UFS RV/0436-F/10

UFSRV/0436-F/1012.6.2012

Prüfung einer Berufung auf Mängel

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom 14. Oktober 2010 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom 13. September 2010 betreffend 1.) Zurücknahmeerklärung der Berufungen vom 18.8.2010 (§§ 85, 275 BAO) gegen die Einkommensteuerbescheide für 2008 und 2009 sowie 2.) gegen die Mängelbehebungsaufträge vom 19.8.2010 entschieden:

1.) Die Berufungen gegen die Zurücknahmeerklärungsbescheide werden als unbegründet abgewiesen.

2.) Die Berufungen gegen die Mägelbehebungaufträge werden als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 13.7.2010 veranlagte das Finanzamt den in Liechtenstein arbeitenden und im Bregenzerwald wohnhaften Berufungswerber, nachfolgend Bw abgekürzt, zur Einkommensteuer 2008. Mit dem Bescheid setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2008 mit 4.010,85 € fest. Zuvor hat das Amt von amtswegen den Einkommensteuerbescheid vom 19.11.2009 zu Gunsten des Bw aufgeboben. Im aufgehobenen Bescheid wurde die Steuer noch mit 6.906,85 € festgesetzt. Begründend führte das Finanzamt im Bescheid vom 13.6.2010 aus, bei der berichtigten Veranlagung sei der eingereichte Lohnzettel, die beantragten Sonderausgaben (Beiträge zu Personenversicherungen) und das große Pendlerpauschale berücksichtigt worden.

Mit Bescheid vom 15.7.2010 veranlagte das Finanzamt den Bw zur Einkommensteuer 2009 erklärungsgemäß. Dem Bescheid legte es u.a. den arbeitgeberischen Lohnzettel zu Grunde. Weiters anerkannte es mit ihm das Pendlerpauschale in Höhe von 2.361 € (beantragt waren lediglich 1.242 €) und berücksichtigte es die geltend gemachten Sonderausgaben.

Gegen die beiden Bescheide wandte sich der Bw mit Rechtsmittel vom 18.8.2010, das er nicht unterfertigt mittels Telekopierer einreichte und wörtlich wie folgt begründete: "Gegen die Bescheide lege ich Berufung ein in folgendem Punkt: Die gezeichneten Rückstände sind für mich nicht annähernd nachprüfbar. Meine Rechnung ergibt etwas anderes. Wäre es nicht ganz einfach für die Transparenz, wenn erbrachte Zahlungen auf der einen Seite stünden, auf der anderen Seite die Forderungen? Dann gäbe es eine Differenz. Das wäre doch ganz einfach. Hier lese ich nur Zahlen. Erbrachte Zahlungen von mir tauchen nicht auf. Ich bitte das zu korrigieren. Ich habe den Bescheid 2009 mit Rückstand 1.524,90 beglichen. Weiterhin die Differenzen der Raten 2010 beglichen. Das braucht eventuell noch 2 Tage bis Eingang.

Meine Anfrage oder Bitte bezüglich der Einsehbarkeit der Steuervorgaben wurde von Ihnen gar nicht erwähnt. Vielleicht auch vergessen. Ich wiederhole es gern: Ich möchte Einblick haben, wo die Zahlen festgelegt wurden. Sie schreiben mir zwar viele Zahlen in die Bescheide. Doch woher weiss ich, dass Sie sich eventuell nicht geirrt haben könnten? Ist diese Liste geheim? Wenn nicht, dann bitte ich um Einsichtnahme."

Mit Bescheid vom 19.8.2010 trug das Finanzamt dem Bw bis 6.9.2010 wörtlich die Behebung der nachfolgenden Mängel auf:

"Fehlen eines Inhaltserfordernisses gemäß § 250 Abs. 1 BAO , und zwar die angefochtenen Teile des Bescheides, die beantragten Änderungen, eine Begründung. Fehlen der Unterschrift gemäß § 85 Abs. 2 BAO ."

Der Bw reagierte auf den ihm erteilten Auftrag nicht.

Mit Bescheiden von 13.9.2010 erklärte das Finanzamt die gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 vom 13. bzw 15.7.1010 gerichteten Berufungen vom 18.8.2010 mit der Begründung als zurückgenommen, der Bw sei dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen.

