mit Hilfe der organisierten Kriminalität. Ein Naheverhältnis zu dieser war den Milizen quasi von Beginn an in die Wiege gelegt. Vor allem bei Stammesmilizen waren Schmuggel und Mafiatum weit verbreitet. Die 2003/4 neu gegründeten Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem dermaßen hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizzentum vereinen - oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat. Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem großangelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen sind/waren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, dessen hauptsächliche Opfer zahlungsfähige Iraker sind/waren (Posch 8.2017).
2.2.3. Bekannte PMF-Organisationen:
Die Badr-Organisation ist die älteste schiitische Miliz im Irak und gleichermaßen die mit den längsten und engsten Beziehungen zum Iran. Hervorgegangen ist sie aus dem Badr-Korps, das 1983/84 als bewaffneter Arm des "Obersten Rates für die Islamische Revolution im Irak" gegründet wurde und von Beginn an den iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran) unterstellt war [Anm. der "Oberste Rat für die Islamische Revolution im Irak" wurde später zum "Obersten Islamischen Rat im Irak" (OIRI), siehe Abschnitt "Politische Lage"]. Die Badr-Organisation wird von Hadi al-Amiri angeführt und gilt heute als die bedeutendste Teilorganisation und dominierende Kraft der PMF. Sie ist besonders mächtig, weil sie Kontrolle über das irakische Innenministerium und damit auch über die Polizeikräfte besitzt; ein Großteil der bewaffneten Kräfte der Organisation wurde ab 2005 in die irakische Polizei aufgenommen. Sie soll über etwa 20.000 bis 50.000 Mann verfügen und ist Miliz und politische Partei in einem (Süß 21.8.2017).
Die Kata'ib Hizbullah (Bataillone der Partei Gottes, Hizbullah Brigades) wurden 2007 von Abu Mahdi al-Muhandis gegründet und werden auch von diesem angeführt. Die Miliz kann als Eliteeinheit begriffen werden, die häufig die gefährlichsten Operationen übernimmt und vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv ist. Ihre Personalstärke ist umstritten, teilweise ist die Rede von bis zu 30.000 Mann. Die Ausrüstung und militärische Ausbildung ihrer Mitglieder sind besser als die der anderen Milizen innerhalb der PMF. Kata'ib Hizbullah arbeiten intensiv mit Badr und der libanesischen Hizbullah zusammen und gelten als Instrument der iranischen Politik im Irak. Die Miliz wird von den USA seit 2009 als Terrororganisation geführt (Süß 21.8.2017).
Die Asa'ib Ahl al-Haqq (Liga der Rechtschaffenen oder Khaz'ali-Netzwerk, League of the Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz'ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die USamerikanischen Truppen im Irak. Asa'ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern. Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Oganisation und Kata'ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefürchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierung, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Khaz'ali ist einer der bekanntesten Anführer der PMF (Süß 21.8.2017).
Die Saraya as-Salam (Schwadronen des Friedens, Peace Brigades) wurden im Juni 2014 nach der Fatwa von Großayatollah Ali al-Sistani, in der alle junge Männer dazu aufgerufen wurden, sich im Kampf gegen den IS den Sicherheitskräften zum Schutz von Land, Volk und heiligen Stätten im Irak anzuschließen, von Muqtada as-Sadr gegründet. Die Gruppierung kann de facto als eine Fortführung der ehemaligen Mahdi-Armee bezeichnet werden. Diese ist zwar 2008 offiziell aufgelöst worden, viele ihrer Kader und Netzwerke blieben jedoch aktiv und konnten 2014 leicht wieder mobilisiert werden. Quellen sprechen von einer Gruppengröße von 50.000, teilweise sogar 100.000 Mann, ihre Schlagkraft ist jedoch mangels ausreichender finanzieller Ausstattung und militärischer Ausrüstung begrenzt. Dies liegt darin begründet, dass Sadr politische Distanz zu Teheran wahren will, was in einer nicht ganz so großzügigen Unterstützung Irans resultiert. Das Haupteinsatzgebiet der Miliz liegt im südlichen Zentrum des Irak, wo sie vorgibt, die schiitischen heiligen Stätten zu schützen. Ebenso waren Saraya as-Salam aber auch mehrfach an Kämpfen nördlich von Bagdad beteiligt (Süß 21.8.2017).
Auch die Kata'ib al-Imam Ali (Bataillone des Imam Ali, Imam Ali Batallions) ist eine der Milizen, die im Juni 2014 neu gebildet wurden. Sie sticht hervor, weil sie sich rasant zu einer schlagkräftigen Gruppe entwickelte, die an den meisten wichtigen Auseinandersetzungen im Kampf gegen den IS beteiligt war. Dies lässt auf eine beträchtliche Kämpferzahl schließen. Die Funktion des Generalsekretärs hat Shibl al-Zaidi inne, ein früherer Angehöriger der Sadr- Bewegung. Zaidi steht in engem Kontakt zu Muhandis und den Pasdaran, weshalb die Miliz intensive Beziehungen zur Badr-Organisation, den Kata'ib Hizbullah und den iranischen Revolutionsgarden unterhält. Die Miliz betreibt außerdem wirkungsvolle Öffentlichkeitsarbeit, wodurch ihr Bekanntheitsgrad schnell gestiegen ist. Vor allem der Feldkommandeur Abu Azrael erlangte durch Videos mit äußerst brutalen Inhalten zweifelhafte Berühmtheit. Die Gruppe scheint Gefangene routinemäßig zu foltern und hinzurichten (Süß 21.8.2017).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/de/dokument/1437719.html , Zugriff 31.10.2018
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- ICG - International Crisis Group (30.7.2018): Iraq's Paramilitary Groups: The Challenge of Rebuilding a Functioning State, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/188-iraqs-paramilitary-groups-challenge-rebuilding-functioning-state , Zugriff 31.10.2018
- Posch, Walter (8.2017): Schiitische Milizen im Irak und in Syrien
- Volksmobilisierungseinheiten und andere, per E-Mail
- Süß, Clara-Auguste (21.8.2017): Al-Hashd ash-Sha'bi: Die irakischen "Volksmobilisierungseinheiten" (PMU/PMF), in BFA Staatendokumentation: Fact Finding Mission Report Syrien mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1410004/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf , Zugriff 31.10.2018
- USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html , Zugriff 31.10.2018
2.2.4. Milizaktivitäten in Bagadad:
Die Quellen deuten auf mehrere Wirkungsfelder der Milizen in Bagdad hin. Sie konkurrieren mit offiziellen Sicherheitskräften, haben Mitglieder beziehungsweise Verbündete in wichtigen politischen Ämtern und sind teilweise für Übergriffe auf StadtbewohnerInnen verantwortlich:
Laut dem EASO-Bericht zur Sicherheitslage im Irak vom März 2019 befinden sich die Stadt Bagdad und ihre Vororte generell unter staatlicher Kontrolle, in der Praxis teilen sich jedoch die Behörden die Bereiche Verteidigung und Strafverfolgung mit den zumeist schiitischen PMF, was zu unvollständiger oder sich mit den Milizen überschneidender Kontrolle führt (EASO, März 2019, S. 75[xiii]).
Im Juni 2018 berichtet das Long War Journal (LWJ) über Zusammenstöße zwischen Mitgliedern der irakischen Polizei und Kämpfern der irakischen Hisbollah-Brigaden (Kata'ib Hisbollah) in Bagdad. Bei dem Schusswechsel sind laut Angaben einer anonymen Quelle aus Sicherheitskreisen mindestens drei Personen verletzt worden (LWJ, 21. Juni 2018[xiv]).
Im August 2018 räumen Asa'ib Ahl al-Haqq ein, dass rund 50 ihrer Milizkämpfer in Bagdad Verbrechen, darunter Plünderung, Erpressung, Entführungen und Morde verübt haben, um an Geld zu gelangen (Yaqein, 6. August 2018[xv]).
Der irakische Innenminister gibt im Oktober 2018 bekannt, seine Mitgliedschaft in der Badr-Organisation auszusetzen. Zuvor hat der schiitische Kleriker Muqtada Al-Sadr verkündet, dass die Ministerien für Inneres und Verteidigung von unabhängigen Personen geleitet werden sollten (Erem News, 20. Oktober 2018[xvi]).
Al-Arabiya bezeichnet im Dezember 2018 den gerade vom Provinzrat gewählten Provinzgouverneur von Bagdad als Person mit Naheverhältnis zur Miliz Kata'ib Hisbollah (Al-Arabiya, 23. Dezember 2018[xvii]).
Im Jänner 2019 wird in Sadr City ein Restaurantbesitzer von einem Angreifer auf einem Motorrad erschossen. Zuvor ist laut Rudaw der Vorwurf an die PMF, für Verbrechen wie Erpressung, Entführung und Tötungen verantwortlich zu sein, nur verhalten vonseiten von Menschenrechtsorganisationen und BewohnerInnen sunnitischer Stadtteile geäußert worden. Dieses Mal hat jedoch ein Medium, das dem schiitischen Parteienblock Al-Hikma nahesteht, berichtet, dass der Täter später gefasst wurde und er Papiere bei sich trug, die dessen Mitgliedschaft bei Asa'ib Ahl al-Haqq bestätigen. Führende Mitglieder von Asa'ib Ahl al-Haqq lehnen diese Berichterstattung scharf ab und sehen sich als Opfer einer Verleumdungskampagne (Rudaw, 11. Jänner 2019; Al-Araby Al-Jadeed, 11. Jänner 2019).
Im Februar 2019 verweist Middle East Monitor (MEMO)[xviii] unter Berufung auf Informationen der türkischen Nachrichtenagentur Anadolu auf eine Operation der Sicherheitskräfte in Bagdad, bei der vier Stützpunkte der PMF durchsucht und geschlossen wurden (MEMO, 8. Februar 2019). Im Februar 2019 kommt es innerhalb der PMF-Strukturen in Bagdad zu Auseinandersetzungen, was eine Welle von Festnahmen und Schließungen von PMF-Stützpunkten zufolge hat. Mehrere Stützpunkte der Abu Fadl Al-Abbas-Miliz sind von den Schließungen betroffen, der Aufenthaltsort des Anführers ist unbekannt. Die Durchsuchungen erfolgen, nachdem die Führung der Abu Fadl Al-Abbas-Miliz bestimmte Kräfte für die Ermordung eines Schriftstellers verantwortlich gemacht hat (Al-Araby Al-Jadeed, 8. Februar 2019).
Im Mai belagern zum Präsidentenregiment gehörende Sicherheitskräfte einen PMF-Stützpunkt in Bagdad im Stadtteil Dschadiriya und fordern die PMF dazu auf, ihren Stützpunkt zu verlassen (Al-Sumaria, 23. Mai 2019[xix]).
Laut einer Meldung auf Sumer News[xx] vom Juni 2019 ruft der Provinzrat von Bagdad dazu auf, die PMF zu Hilfe zu nehmen, um den Bagdad-Gürtel zu sichern (Sumer News, 9. Juni 2019).
Quellen:
- ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (22.07.2019): ecoi.net-Themendossier zum Irak:
schiitische Milizen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013050.html , Zugriff 26.08.2019 mwN
- Al-Arabiya: Eine der Kata'ib Hisbollah nahestehende Person wird zum Provinzgouverneur von Bagdad [], 23. Dezember 2018, https://www.alarabiya.net/ar/arab-and-world/iraq/2018/12/23/ %
- Al-Araby Al-Jadeed: Tötungen in Bagdad schüren Auseinandersetzungen zwischen den Asa'ib-Milizen und der Partei von Al-Hakim [], 11. Jänner 2019,
- Al-Araby Al-Jadeed: Festnahmen und Schließung von PMF-Stützpunkten aufgrund von heftigen Auseinandersetzungen in Bagdad [], 8. Februar 2019, https://www.alaraby.co.uk/politics/2019/2/8/ %
- Al-Sumaria: Sicherheitskräfte des Präsidentenregiments belagern einen Stützpunkt der PMF inmitten von Bagdad [], 23. Mai 2019, https://www.alsumaria.tv/news/ %
- EASO - European Asylum Support Office: Iraq; Security situation, März 2019, https://www.ecoi.net/en/document/2004116.html
- LWJ - Long War Journal: Iraqi Police, Hezbollah Brigades clash in Baghdad, 21. Juni 2018,
https://www.longwarjournal.org/archives/2018/06/iraqi-police-hezbollah-brigades-clash-in-baghdad.php
- MEMO - Middle East Monitor: Sources: Baghdad shuts Shia militia outposts, 8. Februar 2019,
https://www.middleeastmonitor.com/20190208-sources-baghdad-shuts-shia-militia-outposts/
- Rudaw: Mord an einem Restaurantbesitzer löst Krise zwischen Al-Hikma und Asa'ib aus und deckt bis dato verschleierte tiefliegende Konflikte auf [], 11. Jänner 2019, http://www.rudaw.net/arabic/middleeast/iraq/1101201912
- Sumer News: Provinzrat von Bagdad ruft dazu auf, PMF zu Hilfe zu nehmen, um den Bagdad-Gürtel zu sichern [], 9. Juni 2019, https://sumer.news/ar/news/37959/ %
2.3. Kurdische Sicherheitskräfte (Peshmerga):
Die kurdischen Sicherheitskräfte (Peshmerga) unterstehen formal der kurdischen Regionalregierung und sind bislang nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Sie bilden allerdings keine homogene Einheit, sondern unterstehen faktisch voneinander getrennt den beiden großen Parteien, der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK), in ihren jeweiligen Einflussgebieten (AA 12.2.2018). Die Peshmerga sind eine komplexe und vielschichtige Kraft, ihre Loyalität geteilt zwischen dem irakischen Staat, der autonomen Region Kurdistan, verschiedenen politischen Parteien und mächtigen Persönlichkeiten. Zu verschiedenen Zeitpunkten, manchmal auch gleichzeitig, können die Peshmerga als nationale Sicherheitskräfte, regionale Sicherheitskräfte, Partei-Kräfte und persönliche Sicherheitskräfte bezeichnet werden (Clingendael 3.2018).
Im Kampf gegen den IS hatten die Peshmerga Gebiete über die ursprünglichen Grenzen von 2003 der Region Kurdistan-Irak hinaus befreit. Aus diesen zwischen Bagdad und Erbil seit jeher umstrittenen Gebieten hat die irakische Armee die Peshmerga nach Abhaltung des Unabhängigkeitsreferendums im September 2017 größtenteils zurückgedrängt. In weiten Teilen haben die Peshmerga sich kampflos zurückgezogen, es gab jedoch auch teils schwere bewaffnete Auseinandersetzungen mit Opfern auf beiden Seiten (AA 12.2.2018).
Nach der irakischen Verfassung hat die kurdische Autonomieregion das Recht, ihre eigenen Sicherheitskräfte zu unterhalten, finanziell unterstützt von der irakischen Bundesregierung, aber unter der operativen Kontrolle der kurdischen Autonomieregierung. Dementsprechend beaufsichtigt das Ministerium für Peshmerga-Angelegenheiten der kurdischen Autonomieregion 14 Infanteriebrigaden und zwei Unterstützungsbrigaden. Die PUK und die KDP kontrollieren zehntausende Mann zusätzliches Militärpersonal, einschließlich Milizen, die allgemein als die 70er und 80er Peshmerga-Brigaden bezeichnet werden (USDOS 20.4.2018).
KDP und PUK unterhalten getrennte Sicherheits- und Nachrichtendienste, einerseits Asayish und Parastin (KDP), und andererseits Asayish und Zanyari (PUK) (USDOS 20.4.2018; vgl. Chapman 2009). Die Unabhängige Menschenrechtskommission der kurdischen Autonomieregion informiert das kurdische Innenministerium regelmäßig, wenn ihr glaubwürdige Berichte über Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte zukommen (USDOS 20.4.2018).
Die Sicherheitsdienste der kurdischen Autonomieregion halten in den von ihnen kontrollierten Gebieten bisweilen Verdächtige fest. Die schlecht definierten administrativen Grenzen zwischen Gebieten und dem Rest des Landes führen zu anhaltender Verwirrung über die Zuständigkeit der Sicherheitskräfte und der Gerichte. Erschwerend kommt hinzu, dass Teile dieser Gebiete sich noch unter IS-Kontrolle befinden (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/de/dokument/1437719.html , Zugriff 31.10.2018
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- Clingendael - Netherlands Institute of International Relations (3.2018): Fighting for Kurdistan? Assessing the nature and functions of the Peshmerga in Iraq,
https://www.clingendael.org/sites/default/files/2018-03/fighting-for-kurdistan.pdf , Zugriff 31.10.2018
- USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html , Zugriff 31.10.2018
3. Politische Lage:
3.1. Im Zentralirak:
Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018). Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.2.2018), der aus 18 Provinzen (muhafazät) besteht (Fanack 27.9.2018). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018).
An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwab, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat), für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt. Zusammen bilden sie den Präsidialrat (Fanack 27.9.2018).
Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005).
Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da'wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018).
Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik (Fanack 27.9.2018). Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018).
Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018; vgl. IRIS 11.5.2018).
Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnite, der Premierminister ist ein Schiite und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018).
In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vgl. IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018).
Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten und Schiiten sowie Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.2.2018).
Die Zeit des Wahlkampfs im Frühjahr 2018 war nichtsdestotrotz von einem Moment des verhaltenen Optimismus gekennzeichnet, nach dem Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (ICG 9.5.2018). Am 9.12.2017 hatte Haider al-Abadi, der damalige irakische Premierminister, das Ende des Krieges gegen den IS ausgerufen (BBC 9.12.2017). Irakische Sicherheitskräfte hatten zuvor die letzten IS-Hochburgen in den Provinzen Anbar, Salah al-Din und Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht. (UNSC 17.1.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/de/dokument/1437719.html , Zugriff 12.10.2018
- Al Jazeera (15.9.2018): Deadlock broken as Iraqi parliament elects speaker,
https://www.aljazeera.com/news/2018/09/deadlock-broken-iraqi-parliament-elects-speaker-180915115434675.html , Zugriff 19.10.2018
- BBC - British Broadcasting Corporation (9.12.2017): Iraq declares war with Islamic State is over, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-42291985 , Zugriff 18.10.2018
- BBC - British Broadcasting Corporation (3.10.2018): New Iraq President Barham Saleh names Adel Abdul Mahdi as PM, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-45722528 , Zugriff 18.10.2018
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- CIA - Central Intelligence Agency (17.10.2018): The World Factbook
- Iraq,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html , Zugriff 19.10.2018
- DW - Deutsche Welle (2.10.2018): Iraqi parliament elects Kurdish moderate Barham Salih as new president, https://www.dw.com/en/iraqi-parliament-elects-kurdish-moderate-barham-salihas-new-president/a-45733912 , Zugriff 18.10.2018
3.2. In der Autonomen Region Kurdistan:
Das Verhältnis der Zentralregierung zur kurdischen Autonomieregion, die einen semi-autonomen Status innehat, hat sich seit der Durchführung eines Unabhängigkeitsreferendums in der Autonomieregion und einer Reihe zwischen Bagdad und Erbil umstrittener Gebiete am 25. September 2017 deutlich verschlechtert (AA 12.2.2018). Die Kurden konnten das von ihnen kontrollierte Territorium im Irak in Folge der Siege gegen den IS zunächst ausdehnen. Mit dem Referendum am 25.9.2017 versuchte die kurdische Regional-Regierung unter Präsident Masud Barzani, ihren Anspruch auch auf die von ihr kontrollierten Gebiete außerhalb der drei kurdischen Provinzen zu bekräftigen und ihre Verhandlungsposition gegenüber der Zentralregierung in Bagdad zu stärken (BPB 24.1.2018).
Bagdad reagierte mit der militärischen Einnahme eines Großteils der umstrittenen Gebiete, die während des Kampfes gegen den IS von kurdischen Peshmerga übernommen worden waren, angefangen mit der ölreichen Region um Kirkuk (AA 12.2.2018). Die schnelle militärische Rückeroberung der umstrittenen Gebiete durch die irakische Armee, einschließlich der Erdöl- und Erdgasfördergebiete um Kirkuk, mit massiver iranischer Unterstützung, bedeutete für die kurdischen Ambitionen einen Dämpfer. Präsident Barzani erklärte als Reaktion darauf am 29.10.2017 seinen Rücktritt. Der kampflose Rückzug der kurdischen Peshmerga scheint auch auf zunehmende Differenzen zwischen den kurdischen Parteien hinzudeuten (BPB 24.1.2018).
Grundlegende Fragen wie Öleinnahmen, Haushaltsfragen und die Zukunft der umstrittenen Gebiete sind weiterhin ungelöst zwischen Bagdad und der kurdischen Autonomieregion (AA 12.2.2018).
Im Dezember 2017 forderte die gewaltsame Auflösung von Demonstrationen gegen die Regionalregierung in Sulaymaniya mehrere Todesopfer. Daraufhin hat sich die Oppositionspartei Gorran aus dem kurdischen Parlament zurückgezogen (BPB 24.1.2018). In der Autonomieregion gehen die Proteste schon auf die Zeit gleich nach 2003 zurück und haben seitdem mehrere Phasen durchlaufen. Die Hauptforderungen der Demonstranten sind jedoch gleich geblieben und drehen sich einerseits um das Thema Infrastrukturversorgung und staatliche Leistungen (Strom, Wasser, Bildung, Gesundheitswesen, Straßenbau, sowie die enormen Einkommensunterschiede) und andererseits um das Thema Regierungsführung (Rechenschaftspflicht, Transparenz und Korruption) (LSE 4.6.2018).
Am 30.9.2018 fanden in der kurdischen Autonomieregion Wahlen zum Regionalparlament statt (Tagesschau 30.9.2018). Mit einer Verzögerung von drei Wochen konnte die regionale Wahlkommission am 20.10.2018 die Endergebnisse veröffentlichen. Zahlreiche Parteien hatten gegen die vorläufigen Ergebnisse Widerspruch eingelegt. Gemäß der offiziellen Endergebnisse gewann die KDP mit 686.070 Stimmen (45 Sitze), vor der PUK mit 319.912 Stimmen (21 Sitze) und Gorran mit
186.903 Stimmen (12 Sitze) (ANF 21.10.2018; vgl. Al Jazeera 21.10.2018, RFE/RL 21.10.2018). Die Oppositionsparteien lehnen die Abstimmungsergebnisse ab und sagen, dass Beschwerden über den Wahlbetrug nicht gelöst wurden (Al Jazeera 21.10.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/de/dokument/1437719.html , Zugriff 12.10.2018
- Al Jazeera (21.10.2018): Opposition parties reject vote results in Iraq's Kurdish region,
https://www.aljazeera.com/news/2018/10/opposition-parties-reject-vote-results-iraq-kurdish-region-181021194012607.html , Zugriff 23.10.2018
- ANF - ANF News (21.10.2018): Wahlergebnisse in Südkurdistan veröffentlicht,
https://anfdeutsch.com/kurdistan/wahlergebnisse-in-suedkurdistan-veroeffentlicht-7293 , Zugriff 23.10.2018
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- BPB - Bundeszentrale für politische Bildung (24.1.2018):
Kurdenkonflikt,
https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54641/kurdenkonflikt , Zugriff 22.10.2018
- LSE - London School of Economics and Political Science (4.6.2018):
Iraq and its regions: The Future of the Kurdistan Region of Iraq after the Referendum,
http://eprints.lse.ac.uk/88153/1/Sleiman Haidar_Kurdistan_Published_English.pdf, Zugriff 23.10.2018
- RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (21.10.2018): Ruling KDP Wins Most Seats In Kurdish Regional Parliament Vote, https://www.rferl.org/a/ruling-kdp-wins-most-seats-in-kurdish-regional-parliament-vote/29555348.html , Zugriff 23.10.2018
- Tagesschau (30.9.2018): Wahl in Irakisch-Kurdistan Ein Parlament, das besser arbeitet?,
https://www.tagesschau.de/ausland/irak-kurden-wahlen-101.html , Zugriff 23.10.2018
3.3. Parteien:
Es gibt vier große schiitische politische Gruppierungen im Irak: die Islamische Da'wa-Partei, den Obersten Islamischen Rat im Irak (OIRI) (jetzt durch die Bildung der Hikma-Bewegung zersplittert), die Sadr-Bewegung und die Badr-Organisation. Diese Gruppen sind islamistischer Natur, sie halten die meisten Sitze im Parlament und stehen in Konkurrenz zueinander - eine Konkurrenz, die sich, trotz des gemeinsamen konfessionellen Hintergrunds und der gemeinsamen Geschichte im Kampf gegen Saddam Hussein, bisweilen auch in Gewalt niedergeschlagen hat (KAS 2.5.2018).
Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vgl. BP 17.12.2017) obwohl dies gemäß dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vgl. WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vgl. Guardian 12.5.2018).
Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikt gekennzeichnet, zwischen Kräften, die auf Provinz-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018).
Die politische Landschaft der Autonomen Region Kurdistan ist historisch von zwei großen Parteien geprägt: der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK). Dazu kommen Gorran ("Wandel"), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert, sowie eine Reihe kleinere islamistische Parteien (KAS 2.5.2018).
Abgesehen von den großen konfessionell bzw. ethnisch dominierten Parteien des Irak, gibt es auch nennenswerte überkonfessionelle politische Gruppierungen. Unter diesen ist vor allem die Iraqiyya/Wataniyya Bewegung des Ayad Allawi von Bedeutung (KAS 2.5.2018).
Die folgende Grafik veranschaulicht die Sitzverteilung im neu gewählten irakischen Parlament. Sairoon, unter der Führung des schiitischen Geistlichen Muqtada al-Sadrs, ist mit 54 Sitzen die größte im Parlament vertretene Gruppe, gefolgt von der Fath-Bewegung des Milizenführers Hadi al-Amiri und Haider al-Abadi's Nasr ("Victory")-Allianz (LSE 7.2018).
LSE - London School of Economics and Political Science (7.2018): The 2018 lraqi Federal Elections, http://eprints.lse.ac.uk/89698/7/MEC lragi-elections Report 2018.pdf, Zugriff 2.11.2018 [Grafik gelöscht, Anm.]
Die Wahl im Mai 2018 war von Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten und Wahlbetrug begleitet (Al Monitor 23.8.2018; vgl. Reuters 24.5.2018, Al Jazeera 6.6.2018). Eine manuelle Nachzählung der Stimmen, die daraufhin angeordnet wurde, ergab jedoch fast keinen Unterschied zu den zunächst verlautbarten Ergebnissen und bestätigte den Sieg von Muqtada al-Sadr (WSJ 9.8.2018; vgl. Reuters 10.8.2018). Die Mehrheit der Abgeordneten im Parlament ist neu und jung (WZ 9.10.2018). Im Prozess zur Designierung des neuen Parlamentssprechers, des Präsidenten und des Premierministers stimmten die Abgeordneten zum ersten Mal individuell und nicht in Blöcken - eine Entwicklung, die einen Bruch mit den üblichen, schwer zu durchbrechenden Loyalitäten entlang parteipolitischer, konfessioneller und ethnischer Linien, darstellt (Arab Weekly 7.10.2018).
