Mängelbehebungsauftrag, wenn Zulässigkeit der Einbringung eines Antrags unklar
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103898.2014
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache Beschwerde der Dr. A B-C, 1130 Wien, F 6/3, vom 1.5.2013, beim Finanzamt eingelangt am 3.5.2013, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 4.4.2013, wonach der Antrag der Dr. A B-C vom 12.10.2012 auf Familienbeihilfe für ihre im Dezember 1987 geborene Tochter D B für den Zeitraum Oktober 2009 bis März 2010, Sozialversicherungsnummer X, abgewiesen wurde, beschlossen:
I. Das Anbringen der Beschwerdeführerin (Vorlageantrag) vom 3.7.2014 gilt gemäß § 85 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) als zurückgenommen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision zulässig.
Entscheidungsgründe
Mängelbehebungsauftrag
Das Bundesfinanzgericht erließ am 23.9.2014, der Beschwerdeführerin (Bf) Dr. A B-C am 29.9.2014 zugestellt, in der gegenständlichen Beschwerdesache folgenden Beschluss:
Spruch
I. Der Beschwerdeführerin Dr. A B-C wird gemäß § 85 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) und gemäß § 86a Abs. 1 BAO aufgetragen, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht
1. bekanntzugeben, ob die mit "FAXmaker" am 3.7.2014 22:37:26 an 0502335916080 übermittelte elektronische Eingabe eines vom Finanzamt als Vorlageantrag angesehenen Anbringens mittels EDV-Programms am Computer elektronisch erstellt und versendet wurde (sogenanntes "e-Fax-System") oder ob dieses Anbringen im Original auf Papier erstellt und dann mittels eines Telekopiergeräts (Telefaxgeräts) an das Finanzamt versendet wurde; letzterenfalls ist das Anbringen im Original vorzulegen und das Telekopiergerät unter Angabe von Typenbezeichnung, Gerätenummer und verwendeter Telefonnummer zu bezeichnen;
2. eine leserliche Ausfertigung des Anbringens dem Bundesfinanzgericht vorzulegen, anderenfalls das Anbringen vom 3.7.2014 als zurückgenommen gilt.
II. Gegen diesen verfahrensleitenden Beschluss ist eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 3 Verfassungsgerichtshofsgesetz 1953 - VfGG) oder eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG) nicht zulässig.
Begründung
Die Begründung dafür lautete:
Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf legte am 8.9.2014 dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Dr. A B-C vom 1.5.2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 4.4.2013, wonach der Antrag der Dr. A B-C vom 12.10.2012 auf Familienbeihilfe für ihre im Dezember 1987 geborene Tochter D B für den Zeitraum Oktober 2009 bis März 2010, Sozialversicherungsnummer X, abgewiesen wurde, elektronisch vor und führte aus:
Sachverhalt:
Der Antrag der Beschwerdeführerin (in der Folge "BF") auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für den Zeitraum April 2009 bis September für das Kind B D wurde mit Erstbecheid vom 05.11.2009 und mit BVE vom 18.06.2010 rechtskräftig abgewiesen.
Gegen den Abweisungsbescheid vom 04.04.2013 betreffend Familienbeihilfe für das o.a. Kind für den Zeitraum Oktober 2009 bis März 2010 wurde seitens der BF am 01.05.2013 Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben, in dieser Beschwerde aber auch der NICHT VERFAHRENSGEGENSTÄNDLICHE Zeitraum April 2009 bis September 2009 bekämpft. Im Ergänzungsersuchen vom 05.03.2014 wurde der BF die Rechtslage erläutert und die Beschwerde mit BVE vom 03.06.2014 abgewiesen.
Die Beschwerde der BF langte mittels kaum leserlichem Telefax im Finanzamt ein, das darüber hinaus seitens der BF nicht unterfertigt worden ist.
Beweismittel:
Gesamter Akt des Finanzamtes insbesondere beinhaltend
1- Aus dem Archiv angeforderter Akt betreffend den Familienbeihilfen-Bezugszeitraum April 2009 bis September 2009 mitsamt BVE und Rückschein.
2- Seitens der BF übermittelte Unterlagen betreffend die Studien der Tochter
3- Ergänzungsersuchen vom 05.03.2014 sowie BVE vom 03.06.2014
4- Nicht unterfertigter mittels Telefax übermittelter Vorlageantrag vom 03.07.2014
Stellungnahme:
Beschwerdegegenständlich ist der Zeitraum, über den im angefochtenen Erstbescheid abgesprochen worden ist; der Zeitraum April 2009 bis September 2009 ist sohin NICHT beschwerdegegenständlich.