Der Bw erhob Berufung, die er wie folgt begründete: "Sehr geehrter Herr A, was ist ein Inhaltserfordernis? Ihr Mängelbehebungsauftrag ist in drei Teilen von mir erfüllt worden. Es scheint nur die Unterschrift zu fehlen. Dazu darf ich anmerken, dass auch Ihre Bescheide keine Unterschrift haben. Gilt gleiches Recht für alle? Oder sind Behörden gleicher? Es wäre doch so einfach gewesen, mir die Berufungen zurück zu schicken, mit der Bitte, diese unterschrieben zurück zu senden. Nein, da wird ein Behördenweg eingehalten. Dieser wird mir allerdings nicht vergütet. Meine Berufung hatte ich sehr wohl begründet. Ich hatte eine Berichtigung beantragt. Der angefochtene Teil bezog sich auf die Rückstände. Ich habe keine Ausbildung im Steuerrecht. Insofern scheint es mir nicht möglich zu sein, die für sie richtig zu erkennenden Formulierungen zu wählen. Ich kann es nicht besser. Für mich ist ersichtlich, dass sie mir meine Fragen nicht nur nicht beantworten wollen, sondern diese gar nicht erst erwähnen. Sie sind im Prinzip gar nicht existent. Warum tun sie das? Wenn sie mir die Antwort sti1lschweigend verweigern, dann wäre es unglaublich höflich, mir das auch mitzuteilen. Dieses Schreiben geht per Fax an Sie. Und per Brief, damit die Unterschrift beigelegt werden kann."

Das Finanzamt legte die Berufungen der Berufungsbehörde direkt und ungesäumt zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob die Zurücknahmebescheide vom 13.9.2010 hinsichtlich der Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2008 und 2009 zu Recht ergangen sind. Dies ist der Fall, wenn zum Ersten die eingebrachten Berufungen mit formellen und / oder inhaltlichen Mängeln behaftet sind, auf Grund derer in Übereinstimmung mit § 85 Abs. 2 BAO Mängelbehebungsaufträge zu erlassen waren, und wenn zum Zweiten den zu Recht ergangenen Aufträgen nicht fristgerecht entsprochen worden ist.

Gem. § 250 Abs 1 BAO muss eine Berufung enthalten: a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet: b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung.

Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs 1 BAO umschriebenen inhaltlichen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel gem. § 85 Abs. 2 BAO mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.5.2008, 2007/15/0247) ist es Ziel der angeführten gesetzlichen Bestimmungen, dass die Behörde in die Lage versetzt wird, eine Entscheidung über die Berufung treffen zu können. Fehlen die in § 250 leg cit angeführten Inhaltserfordernisse zur Gänze oder zum Teil, was nicht allzu streng bzw formalistisch überzogen zu prüfen ist (VwGH 20.1.1999, 98/13/0063), so ist die Behörde verpflichtet einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Wird in der Folge einem berechtigten Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig bzw. zwar rechtzeitig, jedoch unzureichend entsprochen, so ist die Behörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die Zurücknahme der Berufung festgestellt wird.

Ein solcher Zurücknahmebescheid kann im Berufungsweg mit Aussicht auf Erfolg nur angefochten werden, wenn die ursprüngliche Berufung keinen Mangel iSd § 250 Abs 1 BAO aufgewiesen hat oder wenn die vom Finanzamt für die Mängelbehebung bestimmte Frist nicht angemessen war.

Unter Bedachtnahme auf die geschilderte Rechtslage ist zu bedenken: Die streitgegenständliche Berufung nennt klar die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 als angefochten. Das Inhaltserfordernis des § 250 Abs. 1 lit. a BAO ist damit erfüllt.

Der Bw bekämpft die angefochtenen Bescheide in einem (einzigen) Punkt. Er will die Rückstände nachprüfen und mit den von ihm getätigten Zahlungen vergleichen. In diesem Zusammenhang begehrt er die Korrektur bzw Ergänzung der angefochtenen Bescheide. Damit sind auch die Inhaltserfordernisse von § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO erfüllt.

Der Bw begehrt in seiner Berufung Einsicht, Transparenz und Einsehbarkeit der "Steuervorgaben". Damit führte er seine steuerliche Aufklärungsbedürftigkeit und sein Interesse am Tarif als Berufungsbegründung an. Somit ist auch das Inhaltserfordernis des § 250 Abs. 1 BAO erfüllt.