Quellen:
- Al Jazeera (6.6.2018): lraq orders recount of all 11 million votes from May 12 election,
https://www.aljazeera.com/news/2018/06/irag-orders-recount-11-million-votes-12-election-180606163950024.html , Zugriff 23.10.2018
- Al-Monitor (23.8.2018): Many lraqi legislators call for canceling election results,
https://www.al monitor.com/pulse/originals/2018/05/irag-election-fraud.html, Zugriff 23.10.2018
- The Arab Weekly (7.10.2018): Room for optimism in lraq under new leadership,
https://thearabweekly.com/room-optimism-irag-under-new-leadership , Zugriff 23.10.2018
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
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- WZ - Wiener Zeitung (9.10.2018): Schlüsselland Irak, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltpolitik/994916_Schluesselland-Irak.html , Zugriff 15.10.2018
3.4. Protestbewegung:
Die Protestbewegung, die es schon seit 2014 gibt, gewinnt derzeit an Bedeutung. Zumeist junge Leute gehen in Scharen auf die Straße, fordern bessere Lebensbedingungen, Arbeitsplätze, Reformen, einen effektiven Kampf gegen Korruption und die Abkehr vom religiösen Fundamentalismus (WZ 9.10.2018). Im Juli 2018 brachen im Süden des Landes, in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr Proteste aus. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss (ICG 31.7.2018). Reich an Ölvorkommen, liefert die Provinz Basra 80 Prozent der Staatseinnahmen des Irak. Unter den Einwohnern der Provinz wächst jedoch das Bewusstsein des Gegensatzes zwischen dem enormem Reichtum und ihrer eigenen täglichen Realität von Armut, Vernachlässigung, einer maroden Infrastruktur, Strom- und Trinkwasserknappheit (Carnegie 19.9.2018; vgl. NPR 27.9.2018).
Die Proteste im Juli weiteten sich schnell auf andere Städte und Provinzen im Süd- und Zentralirak aus (DW 15.7.2018; vgl. Presse 15.7.2018, CNN 17.7.2018, Daily Star 19.7.2018). So gingen tausende Menschen in Dhi Qar, Maysan, Najaf und Karbala auf die Straße, um gegen steigende Arbeitslosigkeit, Korruption und eine schlechte Regierungsführung, sowie die iranische Einmischung in die irakische Politik zu protestieren (Al Jazeera 22.7.2018). Die Proteste erreichten auch die Hauptstadt Bagdad (Joel Wing 25.7.2018; vgl. Joel Wing 17.7.2018). Am 20.7. wurden Proteste in 10 Provinzen verzeichnet (Joel Wing 21.7.2018). Demonstranten setzten die Bürogebäude der Da'wa-Partei, der Badr-Organisation und des Obersten Islamischen Rats in Brand; praktisch jede politische Partei wurde angegriffen (Al Jazeera 22.7.2018). Es kam zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, sowie zu Todesfällen (Kurier 15.7.2018; vgl. CNN 17.7.2018, HRW 24.7.2018). Ende August war ein Nachlassen der Demonstrationen zu verzeichnen (Al Jazeera 3.8.2018). Im September flammten die Demonstrationen wieder auf. Dabei wurden in Basra Regierungsgebäude, die staatliche Fernsehstation, das iranische Konsulat, sowie die Hauptquartiere fast aller Milizen, die vom Iran unterstützt werden, angegriffen. Mindestens 12 Demonstranten wurden getötet (Vox 8.9.2018; vgl. NPR 27.9.2018).
Quellen:
- Al Jazeera (22.7.2018): Iraq protests: What you should know, https://www.aljazeera.com/indepth/features/iraq-protests-180717074846746.html , Zugriff 23.10.2018
- Al Jazeera (3.8.2018): Protests in Iraq dwindle after weeks of anger,
https://www.aljazeera.com/news/2018/08/protests-iraq-dwindle-weeks-anger-180803192747710.html , Zugriff 24.10.2018
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- Carnegie - Carnegie Middle East Center (19.9.2018): The Basra Exception, http://carnegie-mec.org/diwan/77284?lang=en , Zugriff 23.10.2018
- CNN - Central News Network (17.7.2018): Protests spread, turn deadly in Iraq: At least 8 are dead, dozens hurt, https://edition.cnn.com/2018/07/16/world/iraq-protests-violent/index.html , Zugriff 23.10.2018
- The Daily Star (19.7.2018): In Iraq, old grievances fuel deadly protests,
https://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2018/Jul-19/457085-in-iraq-old-grievances-fuel-deadly-protests.ashx , Zugriff 23.10.2018
- DW - Deutsche Welle (15.7.2018): Protests spread from oil-rich Basra across southern Iraq,
https://www.dw.com/en/protests-spread-from-oil-rich-basra-across-southern-iraq/a-44678926 , Zugriff 23.10.2018
- HRW - Human Rights Watch (24.7.2018): Iraq: Security Forces Fire on Protesters,
https://www.hrw.org/news/2018/07/24/iraq-security-forces-fire-protesters , Zugriff 24.10.2018
- ICG - International Crisis Group (31.7.2018): How to cope with Iraq's summer brushfire,
https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/b61-howcope-iraqs-summer-brushfire , Zugriff 23.10.2018
- Joel Wing - Musings on Iraq (14.7.2018): Protests In Iraq Greatly Escalate And Spread Throughout South, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/protests-in-iraq-greatly-escalate-and.html , Zugriff 24.10.2018
- Joel Wing - Musings on Iraq (17.7.2018): Iraq Government Starts Crackdown On Protests,
https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/iraq-government-starts-crackdown-on.html , Zugriff 24.10.2018
- Joel Wing - Musings on Iraq (21.7.2018): 2 Killed As Protests Hit 10 Provinces In Iraq,
https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/2-killed-as-protests-hit-10-provinces.html , Zugriff 24.10.2018
- Joel Wing - Musings on Iraq (25.7.2018): Silencing Protests In Iraq,
https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/silencing-protests-in-iraq.html , Zugriff 24.10.2018
- Kurier (15.7.2018): Proteste im Irak eskalieren weiter: Mehrere Tote,
https://kurier.at/politik/ausland/proteste-im-irak-eskalieren-weiter-mehrere-tote/400066748 , Zugriff 24.10.2018
- NPR - National Public Radio (27.9.2018): Months Of Protests Roil Iraq's Oil Capital Basra,
https://www.npr.org/2018/09/27/651508389/months-of-protests-roil-iraqs-oil-capital-basra?t=1539869569857&t=1540298050551 , Zugriff 23.10.2018
- Die Presse (15.7.2018): Massive Proteste breiten sich im Süden des Irak aus,
https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5464674/Massive-Proteste-breiten-sich-im-Sueden-des-Irak-aus , Zugriff 24.10.2018
- Vox (8.9.2018): The violent protests in Iraq, explained, https://www.vox.com/world/2018/9/7/17831526/iraq-protests-basra-burning-government-buildings-iran-consulate-water , Zugriff 24.10.2018
- WZ - Wiener Zeitung (9.10.2018): Schlüsselland Irak, https://www.wienerzeitung.at/_em_cms/globals/print.php?em_ssc=LCwsLA==em_cnt=994916em_loc=69em_ref=/nachrichten/welt/weltpolitik/em_ivw=RedCont/Politik/Auslandem_absatz_bold=0 , Zugriff 2.11.2018
4. Rechtsschutz und Justizwesen:
4.1. Im Zentralirak:
Die Bundesjustiz besteht aus dem Obersten Justizrat (Higher Judicial Council, HJC), dem Bundesgerichtshof, dem Kassationsgericht, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtskommission und anderen Bundesgerichten, die durch das Gesetz geregelt werden. Das reguläre Strafjustizsystem besteht aus Ermittlungsgerichten, Gerichten der ersten Instanz, Berufungsgerichten, dem Kassationsgerichtshof und der Staatsanwaltschaft (LIFOS 8.5.2014). Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts (AA 12.2.2018).
Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vgl. AA 12.2.2018). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein. Darüber hinaus schwächen die Sicherheitslage und die politische Geschichte des Landes die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 20.4.2018). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.2.2018).
Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 16.1.2018).
Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt (AA 12.2.2018). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft (FH 16.1.2018). Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 12.2.2018).
Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Die Integritätskommission untersucht routinemäßig Richter wegen Korruptionsvorwürfen, aber einige Untersuchungen sind Berichten zufolge politisch motiviert. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente sowie der Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 20.4.2018). Nicht nur Polizei Richter, sondern auch Anwälte, können dem Druck einflussreicher Personen, z.B. der Stämme, ausgesetzt sein. Dazu kommt noch Überlastung. Ein Untersuchungsrichter kann beispielsweise die Verantwortung über ein Gebiet von einer Million Menschen haben, was sich negativ auf die Rechtsstaatlichkeit auswirkt (LIFOS 8.5.2014).
Die Verfassung gibt allen Bürgern das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess. Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen. Obwohl Ermittlungs-, Prozess- und Berufungsrichter im Allgemeinen versuchen, das Recht auf ein faires Verfahren durchzusetzen, ist der unzureichende Zugang der Angeklagten zu Verteidigern ein schwerwiegender Mangel im Verfahren. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 20.4.2018).
2017 endeten viele Schnellverfahren gegen Terrorverdächtige mit Todesurteilen. Zwischen Juli und August 2017 erließen die irakischen Behörden auch Haftbefehle gegen mindestens 15 Rechtsanwälte, die mutmaßliche IS-Mitglieder verteidigt hatten. Den Anwälten wurde vorgeworfen, sie stünden mit dem IS in Verbindung (AI 22.2.2018).
Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen sind demnach entweder strafrechtlich verurteilt oder angeklagt oder befinden sich in Untersuchungshaft. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/de/dokument/1437719.html , Zugriff 16.7.2018
- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425073.html , Zugriff 13.7.2018
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- FH - Freedom House (16.1.2018): Freedom in the World 2018 - Iraq, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/iraq , Zugriff 25.7.2018
- LIFOS (8.5.2014): Iraq: Rule of Law in the Security and Legal System, https://landinfo.no/asset/2872/1/28721.pdf , Zugriff 13.7.2018
- Stanford - Stanford Law School (2013): Constitutional Law of Iraq, https://law.stanford.edu/wp-content/uploads/2018/04/ILEI-Constitutional-Law-2013.pdf , Zugriff 12.7.2018
- USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html , Zugriff 13.7.2018
4.2. In Kurdistan:
Auch die Lage in der Autonomen Region Kurdistan ist von Defiziten der rechtsstaatlichen Praxis gekennzeichnet (AA 12.2.2018). Der Kurdische Justizrat ist rechtlich, finanziell und administrativ unabhängig vom Justizministerium der Regierung der Autonomen Region Kurdistan, die Exekutive beeinflusst jedoch politisch sensible Fälle. Beamte der Region Kurdistan-Irak berichten, dass Staatsanwälte und Verteidiger bei der Durchführung ihrer Arbeit häufig auf Hindernisse stoßen und dass Prozesse aus administrativen Gründen unnötig verzögert werden. Nach Angaben der Unabhängigen Menschenrechtskommission der Region Kurdistan-Irak bleiben Häftlinge auch nach gerichtlicher Anordnungen ihrer Freilassung für längere Zeit in den Einrichtungen des internen Sicherheitsdienstes der kurdischen Regierung (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/de/dokument/1437719.html , Zugriff 16.7.2018
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html , Zugriff 13.7.2018
5. Folter und unmenschliche Behandlung:
5.1. Im Zentralirak:
Folter und unmenschliche Behandlung sind lautder irakischen Verfassung ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren angewandt, etwa bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte. Laut Informationen von UNAMI sollen u. a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören. Das im August 2015 abgeschaffte Menschenrechtsministerium hat nach eigenen Angaben 500 Fälle unerlaubter Gewaltanwendung an die Justiz übergeben, allerdings wurden die Täter nicht zur Rechenschaft gezogen (AA 12.2.2018).
Es gibt Berichte, dass die Polizei mit Gewalt Geständnisse erzwingt und Gerichte diese als Beweismittel akzeptieren. Weiterhin misshandeln und foltern die Sicherheitskräfte der Regierung, einschließlich der mit den PMF verbundenen Milizen, Personen während Verhaftungen, Untersuchungshaft und nach Verurteilungen. Internationale Menschenrechtsorganisationen dokumentierten Fälle von Folter und Misshandlung in Einrichtungen des Innenministeriums und in geringerem Umfang in Haftanstalten des Verteidigungsministeriums sowie in Einrichtungen unter KRG-Kontrolle. Ehemalige Gefangene, Häftlinge und Menschenrechtsgruppen berichteten von einer Vielzahl von Folterungen und Misshandlungen (USDOS 20.4.2018).
Gegen Ende der Kämpfe um Mossul zwischen Mai und Juli 2017 häuften sich Berichte, wonach irakische Einheiten, darunter Spezialkräfte des Innenministeriums, Bundespolizei und irakische Sicherheitskräfte, Männer und Jungen, die vor den Kämpfen flohen, festnahmen, folterten und außergerichtlich hinrichteten (AI 22.2.2018).
In ihrem Kampf gegen den IS haben irakische Streitkräfte Hunderte von IS-Verdächtigen gefoltert, hingerichtet oder gewaltsam verschwinden lassen. Zahlreiche gefangene IS-Verdächtige haben behauptet, die Behörden hätten sie durch Folter zu Geständnissen gezwungen. Während der Militäreinsätze zur Befreiung von Mosul, haben irakische Streitkräfte mutmaßliche IS-Kämpfer, die auf dem Schlachtfeld oder in dessen Umfeld gefangen genommen worden waren, ungestraft gefoltert und hingerichtet, manchmal sogar nachdem sie Fotos und Videos der Misshandlungen auf Social Media Seiten veröffentlicht hatten (HRW 18.1.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/de/dokument/1437719.html , Zugriff 16.7.2018
- AI - Amnesty International (22.2.2018): Jahresbericht 2017/18 Irak,
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- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Iraq, https://www.hrw.org/world-report/2018/country-chapters/iraq , Zugriff 16.7.2018
- USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html , Zugriff 16.7.2018
5.2. In Kurdistan:
Missbräuchliche Verhöre sollen unter bestimmten Bedingungen in einigen Haftanstalten der internen Sicherheitseinheit der KRG, der Asayish, und der Geheimdienste der großen politischen Parteien, der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) Parastin und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) Zanyari stattfinden (USDOS 20.4.2018). Berichten zufolge kommt es in Gefängnissen der Asayish in der Region Kurdistan-Irak zur Anwendung von Folterpraktiken gegen Terrorverdächtige (AA 12.2.2018).
KRG-Behörden haben Buben zwischen 11 und 17 Jahren gefoltert, die wegen angeblicher Verbindungen zum IS verhaftet worden waren, und haben sie daran gehindert, sich an einen Anwalt zu wenden. Nach Angaben der Unabhängigen Menschenrechtskommission der KRG befanden sich in einer Jugendstrafanstalt in Erbil 215 Buben wegen Vorwürfen in Zusammenhang mit dem IS. Die Kommission hat 165 Buben befragt. Die meisten Jugendlichen behaupteten, dass die Sicherheitskräfte von PMF und KRG sie verschiedenen Formen des Missbrauchs, einschließlich Schlägen, ausgesetzt hätten (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/de/dokument/1437719.html , Zugriff 16.7.2018
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html , Zugriff 16.7.2018
6. Korruption:
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Staatsdiener vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht immer wirksam um. Im Laufe des Jahres 2017 gab es zahlreiche Berichte über staatliche Korruption. Auf allen Ebenen des Staates sind einzelne Amtsträger in korrupte Praktiken verstrickt. Die Untersuchung von Korruption ist nicht frei von politischer Einflussnahme. Erwägungen hinsichtlich Familienzugehörigkeit, Stammeszugehörigkeit und Religionszugehörigkeit beeinflussen Regierungsentscheidungen auf allen Ebenen maßgeblich. Bestechung, Geldwäsche, Vetternwirtschaft und Veruntreuung öffentlicher Gelder sind üblich. Medien und NGOs versuchen Korruption unabhängig aufzudecken, obwohl ihre Möglichkeiten begrenzt sind. Antikorruptions-, Strafverfolgungs- und Justizbeamte sowie Mitglieder der Zivilgesellschaft und der Medien werden wegen ihrer Bemühungen zur Bekämpfung korrupter Praktiken bedroht und eingeschüchtert (USDOS 20.4.2018).
Die im ganzen Land grassierende Korruption ist bei fast allen Reformvorhaben ein wesentliches Hindernis, ihre Bekämpfung wurde nach dem militärischen Sieg gegen den IS von Ministerpräsident Abadi als dringlichste politische Aufgabe ausgerufen. Positiv zu vermerken ist die (demokratische) Absetzung einiger besonders korrupter Gouverneure, insbesondere in Ninewa. Abzuwarten bleibt, ob eine konsequentere Strafverfolgung auch unabhängig von der jeweiligen Zugehörigkeit zu bestimmten politischen Lagern erfolgen wird (AA 12.2.2018).
Es kommt wiederholt zu Demonstrationen gegen Korruption, sowohl im Süden des Landes, als auch in Bagdad, sowie in den kurdischen Autonomiegebieten (Rudaw 19.12.2017; vgl. Rudaw 9.2.2018, Qantara 16.7.2018).
Auf dem Corruption Perceptions Index 2017 von Transparency International wird der Irak mit 18 (von 100) Punkten bewertet (0=highly corrupt, 100=very clean) (TI 21.2.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/de/dokument/1437719.html , Zugriff 16.7.2018
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- Rudaw (19.12.2017): Anger over corruption fuels Kurdish protests, http://www.rudaw.net/english/kurdistan/181220178 , Zugriff 17.7.2018
- Rudaw (9.2.2018): Thousands join anti-corruption protests across Iraq, http://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/09022018 , Zugriff 2.11.2018
- TI - Transparency International (21.2.2018): Iraq, https://www.transparency.org/country/IRQ , Zugriff 16.7.2018
- Qantara (16.7.2018): Proteste im Irak gegen Arbeitslosigkeit und Korruption eskalieren,
https://de.qantara.de/content/proteste-im-irak-gegen-arbeitslosigkeit-und-korruption-eskalieren , Zugriff 17.7.2018
- USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html , Zugriff 16.7.2018
7. NGOs und Menschenrechtsaktivisten:
Mit Stand August 2018 waren laut irakischer Bundesdirektion für Nichtregierungsorganisationen 3.550 NGOs registriert. In der Autonomen Region Kurdistan betrug die Zahl registrierter NGOs 4.300 Seit 2010 gibt es ein Gesetz zu NGOs, das die Beschränkungen der Auslandsfinanzierung von NGOs erleichtert, die Ablehnung von Registrierungsanträgen einschränkt, strafrechtliche Sanktionen beseitigte, unbegründete Überprüfungen und Inspektionen untersagt, sowie gerichtliche Kontrollen über die Suspendierung von NGOs schuf (ICNL 14.9.2018).
Trotz positiver rechtlicher Rahmenbedingungen hat sich im Zuge der seit 2014 anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen das Arbeitsumfeld für Menschenrechtsorganisationen deutlich verschlechtert. Im gesamten Irak existierten allein im Bereich Menschenrechte zuletzt etwa 350 registrierte NGOs.
Zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich für den Schutz der Menschenrechte einsetzen, unterliegen in ihrer Registrierung keinen besonderen Einschränkungen. Die schwierige Sicherheitslage und weiter bestehende regulatorische Hindernisse erschweren dennoch die Arbeit vieler NGOs. Sie unterliegen der Kontrolle durch die Behörde für Angelegenheiten der Zivilgesellschaft. Zahlreiche NGOs berichten von bürokratischen und intransparenten Registrierungsverfahren, willkürlichem Einfrieren von Bankkonten sowie unangekündigten und einschüchternden "Besuchen" durch Vertreter des Ministeriums. Die Präsenz von ausländischen NGOs im Zentral- und Südirak ist nach wie vor gering. Dies gilt nicht für die Region Kurdistan-Irak, wo viele ausländische NGOs tätig sind, die derzeit aber unter verschärften Kontrollen durch die Zentralregierung in ihrer Arbeit beeinträchtigt sind (AA 12.2.2018).
Nationale und internationale NGOs operieren in den meisten Fällen unter geringer staatlicher Einflussnahme, jedoch gibt es Berichte über staatliche Einmischung, wenn NGOs der Regierung oder bestimmten ethnischen oder religiösen Gruppen Menschenrechtsverletzungen vorwerfen. Im Südirak berichten einige NGOs von Regierungsbeamten, die ihre Arbeit behindert bzw. sie belästigt haben, insbesondere was die Finanzen betrifft. Die kurdische Autonomieregion verfügt über eine aktive Gemeinschaft von meist kurdischen NGOs, viele mit engen Beziehungen zu den politischen Parteien PUK und KDP (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/de/dokument/1437719.html , Zugriff 17.7.2018
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- ICNL - The International Center for Not-for-Profit Law (14.9.2018): Civic Freedom Monitor: Iraq, http://www.icnl.org/research/monitor/iraq.html , Zugriff 30.10.2018
- USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html , Zugriff 16.7.2018
8. Allgemeine Menschenrechtslage:
8.1. Im Zentralirak:
Die Verfassung garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Internationale Beobachter kritisieren, dass Mitglieder der Kommission sich kaum mit der Verletzung individueller Menschenrechte beschäftigen, sondern insbesondere mit den Partikularinteressen ihrer jeweils eigenen ethnisch-konfessionellen Gruppe. Ähnliches gilt für den Menschenrechtsausschuss im irakischen Parlament. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft (AA 12.2.2018).
Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen durch Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte, insbesondere durch einige Elemente der PMF; Verschwindenlassen und Erpressung durch PMF-Elemente; Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit; Gewalt gegen Journalisten; weit verbreitete Korruption; stark reduzierte Strafen für so genannte "Ehrenmorde"; gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen; Menschenhandel. Militante Gruppen töteten bisweilen LGBTI-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 20.4.2018).
Im Zuge des internen bewaffneten Konflikts begingen Regierungstruppen, kurdische Streitkräfte, paramilitärische Milizen, die US-geführte Militärallianz und der IS auch 2017 Kriegsverbrechen, Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und schwere Menschenrechtsverstöße. Der IS vertrieb Tausende Zivilpersonen, zwang sie in Kampfgebiete und missbrauchte sie massenhaft als menschliche Schutzschilde. Er tötete vorsätzlich Zivilpersonen, die vor den Kämpfen fliehen wollten, und setzte Kindersoldaten ein. Regierungstruppen und kurdische Streitkräfte sowie paramilitärische Milizen waren für außergerichtliche Hinrichtungen von gefangen genommenen Kämpfern und Zivilpersonen, die dem Konflikt entkommen wollten, verantwortlich. Außerdem zerstörten sie Wohnhäuser und anderes Privateigentum. Sowohl irakische und kurdische Streitkräfte als auch Regierungsbehörden hielten Zivilpersonen, denen Verbindungen zum IS nachgesagt wurden, willkürlich fest, folterten sie und ließen sie verschwinden. Prozesse gegen mutmaßliche IS-Mitglieder und andere Personen, denen terroristische Straftaten vorgeworfen wurden, waren unfair und endeten häufig mit Todesurteilen, die auf "Geständnissen" basierten, welche unter Folter erpresst worden waren. Die Zahl der Hinrichtungen war weiterhin besorgniserregend hoch (AI 22.2.2018).
Es gibt zahlreiche Berichte, dass der IS und andere terroristische Gruppen, sowie einige Regierungskräfte, einschließlich der PMF, willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben. Es gibt keine öffentlich zugängliche umfassende Darstellung des Umfangs des Problems verschwundener Personen. Obwohl die PMF offiziell unter dem Kommando des Premierministers stehen, operieren einige PMF-Einheiten nur unter begrenzter staatlicher Aufsicht oder Rechenschaftspflicht (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/de/dokument/1437719.html , Zugriff 23.7.2018
- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State oft he World's Human Rights - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/1425073.html , Zugriff 28.10.2018
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html , Zugriff 23.7.2018
8.2. In Kurdistan:
Es gibt zwar eine unabhängige kurdische Menschenrechtskommission, sie beschränkt sich aber eher auf die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen und kann selten eine volle Aufklärung oder gar Ahndung gewährleisten (AA 12.2.2018). Der Hohe Ausschuss für die Bewertung und Reaktion auf internationale Berichte überprüfte in der Autonomen Region Kurdistan Anschuldigungen von Misshandlungen durch die Peshmerga, insbesondere gegen IDPs, und entschuldigte sie in öffentlichen Berichten und Kommentaren. Es besteht quasi Straffreiheit für Regierungsbeamte und Sicherheitskräfte, einschließlich der Peshmerga und PMF (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/de/dokument/1437719.html , Zugriff 23.7.2018
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html , Zugriff 23.7.2018
9. Meinungs- und Pressefreiheit:
9.1. Im Zentralirak:
Die Verfassung garantiert die Freiheit der Meinungsäußerung (AA 12.2.2018), solange diese nicht die öffentliche Ordnung und Moral verletzt, Unterstützung für die verbotene Ba'ath-Partei ausdrückt oder die gewaltsame Änderung der Grenzen des Landes befürwortet. Einzelpersonen und Medien betreiben jedoch Selbstzensur, aufgrund der glaubwürdigen Angst vor Repressalien durch die Regierung, politische Parteien, ethnische und konfessionellen Kräfte, terroristische und extremistische Gruppen oder kriminelle Banden. Kontrolle und Zensur der Zentralregierung und der kurdischen Regionalregierung behindern manchmal den Medienbetrieb, was mitunter die Schließung von Medien, Einschränkungen der Berichterstattung und Behinderung von Internetdiensten zur Folge hat. Einzelpersonen können die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, jedoch nicht ohne Angst vor Vergeltung (USDOS 20.4.2018).
Im Irak existiert eine lebendige, aber wenig professionelle, zumeist die ethnisch-religiösen Lagerbildungen nachzeichnende Medienlandschaft, die sich zudem weitgehend in ökonomischer Abhängigkeit von Personen oder Parteien befindet, die regelmäßig direkten Einfluss auf die Berichterstattung nehmen (AA 12.2.2018). Die meisten der mehrere hundert Printmedien, die im Irak täglich oder wöchentlich erscheinen, sowie dutzende Radio- und Fernsehsender, werden von politischen Parteien stark beeinflusst oder vollständig kontrolliert (USDOS 20.4.2018). Es gibt nur wenige politisch unabhängige Nachrichtenquellen. Journalisten, die sich nicht selbst zensieren, können mit rechtlichen Konsequenzen oder gewaltsamen Vergeltungsmaßnahmen rechnen (FH 1.2018).
Einige Medienorganisationen berichteten über Verhaftungen und Schikane von Journalisten sowie darüber, dass die Regierung sie davon abhielt, politisch heikle Themen, wie Sicherheitsfragen, Korruption und schwache Regierungskapazitäten, zu behandeln (USDOS 20.4.2018). Das "Gesetz zum Schutz von Journalisten" von 2011 hält unter anderem mehrere Kategorien des Straftatbestands der Verleumdung aufrecht, die in ihrem Strafmaß zum Teil unverhältnismäßig hoch sind. Klagen gegen das Gesetz sind anhängig (AA 12.2.2018).
Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen ist der Irak für Journalisten eines der gefährlichsten Länder der Welt. Auf ihrem Index für Pressefreiheit kommt der Irak im Jahr 2017 auf Platz 158 von 180. Das Land nimmt im Straflosigkeitsindex (Zeitraum 2007-2016) des Committee to Protect Journalists zudem den weltweit vorletzten Platz in Bezug auf die Aufklärung von Morden an Journalisten ein. Demnach wurden in den letzten zehn Jahren 32 Morde an Journalisten nicht aufgeklärt (AA 12.2.2018).
