BVwG G314 2218692-1

BVwGG314 2218692-123.2.2021

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
VwGVG §29 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:G314.2218692.1.00

 

Spruch:

G314 2218689-1/9E

G314 2218691-1/7E

G314 2218692-1/7E

 

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 05.02.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerden 1.) der XXXX , geboren am XXXX , 2.) des XXXX , geboren am XXXX und 3.) des XXXX , geboren am XXXX (BF 2 und BF 3 gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX ), alle StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2019 Zlen XXXX , XXXX und XXXX , betreffend internationalen Schutz zu Recht:

A) Den Beschwerden wird Folge gegeben und der Spruch der angefochtenen Bescheide dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:

„Gemäß § 3 Abs 1 AsylG wird den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG wird festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“

B) Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) hat eine individuelle asylrelevante Verfolgung aus einem Konventionsgrund glaubhaft gemacht. Sie ist Opfer häuslicher Gewalt durch ihren Ehemann, von dem sie mittlerweile aufgrund der von ihr eingebrachten Scheidungsklage geschieden wurde, und alleinerziehende Mutter zweier Kinder ohne männliches Unterstützungsnetzwerk im Irak. Diese von der BF angegebenen Fluchtgründe sind auch mit den Länderberichten in Einklang zu bringen. Da ihr Ehemann sie weiterhin massiv bedroht und ihr gegenüber ihren im Irak verbliebenen Verwandten die Schuld am Scheitern der Ehe gibt, weil sie einseitig die Ehewohnung verlassen haben soll, ist zu befürchten, dass ihr im Irak eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht. Da der Ehemann der BF1 gegen sie gewalttätig wurde und weitere Gewalt angedroht hat, liegt Grund für die Verfolgung der BF – jedenfalls auch – in ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe „Familie“, sodass ein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund nicht zu verneinen ist (in diesem Sinn VwGH 24.03.2011, 2008/23/0176; VwGH 09.09.2010, 2007/20/0121; VwGH 11.11.2009, 2008/23/0366).

Der Staat ist in Bezug auf diese von einer Privatperson oder Privatpersonen ausgehende Bedrohung weder schutzfähig noch schutzwillig. Daher ist der BF1 und im Familienverfahren auch ihren minderjährigen Kindern, dem BF2 und dem BF3, in Stattgebung der Beschwerde Asyl zuzuerkennen. Letzteren droht selbst keine asylrelevante Verfolgung, zumal ihr Vater gegen sie nach den Angaben der BF1 nie Gewalt ausgeübt hat.

Da dies eine Einzelfallentscheidung ist, ist die Revision mangels einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zuzulassen.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.02.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien am 05.02.2021 ausdrücklich verzichtet wurde.

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