Einstellung des Beschwerdeverfahrens mittels Beschluss bei Vorlage einer Bescheidbeschwerde ohne Vorhandensein eines rechtlich existenten Vorlageantrages (Einbringung mittels E-Mail)
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100278.2014
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Anwälten, gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 27.05.2013, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2012, Steuernummer XYZ, beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensablauf:
Die Beschwerdeführerin (= Bf) veräußerte 2012 den ihr gehörenden Anteil einer Eigentumswohnung. Das Finanzamt erlangte im Zuge einer Kontrollmitteilung Kenntnis von der Veräußerung.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2012 setzte das Finanzamt im Bescheid vom 27. Mai 2013 Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen in Höhe von 8.750,00 € an.
Dagegen erhob die Bf mit Schriftsatz vom 20. Juni 2013 das Rechtsmittel der Berufung.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. Jänner 2014 wurde der Bescheid vom 27. Mai 2013 abgeändert, da die Abgabenbehörde dem Beschwerdebegehren teilweise folgte.
Am 21. Februar 2014 übermittelte der steuerliche Vertreter der Bf dem Finanzamt mittels E-Mail (pdf-Format) einen mit 20. Februar 2014 datierten Schriftsatz, bezeichnet als "Stellungnahme", in dem ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde beinhaltet war.
Daraufhin legte die Abgabenbehörde mit Vorlagebericht gemäß § 265 BAO vom 26. Februar 2014 die Bescheidbeschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Im Bericht beantragte das Finanzamt, dass das Gericht den Vorlageantrag als unzulässig zurückweisen möge, da dieser unzulässiger Weise als "pdf" mittels E-Mail eingebracht worden sei und überdies verspätet wäre.
Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2012, mit welchem das Finanzamt Einkünfte aus einer privaten Grundstücksveräußerung festsetzte, erhob die Bf das Rechtsmittel der Berufung.
Da die Abgabenbehörde der Beschwerde der Bf mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. Jänner 2014 nur teilweise Folge gab, stellte der steuerliche Vertreter der Bf einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Der Vorlageantrag wurde von diesem mit E-Mail bei der Abgabenbehörde, möglicherweise verspätet, eingebracht.
Daraufhin legte das Finanzamt mit Vorlagebericht gemäß § 265 BAO die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht stellte die Abgabenbehörde den Antrag, den Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung:
A) Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 85 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
§ 86a BAO Abs 1 bestimmt, dass Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden können. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, daß sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht können jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen läßt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, daß dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Abs 2: der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen,
a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden und an Verwaltungsgerichte zugelassen sind,
b) daß für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind und
c) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind.
§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte sowie an die Finanzämter und Zollämter (BGBl. Nr. 494/1991) in der derzeit gültigen Fassung lautet:
Für Anbringen im Sinn des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.
§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006,BGBl. II Nr. 97/2006) in der derzeit geltenden Fassung lautet:
Abs. 1: Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO) und Akteneinsicht (§ 90a BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.
Abs. 2: Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at ) zur Verfügung stehen. Die für eine Datenstromübermittlung und für eine Übermittlung mittels eines Webservices erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (zB XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at ) abrufbar zu halten.
§ 5 FOnV 2006 regelt Unbeachtliche Anbringen:
Andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. Die in § 1 Abs. 2 letzter Satz angesprochenen Datenübertragungen gelten überdies als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinne des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen.
§ 278 Abs 1 BAO bestimmt:
Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
B) Erwägungen:
Gegenständlich ist vorweg zu klären, ob der vom steuerlichen Vertreter der Bf gestellte Vorlageantrag in Form einer E-Mail-Nachricht ein Anbringen im Sinne des § 86a BAO darstellt und ob aufgrund des Mails eine Entscheidungspflicht der Behörde bzw. des Gerichtes ausgelöst wird.
Die Beantwortung dieser Fragen ergibt sich aus den unter Punkt A) zitierten einschlägigen Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmungen:
Mit FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006 wird die automationsunterstützte Datenverarbeitung für Anbringen im Sinn des § 86a BAO geregelt, soweit nicht eigene Vorschriften bestehen. Gemäß § 1 Abs. 2 FOnV 2006 ist die automationsunterstützte Datenübertragung für die Funktionen zulässig, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online zur Verfügung stehen. Gemäß § 5 FOnV 2006 sind andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich.
Weder § 86a BAO noch die obenstehend angeführten Verordnungen des Bundesministers für Finanzen sehen das Einbringen von Anbringen mittels E-Mail vor.
Daraus ergibt sich, gestützt durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer E-Mail-Nachricht nicht die Eigenschaft einer Eingabe zukommt. Vielmehr stellt ein E-Mail nicht einmal eine, einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugängliche Eingabe dar (vgl. VwGH 27.9.2012, 2012/16/0082; m.w.N.).
Für die gegenständliche Rechtssache bedeuten diese Ausführungen, dass das Finanzamt ohne Vorliegen einer rechtlichen Grundlage, die Beschwerde gemäß § 265 Abs 1 BAO an das Bundesfinanzgericht vorlegte unter gleichzeitiger Stellung des Antrages, das Gericht möge den Vorlageantrag als unzulässig zurückweisen.
Dem im Vorlagebericht enthaltenen Antrag des Finanzamtes ist Folgendes entgegen zu halten:
Dem Begehren der Abgabenbehörde auf Zurückweisung des Vorlageantrages als unzulässig kann das Gericht nicht Folge geben:
Ein mit einem E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist (VwGH 28.5.2009, 2009/16/0031).
Laut Rechtsprechung ist die Behörde nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einem solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt (vgl. nochmals VwGH 27.9.2012, 2012/16/0082).