Auch Lehrer sind im Irak seit langem mit der Gefahr von Gewalt oder anderen Auswirkungen konfrontiert, wenn sie Themen unterrichten oder besprechen, die mächtige staatliche oder nicht staatliche Akteure für verwerflich halten. Politischer Aktivismus von Universitätsstudenten kann zu Schikane oder Einschüchterung führen (FH 1.2018). Sozialer, religiöser und politischer Druck schränken die Entscheidungsfreiheit in akademischen und kulturellen Angelegenheiten ein. In allen Regionen des Landes versuchen verschiedene Gruppen die Ausübung der formalen Bildung und die Vergabe von akademischen Positionen zu kontrollieren (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/de/dokument/1437719.html , Zugriff 19.7.2018
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/1442330.html , Zugriff 25.10.2018
- USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html , Zugriff 25.10.2018
9.2. In Kurdistan:
Politische Meinungsäußerung kann in der kurdischen Autonomieregion auch willkürliche Verhaftung oder andere Repressalien von staatlicher Seite auslösen. Journalisten und Medien, die kritisch über die KRG-Führung oder die Krise des Unabhängigkeitsreferendums berichteten, sahen sich mit Verhaftungen, Drohungen und Schließungsanordnungen durch Sicherheitskräfte und Aufsichtsbehörden sowie mit Angriffen von parteizugehörigen Schlägern konfrontiert. Es gab Berichte über Einschüchterungen im Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum, insbesondere in den umstrittenen Gebieten, wie Kirkuk (FH 1.2018). Es gibt zahlreiche Fälle von Gewalt, Inhaftierung und Todesdrohungen gegen Medienschaffende. In manchen Fällen trugen die Angreifer Militär- oder Polizeiuniformen (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/de/dokument/1437719.html , Zugriff 19.7.2018
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/1442330.html , Zugriff 25.10.2018
- USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html , Zugriff 25.10.2018
9.3. Internet und Soziale Medien:
Es gibt offene staatliche Einschränkungen beim Zugang zum Internet und Berichte (jedoch kein offizielles Eingeständnis), dass die Regierung E-Mail- und Internetkommunikationen ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht (USDOS 20.4.2018).
Es gibt Fälle von Vergeltungsmaßnahmen aufgrund von Aussagen bzw. Beiträgen in sozialen Medien (FH 1.2018). Trotz Einschränkungen nutzten politische Persönlichkeiten und Aktivisten das Internet, um korrupte und ineffektive Politiker zu kritisieren, Demonstranten zu mobilisieren und sich über soziale Medien für Kandidaten zu engagieren bzw. Wahlkampf zu betreiben (USDOS 20.4.2018).
Es gibt keine Berichte, dass das Ministerium für Kommunikation sozialen Medien Sperren auferlegt hätte (USDOS 20.4.2018). Während Großereignissen wird regelmäßig das Internet für einige Stunden gesperrt (AA 12.2.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/de/dokument/1437719.html , Zugriff 19.7.2018
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/1442330.html , Zugriff 25.10.2018
- USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html , Zugriff 25.10.2018
10. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
10.1. Versammlungsfreiheit:
Die Verfassung sieht das Recht auf Versammlung und friedliche Demonstration, "nach den Regeln des Gesetzes" vor (USDOS 20.4.2018). Diese einfach gesetzlichen Bestimmungen fehlen jedoch. Im Alltag wird die Versammlungs- und Meinungsfreiheit durch das seit dem 7.11.2004 geltende
"Gesetz zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit" eingeschränkt, das u. a. die Verhängung eines bis zu 60-tägigen Ausnahmezustands ermöglicht (AA 12.2.2018).
Das Recht auf Versammlungsfreiheit wird in der Praxis zunehmend respektiert, obwohl es immer noch zu tödlicher Gewalt kommt (FH 1.2018). Die gesetzlichen Regelungen schreiben vor, dass die Veranstalter sieben Tage vor einer Demonstration um Genehmigung ansuchen und detaillierte Informationen über Veranstalter, Grund des Protests und Teilnehmer einreichen müssen. Die Vorschriften verbieten jegliche Slogans, Schilder, Druckschriften oder Zeichnungen, die Konfessionalismus, Rassismus oder die Segregation der Bürger zum Inhalt haben. Die Vorschriften verbieten auch alles, was gegen die Verfassung oder gegen das Gesetz verstößt; alles, was zu Gewalt, Hass oder Mord ermutigt; und alles, was eine Beleidigung des Islam, der Ehre, Moral, Religion, heiliger Gruppen oder irakischer Einrichtungen im Allgemeinen darstellt. Die Behörden erteilen Genehmigungen in der Regel in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften (USDOS 20.4.2018).
Bei den Demonstrationen im Süd- und Zentralirak im Juli 2018 feuerten irakische Sicherheitskräfte mit scharfer Munition auf Demonstranten (AI 19.7.2018). Die größtenteils vom Innenministerium eingesetzten Kräfte verwendeten scheinbar unverhältnismäßige Gewalt, die in Basra zum Tod von drei Menschen führte (HRW 24.7.2018). Auch in Najaf, Simawa und Karbala starben Menschen (CNN 17.7.2018). Auch im September kam es zu Gewalt und Todesopfern, als Sicherheitskräfte auf Demonstranten schossen (AI 7.9.2018). Berichten zufolge werden Demonstranten und Aktivisten von schiitischen Milizen willkürlich festgenommen, eingeschüchtert und bedroht (ToI 23.9.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/de/dokument/1437719.html , Zugriff 19.7.2018
- AI - Amnesty International (19.7.2018): Iraq: Security forces deliberately attack peaceful protesters while internet is disabled, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2018/07/iraqsecurity-forces-deliberately-attack-peaceful-protesters-while-internet-is-disabled/ , Zugriff 25.10.2018
- AI - Amnesty International (7.9.2018): Iraq: Effective investigations needed into deaths of proteters in Basra, https://www.amnesty.org/download/Documents/MDE1490552018ENGLISH.PDF , Zugriff 25.10.2018
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- CNN - Central News Network (17.7.2018): Protests spread, turn deadly in Iraq: At least 8 are dead, dozens hurt, https://edition.cnn.com/2018/07/16/world/iraq-protests-violent/index.html , Zugriff 23.10.2018
- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/1442330.html , Zugriff 25.10.2018
- HRW - Human Rights Watch (24.7.2018): Iraq: Security Forces Fire on Protesters,
https://www.hrw.org/news/2018/07/24/iraq-security-forces-fire-protesters , Zugriff 25.10.2018
- ToI - Times of Israel (23.9.2018): Iran-backed militias accused of reign of fear in Iraqi Basra,
https://www.timesofisrael.com/iran-backed-militias-accused-of-reign-of-fear-in-iraqi-basra/ , Zugriff 25.10.2018
- USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html , Zugriff 25.10.2018
10.2. Vereinigungsfreiheit, Opposition:
10.2.1. Im Zentralirak:
Die Verfassung garantiert, mit einigen Ausnahmen, das Recht auf Gründung von und Mitgliedschaft in Vereinen und politischen Parteien. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Ausnahmen betreffen das gesetzliche Verbot von Gruppen, die Unterstützung für die Ba'ath-Partei oder für zionistische Prinzipien bekunden (USDOS 20.4.2018). Belastbare Erkenntnisse über die gezielte Unterdrückung der politischen Opposition durch staatliche Organe liegen nicht vor. Politische Aktivisten berichten jedoch von Einschüchterungen und Gewalt durch staatliche, nichtstaatliche oder paramilitärische Akteure, die abschrecken sollen, neue politische Bewegungen zu etablieren und die freie Meinungsäußerung teils massiv einschränken (AA 12.2.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/de/dokument/1437719.html , Zugriff 19.7.2018
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html , Zugriff 25.10.2018
10.2.2. In Kurdistan:
In der kurdischen Autonomieregion ist im Raum Erbil und Dohuk eine Oppositionsbewegung kaum existent. Die KDP gilt in weiten Teilen als alternativlos. In der Region um Sulaymaniya und Halabja haben sich in den vergangenen Jahren auch Gruppen von der PUK abgewandt. (AA 12.2.2018)
In den KDP-Gebieten finden kaum Demonstrationen statt, da sie meist bereits im Keim erstickt werden. In den PUK-Gebieten, v.a. in der Stadt Sulaymaniya, sind Demonstrationen (beispielsweise gegen Gehaltskürzungen) hingegen keine Seltenheit (AA 12.2.2018).
Im Laufe des Jahres 2017 sahen sich Demonstranten mit Verhaftungen und tödlicher Gewalt konfrontiert, insbesondere bei Demonstrationen gegen die Regierung, die infolge der Krise nach dem Unabhängigkeitsreferendum stattfanden und bei denen Angriffe auf staatliche und parteipolitische Einrichtungen verübt wurden. In Sulaymaniya und Halabja wurden im Dezember 2017 mindestens fünf regierungsfeindliche Demonstranten von Sicherheitskräften getötet (FH 1.2018). Auch im März 2018 kam es zu Gewalt gegen Demonstranten und Journalisten bei ausgedehnten Anti-Austeritäts-Protesten in der Autonomen Region Kurdistan (AI 28.3.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/de/dokument/1437719.html , Zugriff 19.7.2018
- AI - Amnesty International (28.3.2018): Iraq: Violence against protesters and journalists in Kurdistan Region shows blatant disregard for freedom of expression, https://www.ecoi.net/en/document/1428025.html , Zugriff 25.10.2018
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/1442330.html , Zugriff 25.10.2018
11. Religionsfreiheit:
11.1. Übersicht und religiöse Minderheiten (darunter Sunniten):
Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. Gemäß Art. 2 Abs. 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 12.2.2018). Es darf kein Gesetz erlassen werden das den "erwiesenen Bestimmungen des Islams" widerspricht (USDOS 29.5.2018; vgl. RoI 15.10.2005). In Abs. 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen (RoI 15.10.2005; vgl. USDOS 29.5.2018).
Art. 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (AA 12.2.2018; vgl. UNHCR 15.1.2018). Art. 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht (AA 12.2.2018). Das Zivilgesetz sieht einen einfachen Prozess für die Konversion eines Nicht-Muslims zum Islam vor. Die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion ist jedoch gesetzlich verboten (USDOS 29.5.2018).
Die folgenden religiösen Gruppen werden durch das Personenstandsgesetz anerkannt: Muslime, chaldäische Christen, assyrische Christen, assyrisch-katholische Christen, syrisch-orthodoxe Christen, syrisch-katholische Christen, armenisch-apostolische Christen, armenisch-katholische
Christen, römisch-orthodoxe Christen, römisch-katholische Christen, lateinisch-dominikanische Christen, nationale Protestanten, Anglikaner, evangelisch-protestantische Assyrer, Adventisten, koptisch-orthodoxe Christen, Jesiden, Sabäer-Mandäer und Juden. Die staatliche Anerkennung ermöglicht es den Gruppen, Rechtsvertreter zu bestellen und Rechtsgeschäfte wie den Kauf und Verkauf von Immobilien durchzuführen. Alle anerkannten religiösen Gruppen haben ihre eigenen Personenstandsgerichte, die für die Behandlung von Ehe-, Scheidungs- und Erbschaftsfragen zuständig sind. Laut der jesidischen NGO Yazda gibt es jedoch kein Personenstandsgericht für Jesiden (USDOS 29.5.2018).
Das Gesetz verbietet die Ausübung des Bahai-Glaubens und der wahhabitischen Strömung des sunnitischen Islams (USDOS 29.5.2018; vgl. UNHCR 15.1.2018).
Die alten irakischen Personalausweise enthielten Informationen zur Religionszugehörigkeit einer Person, was von Menschenrechtsorganisationen als Sicherheitsrisiko im aktuell herrschenden Klima religiös-konfessioneller Gewalt kritisiert wurde. Mit Einführung des neuen Personalausweises wurde dieser Eintrag zeitweise abgeschafft. Mit Verabschiedung eines Gesetzes zum neuen Personalausweis im November 2015 wurde allerdings auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen: Art. 26 besagt, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden (AA 12.2.2018). Es wird berichtet, dass das Gesetz faktisch zu Zwangskonvertierungen führt, indem Kinder mit nur einem muslimischen Elternteil (selbst Kinder, die infolge von Vergewaltigung geboren wurden) als Muslime angeführt werden müssen. Christliche Konvertiten berichten auch, dass sie gezwungen sind, ihr Kind als Muslim zu registrieren oder das Kind undokumentiert zu lassen, was die Berechtigung auf staatliche Leistungen beeinträchtigt (USDOS 29.5.2018).
Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im irakischen Parlament vertreten. Grundlage bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze (fünf Sitze für die christliche Minderheit sowie jeweils einen Sitz für Jesiden, Sabäer, Mandäer und Schabak). Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen, Chaldäer und assyrische Christen sowie einen für Armenier vor (AA 12.2.2018).
Es gibt weiterhin Berichte, dass die irakischen Sicherheitskräfte (ISF), einschließlich der Peshmerga und schiitischer Milizen, sunnitische Gefangene töten. Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten. Internationale Menschenrechtsorganisationen erklären, dass die Regierung es immer noch verabsäumt ethnischkonfessionelle Verbrechen zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, einschließlich Verbrechen, die von bewaffneten Gruppen in den vom IS befreiten Gebieten ausgeübt wurden. Sunnitische Araber berichten weiterhin, dass manche Regierungsbeamte bei Festnahmen und Inhaftierungen konfessionelles Profiling vornehmen, sowie Religion als bestimmenden Faktor bei der Vergabe von Arbeitsplätzen benützen (USDOS 29.5.2018).
Minderheiten sind auch weiterhin mit Belästigungen, einschließlich sexueller Übergriffe, und Einschränkungen durch lokale Behörden in einigen Regionen konfrontiert. Da Religion, Politik und Ethnizität oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, viele Vorfälle als ausschließlich auf religiöser Identität beruhend zu kategorisieren. Einige Jesiden und christliche Führer berichten von Belästigungen und Misshandlungen durch kurdische Sicherheitskräfte, einschließlich Anforderungen für Sicherheitsgenehmigungen, die von den Asayish auferlegt werden und die die Bewegungsfreiheit von Jesiden zwischen der Provinz Dohuk und dem Sinjar-Gebiet einschränken. Christen berichten von Belästigungen und Misshandlungen an zahlreichen Checkpoints, die von Einheiten der Volksmobilisierungseinheiten (PMF) betriebenen werden. Dadurch wird die Bewegungsfreiheit im Gebiet der Ninewa-Ebene behindert (USDOS 29.5.2018).
Christen und Jesiden geben an, dass die Zentralregierung in Bagdad eine gezielte demografische Veränderung fördert, indem sie Schiiten mit Land und Häusern ausstattet, damit diese in traditionell christliche Gebiete ziehen (USDOS 29.5.2018).
Vertreter religiöser Minderheiten berichten, dass die Zentralregierung im Allgemeinen nicht in religiöse Handlungen eingreift und sogar für die Sicherheit von Gotteshäusern und anderen religiösen Stätten, einschließlich Kirchen, Moscheen, Schreinen, religiösen Pilgerstätten und Pilgerrouten, sorgt (USDOS 29.5.2018).
11.2. Atheismus, Agnostizismus, Kritik an konfessioneller Politik:
Das irakische Strafgesetzbuch enthält keine Artikel, die eine direkte Bestrafung für Atheismus vorsehen. Es gibt auch keine speziellen Gesetze, die Strafen für Atheisten vorsehen. (Al-Monitor 1.4.2018; vgl. EASO 7.2017, EASO 11.4.2018, Landinfo 29.8.2018). Die irakische Verfassung garantiert Atheisten nicht die freie Glaubensausübung (USDOS 29.5.2018). Im März 2018 wurden in Dhi Qar Haftbefehle gegen vier Iraker aufgrund von Atheismus-Vorwürfen erlassen (Al-Monitor 1.4.2018).
Der Irak ist ein zutiefst religiöses Land, in dem Atheismus selten ist (PRI 17.1.2018; vgl. RDC 31.1.2018). Trotzdem berichten Universitätsstudenten landesweit, dass es noch nie so viele Atheisten im Irak gegeben habe wie heute (WZ 9.10.2018).
Obwohl in der Bevölkerung verschiedene Grade der Religiosität vertreten sind und ein Segment der Iraker eine säkulare Weltanschauung vertritt, ist es dennoch selten, dass sich jemand öffentlich zum Atheismus bekennt. Die meisten Atheisten verstecken ihre Identität. Manchmal sagen sie, dass sie Muslime seien, insgeheim sind sie jedoch Atheisten (EASO 7.2017).
Viele Geistliche, die islamischen politischen Parteien nahestehen, haben missverständliche Vorstellungen zu dem Thema und bezeichnen z. B. oft den Säkularismus als Atheismus (Al-Monitor 1.4.2018). Einige Politiker führender konfessioneller Parteien verurteilten Säkularismus und Atheismus und reagierten damit offenbar auf einen Wandel in der öffentlichen Meinung nach dem IS-Konflikt, gegen religiösen Extremismus und den politischen Islam (FH 1.2018).
Berichten zufolge gibt es auch eine wachsende Bewegung von Agnostikern. Dazu kommen viele Menschen, die zwar bestimmte religiöse Erscheinungen oder Überzeugungen kritisieren, den generellen Rahmen der Religiosität jedoch nicht aufgeben (Al-Monitor 6.3.2014). Eine wachsende Gruppe junger Iraker spricht frei über Säkularismus, Atheismus und den Bedarf ihres Landes an nicht-konfessionellen Institutionen. Während ihr Einfluss begrenzt ist, spiegelt ihre Frustration über die konfessionelle Politik einen breiteren Trend im Land wider. Die Welle des "Facebook-Säkularismus" muss die irakische Politik jedoch erst erreichen (Defense One 5.7.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/de/dokument/1437719.html , Zugriff 19.7.2018
- Al-Monitor (1.4.2018): Iraqi courts seeking out atheists for prosecution, https://www.almonitor.com/pulse/originals/2018/03/atheists-iraq-human-rights.html , Zugriff 24.10.2018
- Al-Monitor (6.3.2014): Iraqi atheists demand recognition, guarantee of their rights,
https://www.al-monitor.com/pulse/en/contents/articles/originals/2014/03/iraq-atheism-spread-rights-recognition.html , Zugriff 24.10.2018
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- Defense One (5.7.2018): The Rise of Iraq's Young Secularists, https://www.defenseone.com/ideas/2018/07/rise-iraqs-young-secularists/149507/?oref=d-channeltop , Zugriff 24.10.2018
- EASO - European Asylum Support Office (11.4.2018): Iraq: COI Query Response on atheism, especially in Baghdad (treatment of atheists by non-state and state actors and militias; state protection), https://www.ecoi.net/en/file/local/1429402/5228_1523539284_66-q-iraq-atheism.pdf , Zugriff 25.7.2018
- EASO - European Asylum Support Office (7.2017): EASO COI Meeting Report: Iraq; Practical Cooperation Meeting, 25-26 April 2017, Brussels,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1404903/90_1501570991_easo-2017-07-iraq-meeting-report.pdf , Zugriff 5.11.2018
- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/1442330.html , Zugriff 29.10.2018
- Landinfo (29.8.2018): Irak: Apostasi og ateisme, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442030/4792_1535643188_irak-respons-apostasi-og-ateisme-grha-29082018.pdf , Zugriff 24.10.2018
- PRI - Public Radio International (17.1.2018): ISIS turned this young Iraqi Christian into an atheist, https://www.pri.org/stories/2018-01-17/isis-turned-young-iraqi-christian-atheist , Zugriff 24.10.2018
- RDC - Refugee Documentation Centre Ireland (31.1.2018): Iraq - Treatment of atheists including by ISIS, https://www.ecoi.net/en/file/local/1423773/1788_1518009737_3101.pdf , Zugriff 24.10.2018RoI - Republic of Iraq (15.10.2005): Constitution of the Republic of Iraq,
http://www.refworld.org/docid/454f50804.html , Zugriff 5.11.2018
- UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (15.1.2018):
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- USDOS - United States Department of State (29.5.2018):
International Religious Freedom Report 2017 - Iraq, https://www.state.gov/j/drl/rls/irf/2017/nea/280984.htm , Zugriff 26.7.2018
- WZ - Wiener Zeitung (9.10.2018): Schlüsselland Irak, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltpolitik/994916_Schluesselland-Irak.html , Zugriff 24.10.2018
12. Minderheiten:
12.1. Übersicht:
In der irakischen Verfassung vom 15.10.2005 ist der Schutz von Minderheiten verankert (AA 12.2.2018). Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten unter weitreichender faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen (AA 12.2.2018).
Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Autonomen Region Kurdistan, oft benachteiligt (AA 12.2.2018).
Die wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65 Prozent der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17 bis 22 Prozent) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15 bis 20 Prozent) (AA 12.2.2018). Genaue demografische Aufschlüsselungen sind jedoch mangels aktueller Bevölkerungsstatistiken sowie aufgrund der politisch heiklen Natur des Themas nicht verfügbar (MRG 5.2018). Zahlenangaben zu einzelnen Gruppen variieren oft massiv (siehe unten).
Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Ende der Herrschaft Saddam Husseins die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen - eine Tendenz, die sich durch die IS-Gräuel gegen Schiiten und Angehörige religiöser Minderheiten weiterhin verstärkt hat. Gepaart mit der extremen Korruption im Lande führt diese Spaltung der Gesellschaft dazu, dass im Parlament, in den Ministerien und zu einem großen Teil auch in der nachgeordneten Verwaltung, nicht nach tragfähigen, allgemein akzeptablen und gewaltfrei durchsetzbaren Kompromissen gesucht wird, sondern die zahlreichen ethnisch- konfessionell orientierten Gruppen oder Einzelakteure ausschließlich ihren individuellen Vorteil suchen oder ihre religiös geprägten Vorstellungen durchsetzen. Ein berechenbares Verwaltungshandeln oder gar Rechtssicherheit existieren nicht (AA 12.2.2018).
Die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des IS standen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäern, Kakai, Schabak und Christen. Es liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit von schiitischen Milizen zum Teil erheblich erschwert (AA 12.2.2018).
In der Autonomen Region Kurdistan sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden (AA 12.2.2018; vgl. KAS 8.2017). Mit der Verabschiedung des Gesetzes zum Schutze der Minderheiten in der Autonomen Region Kurdistan durch das kurdische Regionalparlament im Jahr 2015 wurden die ethnischen und religiösen Minderheiten zumindest rechtlich mit der kurdisch-muslimischen Mehrheitsgesellschaft gleichgestellt. Dennoch ist nicht immer gewährleistet, dass die bestehenden Minderheitsrechte auch tatsächlich umgesetzt werden (KAS 8.2017).
Es gab auch Berichte über die Diskriminierung von Minderheiten (Turkmenen, Arabern, Jesiden, Shabak und Christen) durch Behörden der Kurdischen Autonomieregierung in den sogenannten umstrittenen Gebieten (USDOS 20.4.2018). Darüber hinaus empfinden Angehörige von Minderheiten seit Oktober 2017 erneute Unsicherheit in den sog. umstrittenen Gebieten aufgrund der Präsenz der irakischen Streitkräfte und v.a. der schiitischen Milizen (AA 12.2.2018).
Im Zusammenhang mit der Rückeroberung von Gebieten aus IS-Hand wurden problematische Versuche einer ethnisch-konfessionellen Neuordnung unternommen, besonders in der ethnisch- konfessionell sehr heterogenen Provinz Diyala (AA 12.2.2018).
BMI (2016): Atlas - Middle East & North Africa: Religious Groups [Grafik gelöscht, Anm.]
BMI (2016): Atlas - Middle East & North Africa: Ethnic Groups [Grafik gelöscht, Anm.]
Die religiös-konfessionelle sowie ethnisch-linguistische Zusammensetzung der irakischen Bevölkerung ist höchst heterogen. Die hier dargebotenen Karten zeigen nur die ungefähre Verteilung der Hauptsiedlungsgebiete religiös-konfessioneller bzw. ethnisch-linguistischer Gruppen und Minderheiten. Insbesondere in Städten kann die Verteilung deutlich von der ländlichen Umgebung abweichen (BMI 2016).
Dazu muss hervorgehoben werden, dass ein und dieselbe Gruppe in einer Gegend eine Minderheit sein, in einer anderen jedoch die Mehrheitsbevölkerung stellen kann und umgekehrt (Lattimer EASO 26.4.2017; vgl. Prochazka 11.8.2014).
Durch den Vorstoß des IS und seiner aktiven Kampagne zur Umwälzung der religiösen Demografie des Landes kam es zu drastischen Veränderungen in der konfessionellen und ethnischen Verteilung der Bevölkerung im Irak (FH 2018; vgl. Ferris und Taylor 8.9.2014). Viele Schiiten und religiöse Minderheiten, die vom IS vertrieben wurden, sind bis heute nicht in ihre Häuser zurückgekehrt. Die Rückkehr irakischer Streitkräfte in Gebiete, die seit 2014 von kurdischen Streitkräfte gehalten wurden, führte Ende 2017 zu einer weiteren Runde demografischer Veränderungen, wobei manche kurdischen Bewohner auszogen und Araber zurückkehrten. In Gebieten, die von schiitischen Milizen befreit wurden, gab es wiederum Berichte von der Vertreibung sunnitischer Araber. Dasselbe gilt für Gebiete, die von den kurdischen Peshmerga befreit wurden (FH 2018; vgl. GNI 20.11.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/de/dokument/1437719.html , Zugriff 19.7.2018
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- BMI - Bundesministerium für Inneres; BMLVS - Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (2016 - Stand Irak: 2014): Atlas:
Middle East & North Africa,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1487770786_2017-02-bfa-mena-atlas.pdf , Zugriff 17.8.2018
- Ferris und Taylor (8.9.2014): The Past and Future of Iraq's Minorities,
https://www.brookings.edu/opinions/the-past-and-future-of-iraqs-minorities/ , Zugriff 17.8.2018
- FH - Freedom House (2018): Freedom in the World, 2018: Iraq Profile, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/iraq , Zugriff 17.8.2018
- GNI - Gulf News Iraq (20.11.2016): Kirkuk, Mosul and the ever-changing demographics of Iraq, https://gulfnews.com/world/mena/kirkuk-mosul-and-the-ever-changing-demographics-of-iraq-1.1930570 , Zugriff 17.8.2018
- KAS - Konrad Adenauer Stiftung (8.2017): Rechte ethnischer und religiöser Minderheiten in Kurdistan-Irak, http://www.kas.de/wf/doc/kas_50065-1522-1-30.pdf?170918113417 , Zugriff 17.8.2018
- Lattimer EASO (26.4.2017): Minorities and Vulnerable Groups - EASO COI Meeting Report Iraq: Practical Cooperation Meeting, 25-26 April 2017, Brussels,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1404903/90_1501570991_easo-2017-07-iraq-meeting-report.pdf , Zugriff 12.9.2018
- MRG - Minority Rights Group International (5.2018): Iraq - Minorities and indigenous peoples, http://minorityrights.org/country/iraq/ , Zugriff 17.8.2018
- Prochazka (11.8.2014): Religiöse Minderheiten in arabischen Staaten - Historie und aktuelle Situation, https://blog.univie.ac.at/religioese-minderheiten-in-arabischen-staaten-historie-und- aktuelle-situation/ , Zugriff 17.8.2018
- USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html , Zugriff 17.8.2018
12.2. Sunnitische Araber:
Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es den sunnitischen Arabern weiterhin schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt. Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richteten sich 2017 vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger (AA 12.2.2018). Es gab zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte, die PMF und die Peshmerga (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/de/dokument/1437719.html , Zugriff 19.7.2018
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html , Zugriff 17.8.2018
13. Lage von Frauen und Kindern:
13.1. Frauen:
In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25 Prozent im Parlament (Region Kurdistan: 30 Prozent) verankert (AA 12.2.2018). Frauen sind jedoch auf Gemeinde- und Bundesebene, in Verwaltung und Regierung, weiterhin unterrepräsentiert. Dabei stellt die Quote zwar sicher, dass Frauen zahlenmäßig vertreten sind, führt aber nicht dazu, dass Frauen einen wirklichen Einfluss auf Entscheidungsfindungsprozesse haben bzw. dass das Interesse von Frauen auf der Tagesordnung der Politik steht (K4D 24.11.2017).
