Rechtssatz
Unmittelbarer Täter nach § 12 erster Fall StGB ist, wer eine dem Wortlaut des Tatbestandes entsprechende Ausführungshandlung setzt, dessen Verhalten also der Schilderung der Tathandlung durch das Tatbild unmittelbar entspricht. Dies gilt nicht nur für den Alleintäter, sondern auch für im bewussten und gewollten Zusammenwirken handelnde Mittäter, von denen jeder eine wortlautkonforme Ausführungshandlung setzen muss.
13 Os 24/05m | OGH | 30.03.2005 |
nur: Unmittelbarer Täter nach § 12 erster Fall StGB ist, wer eine dem Wortlaut des Tatbestandes entsprechende Ausführungshandlung setzt. (T1) |
13 Os 74/06s | OGH | 23.08.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Die abgesprochene Mitwirkung an einem von mehreren Gewaltakten beim Verbrechen des Raubes begründet Mit- und nicht Beitragstäterschaft. (T2) |
12 Os 23/08m | OGH | 15.05.2008 |
Vgl; Beisatz: Die Frage, ob beide Angeklagte zusammen oder bloß einer von ihnen dem Tatopfer die als Raubbeute ausersehene Jacke auszogen, ist im Hinblick darauf, dass beim angelasteten Verbrechen von einem bewussten und gewollten Zusammenwirken beider Angeklagter, insbesondere von der gemeinsamen Ausübung von Gewalt und damit von Tatausführungshandlungen beider Täter beim mehraktigen Delikt des Raubes ausgegangen wurde, nicht schuld- oder subsumtionserheblich. (T3) |
11 Os 124/08g | OGH | 16.09.2008 |
nur T1; Beisatz: Nötigen zur Duldung des Beischlafs durch Festhalten des Opfers ist Ausführungshandlung des § 201 Abs 1 StGB. (T4) |
15 Os 106/16a | OGH | 16.11.2016 |
Auch; Beisatz: „Mittäterschaft“ bezeichnet mehrfache unmittelbare Täterschaft iSd § 12 erster Fall StGB. Bestimmungstäter, die in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken arbeitsteilig Bestimmungshandlungen zu einer Tat setzen, haften jeder für sich nach § 12 zweiter Fall StGB. (T5) |
15 Os 38/22k | OGH | 08.03.2023 |
vgl; nur: Unmittelbarer Täter nach § 12 erster Fall StGB ist, wer eine dem Wortlaut des Tatbestands entsprechende Ausführungshandlung setzt. Dies gilt nicht nur für den Alleintäter, sondern auch für - im bewussten und gewollten Zusammenwirken handelnde - Mittäter, von denen jeder eine tatbildliche Ausführungshandlung setzen muss. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_20030306_OGH0002_0120OS00001_0300000_001
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