Aufgrund der Vorlage der Beschwerde durch das Finanzamt wurde beim Bundesfinanzgericht ein Beschwerdeverfahren anhängig (gemacht), ohne dass ein rechtlich als solcher zu qualifizierender Vorlageantrag der Bf vorliegt.
Diese Tatsache ist mit der Tatsache, dass das Bundesfinanzgericht, ebenso wie die übrigen Verwaltungsgerichte, über Rechtssachen ausnahmslos entweder mit Erkenntnis (§ 279 Abs 1 BAO) oder in den in § 278 BAO geregelten Fällen mit Beschluss entscheidet, in Einklang zu bringen.
Da, wie bereits mehrfach betont, aus rechtlicher Sicht ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gar nicht vorliegt, ist eine Entscheidung in der Sache selbst durch Erkenntnis ausgeschlossen.
Aufgrund des der Bundesabgabenordnung innewohnenden Grundprinzips der förmlichen Beendigung von Rechtsmittelverfahren, das insbesondere aus § 256 Abs 3 BAO hervorgeht, folgt der zwingende Schluss, dass das anhängige Beschwerdeverfahren nur mittels Beschluss des Verwaltungsgerichtes, einem Verfahrensbeschluss, mit dem die Einstellung des Beschwerdeverfahrens ausgesprochen wird, beendet werden kann.
Eine anderer Weg, ein Beschwerdeverfahren ohne Erlassung eines Einstellungsbeschlusses förmlich zu beenden, nämlich die Zurückweisung des Vorlageberichtes des Finanzamtes als unzulässig, ist nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Im Erkenntnis vom 29.01.2015, Ro 2015/15/0001, vertritt der Gerichtshof zur Frage der rechtlichen Qualität von Vorlageberichten der Abgabenbehörde an das Bundesfinanzgericht die Rechtsansicht, dass der Vorlagebericht nicht als Antrag der Abgabenbehörde zu werten ist.
Wörtlich führte der Gerichtshof aus:
" Der Vorlagebericht dient hingegen - wie aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht - bloß dazu, um den Verwaltungsgerichten den Überblick zu erleichtern. Der Vorlagebericht (für sich) ist nicht als Antrag der Abgabenbehörde als Partei im Beschwerdeverfahren (§ 265 Abs. 5 BAO) zu beurteilen, der gemäß § 291 Abs. 1 BAO der Entscheidungspflicht unterliegen würde. Auch ist es nicht der Vorlagebericht, der den Lauf der Entscheidungsfrist auslöst; die Entscheidungsfrist beginnt vielmehr mit der Vorlage der Beschwerde. Dass eine Mangelhaftigkeit des Vorlageberichts Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zur Entscheidung in der Sache oder auf den Beginn des Laufes der Entscheidungsfrist hätte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen."
Richtig ist, dass die Bundesabgabenordnung (außer im Zusammenhang mit einer Säumnisbeschwerde - siehe dazu § 284 Abs 2 BAO letzter Satz, eingefügt durch das 2. AbgÄG 2014, BGBl 2014/105 ab 30.12.2014) keine allgemeine Bestimmung enthält, die die Einstellung eines Beschwerdeverfahrens durch Beschluss vorsieht.
Dem Argument, dass eine entsprechende Verfahrensbestimmung fehlt, ist die Rechtsansicht des Gerichtes, gestützt auf die Literatur, entgegenzuhalten:
Die in § 278 Abs 1 lit a und b genannten Formalentscheidungen, die mit Beschluss zu erfolgen haben, sind nicht taxativ sondern demonstrativ, also nur beispielhaft, aufgezählt.
Gunacker-Slawitsch vertritt zum Thema "Erledigung durch Beschluss gemäß § 278 BAO" Folgendes:
"Aus § 279 Abs 1 BAO folgt, dass das Verwaltungsgericht in allen anderen Fällen, wenn es nicht in der Sache selbst entscheidet, mittels Beschluss vorzugehen hat. Dies betrifft sowohl die in § 278 Abs 1 BAO genannten Beschlüsse als auch andere, nicht explizit genannte Beschlüsse, wie zB Berichtigungsbeschlüsse gem § 272 Abs 5 iVm §§ 293, 293a und 293b BAO, Beschlüsse über Klaglosstellungen gem § 289 BAO sowie auch verfahrensleitende Verfügungen" (Gunacker-Slawitsch, Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, in Ehrke-Rabel, Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen (2013, Rz III/91).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in der Tatsache des Fehlens einschlägiger Bestimmungen in der BAO, die vorsehen, dass ein Beschwerdeverfahren mittels Beschluss eingestellt werden kann, keinen Grund gesehen, den im konkreten Fall mittels außerordentlicher Revision angefochtenen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes aufzuheben (VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035).
Aus den obenstehend angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
C) Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wie unter Punkt B) Erwägungen ausführlich dargestellt, hat der Verwaltungsgerichtshof die zentrale Rechtsfrage - sind mit E-Mail eingebrachte Eingaben rechtlich gültige Anbringen im Sinne der Bundesabgabenordnung - in mehreren Erkenntnissen einheitlich beantwortet (VwGH 28.5.2009, 2009/16/0031;VwGH 27.9.2012, 2012/16/0082).
Ebenso entspricht der Beschluss des Bundesfinanzgerichtes der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Frage, ob eine Einstellung eines Beschwerdeverfahrens mit Beschluss trotz Fehlens einer entsprechenden Bestimmung in der Bundesabgabenordnung zulässig ist (VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035).
Linz, am 19. März 2015
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 |
Verweise: | VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035 |