Rechtssatz
§ 28 Abs 4 Z 3 SMG stellt angesichts fehlender Gewerbsmäßigkeitsqualifikation eine - mit dem sogenannten Schuldgrundsatz aufgrund der Vorsatzerfordernisse in Hinsicht auf jeweils große Mengen ohne weiteres zu vereinbarende - besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz für jeweils große (und allfällige, nach § 15 StGB, § 28 Abs 2 SMG beurteilte Restmengen) Mengen (mithin "die im Abs 2 bezeichnete Tat") - vergleichbar dem für wert- und schadensqualifizierte Delikte geltenden § 29 StGB - dar, sodass § 28 Abs 2 SMG, nach Abs 4 Z 3 qualifiziert - ungeachtet der unselbständigen Qualifikation nach Abs 3 erster Satz (erster Fall) - auch bei gleichartiger Realkonkurrenz stets nur ein einziges Verbrechen begründet.
13 Os 135/04 | OGH | 01.12.2004 |
Vgl; Beisatz: Zu einer Subsumtionseinheit nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG lassen sich nur gleichartige Verbrechen zusammenfassen, also solche desselben Tatbildes, wie etwa Inverkehrsetzen, nicht aber solche verschiedener Tatbilder, wie etwa Aus- und Einfuhr einerseits und Inverkehrsetzen andererseits. (T2) |
13 Os 134/04 | OGH | 09.02.2005 |
Auch; nur: § 28 Abs 4 Z 3 SMG stellt angesichts fehlender Gewerbsmäßigkeitsqualifikation eine besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz für jeweils große (und allfällige, nach § 15 StGB, § 28 Abs 2 SMG beurteilte Restmengen) Mengen (mithin "die im Abs 2 bezeichnete Tat") dar. (T3)<br/>Beis wie T2 |
14 Os 41/05v | OGH | 07.06.2005 |
nur: § 28 Abs 4 Z 3 SMG stellt eine besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz für jeweils große Mengen dar, sodass § 28 Abs 2 SMG, nach Abs 4 Z 3 qualifiziert stets nur ein einziges Verbrechen begründet. (T4) |
14 Os 28/05g | OGH | 07.06.2005 |
nur: § 28 Abs 4 Z 3 SMG stellt angesichts fehlender Gewerbsmäßigkeitsqualifikation eine - mit dem sogenannten Schuldgrundsatz aufgrund der Vorsatzerfordernisse in Hinsicht auf jeweils große Mengen ohne weiteres zu vereinbarende - besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz für jeweils große Mengen - vergleichbar dem für wert- und schadensqualifizierte Delikte geltenden § 29 StGB - dar, sodass § 28 Abs 2 SMG, nach Abs 4 Z 3 qualifiziert stets nur ein einziges Verbrechen begründet. (T5) |
14 Os 28/05g | OGH | 07.06.2005 |
nur: § 28 Abs 4 Z 3 SMG stellt angesichts fehlender Gewerbsmäßigkeitsqualifikation eine - mit dem sogenannten Schuldgrundsatz aufgrund der Vorsatzerfordernisse in Hinsicht auf jeweils große Mengen ohne weiteres zu vereinbarende - besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz für jeweils große Mengen - vergleichbar dem für wert- und schadensqualifizierte Delikte geltenden § 29 StGB - dar. (T6) |
11 Os 34/06v | OGH | 20.06.2006 |
nur: § 28 Abs 4 Z 3 SMG stellt eine besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz für jeweils große Mengen - vergleichbar dem für wert- und schadensqualifizierte Delikte geltenden § 29 StGB - dar, sodass § 28 Abs 2 SMG, nach Abs 4 Z 3 qualifiziert - ungeachtet der unselbständigen Qualifikation nach Abs 3 erster Satz (erster Fall) - auch bei gleichartiger Realkonkurrenz stets nur ein einziges Verbrechen begründet. (T7) |
13 Os 58/07i | OGH | 01.08.2007 |
Auch; nur: § 28 Abs 4 Z 3 SMG stellt angesichts fehlender Gewerbsmäßigkeitsqualifikation eine besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz für jeweils große Mengen - vergleichbar dem für wert- und schadensqualifizierte Delikte geltenden § 29 StGB - dar, sodass § 28 Abs 2 SMG, nach Abs 4 Z 3 qualifiziert - ungeachtet der unselbständigen Qualifikation nach Abs 3 erster Satz (erster Fall) stets nur ein einziges Verbrechen begründet. (T8) |