Der Vorlageantrag wurde seitens der BF nicht unterfertigt. Ein eventuelles Mängelbehebungsverfahren gem. § 85 Abs. 2 BAO obliegt in Ansehung des Vorlageantrages dem Bundesfinanzgericht. Für den Fall, dass das Bundesfinanzgericht die Ansicht vertreten sollte, dass ein mittels Telefax übermittelter und nicht unterfertigter Vorlageantrag zurückzuweisen wäre (vgl. diesbezüglich GZ. FSRV/0007-I/11), wäre der Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen.
Sofern das Bundesfinanzgericht die Rechtsansicht vertreten sollte, dass die Beschwerde einer Mängelbehebung zugänglich sein sollte, wird die Abweisung der Beschwerde aus den im Ergänzungsersuchen vom 05.03.2014 sowie in der BVE vom 03.06.2014 angeführten Gründen beantragt. Auf die Ausführungen im Ergänzungsersuchen vom 05.03.2014 sowie der BVE vom 03.06.2014 wird an dieser Stelle - um Wiederholungen zu vermeiden - verwiesen und gelten die dort gemachten Ausführungen auch an dieser Stelle als vorgebracht.
Das Finanzamt beantragt sohin
1- die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen
in eventu
2- die Beschwerde abzuweisen
Das vom Finanzamt als Vorlageantrag angesehene Anbringen besteht aus zwei Seiten.
Die erste Seite lautet:
From: FAXmaker To: 0502335916080 Page: 1/2 Date: 03.07.2014 22:37:26
FAX TRANSMISSION
To:
From:
E Holding GmbH
Subject:
Antrag auf Entscheidung über Beschwerdevorentscheidung - X
Message:
Mit freundlichen Grüßen
A B
Dr. A B-C
F 6/ 3, 1130 WIEN
Tel.: Y
e-mail: XXXXX
Die zweite Seite ist mit
From: FAXmaker To:0502335916080 Page: 2/2 Date: 03.07.2014 22:37:27
überschrieben und ansonsten unleserlich.
Der Abschluss der zweiten Seite zeigt folgendes Bild und ist möglicherweise nicht unterschrieben:
§ 85 BAO lautet:
§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,
a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder
b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder
c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.
Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.
(4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.
(5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen.
§ 86a BAO lautet:
§ 86a. (1) Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, daß sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht können jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen läßt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, daß dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen,
a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden und an Verwaltungsgerichte zugelassen sind,
b) daß für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind und
c) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind.
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte sowie an die Finanzämter und Zollämter, BGBl. Nr. 494/1991 i.d.F. BGBl. II Nr. 447/2013 lautet:
Auf Grund des § 86a Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO), zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991, und des § 56 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 465/1990, wird verordnet:
§ 1. Für Anbringen im Sinn des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.
§ 2. § 1 gilt nicht für Abgabenerklärungen, für Anzeigen gemäß § 31 Gebührengesetz 1957, für Anträge auf Rückzahlung, Umbuchung oder Überrechnung sowie für Zollanmeldungen im Sinne des Zollkodex.
§ 3. Wird ein Anbringen gemäß § 1 unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht, so ist der Einschreiter verpflichtet, das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und durch sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren. Diese Frist läuft vom Schluß des Kalenderjahres, in dem das betreffende Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht worden ist.
§ 4. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 29. Jänner 1990 über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen und an die Finanzlandesdirektionen, BGBl. Nr. 102/1990, außer Kraft.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/2002 tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.
(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 447/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Abgesehen davon, dass die Eingabe vom 3.7.2014 unleserlich ist, bestehen Zweifel daran, ob die Eingabe tatsächlich mit einem Telekopiergerät übermittelt wurde.
Der Softwarehersteller GFI beschreibt "FaxMaker" wie folgt (http://www.gfisoftware.de/sites/FaxMaker/Website/land/ppc/fax-server-software-sm/?adv=13642&loc=1&kwd=2&gclid=CNPnsq6t1MACFc7HtAodwgUARA ):
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Wurde die Eingabe ohne Verwendung eines Telekopiergerätes versendet, läge schon aus diesem Grund keine beachtliche Eingabe vor (vgl. Ritz, BAO5 § 86a Rz 18a unter Hinweis auf VwGH 27.9.2012, 2012/16/0082 und Gutl, UFSjournal 2012, 455).
Der Beschwerdeführerin (Bf) ist daher zuerst aufzutragen, darzulegen, wie die Eingabe vom 3.7.2014 übermittelt wurde.
Wurde ein Telekopiergerät verwendet, ist dieses von der Bf durch Angabe von Typenbezeichnung, Gerätenummer und für die Übermitlung verwendeter Telefonnummer näher zu bezeichnen und außerdem die mit dem Telekopiergerät versendete Eingabe im Original vorzulegen.