Laut Art. 14 und 20 der Verfassung ist jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Art. 41 bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragrafen als Grundlage für eine Re- Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht (AA 12.2.2018).
Frauen sind weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt und werden unter mehreren Aspekten der Gesetzgebung ungleich behandelt (FH 16.1.2018). Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert (AA 12.2.2018; vgl. UNIraq 13.3.2013, MIGRI 22.5.2018). Die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen (AA 12.2.2018). In der Praxis ist die Bewegungsfreiheit für Frauen auch stärker eingeschränkt als für Männer (FH 16.1.2018).
Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen lag 2014 bei nur 14 Prozent, der Anteil an der arbeitenden Bevölkerung bei 17 Prozent (AA 12.2.2018; vgl. ILO 1.2016). Die genauen Zahlen unterscheiden sich je nach Statistik und Erhebungsmethode (MIGRI 22.5.2018).
Schätzungen zufolge liegt die Analphabetenrate bei Frauen im Irak bei 26,4 Prozent (UNESCO 18.3.2014). Mehr als ein Viertel von Frauen im Alter von über 15 Jahren können nicht lesen und schreiben (CIA 20.8.2018). In ländlichen Gebieten ist die Rate noch höher (UNESCO 18.3.2014).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/de/dokument/1437719.html , Zugriff 29.8.2018
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- CIA (20.8.2018): The World Factbook - Iraq, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html , Zugriff 31.8.2018
- FH - Freedom House (16.1.2018): Freedom in the World 2018: Iraq - Profile, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/iraq , Zugriff 10.9.2018
- ILO - International Labour Organisation (1.2016): Iraq - Country Fact Sheet,
https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---arabstates/---ro-beirut/documents/publication/wcms_444514.pdf , Zugriff 31.8.2018
- K4D - Knowledge, evidence and learning for development (24.11.2017): Women's participation in peacebuilding and reconciliation in Iraq,
https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/239-Womens-Participation-in-Peacebuilding-Iraq.pdf , Zugriff 31.8.2018
- MIGRI - Finnische Immigrationsbehörde Maahanmuuttovirasto (22.5.2018): Overview of the status of women living without a safety net in Iraq,
https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/Plib/Report_Women_Iraq_Migri_CIS.pdf , Zugriff 3.9.2018
- UNESCO - United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization (18.3.2014): Literacy for Women - Country Profile:
Iraq, http://litbase.uil.unesco.org/?menu=8&programme=160 , Zugriff 31.8.2018
- UNIraq - United Nations Iraq (13.3.2013): Women in Iraq - Factsheet,
https://reliefweb.int/report/iraq/women-iraq-factsheet-march-2013 , Zugriff 31.8.2018
13.2. Gewalt an Frauen:
13.2.1. Häusliche Gewalt, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, Vergewaltigung:
Häusliche Gewalt ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem (USDOS 20.4.2018), vor dem Frauen nur wenig rechtlichen Schutz haben (HRW 18.1.2018). Das irakische Strafgesetz enthält zwar Bestimmungen zur Kriminalisierung von Körperverletzung, es fehlt jedoch eine ausdrückliche Erwähnung von häuslicher Gewalt (HRW 18.1.2018; vgl. MIGRI 22.5.2018).
Nach Artikel 41, Absatz 1 des Strafgesetzbuches hat der Ehemann das Recht, seine Frau "innerhalb gewisser Grenzen" zu bestrafen. Diese Grenzen sind recht vage definiert, sodass verschiedene Arten von Gewalt als "rechtmäßig" interpretiert werden können (MIGRI 22.5.2018; vgl. MRG 11.2015). Nach Artikel 128 Absatz 1 des Strafgesetzbuches können Straftaten, die aufgrund der "Ehre" oder "vom Opfer provoziert" begangen wurden, ungestraft bleiben bzw. kann in solchen Fällen die Strafe gemildert werden (MIGRI 22.5.2018).
Während sexuelle Übergriffe, wie z.B. Vergewaltigung, sowohl gegen Frauen als auch gegen Männer strafbar sind, sieht Artikel 398 des irakischen Strafgesetzbuches vor, dass Anklagen aufgrund von Vergewaltigung fallen gelassen werden können, wenn der Angreifer das Opfer heiratet (HRW 18.1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Dies trifft auch zu wenn das Opfer minderjährig ist (MIGRI 22.5.2018). Vergewaltigung innerhalb der Ehe stellt keine Straftat dar (MIGRI 22.5.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).
Laut Studien handelt es sich bei denjenigen, die häusliche Gewalt gegen Frauen ausüben, am häufigsten um den Ehemann bzw. den Vater der Frau, gefolgt von Schwiegereltern, Brüdern und anderen Familienmitgliedern (UNFPA 2016; vgl. CSO 6.2012, MIGRI 22.5.2018). Täter, die Gemeinschaft, aber auch Opfer selbst sehen häusliche Gewalt oft als "normal" und rechtfertigen sie aus kulturellen und religiösen Gründen (UNFPA 2016; vgl. MRG 11.2015, MIGRI 22.5.2018). Frauen tendieren dazu häusliche Gewalt aus Scham oder Angst vor Konsequenzen nicht zu melden, manchmal auch um den Täter zu schützen (UNFPA 2016; vgl. MIGRI 22.5.2018). Der Großteil befragter Frauen hatte kein Vertrauen in die Polizei und hielt den von ihr gebotenen Schutz für nicht angemessen (MIGRI 22.5.2018).
Im Zuge des IS-Vormarschs auf Sinjar sollen über 5.000 jesidische Frauen und Mädchen verschleppt worden sein, von denen Hunderte später als "Trophäen" an IS-Kämpfer gegeben oder nach Syrien "verkauft" sowie später von ihren Familien "zurückgekauft" wurden (AA 12.2.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/de/dokument/1437719.html , Zugriff 29.8.2018
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- CSO - Central Statistical Organization, Ministry of Planning (6.2012): Iraq Women Integrated Social and Health Survey (I-WISH), https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/I-WISH Report English.pdf , Zugriff 5.9.2018
- HRW - Human Rights Watch (17.12.2017): Iraq: Parliament Rejects Marriage for 8-Year-Old Girls,
https://www.hrw.org/news/2017/12/17/iraq-parliament-rejects-marriage-8-year-old-girls , Zugriff 29.8.2018
- MIGRI - Finnische Immigrationsbehörde Maahanmuuttovirasto (22.5.2018): Overview of the status of women living without a safety net in Iraq,
https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/Plib/Report_Women_Iraq_Migri_CIS.pdf , Zugriff 3.9.2018
- MRG - Minority Rights Group (11.2015): The Lost Women of Iraq:
Family-based violence during armed conflict, https://minorityrights.org/wp-content/uploads/2015/11/MRG-report-A4_OCTOBER-2015_WEB.pdf , Zugriff 4.9.2018
- UNFPA - United Nations Population Fund (2016): The GBV Assessment in Conflict Affected Governorates in Iraq, https://iraq.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/The GBV Assesment.pdf , Zugriff 4.9.2018
- USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html , Zugriff 4.9.2018
13.2.2. Schutzmaßnahmen, Schutzeinrichtungen, Frauenhäuser:
Der Irak verfügt zurzeit über keinen adäquaten rechtlichen Rahmen, um Frauen und Kinder vor häuslicher, sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt zu schützen bzw. Opfern solcher Gewalt sichere Zufluchtsorte zur Verfügung zu stellen (UNAMI 14.12.2017; vgl. MIGRI 22.5.2018). Die derzeitige Version eines Gesetzesentwurfs zum Familienschutz, der vom Parlament verzögert wird, räumt der Familienaussöhnung eine höhere Priorität als dem Opferschutz ein (UNAMI 14.12.2017).
Das Innenministerium unterhält 16 Familienschutzeinheiten im ganzen Land, die dafür bestimmt sind, häusliche Streitigkeiten zu lösen und sichere Zufluchtsorte für Opfer sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt zu schaffen. Diese Einheiten tendieren jedoch dazu, der Familienversöhnung Vorrang vor dem Opferschutz einzuräumen und verfügen nicht über die Fähigkeit, Opfer zu unterstützen. Opfer häuslicher Gewalt in Basra berichteten beispielsweise, dass sie Angst hatten sich an Familienschutzeinheiten zu wenden. Sie befürchteten, dass die Polizei ihre Familien unverzüglich informieren würde. Die meisten Familienschutzeinheiten betreiben selbst keine Unterkünfte. "Safe Houses", die von der Regierung und NGOs betrieben werden, sind oft Ziel von Gewalt (USDOS 20.4.2018). Offizielle Schutzeinrichtungen für Frauen, die vor ihren sie misshandelnden Ehemännern fliehen, gibt es keine. In Bagdad wurden Unterkünfte, wo es sie gab, aktiv angegriffen (Lattimer EASO 26.4.2017).
Die kurdische Regionalregierung hat ihre Anstrengungen zum Schutz der Frauen verstärkt. So wurden im Innenministerium vier Abteilungen zum Schutz von weiblichen Opfern von (familiärer) Gewalt sowie drei staatliche Frauenhäuser eingerichtet. Zwei weitere werden von NGOs betrieben (AA 12.2.2018). Die Angaben zu Frauenhäusern variieren jedoch in den Quellen. USDOS berichtet von einem privat betriebenen und vier staatlichen Frauenhäusern in der Autonomen Region Kurdistan. Letztere werden vom Arbeits- und Sozialministerium betrieben (USDOS 20.4.2018). Mark Lattimer spricht von drei Frauenhäusern in der Autonomen Region Kurdistan. Um dort aufgenommen zu werden, benötigen Frauen einen Gerichtsbeschluss (Lattimer EASO 26.4.2017). Es gibt nur eine begrenzte Anzahl an Plätzen, die Serviceleistungen sind schlecht (USDOS 20.4.2018; vgl. UNAMI 8.7.2018).
Vereinzelt werden Frauen "zum eigenen Schutz" inhaftiert (AA 12.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Einige Frauen werden mangels Notunterkünften obdachlos (USDOS 20.4.2018). Frauen, die in Frauenhäusern oder Notunterkünften untergebracht sind, verfügen nur über wenige Alternativen, abgesehen von einer Eheschließung oder der Rückkehr zu ihren Familien, was oft zu weiterer Bestrafung oder Diskriminierung durch die Familie oder die Gemeinschaft führt (USDOS 20.4.2018; vgl. Lattimer EASO 26.4.2017).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/de/dokument/1437719.html , Zugriff 29.8.2018
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- Lattimer EASO (26.4.2017): Minorities and Vulnerable Groups - EASO COI Meeting Report Iraq: Practical Cooperation Meeting, 25-26 April 2017, Brussels,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1404903/90_1501570991_easo-2017-07-iraq-meeting-report.pdf , Zugriff 5.11.2018
- MIGRI - Finnische Immigrationsbehörde Maahanmuuttovirasto (22.5.2018): Overview of the status of women living without a safety net in Iraq,
https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/Plib/Report_Women_Iraq_Migri_CIS.pdf , Zugriff 3.9.2018
- UNAMI - United Nations Assistance Mission for Iraq (14.12.2017):
Report on Human Rights in Iraq: January to June 2017, http://www.refworld.org/docid/5a746d804.html , Zugriff 13.9.2018
- UNAMI - United Nations Assistance Mission for Iraq (8.7.2018):
Report on Human Rights in Iraq: July to December 2018, http://www.refworld.org/docid/5b6afc544.html , Zugriff 14.9.2018
- USDOS - United States Department of State (29.5.2018):
International Religious Freedom Report 2017 - Iraq, https://www.state.gov/j/drl/rls/irf/2017/nea/280984.htm , Zugriff 11.9.2018
13.2.3. Zwangsehen, Kinderehen, temporäre Ehe, Blutgeld-Ehe (Fasliya):
Frauen werden noch immer in Ehen gezwungen. Rund 20 Prozent der Frauen werden vor ihrem 18. Lebensjahr (religiös) verheiratet, viele davon im Alter von 10 - 14 Jahren (AA 12.2.2018). Ein Gesetzesentwurf der u.a. die Möglichkeit der Verheiratung von Mädchen im Alter von ab acht Jahren beinhaltet hätte, wurde im Dezember 2017 vom Parlament abgelehnt (HRW 17.12.2017).
Das gesetzliche Mindestalter für eine Eheschließung beträgt mit elterlicher Erlaubnis 15 Jahre, ohne Erlaubnis 18 Jahre. Berichten zufolge unternimmt die Regierung jedoch wenig Anstrengungen, um dieses Gesetz durchzusetzen. Traditionelle Zwangsverheiratungen von Mädchen, Kinderehen und sogenannte "Ehen auf Zeit" (zawaj al-mut'a) finden im ganzen Land statt. Laut UNICEF waren 2016 rund 975.000 Frauen und Mädchen vor dem 15. Lebensjahr verheiratet, doppelt so viele wie 1990 (USDOS 20.4.2018).
Nach Angaben des Hohen Rates für Frauenangelegenheiten der kurdischen Regionalregierung tragen Flüchtlinge und IDPs in der Autonomen Region Kurdistan zu einer zunehmenden Zahl an Kinderehen und Polygamie bei (USDOS 20.4.2018). Viele Frauen und Mädchen sind durch Flucht und Verfolgung besonders gefährdet. Es gibt vermehrt Berichte, dass minderjährige Frauen in Flüchtlingslagern zur Heirat gezwungen werden. Dies geschieht entweder, um ihnen ein vermeintlich besseres Leben zu ermöglichen oder um ihre Familien finanziell zu unterstützen. Häufig werden die Ehen nach kurzer Zeit wieder annulliert, mit verheerenden Folgen für die betroffenen Frauen (AA 12.2.2018).
Fasliya bezeichnet eine traditionelle Stammespraxis zur Schlichtung von Konflikten, bei der Frauen bzw. Mädchen eines Stammes mit Männern eines verfeindeten Stammes als Entschädigung für Mord bzw. für die Verletzung von Mitgliedern des anderen Stammes verheiratet werden (UNHCR 15.1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Obwohl die "Blutgeld-Ehe" seit den 1950er Jahren gesetzlich verboten ist, hat sie in den letzten Jahrzehnten vor allem im Südirak einen Wiederaufschwung erlebt (UNHCR 15.1.2018; vgl. Al-Monitor 18.6.2015). Die Praxis existiert auch in anderen Teilen des Landes (z.B. im Zentralirak) (Al-Monitor 18.6.2015) und wird auf kurdisch als badal khueen oder jin be xwên bezeichnet (FO 29.12.2015). Frauen, die im Zuge solcher Arrangements "als Kompensation" bzw. "als Ersatz" für den Toten bzw. für das vergossene Blut verheiratet werden, können sich nicht scheiden lassen und sind häufig Missbrauch ausgesetzt (Raseef22 17.8.2016; vgl. FO 29.12.2015, Niqash 29.7.2010).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/de/dokument/1437719.html , Zugriff 29.8.2018
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- Al-Monitor (18.6.2015): Blood money marriage makes comeback in Iraq,
https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2015/06/iraq-tribes-women-blood-money-marriage-dispute-settlement.html , Zugriff 5.11.2018
- FO - Fair Observer (29.12.2015): Woman-for-Blood Marriages Persist in Iraq,
https://www.fairobserver.com/region/middle_east_north_africa/woman-for-blood-marriages-persist-in-iraq-21101/ , Zugriff 5.9.2018
- HRW - Human Rights Watch (17.12.2017): Iraq: Parliament Rejects Marriage for 8-Year-Old Girls,
https://www.hrw.org/news/2017/12/17/iraq-parliament-rejects-marriage-8-year-old-girls , Zugriff 29.8.2018
- Niqash (29.7.2010): Abuse of women continues, http://www.niqash.org/en/articles/society/2728/ , Zugriff 5.9.2018
- Raseef22 (17.8.2016): In Iraq, Women are Offered as Tributes to Settle Tribal Vendettas,
https://raseef22.com/en/life/2016/08/17/fasliya-marriage-iraq-girls-peace/ , Zugriff 5.9.2018
- UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (15.1.2018):
Tribal Conflict Resolution in Iraq, http://www.refworld.org/docid/5a66f84f4.html , Zugriff 5.9.2018
- USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html , Zugriff 4.9.2018
13.2.4. Ehrverbrechen an Frauen:
Sogenannte "Ehrenverbrechen" sind Gewalttaten, die von Familienmitgliedern gegen Verwandte ausgeübt werden, weil diese "Schande" über die Familie oder den Stamm gebracht haben. Ehrenverbrechen werden oft in Form von Mord begangen, obwohl sie auch andere Arten der Gewalt umfassen können wie z.B. körperliche Misshandlung, Einsperren, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Entzug von Bildung, Zwangsverheiratung, erzwungener Selbstmord und öffentliche Schändung bzw. "Entehrung". Ehrendelikte werden überwiegend von männlichen Familienmitgliedern gegen weibliche Familienmitglieder verübt, obwohl gelegentlich auch Männer Opfer solcher Gewalt werden können (MRG 11.2015). Ehrenmorde bleiben ein ernstes Problem im ganzen Land (USDOS 20.4.2018).
Ehrenverbrechen werden meist begangen, nachdem eine Frau eines der folgenden Dinge getan hat bzw. dessen verdächtigt wird: Freundschaft oder voreheliche Beziehung mit einem Mann; Weigerung, einen von der Familie ausgewählten Mann zu heiraten; Heirat gegen den Willen der Familie; Ehebruch; Opfer einer Vergewaltigung oder Entführung geworden zu sein. Solche "Verletzungen der Ehre" werden als unverzeihlich angesehen. In den meisten Fällen wird die Tötung der Frau, manchmal auch die des Mannes, als der einzige Weg gesehen, die Ehrübertretung zu sühnen (MRG 11.2015).
Ehrenverbrechen finden in allen Gegenden des Irak statt und beschränken sich nicht auf bestimmte ethnische oder religiöse Gruppen. Sie werden gleichermaßen von Arabern und Kurden ausgeübt, von Sunniten und Schiiten, wie auch von einigen ethnischen und religiösen Minderheiten. Es ist schwer, das wahre Ausmaß von Ehrenverbrechen und Ehrenmorden im Irak zu erfassen, da viele Fälle nicht angezeigt werden bzw. oft als Selbstmord oder Unfall angeführt werden (MRG 11.2015).
In Fällen von Gewalt gegen Frauen erlaubt das irakische Recht den Grund der "Ehre" als rechtmäßige Verteidigung. Wenn ein Mann des Mordes an einer Frau angeklagt wird, die er getötet haben soll, weil sie des Ehebruchs verdächtigt worden war, begrenzt das Gesetz seine mögliche Strafe auf maximal drei Jahre Gefängnis (USDOS 20.4.2018). In der Regel werden Ehrenverbrechen nicht angezeigt und auch nicht strafrechtlich verfolgt. Von der Polizei und den zuständigen Behörden werden die Fälle in der Regel als "Familiensache" gesehen, die dem Ermessen männlicher Familienmitglieder obliegt. Nur sehr wenige Fälle kommen vor Gericht und, wenn dies der Fall ist, werden die Täter oft freigesprochen oder zu sehr leichten Strafen verurteilt, selbst wenn eindeutige, belastende Beweisen vorliegen (MRG 11.2017).
Quellen:
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- MRG - Minority Rights Group (11.2015): The Lost Women of Iraq:
Family-based violence during armed conflict, https://minorityrights.org/wp-content/uploads/2015/11/MRG-report-A4_OCTOBER-2015_WEB.pdf , Zugriff 4.9.2018
- USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html , Zugriff 4.9.2018
13.2.5. UNHCR-Richtlinien zu Frauen und Mädchen mit gewissen Profilen oder in spezifischen Umständen:
Aus den UNHCR-Erwägungen zu internationalem Schutz für Menschen, die aus dem Irak fliehen (Mai 2019), in der Folge: UNHCR-Erwägungen, Punkt 8., Seiten 85 ff, ergibt sich:
Es wird berichtet, dass Fraeun und Mädchen rechtlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung und bestimmten Formen von Gewalt aufgrund ihres Geschlechts, einschließlich sexueller Gewalt, häuslicher Gewalt, ehrenbasierter Gewalt, Zwangs- und Kinderheirat, Genitalverstümmelung und Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung und Zwangsausübung von Prostitution ausgesetzt sein können.
Frauen ohne männliche Unterstützung aus ihrer Familie oder dem Stammesnetzwerk, einschließlich Witwen, Geschiedene und diejenigen, die Situationen häuslicher Gewalt, "Ehren-Verbrechen", Zwangs- oder Kinderehen entkommensind, sind Berichten zufolge besonders gefährdet, erneut Opfer von Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel zu werden. Alleinerziehende Mütter und ihre Kinder sind Berichten zufolge sozialer Ablehnung und Stigmatisierung ausgesetzt.
In der Autonomen Region Kurdistan haben die Behörden eine Reihe gesetzgeberische und institutionelle Reformen eingeleitet, die auf die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen abzielen. Trotz dieser Bemühungen bleibt die gemeldete Zahl geschlechtspezifischer Gewalt hoch, auch aufgrund der schwachen Umsetzung und der vorherrschenden partriachalen Geschlechterrollen.
Im gesamten Irak werden die meisten Fälle von Gewalt gegen Frauen wegen dem hohen Grad der draus folgenden sozialen Stigmatisierung, der allgemein vorherrschenden Ansicht, dass häusliche Probleme auch als "Familienangelegenheiten" behandelt werden sollten, dem Mangel an im Umgang mit geschlechtsspezifischer Gewalt geschultem Polizei- und Justizpersonal sowie einem Mangel an Schutzgesetzten nicht gemeldet.
Obwohl die irakische Regierung in den letzten Jahren einige Notunterkünfte eröffnet hat, bleiben deren Kapazitäten und Reichweite Berichten zufolge begrenzt. Darüber hinaus unterhält eine lokale NGO eine Reihe geheimer sicherer Unterkünfte. Die Regierung betrachtet diese Unterkünfte jedoch als illegal. Infolgedessen besteht auch die Gefahr der Schließung als auch von Überfällen und Angriffen durch Sicherheitskräfte und angegliederten Kräften sowie auch Familienmitgliedern, die die Unterkünfte als Orte wahrnehmen, "an welchen eine Gruppe unmoralischer Frauen ohne männlichen Vormund" lebt. Während solchen Überfällen laufen die Frauen in solchen Unterkünften Gefahr, ihren Familien wieder übergeben zu werden.
In der autonomen Region Kurdistan soll das Sozialministerium Unterkünfte für weibliche Überlebende häuslicher Gewalt und von Menschenhandel bzw. jenen, die davon bedroht sind. Einigen lokalen NGOs wird auch gestattet, Unterkünfte (Frauenhäuser) für Frauen zu betreiben, die vor häuslicher Gewalt fliehen. Sowohl die von der Regierung als auch von NGOs geleiteten Notunterkünfte leiden unter mangelnder Finanzierung, begrenzten Kapazitäten und qualitativ schlechten Dienstleistungen und Sicherheitsrisiken. Ein Haupthindernis für Frauen, Zugang zu staatlich geführten Unterkünften in Kurdistan zu erhalten, ist das Erfordernis einer gerichtlichen Anordnung, was bedeutet, dass ein förmliches Gerichtsverfahren gegen den Verfolger eingeleitet werden muss.
Beobachter geben an, dass eine Frau, sofern nicht Mitarbeiter der Notunterkünfte, Verwaltungs- und Polizeibeamte oder Gemeindevorsteher eine Einigung im Wege der Mediation mit der Familie der Frau herstellen können, diese keine Aussicht auf eine Zukunft außerhalb der Notunterkunft haben. Selbst wenn sich eine Familie verpflichtet, der Frau oder dem Mädchen bei Rückkehr aus der Notunterkunft keinen Schaden zuzufügen, kann sie immer noch die Zwangsheirat oder andere Formen von Gewalt, einschließlich "Ehrenmord", ausgesetzt sein.
Gewalt gegen Frauen und Mädchen richtet sich insbesondere gegen Personen mit folgenden besonderen Merkmalen, Profilen oder Umständen:
13.2.5.1. Frauen in der Öffentlichkeit:
Frauen, die in politischen und sozialen Bereichen aktiv sind, darunter Menschenrechtsaktivistinnen, Wahlkandidatinnen, Geschäftsfrauen, Journalistinnen sowie Models und Schönheitskandidatinnen sollen Einschüchterungen, Belästigungen und Drohungen ausgesetzt sein, die sie oftmals zwingen, sich aus der Öffentlichkeit zurückzuziehen oder aus dem Land zu fliehen.
Im September 2018 kam es Berichten zufolge zu einer Reihe von Morden an prominenten Frauen, darunter auch die Morde an einer Menschenrechtsaktivistin in Basra und einer Social-Media-Persönlichkeit in Bagdad, welche zu zunehmender Besorgnis über die steigende Zahl gezielter Angriffe auf Frauen, deren Verhalten als unmoralisch sowie gegen die Sitten und die traditionelle Geschlechterrolle angesehen wird, erregten.
13.2.5.2. Sexuelle Gewalt:
Es wird berichtet, dass Frauen und Mädchen dem Risiko von Vergewaltigungen und anderen Formen sexueller Gewalt seitens staatlicher und nichtstaatlicher Akteure in einer Vielzahl von Situationen, einschließlich als IDP, Zwangsheirat oder Kinderheirat sowie der Zwangsprostitution oder Menschhandel zur sexuellen Ausbeutung, ausgesetzt sind.
Überlebende sexueller Gewalt sind häufig nicht bereit, die Gewalt zu melden oder rechtliche Schritte einzuleiten. Darüber hinaus kann gemäß Artikel 398 des irakischen Strafgesetzbuches die Anklage fallen gelassen werden, wenn der Angreifer sein Opfer heiratet.
Es wird berichtet, dass der IS extreme geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen und Mädchen, einschließlich Entführung, Zwangs- und Kinderehe, Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt, sexuelle Versklavung und Zwangsabtreibungen angewendet hat. Überlebende der IS-Gräueltaten sind weiterhin gefährdet, stigmatisiert und/oder als IS-Mitglieder statt als Opfer behandelt zu werden. In der jesidischen Gemeinschaft soll das Problem der Stigmatisierung in einem gewissen Maße von dem inzwischen verstorbenen geistlichen Führer der Gemeinde, Baba Sheikh, adressiert worden sein, indem er die Wiedereingleiderung von Frauen und Mädchen, die vom IS versklavt wurden, in die Gemeinschaft forderte. Trotzdem fürchten oder erleben Überlebende der Jesiden soziale Probleme, Stigmatisierung und Diskriminierung.