Auch wenn sohin keine inhaltlich mangelhaften Berufungen gegeben sind und allein aus diesem Grund eine Vorgangsweise nach § 85 Abs. 2 BAO nicht zulässig war, wird zur Vermeidung von Missverständnissen insbesondere darauf hingewiesen, dass die Berufungen zwar begründet waren, dass die Begründungen aber nicht geeignet gewesen wären (siehe dazu Ritz, BAO4, § 250 Tz 17), dem Berufungsbegehren im Rahmen einer meritorischen Entscheidung zum Erfolg zu verhelfen. Denn die Nachprüfbarkeit der Rückstände ist nicht Gegenstand der angefochtenen Abgabenfestsetzungen. Über die Richtigkeit der Abrechnung könnte und müsste in einem anderen Verfahren, nämlich jenem nach § 216 BAO, abgesprochen werden. Auch ist zu bedenken, dass das Finanzamt etliche Fragen des Bw bei einer eingehenden persönlichen, vom Bw mit einem guten Gefühl erlebten (Schreiben vom 12.6.2010) Vorsprache (wunschgemäß freigehaltener und auch wahrgenommener Besprechungstermin vom 19.3.2009; wunschgemäß freigehaltener, aber nicht wahrgenommener Termin vom 31.5.2010; wunschgemäß freigehaltener, aber nicht wahrgenommener Besprechungstermin vom 11.6.2010) bereits beantwortet hat und dass es dem Begehren nach Transparenz durch Zurverfügungstellung von Informationsmaterial weitestgehend entsprochen hat (Begleitschreiben vom 15.6.2010), sodass als abweisende Begründung auch hierauf verwiesen hätte werden können. Dementsprechend wurde der Bw erklärungsgemäß veranlagt, hinsichtlich des Jahres 2008 im Übrigen nach Bescheidaufhebung zu Gunsten des Berufungswerbers.

In den Mängelbehebungsaufträgen wurden aber nicht nur inhaltliche, sondern auch ein formeller Mangel gerügt, nämlich das Fehlen der Unterschrift. Dieser Mangel ist evident und wird vom Bw grundsätzlich auch eingeräumt. Seine Entschuldigung bzw Rechtfertigung, auch den angefochtenen Bescheiden fehlte die Unterschrift, ist zwar von der Sache her richtig, ändert allerdings nichts an dem vom Bw zu vertretenden Mangel und übersieht zudem, dass gemäß § 96 BAO behördliche Ausfertigungen, die mittels automatisationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, unter bestimmten - gegenständlich vorliegenden - Voraussetzungen explizit keiner Unterschrift bedürfen. Die Mängelbehebungsauftrage vom 19.8.2010 sind daher zu Recht ergangen. Nach der Rechtsprechung der Berufungsbehörde (UFS 20.3.2012, FSRV/0007-I/11) sind Berufungsschriftsätze, welche vor ihrer Übermittlung per Telekopierer nicht unterfertigt werden, grundsätzlich sogar ohne Möglichkeit einer Mängelbehebung zurückzuweisen; allenfalls denkbar ist es auch, den Mangel analog zu § 85 Abs. 2 BAO zu beheben.

Dies bedeutet, dass eine persönliche Vorsprache des Bw zwecks Unterschriftleistung jedenfalls nur eine von mehreren Möglichkeiten der Mängelbehebung gewesen wäre (siehe dazu UFS 7.6.2010, RV/0580-L/10, sowie Ritz, BAO4, § 85 Tz 14). Der Bw aber hat nicht die geringsten Anstrengungen unternommen, den zurecht gerügten Mangel fristgerecht zu beheben. Aus diesem Grund erfolgten die angefochtenen Zurücknahmeerklärungen zu Recht (Ritz, BAO4, § 85 Tz 18).

Der Bw hat auch ausdrücklich die Mängelbehebungsaufträge an sich angefochten. Bei Mängelbehebungsaufträgen handelt es sich um sogenannte verfahrensleitende Verfügungen (Ritz, BAO4, § 85 Tz 16; § 94 Tz 5). Abgesonderte Berufungen gegen nur verfahrensleitende Verfügungen sind gemäß § 244 BAO unzulässig. Unzulässige Berufungen sind gem. § 273 zurückzuweisen (Ritz, BAO4, § 273 Tz 9).

Feldkirch, am 12. Juni 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 lit. b und c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 244 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH 28.05.2008, 2007/15/0247
VwGH 20.01.1999, 98/13/0063
UFS 20.03.2012, FSRV/0007-I/11
UFS 07.06.2010, RV/0580-L/10

Stichworte