Vorlageantrag mittels e-FAX eingebracht bzw. FAX nicht unterschrieben.
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100454.2016
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Name, vertreten durch Anwalt, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 18. August 2015, Steuernummer, betreffend Antrag auf Akteneinsicht, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß §260 Abs.1 lit.a. BAO iVm §278 Abs.1 lit.a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (Bf), Herr Name., brachte - vertreten durch die Steuerberater - mit Schreiben vom 04.09.2014 einen Antrag auf Akteneinsicht in den Bemessungsakt Erfassungsnummer xy betreffend Erwerb von Todes wegen nach Z ein.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 18. August 2015 wies das Finanzamt den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung, es sei kein konkretes abgabenrechtliches Interesse vorgebracht worden und könne auch aus der Aktenlage auf ein solches nicht geschlossen werden, ab. Der Bescheid wurde offensichtlich ohne Zustellnachweis versendet.
Der Bf brachte - nunmehr vertreten durch Herrn RA - am 30. September 2015 Beschwerde ein. Die Beschwerde war nicht unterschrieben und enthielt den Vermerk "elektronisch abgefertigt", sowie die Kopfzeile: "Von: + xxxxxxx Am 2015-09-30 23:24:15 Seite: 1 von 6".
Das Finanzamt führte ein Mängelbehebungsverfahren durch und wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 03. Dezember 2015 als unbegründet ab. Die Akteneinsicht sei von einem sachlich zuständigen Finanzamt zu gewähren. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 10. Dezember 2015 nachweislich zugestellt (hinterlegt).
Dagegen brachte der Bf am 08. Jänner 2016 den "Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht" ein. Dieser war nicht unterschrieben und enthielt den Vermerk "elektronisch abgefertigt", sowie die Kopfzeile: "Von: +xxxxxxx Am 2016-01-08 15:16:02 Seite: 1 von 2".
2. Beweiserhebung
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die elektronisch übermittelten Aktenteile des Bemessungsaktes Erf. Nr. xy des Finanzamtes A.
3. Rechtslage und Erwägungen
Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
Gemäß Abs. 2 leg. cit. berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde grundsätzlich nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht können jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen lässt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, dass dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen,
a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden und an Verwaltungsgerichte zugelassen sind,
b) dass für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind und
c) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind.
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte sowie an die Finanzämter und Zollämter, BGBl. Nr. 494/1991 i.d.F. BGBl. II Nr. 447/2013 lautet:
"Auf Grund des § 86a Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO), zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991, und des § 56 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 465/1990, wird verordnet:
§ 1. Für Anbringen im Sinn des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.
§ 2. § 1 gilt nicht für Abgabenerklärungen, für Anzeigen gemäß § 31 Gebührengesetz 1957, für Anträge auf Rückzahlung, Umbuchung oder Überrechnung sowie für Zollanmeldungen im Sinne des Zollkodex.
§ 3. Wird ein Anbringen gemäß § 1 unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht, so ist der Einschreiter verpflichtet, das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und durch sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren. Diese Frist läuft vom Schluss des Kalenderjahres, in dem das betreffende Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht worden ist.
§ 4. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 29. Jänner 1990 über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen und an die Finanzlandesdirektionen, BGBl. Nr. 102/1990, außer Kraft.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/2002 tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.
(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 447/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006) in der derzeit geltenden Fassung lautet:
"(1) Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO) und Akteneinsicht (§ 90a BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.
(2) Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at ) zur Verfügung stehen. Die für eine Datenstromübermittlung und für eine Übermittlung mittels eines Webservices erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (zB XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at ) abrufbar zu halten."
§ 5 FOnV 2006 regelt Unbeachtliche Anbringen:
Andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. Die in § 1 Abs. 2 letzter Satz angesprochenen Datenübertragungen gelten überdies als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinne des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen."
§ 86a und die diesbezüglichen Verordnungen stellen nach Ansicht des VwGH nicht darauf ab, in welcher Form letztlich bei der Behörde ein ein Schriftstück darstellendes Papier vorliegt, sondern, dass der Weg der Einreichung einer Eingabe gesetzlich vorgesehen ist. Eine andere Einbringung als eine schriftliche Eingabe, die etwa persönlich oder durch einen Postdienst bei der Behörde abgegeben wird, ist (abgesehen von Fällen der FOnV 2006) mit der Verordnung BGBl 1991/494 nur für im Wege eines Telefaxgerätes (unter Verwendung eines Telekopierers) eingebrachte Eingaben zugelassen. Aus diesem Erkenntnis ergibt sich, dass bei einer Einbringung im sogenannten "e-Fax-System" ("Online-Fax-Systhem"), bei der ein Telefaxgerät (Telekopierer) keine Verwendung findet, es sich um keine Eingabe handelt (Gutl, UFSjournal 2012,455 in Ritz, BAO 5 , § 86a, Rz18a).
Eine Eingabe mittels "e-Fax", löst analog zur Eingabe mittels "E-Mail" weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist (vgl. analog BFG 19.03.2015, RV/5100278/2014 mit VwGH 28.5.2009, 2009/16/0031).
Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (wie Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) können im Anwendungsbereich der BAO nicht mittels E-Mail eingebracht werden (VwGH 25.01.2006, 2005/14/0126; 24.02.2011, 2007/15/0042 in Fischerlehner, Das neue Abgabenverfahren 2013, § 86a BAO, 2)).