Am 07. April 2019 kündigte Präsident Barham Saleh ein Gesetz an, das Wiedergutmachungsmaßnahmen für jesidische Überlebende der IS-Gefangenschaft vorsieht. Zum Zeitpunkt der Erstellung der UNHCR-Richtlinien ist das Gesetz noch nicht in Kraft getreten.
Unabhängig vom Gesetz hat der Minister für Vertreibung und Migration am 18.04.2019 den Strat eines Programmes angekündigt, dass jeder weiblichen überlebenden Jesidin zwei Millionen irakische Dinar (ca. USD 1.600,--) zur Verfügung stellt.
13.2.5.3. Häusliche Gewalt:
Berichten zufolge nicht die Zahl von Fällen häuslicher Gewalt zu und bleibt gesellschaftlich weiterhin akzeptiert. In Gebieten, die unter der Kontrolle der Zentralregierung stehen, gibt es keinen angemessenen rechtlichen Rahmen zum Schutz der Opfer vor häuslicher Gewalt.
In Kurdistan ist häusliche Gewalt seit 2011 ausdrücklich verboten und wurden spezielle Strafverfolgungs-, Justiz- sowie Sonderbehörden zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen eingerichtet. Dennoch ist die Zahl der Vorfälle mit häuslicher Gewalt weiterhin hoch und bleibt häusliche Gewalt wegen Lücken in der Umsetzung des Gesetzes häufig unbestraft.
13.2.5.4. Auf Ehrverletzugnen basierende Gewalt:
Es wird berichtet, dass die Gewalt von Familienmitgliedern zum "Schutz der Ehre" der Familie oder des Stammes weiterhin anhält und unabhängig von religiösen und ethnischen Unterschieden sowie einem vorherrschenden starken tribalen Element weit verbreitet und mit der starken patriachalischen Gesellschaft verbunden ist.
Frauen und Mädchen, in geringerem Maße auch Männer und Jungen, können getötet oder anderen Arten von Gewalt ausgesetzt werden, weil ihr Verhalten als Übertretungen von kultureller, sozialer oder religiöser Normen empfunden werden, die ihre Familie beschämen. Ehrenbasierte Gewalt kann aus verschiedenen Gründen, einschließlich (unterstelltem) Ehebruch, Verlust der Jungfräulichkeit (auch durch Vergewaltigung), Ablehnung einer arrangierten Ehe, dem Versuch, jemanden gegen den Willen der Familie zu heiraten oder eine Scheidung zu wünschen, verübt werden.
Das irakische Strafgesetzbuch sieht milde Strafen für "Ehrenmorde" aufgrund von Provokationen vor, oder wenn der Angeklagte "ehrenhafte Motive" hatte. "Ehrverbrechen" sollen häufig angesichts der hohen gesellschaftlichen Akzeptanz, auch unter Beamten der Strafverfolgung, unbestraft bleiben, da diese Art von Verbrechen als angemessene Reaktion auf "Ehrverletzungen" wahrgenommen werden.
In Kurdistan haben die Behörden Schritte zur Bekämpfung der Praktiken unternommen und Artikel des Strafgesetzbuches aufgehoben, die "Ehrverletzung" als Strafmilderungsgrund für Straftaten gegenüber Familienangehörigen vorsahen. Trotz dieser Maßnahmen sind "Ehrverbrechen" nach wie vor weit verbreitet und bleiben wegen mangelnder wirksamer Umsetzung des Gesetzes unbestraft. "Ehrenmorde" werden häufig als Selbstmord oder Unfall vertuscht, um eine strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden.
In einigen Fällen werden Frauen, für die das Risiko von Ehrenmorden besteht, in Gefägnissen oder Haftanstalten in Schutzhaft genommen, während andere Schutz in formellen oder informellen Notunterkünften suchen.
13.2.5.5. Zwangsheirat und Kinderehen:
Die Praxis der Zwangsheirat, einschließlich spezifischer Praktiken, wie Brauttausch und Ehen im Austausch gegen Blutgeld (Fasliyah) sind trotz gesetzlicher Verbote weiterhin weit verbreitet. Manchmal zwingen Familienmitglieder Frauen und Mädchen wegen finanziellen Vorteilen oder zur Tilgung einer Schuld zu diesem Zweck zu vorübergehenden Ehen (muta'a). Diese sind gesetzlich nicht anerkannt und Frauen und Mädchen, welche in dieser Form verheiratet werden, haben kein Erbrecht und kein Recht auf Unterhalt oder Unterstützung ihrer Kinder.
Berichten zufolge finden Kinderehen im gesamten Irak mit zunehmender Häufigkeit statt. Das gesetzliche Mindestalter für eine Eheschließung ist 18, was für Iraker aller Glaubensrichtungen gilt. Das Mindestalter kann mit Zustimmung (oder Nichtbeeinspruchung) des Erziehungsberechtigten, oder wenn dies "als dringende Notwendigkeit" angesehen wird, durch einen Richter, auf 15 Jahre herabgesetzt werden. In Kurdistan beträgt das Mindestalter für die Eheschließung 16 Jahre, sofern dies von einem Richter genehmigt wurde.
Ehen von Mädchen unter dem gesetzlichen Mindestalter werden nach religiösen Gepflogenheiten geschlossen und sind gesetzlich nicht anerkannt. Infolgedessen haben Kinder, die dem Paar geboren wurden, keine Personaldokumente, bis die Ehe gesetzlich anerkannt ist.
Zwangsehen und Kinderehen wurden mit häuslicher Gewalt, Selbstmord, Ehrenmorden und Menschenhandel in Verbindung gebracht.
13.2.5.6. Menschenhandel zum Zwecke sexueller Ausbeutung und Zwangsprostitution:
Trotz einer Reihe positiver rechtlicher und administrativer Maßnahmen der Zentralbehörden und der kurdischen Behörden zur Bekämpfung des Menschenhandels, stellen Beobachter fest, dass es sich dabei um eine anhaltende Herausforderung im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Gesetzes handelt. Der Irak ist sowohl Herkunfts- als auch Zielland für Frauen und Kinder, die Opfer von Menschenhandel zum Zwecke sexueller Ausbeutung und Zwangsprostitution sind. Frauen, die Situationen häuslicher Gewalt und/oder Zwangsheirat oder vorzeitiger Eheschließung entkommen sind, sind besonderes gefährdet, Opfer von Menschenhandel zu werden und wurde bereichtet, dass Frauen in von der Regierung geführten Notunterkünften Opfer von Menschenhandel oder Zwangsprostitution wurden. Eine neuere Entwicklung in Kurdistan war die Verwendung (realer oder manipulierter) intimer Fotos oder Videos, um Frauen und Mädchen zur Prostitution zu zwingen. Traditionellen Praktiken, wie Zwangsheirat, Kinderehen und verübergehende Ehen werden Berichten zuolge für den Handel mit Frauen und Kindern genützt. Überlebende von Menschenhandel (auch Kinder) sollen wegen illegaler Handlungen als Folge des Menschenhandels, einschließlich Prostitution, strafrechtlich verfolgt worden sein. Überlebende können weiters der Gefahr ausgesetzt sein, Opfer eines Ehrdeliktes durch ihre Familien zu werden.
13.2.5.7. Empfehlung des UNHCR:
Abhängig von den Umständen des Einzelfalles empfiehlt UNHCR, dass Frauen, die in folgende Kategorien fallen, wahrscheinlich internationalen Schutz durch Zuerkennung eines Flüchtlingsstatus benötigen:
a) Überlebende sexueller Gewalt, häuslicher Gewalt, ehrbasierter Gewalt oder Genitalverstümmelung, oder von solcher bedroht sind;
b) Personen, die von Zwangs- und/oder Kinderheirat bedroht sind;
c) Überlebende von Menschenhandel zum Zwecke sexueller Ausbeutung und Zwangsprostitution oder von solcher bedroht sind;
UNHCR ist der Ansicht, dass Frauen und Mädchen, die in die folgenden Kategorien fallen, je nach den individuellen Umständen des Einzelfalles, möglicherweise internationalen Schutzes durch Zuerkennung eines Flüchtlingsstatus bedürfen:
a) Frauen in der Öffentlichkeit
b) Frauen und Mädchen ohne echte Familienunterstützung, einschließlich Witwen und Geschiedene
Quellen:
- UNHCR - The UN Refugee Agency (05.2019): International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007789/unhcr-2019-05-protection-considerations-iraq.pdf , Zugriff 20.08.2019, mwN
13.3. Verwestlichung, westlicher bzw. nicht-konservativer Lebensstil:
Sowohl Männer als auch Frauen stehen unter Druck, sich an konservative Normen zu halten was das persönliche Erscheinungsbild betrifft (FH 16.1.2018). Vor allem im schiitisch geprägten Südirak werden auch nicht gesetzlich vorgeschriebene islamische Regeln, z.B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Frauen werden unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken (AA 12.2.2018). Einige Muslime bedrohen weiterhin Frauen und Mädchen, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, wenn sich diese weigern, den Hijab zu tragen bzw. wenn sie sich in westlicher Kleidung kleiden oder sich nicht an strenge Interpretationen islamischer Normen für das Verhalten in der Öffentlichkeit halten (USDOS 29.5.2018). Es gab mehrere Fälle, in denen Frauen in Basra schriftliche Mitteilungen erhielten, wonach sie in falscher Kleidung oder in kompromittierenden Situationen gesehen worden sind (Lattimer EASO 26.4.2017).
Zahlreiche Frauen sind aufgrund ihrer politischen Aktivitäten oder weil sie "moralische Verbrechen" begangen haben zum Ziel von Tötungen geworden (Lattimer EASO 26.4.2017). Auch wurden Cafés angegriffen, weil dort Frauen arbeiteten (ICSSI 19.10.2016; vgl. ACCORD 30.4.2018). 2018 wurden mehrere weibliche Instagram-Stars sowie eine plastische Chirurgin und eine Kosmetikerin gezielt ermordet. Das Motiv hinter den Morden soll stets die progressive und weltoffene Lebensart sowie die Eigenständigkeit der Entscheidungen der Frauen gewesen sein (Standard 23.10.2018).
Im Allgemeinen wird im Irak, auch in der kurdischen Autonomieregion, von Frauen erwartet, Männern gegenüber unterwürfig zu sein (Lattimer EASO 26.4.2017). Mädchen und Frauen haben immer noch einen schlechteren Zugang zu Bildung. Je höher die Bildungsstufe, desto weniger Mädchen sind vertreten. Häufig lehnen die Familien eine weiterführende Schule für die Mädchen ab oder ziehen eine "frühe Ehe" für sie vor (GIZ 11.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/de/dokument/1437719.html , Zugriff 29.8.2018
- ACCORD - Austrian Center for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (30.4.2018): Anfragebeantwortung zum Irak: Lage westlich orientierter Frauen,
https://www.ecoi.net/en/document/1434094.html , Zugriff 12.9.2018
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- FH - Freedom House (16.1.2018): Freedom in the World 2018: Iraq - Profile, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/iraq , Zugriff 10.9.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2014): Irak - Gesellschaft und Kultur, https://www.liportal.de/irak/gesellschaft/#c35887 , Zugriff 20.11.2018
- ICSSI - Iraq Civil Society Solidarity Initiative (19.10.2016):
House Of The Devil? Religious Extremists Bomb Cafes In Basra Because They Employ Women, http://www.iraqicivilsociety.org/archives/5981 , Zugriff 12.9.2018
- Lattimer EASO (26.4.2017): Minorities and Vulnerable Groups - EASO COI Meeting Report Iraq: Practical Cooperation Meeting, 25-26 April 2017, Brussels,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1404903/90_1501570991_easo-2017-07-iraq-meeting-report.pdf , Zugriff 5.11.2018
- Standard (23.10.2018): Welle von Morden an weiblichen Instagram-Stars schockiert,
https://derstandard.at/2000089213394-1895/Mordwelle-an-weiblichen-Instagram-Stars-schockiert , Zugriff 6.11.2018
- USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html , Zugriff 4.9.2018
Aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zum Irak: Lage westlich orientierter Frauen [a-10544-2 (10545)] vom 30.04.2018 ergibt sich:
"In einem Entscheidungstext des Bundesverwaltungsgerichts vom November 2017 finden sich folgende Informationen aus dem Länderinformationsblatt der BFA Staatendokumentation:
"Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert. Die prekäre Sicherheitslage und wachsende fundamentalistische Tendenzen in Teilen der irakischen Gesellschaft haben negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten von Frauen. Vor allem im schiitisch geprägten Südirak werden islamische Regeln, z. B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Frauen werden unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken (AA 7.2.2017). Unverheiratete oder verwitwete Frauen sind dabei einem besonders großen Risiko ausgesetzt, Opfer von sexuellen Schikanen zu werden (IISS 15.5.2017). [...]
Ehrenverbrechen bleiben im ganzen Land weiterhin ein ernstzunehmendes Problem (USDOS 3.3.2017), das sich derzeit sogar zunehmend verschärft. Die Gründe dafür sind u.a. die schwachen Strafverfolgungsbehörden, die Milizen, die stark an Macht gewonnen haben, sowie die zunehmende Verbreitung besonders strenger und konservativer religiöser Werte (IISS 15.5.2017). Ehrenmorde werden meist begangen, nachdem eine Frau eines der folgenden Dinge getan hat, oder dessen verdächtigt wird: eine Freundschaft oder voreheliche Beziehung mit einem Mann einzugehen, sich zu weigern einen von der Familie ausgewählten Mann zu heiraten, gegen den Willen der Familie zu heiraten, Ehebruch, oder das Opfer einer Vergewaltigung oder Entführung zu sein. [...]
Westlicher bzw. ‚nicht-konservativer' Lebens- und Kleidungsstil
Durch den steigenden Einfluss von besonders konservativen Kräften, einschließlich der schiitischen Milizen, von denen viele mit politischen Akteuren verlinkt sind, geht der Trend deutlich in Richtung Einschränkung der persönlichen Freiheit der Bevölkerung. Die Milizen führen Regelungen ein, die sie für den ‚richtigen' islamischen Lebensstil halten (AIO 12.6.2017). Der Kleidungsstil, der von Frauen erwartet wird, ist im Irak über die letzten zwei Dekaden konservativer geworden. Dieses Phänomen hat sich nach 2003 dadurch beschleunigt, dass sunnitische und schiitische religiöse Kräfte im Irak auf dem Vormarsch sind. Im IS-Gebiet gibt es einen strengen Dress Code, der strikt durchgesetzt wird. In schiitischen Gebieten, einschließlich Basra und Bagdad versuchen schiitische Milizen ebenfalls strikte Bekleidungsvorschriften durchzusetzen und sind für gewalttätige Übergriffe auf Frauen verantwortlich, deren Kleidungsstil als unangebracht angesehen wird. Über das Jahr 2006-2007 ist bekannt, dass Milizen in Basra und Diyala hunderte Frauen töteten, weil sie den Dress Code nicht eingehalten hatten. Es gibt Befürchtungen, dass ein solches Ausmaß erneut droht (Lattimer 23.6.2017).
Frauen in von (schiitischen) Milizen kontrollierten Gebieten:
In Gebieten, in denen es eine starke Präsenz von Milizen gibt (wie z. B. jenen der Volksmobilisierung - PMF), kommt es vor, dass diese Milizen in Bezug auf Frauen (aber auch ganz allgemein) konservativere kulturelle Normen und Konventionen einführen bzw. sogar gewaltsam erzwingen (AIO 12.6.2017). In von diesen Milizen kontrollierten Gebieten werden die Rechte von Frauen eingeschränkt. Einige Milizen tun dies systematisch (IISS 15.5.2017). Ob und wie weit dies geht, hängt nicht nur von der jeweiligen Miliz ab, sondern auch von den jeweiligen lokalen Kommandanten. Die Milizen schränken die Rechte von Frauen nicht nur in jenen Gebieten ein, die unter ihrer Kontrolle stehen, sondern auch in den Städten wie z.B. Bagdad und Basra, in denen der Einfluss der Milizen sehr groß ist. Die Milizen operieren diesbezüglich ungestraft, zum Teil auch in Komplizenschaft mit den lokalen Behörden (Lattimer 23.6.2017). Es wird z.B. auch von Übergriffen auf bzw. Morden an Frauen berichtet, die in Bordells arbeiten, oder die die ‚falsche' Kleidung tragen (Lattimer 24.7.2017)." (BVwG, 8. November 2017)
Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO) gibt in einer Mitschrift eines Herkunftsländertreffens bezüglich Irak vom Juli 2017 die Aussage von Mark Lattimer, dem Leiter der Initiative Ceasefire Centre for Civilian Rights, wieder. Seinen Angaben zufolge seien viele Frauen wegen politischer Aktivitäten oder auch wegen des Begehens moralischer Verbrechen ermordet worden seien. Es habe Dutzende Fälle in Basra gegeben, in denen Frauen von Milizen getötet worden seien, weil sie in kompromittierenden Situationen oder mit der falschen Kleidung angetroffen worden seien:
"In addition to that, women do also suffer from other types of conflict related violence - approximately 14,000 women killed in relation to conflict-linked violence, separate from family related violence. Many of these are women killed in indiscriminate violence, but also there have been scores of women who targeted for assassination because of their political activities but also because of commission of moral crimes. Asaib Ahl al haq in Baghdad - mass killings found in alleged brothels - they have gone into a house they say is a brothel and killed everyone inside. There have been dozens of cases of women turning up in Basra with notes saying they were found wearing the wrong clothes or in comprising positions and have been killed by militias. There is a general vulnerability in Iraqi society, but once she has to leave or flee the home situation, that vulnerability can become extreme. One of the most worrying things is that if a women faces abuse in the home, which can be extreme, then she has the situation that if she then leaves, there is nowhere safe for her to turn." (EASO, Juli 2017, S. 22)
In seinem im August 2017 veröffentlichten Jahresbericht zur Religionsfreiheit (Beobachtungszeitraum: 2016) berichtet das USDOS, dass VertreterInnen christlicher NGOs angegeben hätten, einige Muslime würden weiterhin Frauen und Mädchen, egal welcher religiösen Zugehörigkeit, bedrohen, weil sie sich weigern würden, einen Hidschab zu tragen, weil sie einen westlichen Kleidungsstil hätten oder weil sie sich nicht an die strengen Auslegungen islamischer Normen, die das öffentliche Verhalten dominieren würden, halten würden. Zahlreiche Frauen, auch Christinnen, hätten berichtet, sie würden nach Schikanen einen Hidschab tragen:
"According to representatives of Christian NGOs, some Muslims continued to threaten women and girls, regardless of their religious affiliation, for refusing to wear the hijab, for dressing in Western-style clothing, or for not adhering to strict interpretations of Islamic norms governing public behavior. Numerous women, including Christians and Sabaean-Mandaeans, reported opting to wear the hijab after being harassed." (USDOS, 15. August 2017)
Iraq Civil Society Solidarity Initiative (ICSSI), ein Netzwerk von internationalen und irakischen zivilgesellschaftlichen Organisationen, die Menschenrechte fördern, berichtet im Oktober 2016 über einen Vorfall in Basra, bei dem ein Café Ziel eines Bombenangriffs geworden sei, weil es Frauen beschäftigt habe:
"It was the second bombing of its kind. And after the incident, those clearing the wreckage in the Coffee Time Café in central Basra found a flyer describing the cafes as 'the house of the devil' and threatening all those who worked in the cafes with death and other dreadful retribution.
The first attack had been on another café in July and the perpetrators used an improvised explosive device on the side of the road. This was followed by further attacks targeting venues that were used as casinos on the edges of city waterways, including one called the Arous Al Basra in early September; these tend to be popular with tourists coming to the relatively peaceful southern Iraqi city. Beside the casinos there are also many cafes in these areas, frequented by young people and by families. In the Arous Al Basra bombing, a man died and there have been many injuries. A worker from Bangladesh was injured in the Coffee Time Café bombing.
The apparent reason for the attacks in the town? Women employees in the cafes.
Basra isn't really under threat from Sunni Muslim extremists like the Islamic State group, because almost all the population here is Shiite Muslim and security is tight.
'This café and others have employed women in service-related fields,' says Huda Kareem, 32, one of former employees at the Arous Al Basra. Kareem had been working at the venue for around two years but now she and many of her colleagues no longer have a job or an income. 'Extremists have attacked the venues and cafes because they employ women, and that means that opportunities that were available to us have closed off.'
Despite assurances from the local government that they will protect them, most of the women employed in local cafes and tourist venues have decided to leave their jobs for the time being, Kareem confirms. Nobody knows if the female employees will return to work. The other fear is that the religious extremists, believing women shouldn't work at all, may attack other places where women work, including in shopping malls and beauty salons." (ICSSI, 19. Oktober 2016)
[...]"
Quelle:
- ACCORD - Austrian Center for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (30.4.2018): Anfragebeantwortung zum Irak: Lage westlich orientierter Frauen,
https://www.ecoi.net/en/document/1434094.html , Zugriff 26.08.2019 mwN
13.4. Kinder:
Die Hälfte der irakischen Bevölkerung ist unter 18 Jahre alt. Kinder waren und sind Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre. Sie sind nach Angaben der Vereinten Nationen in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage betroffen. Sehr viele Kinder und Jugendliche sind durch Gewaltakte gegen sie selbst oder gegen Familienmitglieder stark betroffen (AA 12.2.2018). Laut UNICEF machten Kinder im August 2017 fast die Hälfte der damals drei Millionen durch den Konflikt vertriebenen Iraker aus (USDOS 20.4.2018).
Art. 29 und 30 der irakischen Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Irak ist dem Zusatzprotokoll zur VN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten (AA 12.2.2018). Das Gesetz verbietet die kommerzielle Ausbeutung von Kindern, sowie Pornografie jeglicher Art, einschließlich Kinderpornografie (USDOS 20.4.2018).
Im Falle einer Nichtregistrierung der Geburt eines Kindes werden diesem staatliche Leistungen wie Bildung, Lebensmittelbeihilfe und Gesundheitsversorgung vorenthalten. Alleinstehende Frauen und Witwen hatten oft Probleme bei der Registrierung ihrer Kinder. Kinder, die nicht die irakische Staatsbürgerschaft besitzen, haben ebenfalls keinen Anspruch auf staatliche Leistungen. Humanitäre Organisationen berichten von einem weit verbreiteten Problem bezüglich Kindern, die im IS-Gebiet geboren worden sind und keine von der Regierung ausgestellte Geburtsurkunden erhalten (USDOS 20.4.2018).
Die Grundschulbildung ist für Kinder, die die irakische Staatsbürgerschaft besitzen, in den ersten sechs Schuljahren verpflichtend und wird für diese kostenfrei angeboten. In der kurdischen Autonomieregion besteht die Schulpflicht bis zum Alter von 15 Jahren; auch dort kostenfrei. Der gleichberechtigte Zugang von Mädchen zu Bildung bleibt eine Herausforderung, insbesondere in ländlichen und unsicheren Gebieten. Der Zugang zu Bildung von Kindern, die aufgrund des Konfliktes intern vertrieben wurden, ist stark einschränkt (USDOS 20.4.2018). Die Sicherheitslage und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern mancherorts den Schulbesuch, sodass die Alphabetisierungsrate in den letzten 15 Jahren drastisch gefallen ist (aktuell bei 79,7 Prozent), besonders in ländlichen Gebieten. Im Unterschied dazu sind in der Autonomen Region Kurdistan fast alle Menschen des Lesens und Schreibens mächtig. In den vom IS beherrschten Gebieten fand kein regulärer Schulunterricht statt (AA 12.2.2018).
Über ein Viertel aller Kinder im Irak lebt in Armut. Dabei waren, über die letzten Jahrzehnte, Kinder im Süden des Landes und in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen (UN News 19.1.2018; vgl. UNICEF 31.1.2017). Armut wirkt sich nicht nur negativ auf die Bildung, sondern auch auf die Gesundheit von Kindern aus (UNICEF 31.1.2017). 22,6 Prozent der Kinder im Irak sind unterernährt (AA 12.2.2018). Ein Viertel aller Kinder unter fünf Jahren sind physisch unterentwickelt bzw. im Wachstum zurückgeblieben (UNICEF 31.1.2017).
Gewalt gegen Kinder bleibt ein großes Problem. Im Jahr 2011 waren 46 Prozent der Mädchen im Alter von 10 bis 14 Jahren familiärer Gewalt ausgesetzt (USDOS 20.4.2018). Die Zahl der Fälle von Kindesmissbrauch nimmt zu. Soziale Medien helfen verstärkt bei der Aufdeckung von Missbrauch und Folter (Al Monitor 2.5.2017). Berichten zufolge verkaufen Menschenhandelsnetze irakische Kinder zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung. Letztere erfolgt im In- und Ausland. Verbrecherbanden sollen Kinder zwingen, im Irak zu betteln und Drogen zu verkaufen (USDOS 28.6.2018). Auch Kinderprostitution ist ein Problem. Da die Strafmündigkeit im Irak in den Gebieten unter der Verwaltung der Zentralregierung neun Jahre beträgt und in der Autonomen Region Kurdistan elf, behandeln die Behörden sexuell ausgebeutete Kinder oft wie Kriminelle und nicht wie Opfer. Strafen für die kommerzielle Ausbeutung von Kindern reichen von Bußgeldern und Freiheitsstrafen bis hin zur Todesstrafe. Es lagen jedoch keine Informationen darüber vor, mit welcher Wirksamkeit der Staat diese Strafen durchsetzt (USDOS 20.4.2018).
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Kinderarbeit. In den Gebieten, die unter die Zuständigkeit der Zentralregierung fallen, beträgt das Mindestbeschäftigungsalter 15 Jahre. Das Gesetz begrenzt die Arbeitszeit für Personen unter 18 Jahren auf sieben Stunden pro Tag und verbietet Beschäftigungen, die der Gesundheit, Sicherheit oder Moral von Personen unter 18 Jahren schaden. Trotzdem gibt es im ganzen Land Fälle von Kinderarbeit, auch in ihren schlimmsten Formen. Es gibt dokumentierte Fälle von durch den Konflikt intern vertriebenen Kindern, die gezwungen wurden Kinderarbeit zu leisten. Versuche der Regierung Kinderarbeit z.B. durch Inspektionen zu überwachen, blieben erfolglos (USDOS 20.4.2018).
