Rechtssatz
Wiederholte Verwirklichung des selben Tatbestandes in kurzer zeitlicher Abfolge (hier des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB) kann als tatbestandliche Handlungseinheit gesehen werden. Der dogmatische Begriff der „verstärkten Tatbildmäßigkeit" ist überholt.
15 Os 26/06x | OGH | 08.06.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Geschlechtliche Nötigungen über mehrere Jahre - keine tatbestandliche Handlungseinheit. (T1) |
13 Os 64/07x | OGH | 01.08.2007 |
Auch; Beisatz: Die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestandes in kurzer zeitlicher Abfolge, also unter nur quantitativer Steigerung (einheitliches Unrecht) bei einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld) ist als tatbestandliche Handlungseinheit aufzufassen (WK-StGB - 2 Vorbem zu §§ 28 bis 31 Rz 104). Durch ein solches Vorgehen verwirklicht der Täter den betreffenden Tatbestand - unbeschadet idealkonkurrierenden Zusammentreffens mit einer weiteren strafbaren Handlung - aber nur einmal. (T2) Beisatz: Hier: Unmittelbar nacheinander gesetzte geschlechtliche Handlungen - tatbestandliche Handlungseinheit. (T3) |
13 Os 83/08t | EGMR | 27.08.2008 |
Vgl; Beisatz: Beitragshandlungen sind hinsichtlich jeder Vereinigung und Organisation als tatbestandliche Handlungseinheit zusammenzufassen. (T4) |
15 Os 92/09g | OGH | 19.08.2009 |
Beis wie T2 nur: Die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestandes in kurzer zeitlicher Abfolge, also unter nur quantitativer Steigerung (einheitliches Unrecht) bei einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld) ist als tatbestandliche Handlungseinheit aufzufassen (WK-StGB - 2 Vorbem zu §§ 28 bis 31 Rz 104). (T5) |
11 Os 51/11a | OGH | 30.06.2011 |
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Sind zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefasste gleichartige Handlungen teils vollendet und teils versucht, ist dies im Schuldspruch nicht zum Ausdruck zu bringen. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Ein versuchter neben einem vollendeten schweren Raub nach §§ 142, 143 zweiter Fall, 15 StGB – kein Freispruch, sondern Kassation des Schuld- und Strafausspruchs zum (fälschlich gesondert verurteilten) versuchten schweren Raub. (T7) |
11 Os 132/11p | OGH | 17.11.2011 |
Auch; Beisatz: Hier: Von einheitlichem Vorsatz getragene Nötigung zur Vornahme und Duldung des Beischlafs sowie diesem gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen. (T8) |
15 Os 117/11m | OGH | 14.12.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Mehrere im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit begangene Angriffe stellen eine einzige Tat dar, weshalb mit der bloßen Bekämpfung einzelner Ausführungshandlungen – soweit dadurch die rechtliche Beurteilung nicht tangiert wird – keine für die Schuld- und Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache angesprochen wird. (T9) |
14 Os 184/13k | OGH | 28.01.2014 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Durch ein solches, gegen ein Opfer gerichtetes Vorgehen verwirklicht der Täter den betreffenden Tatbestand nur einmal. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Verfehlte Annahme zweier Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB. (T12) |
12 Os 111/15p | OGH | 19.11.2015 |
Auch |
12 Os 114/16f | OGH | 17.11.2016 |
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Mehrere Beteiligungshandlungen an einer terroristischen Vereinigung. (T13) |
11 Os 152/21v | OGH | 08.02.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Verfehlte Annahme von mehreren Verbrechen nach § 3g VG. (T14) |
14 Os 4/24f | OGH | 18.03.2024 |
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T6 |
Dokumentnummer
JJR_20051012_OGH0002_0130OS00108_05I0000_001