Erfolgte eine Übermittlung mit Telekopiergerät, ist in weiterer Folge eine leserliche Ausfertigung des Anbringens erforderlich.
Erst wenn eine leserliche Ausfertigung vorliegt, kann beurteilt werden, ob diese Ausfertigung auch - wie es § 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte sowie an die Finanzämter und Zollämter - verlangt, unterschrieben wurde.
Das Bundesfinanzgericht kann es zum jetzigen Verfahrensstand vorerst auf sich beruhen lassen, ob eine mit einem Telekopiergerät versendete Eingabe, die ursprünglich nicht unterschrieben wurde, einem Mängelbehebungsverfahren zugänglich ist oder von vornherein ein unzulässiges Anbringen vorliegt (siehe hierzu die vom Finanzamt zitierte Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats UFS 20.3.2012, FSRV/0007-I/11, sowie UFS 12.6.2012, RV/0436-F/10, UFS 23.5.2013, FSRV/0015-F/12 oder UFS 26.10.2011, FSRV/0009-F/11 sowie Tannert, FinStrG9 § 150 Anm 14).
Eine zweiwöchige Frist ist angemessen, da die Mängelbehebung mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbunden ist.
Antwort
Mit Schreiben vom 7.10.2014, Postaufgabe 8.10.2014, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 10.10.2014 legte die Bf "die Unterlagen zur Fax-Übermittlung sowie das Original des Antrages auf Entscheidung" vor:
Der unterschriebene Vorlageantrag lautet im Original:
... Versicherungsnummer X1 -Antrag auf Entscheidung über Beschwerdevorentscheidung vom 3.6.2014
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich nehme Bezug auf Ihre Beschwerdevorentscheidung und stelle innerhalb offener Frist den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht
Begründung:
Meine Tochter hat an der TU-München mit dem Studium "Mathematik u. Wirtschaft" im Wintersemester 2007/2008 begonnen und im Sommersemester 2011 das Bachelorstudium und im Sommersemester 2013 das Masterstudium der Volkswirtschaft an der LMU München erfolgreich abgeschlossen (Beilagen bereits eingereicht).
Gemäß Familienlastenausgleichsgesetz liegt ein günstiger Studienerfolg mit Gewährung der Familienbeihilfe dann vor, wenn das Bachelorstudium innerhalb von 8 Semestern abgeschlossen wurde, womit nachweislich ein "ernsthaftes und zielstrebiges" Studium vorliegt.
Die Entscheidung das Studium an der LMU München mit Volkswirtschaftslehre fortzusetzen wurde im Sommersemester 2008 getroffen, abhängig von der nicht erfolgreichen Ablegung der Prüfung Analysis II, die Bestandteil des Prüfungsumfanges des 2.ten Semesters war, und der negative Bescheid lag endgültig im November 2008 vor. Zwischenzeitig wurde an der LMU die Absolvierung des Aufnahmetests angemeldet über dessen erfolgreiche Absolvierung mit Schreiben vom 2. Feb. 2009 benachrichtigt wurde. Ebenfalls wurde in Vorbereitung auch ein VWL 1 -Seminar an der Technischen Universität absolviert ..
De facto wurde der Studienwechsel im 3. Semester begonnen, was jedoch durch die spezifischen deutschen Bedingungen (Aufnahmeprüfung und Studiengebühr) formal und ökonomisch nur entsprechend dieser, Vorgaben umzusetzen war.
ln Ihrer Berufungsvorentscheidung stellen Sie nicht in Abrede, dass die Studien ernsthaft und zielstrebig verfolgt wurden. Die Normierungen des § 17 (1) umfassen wie erwähnt die spezifischen ausländischen Gegebenheiten nicht und stammen auch aus einer Zeit vor lnkrafttreten der Verkürzung des Zeitraumes der Familienbeihilfengewährung.
Es entsteht aus meiner Sicht eine deutliche Ungleichbehandlung, einerseits zwischen einem Studium in Österreich und andererseits in der Bewertung der Studiendauer, ausschließlich fokussiert auf einen "Studienwechsel", und daher zweifelhaft ist, ob dies der Absicht des Gesetzgebers entspricht.
Ich ersuche um neuerliche Beurteilung des Sachverhaltes und verbleibe...