13.4.1. Kindersoldaten, Rekrutierung von Kindern:
Es gibt keine Berichte, wonach von staatlicher Seite Kinder zum Dienst in den Sicherheitskräften einberufen oder rekrutiert werden (USDOS 20.4.2018). Kinder sind jedoch weiterhin in hohem Maße von gewaltsamer Rekrutierung und Verwendung durch mehrere im Irak operierende bewaffnete Gruppen gefährdet, einschließlich (aber nicht nur) durch den IS, die PMF, Stammesgruppierungen, die Kurdische Arbeiterpartei PKK, und vom Iran unterstützte Milizen (USDOS 28.6.2018; vgl. USDOS 20.4.2018, UNGASC 16.5.2018). Es gibt Berichte, wonach eine Vielzahl an Kindern vom IS als Kindersoldaten eingesetzt wurde und von Umerziehungskampagnen traumatisiert ist. Zahlreiche Jugendliche sind nach Angaben der Vereinten Nationen wegen Terrorvorwürfen angeklagt oder verurteilt worden. PMF-Einheiten rekrutieren weiterhin Kinder, bilden diese militärisch aus und setzen sie ein. Im Südirak und in den schiitischen Gegenden von Bagdad erinnern Plakate an gefallene minderjährige Kämpfer, die vornehmlich für die Brigaden der Asa'ib Ahl al-Haqq (AAH) und der Kata'ib Hizbollah (KH) gekämpft hatten. Die PMF bot nach eigenen Angaben im Jahr 2017 militärische Ausbildungskurse für Kinder und Jugendliche im Alter von 15-25 Jahren an (USDOS 28.6.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/de/dokument/1437719.html , Zugriff 5.9.2018
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- Al Monitor (2.5.2017): How can Iraq address child abuse, torture?, https://www.al-monitor.com/
pulse/originals/2017/05/child-abuse-iraq-domestic-violence.html, Zugriff 20.9.2018
- UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (16.5.2018): Children and armed conflict, https://www.ecoi.net/en/file/local/1436649/1930_1530169188_n1815109.pdf , Zugriff 18.7.2018
- UN News - United Nations News (19.1.2018): One in four Iraqi children impacted by conflict, poverty; education key for lasting peace - UNICEF, https://news.un.org/en/story/2018/01/1000811 , Zugriff 20.9.2018
- UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (31.1.2017): Child Poverty in Iraq: An Analysis of Child Poverty Trends and Policy Recommendations for the National Poverty Reduction Strategy 2017-202,
https://reliefweb.int/report/iraq/child-poverty-iraq-analysis-child-poverty-trends-and-policy-recommendations-national , Zugriff 20.9.2018
- USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html , Zugriff 5.9.2018
- USDOS - United States Department of State (28.6.2018): Trafficking in Persons Report 2018 - Country Narratives - Iraq, https://www.state.gov/j/tip/rls/tiprpt/countries/2018/282675.htm , Zugriff 14.9.2018
13.4.2. UNHCR-Richtlinien zu Kindern mit gewissen Profilen oder in spezifischen Umständen:
Aus den UNHCR-Erwägungen zu internationalem Schutz für Menschen, die aus dem Irak fliehen (Mai 2019), in der Folge: UNHCR-Erwägungen, Punkt 9., Seiten 96 ff, ergibt sich:
Kinder können unter eine Reihe anderer Risikoprofile fallen, die in den UNHCR-Erwägungen enthalten sind. Speziell Kinder von echten oder vermeintlichen IS-Mitgliedern oder Anhängern sollen willkürlich festgenommen und inhaftiert worden sein sowie Vergeltungsmaßnahmen und Diskriminierung durch staatliche und nichtstaatliche Aktuere erfahren haben. Es wird auch berichtet, dass das Risiko kinderspezifischer Formen oder Ausprägungen von Verfolgung besteht, einschließlich Zwangs- und/oder Kinderehen und "Ehrverbrechen", häuslicher Gewalt, Rekrutierung Minderjähriger (manchmal gewaltsam, insbesondere durch staatlich organisierte Gruppen), schlimmste Formen von Kinderarbeit, einschließlich Menschenhandel, Zwangsarbeit und kommerzielle sexuelle Ausbeutung sowie die Verrichtung von Arbieten, die die Gesundheit, Sicherheit oder Moral beeinträchtigen können (etwa Betteln, Straßenverkauf und Arbeiten mit Ziegeln, in Fabriken und auf Friedhöfen).
Uneheliche Kinder oder Kinder von Eltern, deren Ehe nicht offiziell eingetragen wurde, besonders Kinder, die in Gebieten unter ehemaliger IS-Kontrolle geboren wurden (auch infolge sexueller Versklavung), sind Berichten zufolge dem Risiko ausgesetzt, ohne offiziellen Rechtsstatus und offizielle Dokumentation zu verbleiben, zurückgelassen zu werden und Stigmatisierung und Missbrauch zu erfahren. IDP Kinder, Kinder aus sozio-ökonomisch benachteiligten Hintergründen als auch Waisen, zurückgelassene oder getrennte Kinder sind Berichten zufolge besonders gefährdet, verschiedene Formen der Ausbeutung, einschließlich Kinderarbeit, frühre und erzwungene Heirat, sexuelle Ausbeutung und Menschenhandel zu erleiden und viele von ihnen sind mehreren dieser kinderspezifischen Missbrauchsformen ausgesetzt.
Kinder mit Behinderungen und Kindern ethnischer Randgrupen, insbesondere Roma und Black Iraqis, werden oft wirksam vom Zugang zu Bildung ausgeschlossen.
UNHCR ist der Ansicht, dass Kinder, die in die folgenden Kategorien fallen, wahrscheinlich internationalen Schutz durch Zuerkennung eines Flüchtlingsstatus benötigen:
a) Überlebende sexueller Gewalt, häuslicher Gewalt, ehrbasierter Gewalt oder Genitalverstümmelung, sowie Zwangs- und/oder Kinderheirat oder von solcher bedroht sind;
b) Überlebende von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, Menschenhandel und anderen schlimmeren Formen von Kinderarbeit oder von solcher bedroht sind;
Abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalles ist es wahrscheinlich, dass diese Kinder internationalen Schutz auf der Basis einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung seitens staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure aus Gründen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, ihrer Religion, ihrer (unterstellten) politischen Gesinnung oder anderer relevanter Konventionsgründe benötigen.
UNHCR ist der Ansicht, dass Kinder, die in die folgenden Kategorien fallen, möglicherweise internationalen Schutzes durch Zuerkennung eines Flüchtlingsstatus bedürfen:
a) uneheliche Kinder oder Kinder von Eltern, deren Ehe nicht offiziell anerkannt wurde
b) Kinder, deren Arbeit möglicherweise ihre Gesundheit, Sicherheit oder Moral beeinträchtigt ("gefährliche Arbeit"), abhängig von der Erfahrung des Kindes, einem Alter und anderen Umständen
c) Kinder, die systematisch am Zugang zu Bildung gehindert werden, auch aufgrund von Diskriminierung, Stigmatisierung oder diskriminierender Verweigerung des Zuganges zum Geburtenregister oder anderer zivilrechtlicher Dokumentation
Abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalles ist es wahrscheinlich, dass diese Kinder internationalen Schutz auf der Basis einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung seitens staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure aus Gründen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder anderer relevanter Konventionsgründe benötigen.
Von Kindern eingereichte Anträge auf internationalen Schutz müssen sorgfältig gemäß den UNHCR-Leitlinien für Asylanträge von Kindern, einschließlich der Prüfung von Ausschlussüberlegungen für ehemalige Kindersoldaten, geprüft werden.
Quellen:
- UNHCR - The UN Refugee Agency (05.2019): International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007789/unhcr-2019-05-protection-considerations-iraq.pdf , Zugriff 26.08.2019, mwN
14. Bewegungsfreiheit:
Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an (USDOS 20.4.2018). Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich etwas, nachdem die vom IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden (FH 1.2018).
Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von Vertriebenen und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen. Es gab zahlreiche Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) Bestimmungen, die Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken, selektiv umgesetzt haben (USDOS 20.4.2018).
Die kurdische Autonomieregierung schränkt die Bewegungsfreiheit in den von ihr verwalteten Gebieten ein (USDOS 20.4.2018). Innerirakische Migration aus dem Zentralirak in die Autonome Region Kurdistan ist grundsätzlich möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug jedoch kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss sich bei der Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht (AA 12.2.2018). Die Behörden verlangen von Nicht-Ortsansässigen, Genehmigungen einzuholen, die einen befristeten Aufenthalt in der Autonomieregion erlauben. Diese Genehmigungen waren in der Regel erneuerbar. Bürger, die eine Aufenthaltserlaubnis für die Autonome Region Kurdistan bzw. die von ihr kontrollierten Gebiete einholen wollen, benötigen einen in der Region ansässigen Bürgen. Bürger, die aus dem Zentral- oder Südirak in die Autonome Region Kurdistan einreisen (egal welcher ethno-religiösen Gruppe sie angehörten, auch Kurden) müssen Checkpoints passieren und Personen- und Fahrzeugkontrollen über sich ergehenlassen (USDOS 20.4.2018).
Die Behörden der Autonomen Region Kurdistan wenden Beschränkungen unterschiedlich streng an. Die Wiedereinreise von IDPs und Flüchtlingen wird - je nach ethno-religiösem Hintergrund und Rückkehrgebiet - mehr oder weniger restriktiv gehandhabt. Beamte hindern Personen, die ihrer Meinung nach ein Sicherheitsrisiko darstellen könnten, an der Einreise in die Region. Die Einreise ist für Männer oft schwieriger, insbesondere für arabische Männer, die ohne Familie reisen (USDOS 20.4.2018).
Aufgrund militärischer Operationen gegen den IS erhöhten die irakischen Streitkräfte, PMF und Peshmerga die Zahl der Checkpoints und errichteten in vielen Teilen des Landes provisorische Straßensperren (USDOS 20.4.2018). Diese Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der IS richtet falsche Checkpoints ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (albawaba 12.3.2018; vgl. GardaWorld 29.3.2018, Kurdistan24 29.3.2018, Iraqi News 28.6.2018).
In Bagdad selbst sollen seit Dezember 2017 hingegen 305 Checkpoints und Straßensperren entfernt worden sein. Über tausend Straßen sind in Bagdad seit dem offiziellen Sieg über den IS wieder geöffnet worden (AAA 8.8.2018; vgl. AAA 29.1.2018, Iraqi News 29.1.2018).
Die Regierung verlangt von Bürgern, die das Land verlassen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht routinemäßig durchgesetzt (USDOS 20.4.2018). An den Grenzen zu den Nachbarstaaten haben sich in den letzten Monaten immer wieder Änderungen der Ein- und Ausreisemöglichkeiten, Kontrollen, Anerkennung von Dokumenten etc. ergeben. Nach wie vor muss mit solchen Änderungen - auch kurzfristig - gerechnet werden (AA 12.2.2018).
Die Bewegungsfreiheit von Frauen wird im Allgemeinen durch Recht und Brauchtum nicht respektiert. So hindert das Gesetz Frauen beispielsweise daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass zu beantragen. In den vom IS kontrollierten Gebieten war es Frauen angeblich verboten, ihr Zuhause ohne männlichen Verwandten zu verlassen (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/de/dokument/1437719.html , Zugriff 12.10.2018
- AAA - Asharq Al-Awsat (29.1.2018): Iraq Reopens 600 Main Streets, Lifts 281 Security Checkpoints in Baghdad, https://aawsat.com/english/home/article/1158316/iraq-reopens-600- main-streets-lifts-281-security-checkpoints-baghdad, Zugriff 5.10.2018
- AAA - Asharq Al-Awsat (8.8.2018): Removal of Roadblocks in Iraq's Capital Oils Traffic and Trade, https://aawsat.com/english/home/article/1356981/removal-roadblocks-iraqs-capital-oilstraffic-and-trade , Zugriff 5.10.2018
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- Iraqi News (29.1.2018): Iraq plans to remove 300 checkpoints, erect security fence in Baghdad, https://www.iraqinews.com/iraq-war/iraq-uncovers-plan-remove-300-checkpointsset-security-fence-around-baghdad/ , Zugriff 5.10.2018
- Kurdistan24 (29.3.2018): IS ambush at another fake checkpoint leaves five Iraqi forces dead,
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- USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html , Zugriff 4.10.2018
15. Innerstaatliche Fluchtalternative:
Laut UNHCR wurden in fast allen Teilen des Landes für Binnenflüchtlinge verschärfte Zugangs- und Aufenthaltsbeschränkungen implementiert. Zu den verschärften Maßnahmen gehören die Notwendigkeit des Vorweisens eines Bürgen, die Registrierung bei lokalen Behörden, sowie das Durchlaufen von Sicherheitsüberprüfungen durch mehrere verschiedene Sicherheitsbehörden, da die Regionen fürchten, dass sich IS Kämpfer unter den Schutzsuchenden befinden.
Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen variieren von Provinz zu Provinz und beinhalten nicht nur Sicherheits-Screenings, sondern hängen Berichten zufolge auch vom persönlichen Profil der flüchtenden Personen und Familien ab, wie z.B. vom ethnisch-konfessionellen Hintergrund, dem Herkunftsort oder der Zusammensetzung der Familie der jeweiligen Person. Eine ID-Karte ist in fast allen Regionen von Nöten, doch besteht nicht in jeder Region die Notwendigkeit eines Bürgen.
Seit Jänner 2014 hat der Krieg gegen den IS im Irak die Vertreibung von ca. sechs Millionen Irakern verursacht, rund 15 Prozent der Gesamtbevölkerung des Landes (IOM 4.9.2018). Ende September 2018 betrug die Zahl der weiterhin intern Vertriebenen noch 1,89 Millionen (IOM 30.9.2018).
Dabei handelt es sich um die niedrigste Zahl an IDPs seit Ende 2014 (IOM 4.9.2018). Die Zahl der Vertriebenen sinkt seit der zweiten Hälfte des Jahres 2017 sukzessive (UNHCR 31.8.2018; vgl. UNHCR 31.7.2018, IOM 30.9.2018); die Zahl der Rückkehrer ist mittlerweile auf 4 Millionen gestiegen (IOM 30.9.2018). Bis zu einer Million Menschen bleiben weiterhin aus dem konfessionellen Konflikt von 2006-08 vertrieben (USDOS 20.4.2018).
Die Regierung und internationale Organisationen, einschließlich UN-Einrichtungen und NGOs, versuchen, IDPs Schutz und andere Hilfe zu gewähren. Eine hohe Anzahl von IDPs außerhalb der Lager belastet die Ressourcen der Gastgebergemeinden (USDOS 20.4.2018).
Anfang 2018 lag die Rückkehrrate noch bei ca. 200.000 Menschen pro Monat. Diese Zahl hat sich seither drastisch verringert. So kehrten im März 2018 beispielsweise 112.446 Menschen in ihre Heimat zurück, von April bis Mai 2018 durchschnittlich 79.000 pro Monat, von Juni bis Juli 45.871. Im August 2018 lag die Zahl der Rückkehrer bei
33.528 Menschen (Joel Wing 19.9.2018).
Verschiedene Hilfsorganisationen berichten über eine Änderung der Einstellung von IDPs. Ursprünglich erklärte eine Mehrheit, sie würden zurückkehren, sobald der Krieg gegen den IS vorbei sei. Jetzt sind sie besorgt aufgrund der Sicherheit, dem Mangel an Dienstleistungen, zerstörten Häusern, wenig Arbeitsplätzen und wenig Geld. Es gibt auch eine beträchtliche Anzahl an IDPs, denen die Rückkehr verweigert wird, weil ihnen vorgeworfen wird, mit dem IS in Verbindung zu stehen. Darüber hinaus gibt es Menschen, die in ihre ursprünglichen Gebiete zurückgereist sind, die Situation dort jedoch als mangelhaft wahrgenommen haben und wieder in die Binnenvertreibung zurückgekehrt sind (Joel Wing 19.9.2018). Der Großteil der verbliebenen IDPs hat keine unmittelbaren Pläne zur Rückkehr (IOM 26.6.2018; vgl. REACH 29.8.2018, Joel Wing 11.10.2018).
Schwierige Rückkehrbedingungen finden sich unter anderem in Sinjar Zentrum, Telafar Zentrum, West Mossul, al-Ba'aj, im Wüsten-Streifen von al-Tal, Hatra (Hadr) und Muhallabiyya (Provinz Ninewa); in Baiji, Tuz Khurmatu/Sulayman Beg und Balad/Duloeiya (Provinz Salah al-Din); in Taza Khurmatu, Hawija Zentrum und al-'Abassi (Provinz Kirkuk); in al-Adheim und Sa'adiya/Jalawla (Provinz Diyala); und im Falludscha-Ramadi Streifen sowie in Ana Zentrum (Provinz Anbar) (IOM 9.2018).
In einigen Gebieten behindern Gewalt und Unsicherheit sowie langjährige politische, stammes¬und konfessionelle Spannungen die Fortschritte bei der nationalen Aussöhnung und erschweren den Schutz von IDPs. Tausende von Familien haben mehr als eine Vertreibung erlebt, und viele waren gezwungen, auf der Suche nach Schutz über die Grenzen der jeweiligen Provinz hinaus zu ziehen. Zwangsvertreibungen, kombiniert mit dem langwierigen und weitgehend ungelösten Problem von Millionen von Menschen, die in den letzten Jahrzehnten entwurzelt wurden, haben eine destabilisierende Wirkung auf die ohnehin schon komplexe soziale und politische Dynamik des Landes. Dies belastet die Kapazitäten der lokalen Behörden und offenbart die Grenzen der rechtlichen und administrativen Rahmenbedingungen (USDOS 20.4.2018).
Sowohl Vertriebene als auch Rückkehrer sind vulnerabel und auf humanitäre Hilfe angewiesen, um ihren Lebensunterhalt wiederzuerlangen und ihre Familien ernähren zu können (IOM 4.9.2018).
Die Regierung stellt vielen - aber nicht allen - IDPs, auch in der kurdischen Autonomieregion, Nahrungsmittel, Wasser und finanzielle Hilfe zur Verfügung. Viele IDPs leben in informellen Siedlungen, wo sie keine ausreichende Versorgung mit Wasser, sanitären Einrichtungen oder anderen wichtigen Dienstleistungen erhalten (USDOS 20.4.2018). Alle Bürger sind berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des Public Distribution System (PDS) zu erhalten. Die Behörden verteilen aber nicht jeden Monat alle Waren, und nicht alle IDPs können in jeder Provinz auf Lebensmittel aus dem Public Distribution System (PDS) zugreifen. Die Bürger können die PDS-Rationen nur an ihrem Wohnort und in ihrer eingetragenen Provinz einlösen, was zu einem Verlust des Zugangs und der Ansprüche aufgrund von Vertreibungen führt (USDOS 20.4.2018).
Personen, die sich nicht als IDPs an ihrem Wohnort registriert haben, verfügen manchmal nur über einen begrenzten Zugang zu staatlichen Leistungen. Die lokalen Behörden entscheiden oft darüber, ob IDPs Zugang zu örtlichen Leistungen erhalten. Humanitäre Organisationen berichten, dass einige IDPs mangels erforderlicher Unterlagen Schwierigkeiten bei der Registrierung haben. Viele Bürger, die zuvor in den vom IS kontrollierten Gebieten gelebt haben, besitzen keine Personenstandsdokumente, was die Schwierigkeit, einen Ausweis und andere persönliche Dokumente zu erhalten, noch vergrößerte. Durch die Bereitstellung von Rechtshilfe unterstützen die Vereinten Nationen und humanitäre Organisationen IDPs bei der Beschaffung von Dokumenten und der Registrierung bei Behörden, um den Zugang zu staatlichen Leistungen zu verbessern (USDOS 20.4.2018).
Für den Süden des Iraks (Babil, Basra, Kerbala, Najaf, Missan, Muthanna, Qaddisiya, Thi-Qar und Wassit) liegen generell nur wenige Berichte über Menschenrechtsverletzungen von schiitischen Milizen an Sunniten vor. Im Süden des Iraks leben ca. 400.000 Sunniten sowie Angehörige anderer Minderheiten. Die Region Südirak hat ca. 200.000 flüchtende irakische Staatsangehörige aufgenommen.
Im Regelfall können sich irakische Staatsangehörige mit einer irakischen ID-Karte in den Gebieten des Südiraks frei und ohne Einschränkungen bewegen. Basra betreffend besteht Berichten zufolge grundsätzlich auch für Binnenflüchtlinge die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Leistungen des staatlichen Gesundheitssystems. Laut eines Berichtes der IOM haben in Basra zudem 80% der Binnenflüchtlinge die Möglichkeit, am örtlichen Bildungssystem und am Arbeitsmarkt teilzuhaben. In den meisten Gemeinden ist es auch für Frauen möglich, Berufen nachzugehen, allerdings vor allem solche, die von zuhause aus ausgeübt werden können.
Es ist möglich, ohne Bürgschaft in die Autonome Region Kurdistan einzureisen. Eine Einreise ist über den Internationalen Flughafen Erbil als auch auf dem Landweg möglich. Laut Bericht der International Organisation for Immigration (IOM) würden irakische Bürger bei der Ankunft an einem Checkpoint einer Landgrenze zu Kurdistan oder am Flughafen eine einwöchige Aufenthaltserlaubnis erhalten. Irakische Staatsbürger können sich z.B. in Erbil frei bewegen und von dort aus in alle Provinzen einzureisen. Binnenflüchtlinge müssen sich bei der Einreise registrieren und können dann eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung beantragten. Ob eine Person ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht bzw. eine verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung in der Autonomen Region Kurdistan bekommt, hängt dabei oft vom ethischen, religiösen und persönlichen Profil ab. Die Notwendigkeit eines Bürgen zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung differiert von Provinz zu Provinz und wird zuweilen auch willkürlich gehandhabt. In manchen Provinzen kann Bürge notwendig werden, um sich dort niederzulassen oder dort zu arbeiten.
Arabische Binnenflüchtlinge können in der Region Sulaimaniyya zunächst eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung erhalten und sodann den Daueraufenthalt beantragen. In Sulaimaniyya ist nach Berichten der UNHCR kein Bürge notwendig, um sich niederzulassen oder eine Arbeitsbewilligung zu erhalten. Berichten der IOM zufolge leben 90 % aller Binnengeflüchteten in Sulaimaniyya in stabilen sanitären Verhältnissen und haben 83 % Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem. Im Regelfall können binnengeflüchtete Menschen in Sulaimaniyya am Bildungssystem teilhaben. Binnengeflüchtete haben in Sulaimaniyya die Möglichkeit in den verschiedensten Feldern zu den gleichen Löhnen wie ortsansässige Personen zu arbeiten.
In Bagdad gibt es sunnitisch geprägte Viertel. Zur Einreise von sunnitischen Arabern in das Stadtgebiet Bagdad müssen sich diese einem Sicherheitscheck unterziehen, vor allem, wenn sie aus vom IS dominierten Gebieten kommen. Ein Bürge für die Einreise nach Bagdad ist jedoch nicht mehr nötig. Wird jedoch eine Niederlassung mit Wohnsitz in Bagdad angestrebt, ist in Bagdad das Vorweisen von zwei Bürgern aus der Nachbarschaft, in welcher man sich niederlassen möchte, sowie ein Unterstützungsschreiben des örtlichen "mukhtar" nötig, wenn eine Person aus früheren IS-Gebieten oder umstrittenen Gebieten sich in Bagdad niederlassen möchte. Auch um Bagdad herum gibt es Flüchtlingslager und Aufnahmestationen.
Quellen:
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http://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-iraq.pdf (Zugriff am 08. Februar 2018).
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https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Zugriff am 20. Februar 2018)
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
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- Joel Wing - Musings on Iraq (31.8.2018): More Evidence Iraq Reaching Tipping Point With Displaced, Few Want To Return Home, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/08/more-evidence-iraq-reaching-tipping.html , Zugriff 11.10.2018
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- UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Iraq:
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- UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (31.8.2018):
Iraq Protection Update August 2018, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/20180919 Iraq Protection Update - August 2018.pdf , Zugriff 11.10.2018
- UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (31.8.2018): Iraq: Internally displaced people by governorate,
https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/iraqidpsandreturneesbygovernoratedtm-iomround102aug312018.pdf , Zugriff 5.10.2018
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https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html , Zugriff 4.10.2018
16. Grundversorgung und Wirtschaft:
Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.2.2018). Die Iraker haben eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom. Wasser. Abwasser- und Abfallentsorgung. Gesundheitsversorgung. Bildung. Verkehr und Sicherheit erlebt. Der Konflikt hat nicht nur in Bezug auf die Armutsraten. sondern auch bei der Erbringung staatlicher Dienste zu stärker ausgeprägten räumlichen Unterschieden geführt. Der Zugang zu diesen Diensten und deren Qualität variiert demnach im gesamten Land erheblich (K4D 18.5.2018).
Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die genannten Defizite werden durch die grassierende Korruption zusätzlich verstärkt. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" leben 70 Prozent der Iraker in Städten. die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung gleichen denen von Slums (AA 12.2.2018).
In vom IS befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wieder hergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.2.2018).
16.1. Wirtschaftslage:
Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des sogenannten Islamischen Staat und seinen Folgen. Nicht nur sind ökonomisch wichtige Städte wie Mosul zerstört worden. Dies trifft das Land. nachdem es seit Jahrzehnten durch Krieg. Bürgerkrieg. Sanktionen zerrüttet wurde. Wiederaufbauprogramme laufen bereits. vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen traf die Weltbank im Oktober 2018 für das Jahr 2019. Ob der Wiederaufbau zu einem nachhaltigen positiven Aufschwung beiträgt. hängt aus Sicht der Weltbank davon ab. ob das Land die Korruption in den Griff bekommt (GIZ 11.2018).
Das Erdöl stellt immer noch die Haupteinnahmequelle des irakischen Staates dar (GIZ 11.2018). Rund 90 Prozent der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor (AA 12.2.2018). Noch im Jahr 2016 wuchs die irakische Wirtschaft laut Economist Intelligence Unit (EIU) und dem Internationalen Währungsfonds (IWF) um 11 Prozent. Im Folgejahr schrumpfte sie allerdings um 0,8 Prozent. Auch 2018 wird das Wachstum um die 1 Prozent betragen, während für 2019 wieder ein Aufschwung von 5 Prozent zu erwarten ist (WKO 2.10.2018). Laut Weltbank wird erwartet, dass das gesamte BIP-Wachstum bis 2018 wieder auf positive 2,5 Prozent ansteigt. Die Wachstumsaussichten des Irak dürften sich dank der günstigeren Sicherheitslage und der allmählichen Belebung der Investitionen für den Wiederaufbau verbessern (WB 16.4.2018). Die positive Entwicklung des Ölpreises ist dafür auch ausschlaggebend. Somit scheint sich das Land nach langen Jahren bewaffneter Auseinandersetzungen wieder in Richtung einer gewissen Normalität zu bewegen. Dieser positiven Entwicklung stehen gleichwohl weiterhin Herausforderungen gegenüber (WKO 2.10.2018).
So haben der Krieg gegen den IS und der langwierige Rückgang der Ölpreise seit 2014 zu einem Rückgang der Nicht-Öl-Wirtschaft um 21,6 Prozent geführt, sowie zu einer starken Verschlechterung der Finanz- und Leistungsbilanz des Landes. Der Krieg und die weit verbreitete Unsicherheit haben auch die Zerstörung von Infrastruktur und Anlageobjekten in den vom IS kontrollierten Gebieten verursacht, Ressourcen von produktiven Investitionen abgezweigt, den privaten Konsum und das Investitionsvertrauen stark beeinträchtigt und Armut, Vulnerabilität und Arbeitslosigkeit erhöht. Dabei stieg die Armutsquote [schon vor dem IS, Anm.] von 18,9 Prozent im Jahr 2012 auf geschätzte 22,5 Prozent im Jahr 2014 (WB 18.4.2018).
Jüngste Arbeitsmarktstatistiken deuten auf eine weitere Verschlechterung der Armutssituation hin. Die Erwerbsquote von Jugendlichen (15-24 Jahre) ist seit Beginn der Krise im Jahr 2014 deutlich gesunken, von 32,5 Prozent auf 27,4 Prozent. Die Arbeitslosigkeit nahm vor allem bei Personen aus den ärmsten Haushalten und Jugendlichen und Personen im erwerbsfähigen Alter (25-49 Jahre) zu. Die Arbeitslosenquote ist in den von IS-bezogener Gewalt und Vertreibung am stärksten betroffenen Provinzen etwa doppelt so hoch wie im übrigen Land (21,1 Prozent gegenüber 11,2 Prozent), insbesondere bei Jugendlichen und Ungebildeten (WB 16.4.2018).