13 Os 100/07s | OGH | 03.10.2007 |
nur: § 28 Abs 4 Z 3 SMG stellt eine - besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz für jeweils große (und allfällige, nach § 15 StGB, § 28 Abs 2 SMG beurteilte Restmengen) Mengen - vergleichbar dem für wert- und schadensqualifizierte Delikte geltenden § 29 StGB - dar. (T9)<br/>Beisatz: der sämtliche von einem Täter in Ansehung derselben Begehungsvariante begangenen und dem § 28 Abs 2 SMG subsumierbaren Taten zu einem einzigen Verbrechen - als Subsumtionseinheit sui generis - zusammenfasst. (T10) |
13 Os 112/07f | OGH | 07.11.2007 |
Beisatz: Zusammenzurechnen sind nur voneinander verschiedene Suchtgiftquanten. (T11) |
15 Os 49/08g | OGH | 08.05.2008 |
Vgl; Beisatz: § 28a Abs 4 Z 3 SMG (idF SMG-Novelle 2007 BGBl I 110/2007) stellt, genauso wie § 28 Abs 4 Z 3 SMG aF, eine besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz für jeweils große Mengen dar, sodass die Ein- und Ausfuhr, begangen in Bezug auf Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge stets nur ein Verbrechen nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG begründet. (T12) |
13 Os 1/09k | OGH | 19.02.2009 |
Auch; Beisatz: Für die Subsumtionseinheit des § 28a Abs 4 Z 3 SMG ist nicht erforderlich, dass schon jede einzelne von ihr erfasste Tat eine das 25-fache der Grenzmenge übersteigende Suchtgiftquantität betrifft. (T16) |
14 Os 164/08m | OGH | 16.12.2008 |
Vgl; Beisatz: Weshalb aber im konkreten Fall, in dem der Angeklagte nach den unmissverständlichen Urteilsannahmen mit deliktsspezifischem Vorsatz einen Beitrag zur - mehrere Grenzüberschreitungen (von Südafrika über Frankreich nach Irland) umfassenden, sohin - mehrfachen Aus- und Einfuhr ein und derselben das Fünfzehnfache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge Suchtgifts geleistet hat und sich solcherart das Problem einer - nur bei voneinander verschiedenen Suchtgiftmengen in Frage kommenden (vgl dazu 13 Os 112/07f) - Zusammenrechnung gar nicht stellt, bloß ein und nicht mehrere real konkurrierende Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 12 dritter Fall StGB, 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 3 SMG, verwirklicht worden sein sollten (vgl auch 14 Os 28/06h, 13 Os 105/03), erklärt die Beschwerde nicht. (T17) |
13 Os 70/09g | OGH | 27.08.2009 |
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2; Beis wie T15 |
14 Os 126/09z | OGH | 17.11.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Nur gleichartige Verbrechen, also (jeweils) dieselben Tatbilder nach § 28a Abs 1 SMG - vorliegend Aus- und Einfuhr einerseits und Überlassen andererseits - sind zusammenzufassen. (T18) |
14 Os 125/13h | OGH | 28.01.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Verfehlte Annahme von Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1, Abs 4 Z 3 SMG und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall Abs 2 Z 3 SMG. (T19) |
14 Os 132/16t | OGH | 04.04.2017 |
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T12; Beis wie T14 |
11 Os 160/18z | OGH | 13.11.2018 |
Auch; Beis abeweichend zu T17 |
13 Os 102/20d | OGH | 09.12.2020 |
Vgl; Beis wie T14; Beis wie T16; Beis wie T18 |
14 Os 35/22m | OGH | 28.04.2022 |
Vgl; Beisatz: Das gilt auch bei Begehung in unterschiedlichen Beteiligungsformen. Hier: Verfehlte Annahme von zwei Verbrechen des jeweils durch Überlassen begangenen Suchtgifthandels einerseits nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und andererseits nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG. (T22) |
Dokumentnummer
JJR_20030312_OGH0002_0130OS00156_0200000_001
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