Die angesprochenen "Unterlagen zur Fax-Übermittlung" sind (die Telefonnumer 0502335916080 ist eine der Telefaxnummern der belangten Behörde, ident mit dem Telefonanschluss 01514335916080):
1. E-Mail von "0502335916080 ["0502335916080"@faxmaker.com]" an G1 B vom 3.7.2014:
B G
Von: 0502335916080 ["0502335916080"@faxmaker.com]
Gesendet: Donnerstag, 3. Juli 2014 22:39
An: B G1
Betreff: Erfolgreich: Antrag auf Entscheidung über Beschwerdevorentscheidung - X (Fax gesendet an 00502335916080) [::resend=s144f6e6e]
Anlagen: 20140703_223658_00017.pdf
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FAXSENDEBERICHT
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Betreff: Erfolgreich: Antrag auf Entscheidung über Beschwerdevorentscheidung - X (Fax gesendet an 00502335916080)
Absender: G1 B
Absender E-Mail: G1 .XXXXX
Status: Sent
Datum/Uhrzeit: 03.07.2014 22:39:05
Geschwindigkeit: 14400 bps
Verbindungsdauer: 01:34
Seiten: 2
Seiten gesamt: 2
Auflösung: Fine
Remote-ID: +43 1 514...
Leitungsnummer: 0
Wiederholungsversuche: 0
Beschreibung: Fax erfolgreich verschickt : Success
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Mit freundlichen Grüßen
A B
Dr. A B-C F 6/ 3, 1130 WIEN Tel.: Y e-mail: XXXXX 2. "Fax Transmission":
From: FAXmaker To: 0502335916080 Page: 1/2 Date: 03.07.2014 22:37:26
FAX TRANSMISSION
To:
From:
E Holding GmbH
Subject:
Antrag auf Entscheidung über Beschwerdevorentscheidung- X
Message:
Mit freundlichen Grüßen
A B
Dr. A B-C F 6/ 3, 1130 WIEN Tel.: Y e-mail: XXXXX
3. Unterschriebener Vorlageantrag vom 2.7.2014 mit Kopfzeile "From: FAXmaker To:0502335916080 Page: 2/2 Date: 03.07.2014 22:37:27".
Weitere Unterlagen wurden innerhalb der mit Beschluss vom 23.9.2014 gesetzten Frist dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Zurückgenommenerklärung
Im Beschluss vom 23.9.2014 wurde ausgeführt, dass die gänzliche oder teilweise Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrags gemäß § 85 Abs. 2 BAO zur Folge hat, dass die diesbezügliche Eingabe als zurückgenommen gilt.
Die Bf hat zwar fristgerecht das leserliche und unterschriebene Original der Eingabe vom 2. bzw. 3.7.2014 vorgelegt (Spruchpunkt I.2 und ein Teil des Spruchpunkts I.1 des Beschlusses vom 23.9.2014), hat es allerdings unterlassen, bekanntzugeben, ob die mit "FAXmaker" am 3.7.2014 22:37:26 an 0502335916080 übermittelte elektronische Eingabe eines vom Finanzamt als Vorlageantrag angesehenen Anbringens mittels EDV-Programms am Computer elektronisch erstellt und versendet wurde (sogenanntes "e-Fax-System") oder ob dieses Anbringen im Original auf Papier erstellt und dann mittels eines Telekopiergeräts (Telefaxgeräts) an das Finanzamt versendet wurde sowie letzterenfalls das Telekopiergerät unter Angabe von Typenbezeichnung, Gerätenummer und verwendeter Telefonnummer zu bezeichnen (restlicher Teil von Spruchpunkt I.1 des Beschlusses vom 23.9.2014).
Mit der Übermittlung der "Unterlagen zur Fax-Übermittlung" wurde dem Spruchpunkt I.1 des Beschlusses vom 23.9.2014 nicht nachgekomme. Es ist nach wie vor unbeantwortet und unbelegt, ob die Eingabe mittels "e-Fax-System" oder mittels eines Telefaxgeräts an das Finanzamt übermittelt wurde.
Diese Bekanntgabe wäre allerdings notwendig gewesen, um die Zulässigkeit der Einreichung des Vorlageantrags - siehe dazu auch die Begründung des Beschluses vom 23.9.2014 - beurteilen zu können.
Es tritt daher die Rechtfolge des § 85 Abs. 2 BAO ein und die Eingabe vom 2. bzw. 3.7.2014 gilt als zurückgenommen.
Revisionszulassung
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision zulässig, da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob die Unklarheit der gesetzmäßigen Einbringung einer Eingabe einem Mängelbehebungsverfahren nach § 85 Abs. 2 BAO zugänglich ist oder anstatt eines Mängelbehebungsverfahrens diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und bei Feststellung einer unzulässigen Einbringung mit Zurückweisung vorzugehen ist, nicht besteht.
Wien, am 3. November 2014
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: |