Der Irak besitzt kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 12.2.2018). Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Jobangebote sind mit dem Schließen mehrerer Unternehmen zurückgegangen. Im öffentlichen Sektor sind ebenfalls viele Stellen gestrichen worden. Gute Berufschancen bietet jedoch derzeit das Militär. Das durchschnittliche monatliche Einkommen im Irak beträgt derzeit 350-1.500 USD, je nach Position und Ausbildung (IOM 13.6.2018).
Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten (IOM 13.6.2018).
16.2. Stromversorgung:
Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 12.2.2018). Sie deckt nur etwa 60 Prozent der Nachfrage ab, wobei etwa 20 Prozent der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Der verfügbare Stromvorrat variiert jedoch je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 22.12.2017). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten, wenn bei Temperaturen von über 50 Grad flächendeckend Klimaanlagen eingesetzt werden, häufig unterbrochen. Dann versorgt sich die Bevölkerung aus privaten Generatoren, sofern diese vorhanden sind. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig. In der Autonomen Region Kurdistan erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag. Kraftwerke leiden unter Mangel an Brennstoff und es gibt erhebliche Leitungsverluste (AA 12.2.2018).
16.3. Wasserversorgung:
Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen (AA 12.2.2018). Der Irak befindet sich inmitten einer schweren Wasserkrise, die durch akute Knappheit, schwindende Ressourcen und eine stark sinkende Wasserqualität gekennzeichnet ist (Clingendael 10.7.2018). Die Wasserknappheit dürfte sich kurz- bis mittelfristig noch verschärfen. Besonders betroffen sind die südlichen Provinzen, insbesondere Basra. Der Klimawandel ist dabei ein Faktor, aber auch große Staudammprojekte in der Türkei und im Iran, die sich auf den Wasserstand von Euphrat und Tigris auswirken und zur Verknappung des Wassers beitragen. Niedrige Wasserstände führen zu einem Anstieg des Salzgehalts, wodurch das bereits begrenzte Wasser für die landwirtschaftliche Nutzung ungeeignet wird (UNOCHA 31.8.2018).
Parallel zur Wasserknappheit tragen veraltete Leitungen und eine veraltete Infrastruktur zur Kontaminierung der Wasserversorgung bei (UNOCHA 31.8.2018). Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.2.2018). Im August meldete Iraks südliche Provinz Basra 17.000 Fälle von Infektionen aufgrund der Kontaminierung von Wasser. Der Direktor der Gesundheitsbehörde Basra warnte vor einem Choleraausbruch (Iraqi News 28.8.2018).
16.4. Nahrungsversorgung:
Laut Welternährungsorganisation sind im Irak zwei Millionen Menschen von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen (FAO 8.2.2018). 22,6 Prozent der Kinder sind unterernährt (AA 12.2.2018). Schätzungen des Welternährungsprogramms zufolge benötigen mindestens 700.000 Iraker Nahrungsmittelhilfe (USAID 23.2.2018).
Die Landwirtschaft ist für die irakische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Schätzungen zufolge hat der Irak in den letzten vier Jahren jedoch 40 Prozent seiner landwirtschaftlichen Produktion verloren. Im Zuge des Krieges gegen den IS waren viele Bauern gezwungen, ihre Betriebe zu verlassen. Ernten wurden zerstört oder beschädigt. Landwirtschaftliche Maschinen, Saatgut, Pflanzen, eingelagerte Ernten und Vieh wurden geplündert. Aufgrund des Konflikts und der Verminung konnten Bauern für die nächste Landwirtschaftssaison nicht pflanzen. Die Nahrungsmittelproduktion und -versorgung wurde unterbrochen, die Nahrungsmittelpreise auf den Märkten stiegen (FAO 8.2.2018). Das Land ist stark von Nahrungsmittelimporten abhängig (AW 11.2.2018; vgl. USAID 1.8.2017).
Das Sozialsystem wird vom sogenannten "Public Distribution System" (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen. Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schweren Ineffizienzen gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 20.04.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/de/dokument/1437719.html , Zugriff 12.10.2018
- AW - The Arab Weekly (11.2.2018): Can Iraq's ailing economy liberate itself in 2018?,
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- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- Clingendael - Netherlands Institute of International Relations (10.7.2018): More than infrastructures: water challenges in Iraq, https://www.clingendael.org/sites/default/files/2018-07/PB_PSI_water_challenges_Iraq.pdf , Zugriff 15.10.2018
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- FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (8.2.2018): Iraq: Recovery and Resilience Programme 2018-2019, http://www.fao.org/3/I8658EN/i8658en.pdf , Zugriff 15.10.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2018): Irak: Die wirtschaftliche Lage im Überblick, https://www.liportal.de/irak/wirtschaft-entwicklung/ , Zugriff 20.11.2018
- Iraqi News (28.8.2018): Iraq's Basra declares 17000 infection cases from water pollution,
https://www.iraqinews.com/features/iraqs-basra-declares-17000-infection-cases-from-water-pollution/ , Zugriff 15.10.2018
- IOM - International Organization for Migration (13.6.2018):
Länderinformationsblatt Irak (2017), https://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_irak-dl_de.pdf?__blob=publicationFile , Zugriff 16.10.2018
- K4D - Knowledge for Development Program (18.5.2018): Iraqi state capabilities,
https://assets.publishing.service.gov.uk/media/5b18e952e5274a18eb1ee3aa/Iraqi_state_capabilities.pdf , Zugriff 15.10.2018
- UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (31.8.2018): Iraq: Humanitarian Bulletin, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/OCHA Iraq Humanitarian Bulletin - August 2018.pdf , Zugriff 15.10.2018
- USAID - Unites States Agency for International Development (1.8.2017): Iraq: Agriculture,
https://www.usaid.gov/iraq/agriculture , Zugriff 16.10.2018
- USAID - Unites States Agency for International Development (30.9.2018): Food Assistance Fact Sheet: Iraq, https://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/1866/FFP_Iraq_Fact_Sheet.pdf , Zugriff 15.10.2018
- USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html , Zugriff 4.10.2018
- WB - The World Bank (16.4.2018): Iraq's Economic Outlook - April 2018,
https://www.worldbank.org/en/country/iraq/publication/economic-outlook-april-2018 , Zugriff16.10.2018
- WB - The World Bank (18.4.2018): Iraq: Overview, http://www.worldbank.org/en/country/iraq/overview , Zugriff 15.10.2018
- WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2.10.2018): Die irakische Wirtschaft,
https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-irakische-wirtschaft.html , Zugriff 15.10.2018
17. Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen (AA 7.2.2017). Geschätzte 75 Prozent der Ärzte, Pharmakologen und Krankenpfleger haben seit 2003 ihre Arbeit niedergelegt, wodurch ein massiver Versorgungsmangel entsteht. Etwa 60 Prozent des medizinischen Fachpersonals, das das Land verlassen hat, tat dies aufgrund der Sicherheitslage (CR 7.7.2016).
Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Korruption ist verbreitet. Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Hinzu kommt, dass durch die Kampfhandlungen nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden muss, sondern auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen behandelt werden müssen (AA 7.2.2017). Die Jahre des bewaffneten Konflikts haben das Gesundheitssystem ernsthaft deformiert und im Irak gibt es beträchtliche Lücken bei der Bereitstellung von medizinischen Leistungen, auch wenn es regionale Unterschiede gibt. In Konfliktzonen sind viele Gesundheitseinrichtungen außer Betrieb oder zerstört (AIO 12.6.2017). In den am meisten betroffenen Provinzen Anbar, Kirkuk, Ninewah und Salahuddin wurden geschätzt 23 Krankenhäuser und über 230 medizinische Versorgungseinrichtungen beschädigt oder zerstört (OCHA 7.3.2017). Angriffe auf Spitäler und Schulen sind häufig und die Verweigerung von humanitärer Unterstützung und die Zerstörung von grundlegenden Diensten wie Wasser- und Stromversorgung werden als Kriegswaffe eingesetzt (UNICEF o.D.). Jenen Gesundheitseinrichtungen, die weiterbetrieben werden, fehlt es häufig an der Kapazität für den erhöhten Bedarf an zu Versorgenden, insbesondere in Gebieten mit einer hohen Zahl an IDPs, wie in der Region Kurdistan (AIO 12.6.2017).
Neben dem bewaffneten Konflikt und der großen Menge an IDPs tragen auch noch der Ausbruch von Krankheiten (mitausgelöst durch die beeinträchtigte Wasserversorgung und die Unterbrechung bei Schutzimpfungsprogrammen), sowie Finanzierungsengpässe zur Verschlimmerung bei. Es gibt einen weit verbreiteten Mangel an wesentlichen Medikamenten, Sanitätsartikeln und Nahrungsergänzungen. Laut Schätzungen haben mehr als 7,7 Millionen Menschen (laut anderer Quelle mehr als 8 Millionen Menschen) dringenden Bedarf an wesentlichen medizinischen Dienstleistungen. Seit Ende 2015 gibt es im Irak einen Cholera-Ausbruch und es besteht darüber hinaus ein erhöhtes Risiko, an Typhus, Gelbsucht oder Masern zu erkranken (WHO 2016, vgl. OCHA 7.3.2017). Im gesamten Land gibt es für schwangere Frauen nur eingeschränkten Zugang zu reproduktiven Gesundheits- und Beratungsdiensten, zu prä- und postnataler Versorgung und sicheren Geburtseinrichtungen. Diese Situation ist in verschärftem Ausmaß in Flüchtlingslagern oder anderen Umgebungen zu beobachten, in denen es einen mangelhaften Zugang zu Gesundheitsversorgung in diesem Bereich gibt. Darüber hinaus sehen sich schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen verschiedenen Barrieren beim Zugang zu grundlegender medizinischer Versorgung gegenüber, beispielsweise auf Grund der Sicherheitslage, der ethnischen Zugehörigkeit oder finanzieller Schwierigkeiten (OCHA 7.3.2017).
Gemäß WHO lag im Jahr 2014 die Dichte von primären medizinischen Einrichtungen im Irak bei 0,7 auf 10.000 Einwohner (MedCOI 2017). In ungefähr der Hälfte der medizinischen Zentren arbeitet zumindest ein Arzt/ eine Ärztin, im Rest der Versorgungszentren arbeiten geschulte Gesundheitskräfte wie medizinische HelferInnen und KrankenpflegerInnen.
Das Gesundheitsministerium ist der Hauptanbieter im Gesundheitsbereich. Das öffentliche Gesundheitssystem basiert auf einem Kostenteilungsmodell, bei dem die Regierung die Kosten für die medizinischen Dienstleistungen übernimmt und dem Patienten eine geringe Gebühr in Rechnung stellt. Der Mangel an politischer Stabilität und Staatssicherheit im Irak hindert den Staat jedoch daran, die allgemeine Gesundheitsversorgung der Bevölkerung abzudecken. Der private Sektor bietet ebenfalls heilmedizinische Leistungen an, diese können jedoch, wenn weitere Leistungen nötig werden (z.B. MRT, Medikamente oder operative Eingriffe) für ärmere Familien kostspielig sein (MedCOI 2017).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf , Zugriff 6.8.2017
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 18.05.2018,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Zugriff am 15.11.2018)
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- Crisis response (7.7.2016): Crisis - The state of healthcare in Iraq, https://www.crisis-response.com/comment/blogpost.php?post=264 , Zugriff 30.9.2017.
- MedCOI - Medical Country of Origin Information (2017): Country Fact Sheet Iraq, https://www.medcoi.eu/Source/Detail/10009 , Zugriff 5.7.2017
- OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (7.3.2017): Humanitarian Needs Overview, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/irq_2017_hno.pdf , Zugriff 16.6.2017
- UNICEF Iraq (o.D.): The situation of children in Iraq, https://www.unicef.org/iraq/children.html , Zugriff 9.2.2017.
- WHO - World Health Organization (2016): Iraq Humanitarian Response Plan 2016, http://www.who.int/hac/crises/irq/appeal/en/ , Zugriff 7.12.2016
18. Rückkehr:
18.1. Übersicht:
Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Autonome Region Kurdistan finden regelmäßig statt (AA 12.2.2018).
Studien zufolge ist die größte primäre Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017). In der Autonomen Region Kurdistan gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der Autonomen Region Kurdistan kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.2.2018).
Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger. Die Miete für 250m2 in Bagdad liegt bei ca. 320 USD. In den Städten der kurdischen Autonomieregion liegt die Miete bei 300-600 USD für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 11 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 7-18 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 22-29 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000 IQD für private oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom (IOM 13.6.2018).
Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser im Land. Jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote (GIZ 11.2018). Wohnen ist zu einem der größten Probleme im Irak geworden, insbesondere nach den Geschehnissen von 2003 (IOM 13.6.2018). Die Immobilienpreise in irakischen Städten sind in den letzten zehn Jahren stark angestiegen (IEC 24.1.2018). Im Zuge des Wiederaufbaus nach dem IS stellt der Wohnungsbau eine besonders dringende Priorität dar (Reuters 12.2.2018). Im November 2017 bestätigte der irakische Ministerrat ein neues Programm zur Wohnbaupolitik, das mit der Unterstützung von UN-Habitat ausgearbeitet wurde, um angemessenen Wohnraum für irakische Staatsbürger zu gewährleisten (UNHSP 6.11.2017). Öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche besteht für Rückkehrer nicht (IOM 13.6.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/de/dokument/1437719.html , Zugriff 12.10.2018
- BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 mit Kurzinformation vom 25.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013286.html , mwN (Zugriff am 19.08.2019)
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2018): Irak - Alltag,
https://www.liportal.de/irak/alltag/#c28570 , Zugriff 20.11.2018
- IEC - Iraq's Economic Center (24.1.2018): Rising Real Estate Prices in Iraq encourages buying abroad, http://en.economiciraq.com/2018/01/24/rising-real-estate-prices-in-iraq-encourages-buying-abroad/ , Zugriff 17.10.2018
- IOM - International Organization for Migration (2.2018): Iraqi returnees from Europe: A snapshot report on Iraqi Nationals upon return in Iraq,
https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/DP.1635 - IraqReturneesSnapshot-Report - V5.pdf , Zugriff 16.10.2018
- IOM - International Organization for Migration (13.6.2018):
Länderinformationsblatt Irak (2017), https://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_irak-dl_de.pdf ;jsessionid=0E66FF3FBC9BF77D6FB52022F1A7B611.1_cid294?__blob=publicationFile, Zugriff 16.10.2018
- MCH - Ministry of Construction and Housing (10.2010): Iraq National Housing Policy.
https://www.humanitarianlibrary.org/sites/default/files/2013/05/634247_INHP_English_Version.pdf , Zugriff 17.10.2018
- REACH (30.6.2017): Iraqi migration to Europe in 2016: Profiles. Drivers and Return.
https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/reach_irq_grc_report_iraqi_migration_to_europe_in_2016_june_2017 (1).pdf , Zugriff 16.10.2018
- Reuters (12.2.2018): Iraq says reconstruction after war on Islamic State to cost $88 billion.
https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-reconstruction/iraq-savs-reconstruction-after-war-on-islamic-state-to-cost-88-billion-idUSKBN1FW0JB , Zugriff 17.10.2018
- UNHSP - United Nations Human Settlements Program (6.11.2017): The Council of Ministers Endorses the Updated Housing Policy of Iraq by the Ministry of Construction. Housing Municipalities and Public Works through the support of UN-Habitat, https://reliefweb.int/report/iraq/council-ministers-endorses-updated-housing-policy-iraqministry-construction-housing , Zugriff 17.10.2018"
2. Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Familienstand der Beschwerdeführer getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und in ihrer Beschwerde.
Aktenkundig sind zudem Kopien der im Original vorgelegen irakischen Reisepässe und Personalausweise des Erstbeschwerdeführers und der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin, der irakischen Staatsbürgerschaftsnachweise des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie die österreichische Geburtsurkunde des Fünftbeschwerdeführers.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich der Beschwerdeführer Einsicht in das Fremdenregister, das Zentrale Melderegister sowie die Grundversorgungsdaten. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nahm das Bundesverwaltungsgericht weiters Einsicht in das Strafregister sowie die Sozialversicherungsdaten.
Zwar hat die Zweitbeschwerdeführerin im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.10.2017 vorgebracht, dass sie sich wegen psychischer Probleme (insbesondere wegen Depressionen) in ärztlicher Behandlung befinde und Medikamente verschrieben bekommen habe, jedoch legte sie diesbezüglich abgesehen von einer "Bestätigung über den psychologischen Behandlungsbedarf" eines Betreuungszentrums für Folter- und Kriegsüberlebende vom 11.10.2017 (vgl AS 127 Erstbeschwerdeführer) weder einen ärztlichen/psychologischen Befund vor, noch konnte sie die ihr verordneten Medikamente angeben. Eine weiterhin behandlungsbedürfte psychische Erkrankung wurde im weiteren Verlauf des Verfahrens, somit weder in der Beschwerde noch im Zuge der mündlichen Verhandlung, auch nicht mehr thematisiert und ist auch sonst nicht hervorgekommen, dass die Zweitbeschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt einer psychologischen oder psychiatrischen Behandlung bedürfe. Auch sonst haben sich keine Hinweise auf eine physische Erkrankung ergeben und wurde eine solche auch zu keiner Zeit vorgebracht. Da die Zweitbeschwerdeführerin Deutschkurse besucht und gemeinnützigen Tätigkeiten nachgeht, war auch von ihrer Arbeitsfähigkeit auszugehen.
Aufgrund des Umstandes, dass weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführer konkrete, chronische und dauerhaft zu behandelnde Erkrankungen beim Fünftbeschwerdeführer vorbrachten und seit Oktober 2017 keine weiteren ärztlichen Befunde mehr aktenkundig sind, konnte gegenständlich nicht festgestellt werden, dass der Fünftbeschwerdeführer an einer chronischen und/oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die im Irak nicht behandelbar wäre.
Ein besonderes Nahe- und/Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich lebenden Geschwistern des Erstbeschwerdeführers wurde weder vorgebracht noch ist ein solches sonst hervorgekommen.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und zu keiner Zeit bestritten wurden.
Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien:
Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr beruhen auf den jeweiligen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der Erstbefragung, den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt, den Ausführungen in der Beschwerde sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat beginnend mit der Erstbefragung im gesamten Verfahren durchwegs angegeben, dass sie schiitischen Glaubens ist und auch ihre Familie im Irak den Schiiten angehört. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die Zweitbeschwerdeführerin zwar angegeben, sie hätte das "Gefühl", Sunnitin werden zu wollen (vgl Verhandlungsprotokoll vom 30.08.2019, S 12), brachte jedoch zu keiner Zeit vor, eine Konversion konkret und zeitnah zu beabsichtigen. Eine Konversion zum sunnitischen Glauben war somit hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin nicht feststellbar.
Sowohl die Zweitbeschwerdeführerin als auch die minderjährigen Beschwerdeführer brachten ursprünglich keine eigenen Fluchtgründe vor und stützten sich diesbezüglich ausschließlich auf das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers. Dieser brachte im Zuge seiner Erstbefragung vor, er hätte den Irak mit seiner Familie wegen der schlechten Sicherheitslage verlassen. Täglich würden Menschen (auch Kinder) getötet werden und hätte er Angst um seine Familie. Sein Bruder und einer seiner Schwager wären weiters von Männern einer Drogenbande bedroht worden. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Erstbeschwerdeführer hingegen an, die Schwiegerfamilie (die Familie der Zweitbeschwerdeführerin) würde den Erstbeschwerdeführer wegen der gemischten Ehe bedrohen, nachdem der älteste Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, welcher der Ehe zugestimmt habe, verstorben sei. Außerdem sei in der Cafeteria am Militärgelände, für welche der Erstbeschwerdeführer verantwortlich gewesen sei, Geld gestohlen worden. Deswegen sei er einen Monat in der Militärbasis inhaftiert worden. Er habe sich Geld leihen müssen, um den Schaden zu bezahlen und würde ihm deswegen auch bei einer Rückkehr noch eine Strafe drohen. Die Brüder der Zweitbeschwerdeführerin hätten Kontakte zur AAH und hätten diese zum Vorgesetzen des Erstbeschwerdeführers beim Militär geschickt, um ihn "schlecht zu machen" und den Erstbeschwerdeführer auch zu bedrohen. Weiters sei der Bruder des Erstbeschwerdeführers durch AAH-Mitglieder bedroht worden, nachdem er mit diesen einen Autounfall gehabt habe. Diese hätten gedroht, dass Elternhaus des Erstbeschwerdeführers anzuzünden, sodass sowohl der Bruder als auch seine Eltern aus dem Irak geflohen wären. Die Zweitbeschwerdeführerin verwies bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt erneut auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers und gab an, die Hauptgründe für die Ausreise aus dem Irak seien ihre Brüder gewesen, die versucht hätten, sie vom Erstbeschwerdeführer zu trennen. Wenn sie bei ihnen gewesen sei, hätte sie das Haus nicht verlassen dürfen. Sie hätten sie auch zum Tragen eines Niqab statt eines Kopftuches gezwungen und sei sie vom Erstbeschwerdeführer nach dem Begräbnis des älteren Bruders getrennt worden. In der Beschwerde wurde sodann eine Verfolgung der Beschwerdeführer wegen ihrer gemischt-religiösen Ehe, ihrer Herkunft und ihrer westlichen Lebenseinstellung durch die Angehörigen der Zweitbeschwerdeführerin, welche Mitglieder der radikal-schiitischen Miliz AAH seien und sie mit dem Umbringen bedroht hätten, vorgebracht. Außerdem befürchte die Zweitbeschwerdeführerin Verfolgung aus geschlechtsspezifischen Gründen aufgrund ihrer mit der streng-islamischen Ordnung im Irak unvereinbaren Lebenseinstellung und weiteren Verfolgungshandlungen durch die mit dem irakischen Staat verbundenen Milizen. Die westliche Lebenseinstellung der Zweitbeschwerdeführerin widerspreche der streng islamischen Gesellschaftsordnung im Irak und wäre sie im Falle einer Rückkehr dorthin in der Ausübung ihrer fundamentalen Menschenrechte eingeschränkt. In der mündlichen Verhandlung machten die Beschwerdeführer nunmehr auch für die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin eigene Fluchtgründe geltend, denn auch sie wären von den Brüdern der Zweitbeschwerdeführerin misshandelt worden. Auch die sich damals im Kleinkindalter befindlichen Töchter hätten einen Niqab/Hijab tragen müssen. Es läge eine westliche Lebenseinstellung insbesondere bei der Zweitbeschwerdeführerin vor. Der Erstbeschwerdeführer sei nunmehr zum Christentum konvertiert und drohe ihm daher Verfolgung aus religiösen Gründen im Irak.
Festzuhalten ist, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer in wesentlichen Teilen nicht glaubhaft ist. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin bleiben bei ihren Ausführungen unkonkret, machten widersprüchliche Angaben und steigerten das Fluchtvorbringen von Einvernahme zu Einvernahme in wesentlichen Punkten erheblich.
Bis auf die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der Erstbefragung gaben sie im Kern gleichbleibend an, dass es nach dem Tod des ältesten Bruders der Zweitbeschwerdeführerin seitens ihrer verbleibenden drei schiitischen Brüder, zu einer Ablehnung ihrer gemischt-religiösen Ehe gekommen ist und sie die Zweitbeschwerdeführerin zur Trennung vom Erstbeschwerdeführer sowie zum Tragen eines Niqab drängten. Diese Angaben wurden den Feststellungen somit zugrunde gelegt, zumal diese auch Deckung in den diesbezüglich relevanten Länderberichten finden.
Wie das Bundesamt bereits ausgeführt und in seinen schriftlichen Schlussausführungen vom 12.09.2019 noch einmal verdeutlicht hat, haben sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführer die in der Erstbefragung überhaupt nicht erwähnten, später aber zum "Hauptfluchtgrund" erhobenen, familiären Probleme mit den Brüdern der Zweitbeschwerdeführerin massiv gesteigert. So brachte der Erstbeschwerdeführer erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor, er wäre von seiner Ehefrau und den Kindern über zehn Monate getrennt worden und hätte sie nach Vereinbarung eines Treffens gemeinsam mit der Schwiegermutter "entführen" müssen, um mit ihnen ausreisen zu können. Während die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt trotz Nachfrage zur "Bedrohung" durch ihre Brüder anführte, sie hätten sie gezwungen, Niqab zu tragen, gab sie in der mündlichen Verhandlung gesteigert an, auch die beiden Töchter (die im Jahr 2015 vier und zwei Jahre alt gewesen sind) hätten Hijab tragen müssen. Weiters seien die Kinder und sie von den Brüdern geschlagen worden, was die Zweitbeschwerdeführerin bisher nicht geltend gemacht hat. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass insbesondere die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin seitens der Brüder der Zweitbeschwerdeführerin gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt waren, ergibt sich weiters auch daraus, dass der Erstbeschwerdeführer sowohl in der Niederschrift vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass seine Frau und die Kinder sich immer bei der Familie der Zweitbeschwerdeführerin aufgehalten haben, während der Erstbeschwerdeführer seinen 14 Tage durchgehend andauernden Dienst beim Militär geleistet hat, da eine Frau (unabhängig von ihrem Alter) mit Kindern im Irak nicht alleine wohnen könne/dürfe, da es zu gefährlich sei. Wie auch das Bundesamt diesbezüglich schon dargelegt hat, stellt es einen massiven Widerspruch dar, wenn der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin einerseits ausführen, sie würden von den Brüdern der Zweitbeschwerdeführerin verfolgt werden und andererseits aber, dass sie sich ständig mit den Kindern in ihrem Elternhaus bei den Brüdern, der Mutter und den Schwestern aufgehalten haben. Wären die Zweitbeschwerdeführerin und die beiden minderjährigen Töchter tatsächlich von häuslicher Gewalt durch die Brüder der Zweitbeschwerdeführerin betroffen gewesen, hätte der Erstbeschwerdeführer sie diesen nicht zur beinahe ständigen "Aufsicht" anvertraut. Dies kann er auch nicht mit der konkreten Ausgestaltung seiner Dienstzeiten rechtfertigen, zumal es zumutbar gewesen wäre, eine andere Beschäftigung anzunehmen, um die Ehegattin und die eigenen Kleinkinder vor gewalttätigen Übergriffen durch die Schwiegerfamilie zu schützen. Jedenfalls ergibt sich für das erkennende Gericht daraus ein gewichtiges Argument, warum gegenständlich nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Brüder der Zweitbeschwerdeführerin ihr und ihren Töchtern gegenüber gewalttätig gewesen sind.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer erfuhr auch insofern eine Steigerung, als vor dem Bundesamt geltend gemacht wurde, die Brüder der Zweitbeschwerdeführerin hätten gute Kontakte zur schiitischen Miliz AAH, während sie nunmehr selbst Mitglieder der AAH gewesen sein sollen.
