UFS FSRV/0009-F/11

UFSFSRV/0009-F/1126.10.2011

Feststellung einer Berufung als zurückgenommen infolge nicht fristgerecht nachgereichter Unterschrift

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/16/0061 eingebracht. Mit Erk. v. 21.11.2012 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Bescheid zur Zl. FSRV/0015-F/12 erledigt.

Entscheidungstext

Bescheid

Der Vorsitzende des Finanzstrafsenates Feldkirch 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, HR Dr. Richard Tannert, hat in der Finanzstrafsache gegen HZ, Geschäftsführer, geb.xxxx, BR, wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 20. Juni 2006 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Feldkirch als Organ des Finanzamtes Bregenz als Finanzstrafbehörde erster Instanz, dieses vertreten durch HR Dr. Walter Blenk, vom 29. April 2011, StrNr. 097/2010/2004-001,

zu Recht erkannt:

Die Berufung gilt gemäß § 156 Abs. 2 und 4 FinStrG als am 8. Juli 2011 zurückgenommen.

Begründung

Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Feldkirch als Organ des Finanzamtes Bregenz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 29. April 2011, StrNr. 097/2010/2004-001, ist HZ der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig gesprochen worden, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Bregenz als verantwortlicher Geschäftsführer der P-GmbH in B vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht a) im Jahr 2009 durch Einreichung unrichtiger Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen samt unrichtiger Bilanz für 2007, in welchen die Umsätze und Einkünfte zu niedrig ausgewiesen waren, betreffend das Veranlagungsjahr 2007 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 10.200,00, sowie b) im Zeitraum Jänner 2007 bis Jänner 2008 durch die Nichtabfuhr der Kapitalertragsteuern für den Zeitraum 2007 bei gleichzeitig unterlassenen Kapitalertragsteueranmeldungen in Zusammenhang mit verdeckten Gewinnausschüttungen deren Verkürzung in Höhe von insgesamt € 21.675,00 bewirkt hat, und über ihn gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 11.000,00 und für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen verhängt worden; überdies wurde dem Beschuldigten der Ersatz pauschaler verfahrenskosten nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in Höhe von € 500,00 auferlegt (siehe diesbezüglicher Spruchsenatsakt Bl. 143 ff).

Die diesbezügliche schriftliche Ausfertigung des Spruchsenatserkenntnisses wurde dem Beschuldigten am 18. Mai 2011 zugestellt.

Am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, nämlich dem 20. Juni 2011, langte beim Finanzamt Bregenz ein Fax ein, in welchem ein nicht unterfertigter Berufungsschriftsatz kopiert war (Spruchsenatsakt Bl. 181 ff).

Gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG iVm § 85 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) sind aber Berufungen zu unterfertigen.

Zwar räumt § 56 Abs. 2 FinStrG iVm § 86a Abs. 1 BAO, vorletzter Satz, dem Berufungswerber (scheinbar) ein, dass das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstelle (gedacht für Fälle einer Übermittlungstechnik, in welchen der Schriftenverfasser keine Unterschrift applizieren kann, zB Verfassung eines E-Mails), doch ist auch für diese Fälle die Behörde berechtigt, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen lässt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis aufzutragen, dass dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gelte.

Überdies gilt für die Einreichung von Anbringen (hier: die gegenständliche Berufungsschrift) gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG iVm § 86a Abs. 2 BAO, § 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, [an die Finanzlandesdirektionen] sowie an die Finanzämter und Zollämter, BGBl 1991/494 idFd BGBl II 2002/395, dass der Einschreiter vor der Einreichung des Anbringens (durch Versendung an die Behörde) unter Verwendung eines Telekopierers (Fax-Gerätes) das Original des Anbringens zu unterschreiben hat.

Im Falle des Fehlens der geforderten Unterschrift hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß § 156 Abs. 2 FinStrG die Nachholung der Unterschrift binnen einer bestimmten Frist aufzutragen unter Hinweis auf die rechtliche Konsequenz, dass im Falle des fruchtlosen Fristablaufes das Rechtsmittel als zurückgenommen gilt.

Da nun im gegenständlichen Fall der per Fax übermittelte Berufungsschriftsatz nicht - wie vom Gesetz gefordert - unterschrieben war (siehe oben), wurde der Beschuldigte daher mit Bescheid vom 27. Juni 2011, zugestellt am 29. Juni 2011, durch das Finanzamt Bregenz aufgefordert, diesen Mangel bis zum 8. Juli 2011 zu beheben, andernfalls das Anbringen als zurückgenommen gelte (Spruchsenatsakt Bl. 187 f).

Eine unterfertigte Gleichschrift der Berufung wurde jedoch erst am 13. Juli 2011, als um fünf Tage verspätet, beim Finanzamt Bregenz eingereicht (Spruchsenatsakt Bl. 191 bis 197, siehe die diesbezüglichen Stempelaufdrucke).

Hinweise auf ein technisches Gebrechen des Stempelgerätes, womit etwa das Datum falsch eingestellt gewesen wäre, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Eine Fehleinstellung des Datums ist auch schon deswegen auszuschließen, weil der Berufungswerber oder ein von ihm beauftragter Erfüllungsgehilfe selbst die Stempelung der Berufungsschrift (ebenso wie weiterer Schriftstücke) vorgenommen hat und ihm daher wohl aufgefallen wäre, wenn das Stempeldatum nicht dem tatsächlichen Datum seines Handelns entsprochen hätte.

Damit ist aber das Schicksal der gegenständlichen Berufung schon entschieden:

Gemäß § 156 Abs. 4 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz nach Vorlage einer Berufung zunächst auch zu prüfen, ob nicht Anlass besteht, nach § 156 Abs. 2 leg.cit. vorzugehen.

Wie oben ausgeführt, ist der Mangel einer fehlenden Unterschrift nicht bis zum Ablauf des 8. Juli 2011 behoben worden, weshalb die vorerst eingebrachte Berufung mit diesem Tage als zurückgenommen gilt und das Straferkenntnis des Spruchsenates in Rechtskraft erwachsen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am 26. Oktober 2011

Zusatzinformationen

Materie:

FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen, BGBl. Nr. 494/1991
§ 156 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 156 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958

Schlagworte:

Spruchsenatserkenntnis, Berufung, Fax, Unterschrift, Mängelbehebung, Fristversäumung, Gegenstandsloserklärung, Rechtskraft

Stichworte