Laut Rechtsprechung zur E-Mail ist die Behörde nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einem solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt (vgl. BFG 19.03.2015, RV/5100278/2014 mit VwGH 27.9.2012, 2012/16/0082). Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde oder einem Verwaltungsgericht zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht und kann daher auch keine Entscheidungspflicht auslösen (VwGH 28.05.2009, 2009/16/0031 in Fischerlehner, Das neue Abgabenverfahren 2013, § 86a BAO, 2)).
Gemäß § 86a Abs. 2 lit. a BAO iVm § 3 der Telekopier-VO ist Voraussetzung für die Zulassung einer Einreichung per Telekopiergerät (Fax-Gerät), dass das Original des Anbringens vor der Übermittlung vom Beschwerdeführer unterschrieben wird. Beschwerdeschriften, welche vor ihrer Übermittlung per Telekopierer nicht unterfertigt wurden, sind daher ohne die Möglichkeit einer Mängelbehebung zurückzuweisen (vgl. hiezu sinngemäß UFS 20.03.2012, FSRV/0007-I/11 sowie UFS 12.06.2012, RV/0436-F/10, UFS 23.05.2013, FSRV/0015-F/12, UFS 26.10.2011, FSRV/0009-F/11 in BFG 03.11.2014, RV/7103898/2014 samt Hinweis Tannert, FinStrG 9 § 150, Anm 14).
Das bedeutet für vorliegenden Fall folgendes:
Der "Antrag auf Entscheidung" vom 08.01.2016 enthält den Vermerk "elektronisch abgefertigt" sowie in der Kopfzeile Faxnummer, Datum und Seitenbezeichnung.
Der Vermerk "elektronisch abgefertigt" in Verbindung mit einer "Faxzeile" lässt auf eine Eingabe mittels e-Fax schließen, was, wie oben ausgeführt, in vorliegendem Fall nicht zulässig ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Vermerke, die durch einen rechtskundigen Parteienvertreter angebracht werden, welcher in seinem Arbeitsablauf naturgemäß eine Vielzahl solcher Geschäftsfälle abwickelt, den Tatsachen entsprechen.
Eine (zulässige) Einreichung über Finanz Online ist nicht erfolgt.
Sollte der Vermerk "elektronisch abgefertigt" dennoch irrtümlich angebracht worden sein, so mangelt es der Eingabe an der Unterschrift.
Wie dargelegt ist der Einschreiter laut § 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte sowie an die Finanzämter und Zollämter, BGBl. Nr. 494/1991 idgF verpflichtet, das Original des Anbringens v o r Einreichung zu unterschreiben und durch sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren.
Diesfalls ist die fehlende Unterschrift auch keiner Mängelbehebung zugänglich (s.o.).
Aufgrund der Vorlage der Beschwerde durch das Finanzamt wurde beim Bundesfinanzgericht ein Beschwerdeverfahren anhängig (gemacht), ohne dass ein rechtlich als solcher zu qualifizierender Vorlageantrag der Bf vorliegt.
Diese Tatsache ist mit der Tatsache, dass das Bundesfinanzgericht, ebenso wie die übrigen Verwaltungsgerichte, über Rechtssachen ausnahmslos entweder mit Erkenntnis (§ 279 Abs. 1 BAO) oder in den in § 278 BAO geregelten Fällen mit Beschluss entscheidet, in Einklang zu bringen (vgl. BFG 19.03.2015, RV/5100278/2014).
Im ersten Fall (Einbringung mittels e-FAX) liegt aus rechtlicher Sicht ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gar nicht vor und ist eine Entscheidung in der Sache selbst durch Erkenntnis ausgeschlossen.
Aufgrund des der Bundesabgabenordnung innewohnenden Grundprinzips der förmlichen Beendigung von Rechtsmittelverfahren, das insbesondere aus § 256 Abs. 3 BAO hervorgeht, folgt der zwingende Schluss, dass das anhängige Beschwerdeverfahren nur mittels Beschluss des Verwaltungsgerichtes, einem Verfahrensbeschluss, mit dem die Einstellung des Beschwerdeverfahrens ausgesprochen wird, beendet werden kann (vgl. hiezu BFG 19.03.2015, RV/5100278/2014).
Im zweiten Fall (Einbringung mittels FAX) ist die Beschwerde, welche vor ihrer Übermittlung per Telekopierer nicht unterfertigt worden und somit mangelhaft ist, ohne die Möglichkeit einer Mängelbehebung zurückzuweisen (s.o.). Auch in diesem Fall ist keine inhaltliche Entscheidung zu treffen.
Wägt man die jeweiligen Entscheidungsmöglichkeiten gegeneinander ab, so war die Beschwerde unter Berücksichtigung des berechtigten Rechtsschutzinteresses des Bf. dennoch als unzulässig zurückzuweisen.
4. Zur Nichtzulassung der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wie in den Erwägungen ausführlich dargestellt, hat der Verwaltungsgerichtshof die zentrale Rechtsfrage - sind mit E-Mail eingebrachte Eingaben rechtlich gültige Anbringen im Sinne der Bundesabgabenordnung - in mehreren Erkenntnissen einheitlich beantwortet (VwGH 28.5.2009, 2009/16/0031;VwGH 27.9.2012, 2012/16/0082; VwGH 25.01.2006, 2005/14/0126; VwGH 24.02.2011, 2007/15/0042 ). Dies ist analog auch auf Eingaben mittels e-FAX anwendbar.
Wien, am 1. März 2016
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: | VwGH 28.05.2009, 2009/16/0031 |