Schon der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer weder in der Erstbefragung noch der Beschwerde oder der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorbrachte, dass er wegen des Diebstahls von Geld aus der Cafeteria am Militärgelände, für welche er verantwortlich gewesen sein soll, einen Monat auf der Militärbasis inhaftiert worden sein soll, er das Geld ersetzen habe müssen und ihm bei einer Rückkehr - ohne weitere Begründung - neuerlich eine Strafe drohe, rechtfertigt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes, dieses - ausschließlich in der Einvernahme vor dem Bundesamt vom Erstbeschwerdeführer thematisierte - Vorbringen der gegenständlichen Entscheidung nicht zugrunde zu legen. Darüber hinaus hat der Erstbeschwerdeführer auch diesbezüglich nur unsubstanziierte Angaben gemacht und können - zumal auch die Zweitbeschwerdeführerin eine solche Bedrohung niemals erwähnt hat - keine Umstände erkannt werden, die dieses Vorbringen als glaubhaft und relevant erscheinen lassen würden.
Als gänzlich unglaubwürdig erweist sich auch das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu der seinen Bruder angeblich betreffenden Verfolgung im Irak. Während der Erstbeschwerdeführer nämlich in der Erstbefragung angab, der Bruder und einer der Schwager wären im Irak von einer Drogenbande bedroht worden, gab er in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, der Bruder wäre durch Mitglieder der AAH bedroht worden, weil er mit AAH Mitgliedern in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen sei und diese in der Folge auch gedroht hätten, das Elternhaus des Erstbeschwerdeführers anzuzünden. Wie das Bundesamt bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, stimmt das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu den Fluchtgründen seines Bruders überhaupt nicht mit den vom Bruder in dessen Asylverfahren vor dem Bundesamt gemachten Angaben (vgl dazu die aktenkundigen Auszüge aus der niederschriftlichen Einvernahme des Bruders des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesamt, AS 191 ff Erstbeschwerdeführer) und auch nicht mit den Angaben des Erstbeschwerdeführers in der Erstbefragung überein.
Generell kann dem Vorbringen der Beschwerdeführer, schiitische Milizen, hier insbesondere die AAH, unterlägen keiner durchgehenden staatlichen Kontrolle, sie würden organisierte Kriminalität (darunter auch Schutzgelderpressungen, Entführungen gegen Lösegeld) als Einnahmequelle heranziehen und Menschenrechtsverletzungen begehen, nicht entgegengetreten werden. Dennoch konnte der Erstbeschwerdeführer im gesamten Verfahren keine ausführlichen, im Kern gleichlautenden, konkreten und detaillierten Angaben zu einer ihm konkret drohenden persönlichen Verfolgung oder Bedrohung durch die Brüder der Zweitbeschwerdeführerin oder die Mitglieder der AAH oder einen sonstigen konkreten Anlass/Vorfall für das fluchtartige Verlassen des Herkunftsstaates geltend machen. Wäre der Erstbeschwerdeführer wirklich von der AAH bedroht worden, hätte man ihn und seine Familie mit großer Wahrscheinlichkeit die Checkpoints auf dem Weg von XXXX zum Flughafen Bagdad (rund 60 Kilometer) nicht unbehelligt passieren lassen und die Beschwerdeführer ausreisen lassen, sondern sie bereits dort aufgegriffen.
Dass der Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung die allgemeine Lage im Irak und darüber hinaus eine angebliche Verfolgung seines Bruders und eines Schwagers durch eine Drogenbande geltend gemacht hat, aber mit keinem Wort die später zum vordringlichen Ausreisegrund erhobene angebliche Bedrohung der Familie durch die Brüder der Zweitbeschwerdeführerin erwähnte, bestärkt das erkennende Gericht ebenso im Gesamteindruck, dass das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer sich als unglaubwürdig erweist.
Die Feststellung, dass im konkreten Fall "lediglich" eine formale Konversion des Erstbeschwerdeführers zum Christentum vorliegt, der christliche Glaube aber kein wesentlicher Bestandteil der Identität des Erstbeschwerdeführers geworden ist, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
Das Bundesverwaltungsgericht folgt gegenständlich der Ansicht des Bundesamtes, dass es dem Erstbeschwerdeführer konkret nicht gelungen ist, trotz der formal durch Taufe erfolgten Konversion zum Christentum seine tiefe innere Überzeugung glaubhaft zu machen. So gab der Erstbeschwerdeführer mehrmals an, er habe im Irak trotz seiner Zugehörigkeit zu den Sunniten überhaupt kein religiöses Leben geführt und teilweise sogar Alkohol getrunken. Er konnte keine plausible und nachvollziehbare Begründung dartun, weshalb er nunmehr in Österreich - wo gesellschaftlich gesehen kein Druck besteht, ein den herrschenden religiösen Sitten entsprechendes Leben zu führen - plötzlich ein sehr religiöses Leben führen will und sich dazu zu einer Konversion zum Christentum samt Taufe sowie eine missionierende Tätigkeit entschieden hat. Die sowohl vom Erstbeschwerdeführer als auch der Zweitbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung beantworteten Wissensfragen zum Christentum wie auch dem sunnitischen bzw. schiitischen Islam stellen oberflächliches, leicht lernbares Wissen dar. Darüber hinaus wurden nicht alle Fragen, die wirklich rudimentäres Wissen abfragten, vom Erstbeschwerdeführer richtig beantwortet. In Anbetracht der durchgeführten und mehrmonatigen Taufvorbereitung, der erfolgten Taufe und seiner - wie in der schriftlichen Stellungnahme seines Pfarrers ausgeführten - missionierenden Tätigkeit kann der Erstbeschwerdeführer dies auch nicht damit begründen, dass er in der Ausübung seines Glaubens und seines Wissens darüber noch nicht "ganz fortgeschritten" sei (vgl etwa Verhandlungsprotokoll vom 30.08.2019, S 8). Insgesamt kann den Angaben des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nicht entnommen werden, dass er sich jemals tatsächlich mit religiösen Fragen (sei es den sunnitischen Islam oder das Christentum betreffend) auseinandergesetzt hat.
Besonders auffällig gestaltete sich in diesem Zusammenhang die Einvernahme des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in welcher er mehrmals - unter anderem auch bei der Schilderung seiner Probleme mit der Familie der Zweitbeschwerdeführerin und auf die konkrete Frage, welcher Religion er angehört - Sätze in etwa mit: "Ich bin Sunnit ..." begonnen hat, sodass einmal sogar der Rechtsvertreter des Erstbeschwerdeführers einwarf, der Erstbeschwerdeführer habe die Aussage auf sein ehemaliges Leben im Irak bezogen (vgl etwa Verhandlungsprotokoll vom 30.08.2019, S 5, 6 (2x), 8 ). Auch die Zweitbeschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung an: "Mein Gatte ist Sunnit." (vgl etwa Verhandlungsprotokoll vom 30.08.2019, S 12). Auf die Frage der Behördenvertreterin, weshalb sich die Zweitbeschwerdeführerin nunmehr dem sunnitischen Glauben annähern wolle, antwortete sie:
"Erstens, weil ich meinen Mann über alles liebe und zweitens, weil ich von meiner Familie so aggressiv behandelt wurde." (vgl etwa Verhandlungsprotokoll vom 30.08.2019, S 14). Dies verstärkt weiters den Eindruck des Gerichtes, dass der Erstbeschwerdeführer eine Konversion vielmehr zur Schaffung eines Nachfluchtgrundes im Asylverfahren durchgeführt hat.
Auch wenn der für den Erstbeschwerdeführer zuständige Pfarrer in seinem Schreiben vom 10.09.2019 ausdrücklich die Authentizität der Konversion des Erstbeschwerdeführers bestätigte und das erkennende Gericht keinen Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit und Aufrichtigkeit dieser Einschätzung hegt, ist das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall aufgrund der bereits dargelegten Gründe und seiner unmittelbaren Wahrnehmung in der mündlichen Verhandlung zum Eindruck gelangt, dass der christliche Glaube kein wesentlicher Bestandteil der Persönlichkeit des Erstbeschwerdeführers geworden ist.
Aus diesen Gründen und weiters auch, weil der Erstbeschwerdeführer angab, er fühle sich bereits seit den 1990er Jahren zum Christentum hingezogen, tatsächlich im Irak aber nie zum Christentum konvertierte, geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak seine (formale) Angehörigkeit zum christlichen Glauben weder nach außen tragen noch den Glauben tatsächlich praktizieren würde.
Alleine aufgrund des Umstandes, dass einer der eine Zeit lang in Österreich aufhältigen Schwager des Erstbeschwerdeführers in den Irak zurückgekehrt ist und von der Taufe des Erstbeschwerdeführers weiß, kann noch keine maßgebliche Verfolgungsgefahr des Erstbeschwerdeführers im Irak im Falle einer Rückkehr wegen der formalen Taufe durch die eigene Familie erkannt werden, zumal sich alle übrigen Angehörigen seinen Angaben nach in Europa (Österreich und Frankreich) befinden und der Erstbeschwerdeführer keine einzige konkrete Drohung ihm gegenüber geltend gemacht hat.
Das Bundesverwaltungsgericht geht im gegenständlichen Fall aus den angeführten Gründen von einer Scheinkonversion des Erstbeschwerdeführers aus.
Sofern weiters noch die Annahme einer westlichen Lebenseinstellung der Zweitbeschwerdeführerin vorgebracht wurde, muss jedoch entgegnet werden, dass nicht festgestellt werden konnte, dass sich eine westliche Lebenseinstellung in einem identitätstiftenden Ausmaß in der Verhaltensweise der Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich manifestiert hätte. Bis auf den Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich auf das Tragen eines Kopftuches verzichtet, wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde, in der Beschwerde noch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht substanziiert dargelegt, welche weiteren Verhaltensweisen und Ansichten bei der Erstbeschwerdeführerin nunmehr vorliegen würden, um tatsächlich von der Annahme eines westlichen Lebensstils in identitätsstiftender Art und Weise (vgl dazu VwGH vom 28.06.2018, Ra 2017/19/0579) auszugehen. In der Beschwerde wurde zwar vorgebracht, der Zweitbeschwerdeführerin würde (unter anderem) wegen ihrer mit der streng-islamischen Ordnung im Irak unvereinbaren Lebenseinstellung und westlichen Lebensanschauung Verfolgung drohende, dies jedoch ohne weitere Begründung bzw. konkrete Darlegung des von der Zweitbeschwerdeführerin konkret in Österreich nunmehr gepflegten Lebensstils und inwiefern sie diesen im Irak nicht ausleben könnte. Im Zuge der mündlichen Verhandlung brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, sie lerne Deutsch, gehe einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach und gehe etwa mit den Kindern im Sommer ins Freibad zum Schwimmen. Im Irak würden Frauen nicht respektiert und hätten keine Rechte. Man werde gezwungen, Hijab zu tragen, dürfe sich nicht kleiden wie man möchte, und sich auch nicht die Nägel lackieren oder sich schminken. Die Zweitbeschwerdeführerin hat aber nicht ausgeführt, eine Ausbildung oder einen Beruf anzustreben oder im Falle einer Rückkehr in den Irak nicht bereit zu sein, sich erneut einer allfälligen Unterdrückung durch die irakische Gesellschaft zu unterwerfen. Das konkrete Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin hebt somit zwar die Vorteile und Möglichkeiten eines Lebens in Österreich (oder Europa) hervor, lässt jedoch die im Lichte der einschlägigen Judikatur des VwGH nötige innere Überzeugung vermissen, ihr nunmehriges Verhalten als Ausfluss ihrer Grundrechte anzusehen. Diese Beurteilung des erkennenden Gerichtes findet darüber hinaus Bestätigung in dem erheblichen Widerspruch der Angaben der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach sie ihren schiitischen Glauben nur durch Zwang aufgrund ihrer Brüder im Irak praktiziert hätte, und den Ausführungen des christlichen Pfarrers in Österreich in seinem Schreiben vom 10.09.2019 zur Bestätigung der Authentizität der Konversion des Erstbeschwerdeführers zum Christentum, in welchem er ausführt, dass der Erstbeschwerdeführer im Irak aus Rücksicht vor seiner Ehefrau nicht zum Christentum konvertiert sei, da diese strenggläubige Muslima sei, er deswegen in Österreich ohne ihr Wissen mit der Taufvorbereitung begonnen habe, sie nach Erhalt der Tauferlaubnis durch den Kardinal durch Zufall vom Konversionswunsch des Erstbeschwerdeführers erfahren habe und dies zu derart massiven Eheproblemen geführt habe, dass sie sich vom Erstbeschwerdeführer trennte, sodass dieser die Taufe verschieben habe müssen.
Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer erweist sich somit in seiner Gesamtheit als unglaubwürdig, zumal sie bei ihren Ausführungen - abgesehen von den dargestellten Widersprüchen - völlig unkonkret blieben und selbst über mehrmaliges Nachfragen durch die erkennende Richterin keine detaillierten, übereinstimmenden Angaben machen konnte.
Zur Sicherheitslage in Bagdad kann der aktuellen Kurzinformation der Staatendokumentation entnommen werden, dass der IS inzwischen wieder versucht, seine Aktivitäten insbesondere in der Peripherie der Hauptstadt, somit dem äußeren Norden, Süden und Westen, zu erhöhen. Es ist sowohl im Juni als auch im September 2019 zu Selbstmordattentaten sowie zu fünf Angriffen mit "Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen" (IEDs) in der Stadt Bagdad gekommen. Im Zeitraum von Juli bis September 2019 wurden insgesamt 54 sicherheitsrelevante Vorfälle im Gouvernement Bagdad mit 34 Toten und 73 Verletzten verzeichnet. Auch die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar. In diesem Zusammenhang kam es konkret Bagdad betreffend im September 2019 zu Raketeneinschlägen in der Grünen Zone, nahe der US-amerikanischen Botschaft, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden.
Zur Sicherheitslage in Diyala, zu welchem Gouvernement AL HOSSEINIA formal gehört, obwohl es nur rund 60 Kilometer außerhalb von Bagdad liegt, ist der aktuellen Kurzinformation der Staatendokumentation zu entnehmen, dass es im Gouvernement Diyala zu Militäraktionen gegen den IS ("Operation Will of Victory") gekommen ist, das Gouvernement Diyala regelmäßig zu den Regionen mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen im Irak zählt und als die gewalttätigste Region des Irak gilt. Der IS ist stark in der Region vertreten und konnte seine operativen Fähigkeiten erhalten. Trotz wiederholter Militäroperationen in Diyala kann sich der IS noch immer in den ausgedehnten Gebieten, die sich vom westlichen Teil Diyalas bis zu den Hamreen Bergen im Norden des Gouvernements erstrecken, sowie in den rauen Gebieten nahe der Grenze zum Iran halten. Es kommt in Diyala regelmäßig zu Konfrontationen des IS mit Sicherheitskräften und zu Übergriffen auf Städte. Einerseits vertreibt der IS Zivilisten aus ländlichen Gebieten, um dort Basen zu errichten, anderseits greift er wiederholt die lokale Verwaltung und Sicherheitskräfte an. Ein Hauptproblem Diyalas ist die mangelhafte Kommunikation zwischen den vielen unterschiedlichen Sicherheitsakteuren in der Region, andererseits gibt es generell zu wenige Sicherheitskräfte in Diyala, was der IS auszunutzen versteht. Der IS hat Zugang zu allen ländlichen Gebieten in Diyala, konzentriert sich aber besonders auf die Bezirke Khanaqin und Jalawla im Nordosten, welche die Zentralregierung nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum von 2017 übernommen hat. Die übrigen Vorfälle betreffen hauptsächlich den Norden und das Zentrum von Diyala. Im Süden und Westen gibt es hingegen kaum sicherheitsrelevante Vorfälle.
Für Juli 2019 wurden im Gouvernement Diyala 28 sicherheitsrelevante Vorfälle mit elf Toten und 30 Verletzten registriert. Im August 2019 wurden 41 Vorfälle - die höchste Anzahl seit August 2018, mit 21 Toten und 46 Verwundeten registriert und im September 37 Vorfälle mit 21 Toten und 30 Verletzten. Im September schlug der IS in fast allen Distrikten des Gouvernements zu.
Seit 01.10.2019 kam es weiters in mehreren Gouvernements (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiya, Dhi Qar, Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen. Die Proteste richten sich gegen Korruption, die hohe Arbeitslosigkeit und die schlechte Strom- und Wasserversorgung, aber auch gegen den iranischen Einfluss auf den Irak. Im Zuge dieser Demonstrationen wurden mehrere Regierungsgebäude sowie Sitze von Milizen und Parteien in Brand gesetzt. Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gingen unter anderem mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor. Außerdem gibt es Berichte über nicht identifizierte Scharfschützen, die sowohl Demonstranten als auch Sicherheitskräfte ins Visier genommen haben sollen. Premierminister Mahdi kündigte eine Aufklärung der gezielten Tötungen an. Von 02.10.2019 bis 05.10.2019 wurde eine Ausgangssperre ausgerufen und eine Internetblockade von 04.10.2019 bis 07.10.2019 implementiert. Nach einer kurzen Ruhephase gingen die gewaltsamen Proteste am 25.10.2019 weiter und forderten bis zum 30.10.2019 weitere 74 Menschenleben und 3.500 Verletzte. Insbesondere betroffen waren bzw. sind die Städte Bagdad, Nasiriyah, Hillah, Basra und Kerbala. Am 28.10.2019 wurde eine neue Ausgangssperre über Bagdad verhängt, der sich jedoch tausende Demonstranten widersetzen. Über 250 Personen wurden seit Ausbruch der Proteste am 01.10.2019 bis zum 29.10.2019 getötet und mehr als 8.000 Personen verletzt.
Bezogen auf die übrige Sicherheitslage im Irak, insbesondere hinsichtlich der Provinzen im Nord- und Zentralirak ergeben sich ernst zu nehmende Reorganisationsbemühungen des IS, steigende Anschlagsaktivitäten insbesondere in Diyala (wie bereits dargelegt) und Kirkuk sowie laufende Militäroperationen, "Operation Will of Victory" der irakischen Sicherheitskräfte, der Stammes- und Volksmobilisierungseinheiten und Kampfflugzeugen der US-Streitkräfte.
Sofern in der gegenständlichen Beschwerde ganz allgemeine Problemlagen im Irak und in der Herkunftsregion (Bagdad bzw. XXXX in Süd-Diyala) der Beschwerdeführer aufgezeigt werden, lassen die Beschwerdeführer damit ihre unmittelbare Betroffenheit nicht erkennen. So brachten die Beschwerdeführer keine (glaubhaften) konkreten/besonderen Probleme aufgrund ihrer persönlichen Stellung, ihres Geschlechtes oder ihres Alters vor, sondern können letztlich nur allgemein auf allfällige diesbezügliche Problemlagen im Herkunftsstaat verweisen. Auch Probleme mit herkunftsstaatlichen Behörden wurden nicht vorgebracht.
Zusammenfassend ist jedoch im Lichte der in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen und insbesondere hinsichtlich der besonderen Vulnerabilität der drei minderjährigen Beschwerdeführer festzuhalten, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Irak möglicherweise Opfer der zahlreichen sicherheitsrelevanten Vorfälle bezogen auf den IS und die anhaltenden gewaltsamen Ausschreitungen und Proteste in Bagdad sowie den meisten anderen Provinzen des Irak werden würden, was in weiterer Folge in der rechtlichen Beurteilung noch dargestellt wird.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgericht, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Darüber hinaus brachte das Bundesverwaltungsgericht für den konkreten Fall maßgebliche und aktuelle Länderberichte zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung sowie mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.12.2019 in das Verfahren ein. Zur Verständigung vom Ergebnis von der Beweisaufnahme vom 13.12.2019 wurde eine Stellungnahme abgegeben. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in das Verfahren eingeführten Länderberichte blieben schlussendlich unbestritten. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Der mit "Familienverfahren im Inland" betitelte § 34 AsylG lautet:
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."
Gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG gilt eine auch nur von einem betroffenen Familienmitglied erhobene Beschwerde gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG gilt als Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Die Beschwerdeführer beantragten in der Beschwerde vom 01.12.2017 die Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens zum Irak ohne jegliche Begründung.
Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung unmittelbar oder mittelbar erhebliche Tatsache ist (vgl VwGH vom 24.10.2016, Ra 2016/02/0189).
Ein allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (vgl VwGH vom 03.01.2018, Ra 2017/11/0207).
In der Unterlassung der Beweisaufnahme ist kein Verfahrensmangel gelegen, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist (vgl VwGH vom 14.10.2016, Ra 2016/18/0260).
Vor dem Hintergrund der festgestellten Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer und des Vorbringens der Beschwerdeführer entspricht der gegenständliche Beweisantrag nicht den soeben dargestellten Voraussetzungen. Es handelt sich dabei um einen unbegründeten Antrag, welchem daher - unter Berücksichtigung der festgestellten Situation im Herkunftsland und Würdigung des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführer - nicht nachzukommen war.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK, droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
Vorliegend ist festzuhalten, dass dem Vorbringen im Ergebnis keine Asylrelevanz zukommt:
Im gegenständlichen Fall gelangte das Bundesverwaltungsgericht aus den oben im Rahmen der Beweiswürdigung erörterten Gründen zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführer keiner individuellen Verfolgung im Herkunftsstaate ausgesetzt waren oder im Fall der Rückkehr ausgesetzt wären, sodass internationaler Schutz nicht zu gewähren ist. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status eines Asylberechtigten zu erhalten (VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Ferner liegen keine Anhaltspunkte vor, dass den Beschwerdeführern eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht.
Eine systematische Verfolgung und Diskriminierung von Schiiten oder Sunniten im Irak, insbesondere in der Heimatregion der Beschwerdeführer (Bagdad und XXXX in Diyala), durch staatliche Stellen oder Privatpersonen kann im Lichte der vorliegenden Länderberichte nicht festgestellt werden.
Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind etwa das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (VwGH vom 14.03.2019, Ra 201/818/0441).
Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (VwGH vom 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, mwN).
Ob eine Taufe durchgeführt oder bloß beabsichtigt ist, ist für die Frage der inneren Konversion bedeutungslos (VwGH vom 26.03.2019, Ra 2018/19/0603, mit Verweis auf VwGH vom 23.01.2019, Ra 2018/19/0453).
Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ebenso nicht abgeleitet werden (VwGH vom 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete, Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderliche, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu beweisen (VwGH vom 12.06.2003, 2000/20/0100).
Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/83/EG (Status-Richtlinie) kann unbegründete Furcht vor Verfolgung oder die Tatsache, Gefahr oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.
Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Es ist bei einer Konversion zum Christentum vielmehr entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit, die Intensität von Verfolgung erreichenden, Sanktionen belegt zu werden (VwGH 07.05.2018, Ra 2018/20/0186).
Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt und den ausführlichen beweiswürdigenden Erwägungen ergibt, geht das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer zwar formal zu Christentum konvertiert ist, ihm jedoch die nötige innere Überzeugung fehlt und er deswegen seine Konversion/Taufe im Falle einer Rückkehr in den Irak weder nach außen zur Schau tragen noch den christlichen Glauben im Irak tatsächlich praktizieren würde. Es ist daher nicht anzunehmen, dass ihm bei einer Rückkehr in den Irak wegen Annahme des christlichen Glaubens seitens des Staates oder dritter Personen psychische oder physische Gewalt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würde.
Auch kann im Irak keine systematische Verfolgung von Frauen festgestellt werden. Wenn auch den Länderfeststellungen entnommen werden kann, dass durch die Einflussnahme schiitischer Milizen im Irak sich durchwegs ein konservativerer Lebensstil zu etablieren beginnt, dies auch insbesondere bezogen auf die Einhaltung von Kleidervorschriften durch Frauen, und diese im Irak ihren Einfluss ausbauen konnten, so kann dennoch nicht festgestellt werden, dass damit ein Maß an Diskriminierung erreicht wird, welches Asylrelevanz entfaltet. Frauen haben grundsätzlich Zugang zu Schuldbildung und zum irakischen Arbeitsmarkt und sind zudem auf politischer Ebene präsent. Systematische Eingriffe in die Lebensbedingungen irakischer Frauen die in ihrer Gesamtheit auf Grund einer Summe von diskriminierenden Vorschriften und der Art der Durchsetzung von insgesamt so extremer Natur wären, dass die Diskriminierung das Ausmaß einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention erreichen würde, lässt sich insbesondere in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer nicht erkennen (vgl dazu VwGH vom 16.04.2002, 99/20/0483). Darüber hinaus vermochte die Zweitbeschwerdeführerin auch keine identitätsstiftende Übernahme westlicher Lebensweisen in einer Intensität glaubhaft zu machen, welche es ihr und der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin unzumutbar machen würden, sich allfälligen Einschränkungen im Herkunftsstaat zu unterwerfen (vgl VwGH vom 28.06.2018, Ra 2017/19/0579).
Demzufolge lässt sich eine aktuelle Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr aus einer der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe nicht erkennen.
Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist den Feststellungen zufolge nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang ist im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich.
Entsprechend den oben getätigten Ausführungen ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, darzutun, dass ihnen im Herkunftsstaat Irak asylrelevante Verfolgung droht, weshalb die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen waren.
Zu Spruchpunkt III.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.
Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu
§ 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, erkannt hat, ist bei der Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahr, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat bezieht.
Weiters hat der Verfassungsgerichtshof inzwischen wiederholt ausgesprochen, dass bei der Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen, unabhängig davon, ob diese unbegleitet sind oder gemeinsam mit ihren Eltern oder anderen Angehörigen leben, zur Beurteilung der Sicherheitslage einschlägige Herkunftsländerinformationen, in die auch die Erfahrungen in Bezug auf Kinder Eingang finden, bei entsprechend schlechter, volatiler allgemeiner Sicherheitslage jedenfalls erforderlich sind (vgl UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikeln 1 A 2 und 1 F des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 22.12.2009, Rz 74). Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte in den Herkunftsländerinformationen hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich mit der Situation von Minderjährigen auseinanderzusetzen (vgl etwa VfGH vom 23.09.2019, E 512-517/2019, mwN).
Im Hinblick auf die festgestellte und in der Kurzinformation der Staatendokumentation zur Sicherheitslage im gesamten Irak vom 30.10.2019 aktuell dokumentierte sehr prekäre Sicherheitslage hinsichtlich der steigenden Aktivitäten des IS, dessen neuerliche Bekämpfung, die Spannungen zwischen den USA und dem Iran und insbesondere der eskalierenden Situation rund um die beinahe im gesamten Irak, insbesondere aber auch in Bagdad und im Südirak stattfindenden, gewaltsamen Proteste, kann im gegenständlichen Fall schon deswegen - ohne näher auf die besondere Vulnerabilität der minderjährigen Beschwerdeführer einzugehen, diese aber jedenfalls mitberücksichtigend - nicht mit der nötigen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak, sei es nach Bagdad oder in die Provinz Diyala, der realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wären oder eine Rückkehr für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Gefährdung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Aufgrund der aktuellen Gesamtsituation im Irak kann im gegenständlichen Fall auch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden.
Folglich war den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt IV.:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführern mit gegenständlichem Erkenntnis den Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses, zu erteilen ist.
Zu Spruchpunkt V:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung der Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Den Beschwerdeführern wurde mit gegenständlichem Erkenntnis der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und daher ihrem Antrag auf internationalen Schutz diesbezüglich stattgegeben.
Die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit in weiterer Folge auch der Abspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG sowie die Frist zur freiwilligen Ausreise liegen daher nicht mehr vor, weshalb diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Asyls, zur Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK und zu Fragen des Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese - soweit erforderlich - auch zitiert.
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