Rechtssatz
Entscheidend ist eine Tatsache nur dann, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens in den Urteilsgründen (aus der Sicht des Rechtsmittelgerichts) entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder - im Fall gerichtlicher Strafbarkeit - darüber beeinflusst, welche strafbare(n) Handlung(en) begründet werde(n) (WK-StPO § 281 Rz 399).
11 Os 117/06z | OGH | 21.11.2006 |
Auch; nur: Entscheidend ist eine Tatsache nur dann, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens in den Urteilsgründen (aus der Sicht des Rechtsmittelgerichts) - im Fall gerichtlicher Strafbarkeit - die Entscheidung darüber beeinflusst, welche strafbare(n) Handlung(en) begründet werde(n). (T1)<br/>Beisatz: Ist eine der Voraussetzungen des § 28 Abs 3 Satz 2 SMG nichtigkeitsfrei begründet verneint, fehlt es dem anderen, zusätzlich geforderten Privilegierungsmerkmal an der Entscheidungswesentlichkeit. (T2) |
13 Os 137/12i | OGH | 24.01.2013 |
Vgl auch; Vgl auch Beis wie T2; Beisatz: Die Privilegierung nach § 28a Abs 3 (iVm § 27 Abs 5) SMG findet nur bei kumulativem Vorliegen ihrer Voraussetzungen Anwendung. (T3) |
11 Os 136/14f | OGH | 09.12.2014 |
Beisatz: Davon zu unterscheiden sind erhebliche Tatsachen; das sind solche, die für die Feststellung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache von Bedeutung sein können, mithin erörterungsbedürftig (im Sinn des zweiten Falls der Z 5) sind. (T4) |
14 Os 96/15x | OGH | 17.11.2015 |
Beisatz: Feststellungen zu einem den Beschwerdeführer nicht betreffenden Schuldspruch stellen keine für die Schuld- oder Subsumtionsfrage dieses Angeklagten entscheidende Tatsache dar. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20030129_OGH0002_0130OS00161_0200000_001
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