OGH 7Ob47/02s; 7Ob130/10h; 7Nc19/11w; 7Ob17/12v; 7Ob191/14k; 7Ob234/15k; 7Ob140/16p; 7Ob161/16a; 7Ob171/16x; 7Ob20/17t; 7Ob59/18d; 7Ob22/18p; 7Ob123/18s; 7Ob227/18k; 7Ob61/22d; 7Ob64/22w; 7Ob152/22m; 7Ob177/23i; 7Ob125/23t; 7Ob191/23y; 7Ob41/24s; 7Ob81/24y; 7Ob28/24d; 7Ob63/24a; 7Ob107/24x; 7Ob75/24s (RS0116448)

OGH7Ob47/02s; 7Ob130/10h; 7Nc19/11w; 7Ob17/12v; 7Ob191/14k; 7Ob234/15k; 7Ob140/16p; 7Ob161/16a; 7Ob171/16x; 7Ob20/17t; 7Ob59/18d; 7Ob22/18p; 7Ob123/18s; 7Ob227/18k; 7Ob61/22d; 7Ob64/22w; 7Ob152/22m; 7Ob177/23i; 7Ob125/23t; 7Ob191/23y; 7Ob41/24s; 7Ob81/24y; 7Ob28/24d; 7Ob63/24a; 7Ob107/24x; 7Ob75/24s28.8.2024

Rechtssatz

Bei der Erfolgsaussichtsprüfung nach den ARB können die zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grundsätze übernommen werden. Die vorzunehmende Beurteilung, ob "keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg" besteht, hat sich am Begriff "nicht als offenbar aussichtslos" des die Bewilligung der Verfahrenshilfe regelnden § 63 ZPO zu orientieren. "Offenbar aussichtslos" ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann (insbes bei Unschlüssigkeit, aber auch bei unbehebbarem Beweisnotstand).

Normen

ARB allg
ARB 1995 Art9
ARB 2005 allg

7 Ob 47/02sOGH29.04.2002
7 Ob 130/10hOGH30.03.2011

Veröff: SZ 2011/41

7 Nc 19/11wOGH21.11.2011

Vgl

7 Ob 17/12vOGH19.04.2012
7 Ob 191/14kOGH26.11.2014

nur: Bei der Erfolgsaussichtsprüfung nach den ARB können die zur Verfahrenshilfe entwickelten Grundsätze übernommen werden. Die vorzunehmende Beurteilung, ob „keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg“ besteht, hat sich am Begriff „nicht als offenbar aussichtslos“ des die Bewilligung der Verfahrenshilfe regelnden § 63 ZPO zu orientieren. (T1)<br/>Veröff: SZ 2014/119<br/>

7 Ob 234/15kOGH27.01.2016

Auch

7 Ob 140/16pOGH31.08.2016
7 Ob 161/16aOGH28.09.2016

Beisatz: Hängt der Ausgang im zu deckenden Prozess bei Fehlen einer klaren Gesetzeslage von einer bisher nicht gelösten Rechtsfrage ab, dann rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass keine oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. (T2)

7 Ob 171/16xOGH30.11.2016
7 Ob 20/17tOGH29.03.2017

Auch

7 Ob 59/18dOGH20.04.2018
7 Ob 22/18pOGH24.05.2018
7 Ob 123/18sOGH26.09.2018
7 Ob 227/18kOGH19.12.2018

Auch

7 Ob 61/22dOGH29.07.2022

Beisatz: Hier: Rechtsschutz für Klage gegen Herstellerin eines Diesel-PKW. (T3)

7 Ob 64/22wOGH29.06.2022
7 Ob 152/22mOGH09.11.2022

Beisatz: Hier: Rechtsschutz für Klage gegen Herstellerin und Verkäuferin eines PKW, wobei der Kläger offen ließ, welches Klagebegehren er in welcher Höhe gegen wen zu erheben beabsichtigt. (T4)

7 Ob 177/23iOGH24.10.2023
7 Ob 125/23tOGH24.10.2023
7 Ob 191/23yOGH22.11.2023

vgl

7 Ob 41/24sOGH17.04.2024

vgl

7 Ob 81/24yOGH22.05.2024

vgl; nur: "Offenbar aussichtslos" ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann (insbes bei Unschlüssigkeit, aber auch bei unbehebbarem Beweisnotstand). (T5)

7 Ob 28/24dOGH22.05.2024

vgl; nur T5

7 Ob 63/24aOGH19.06.2024

vgl; nur T5

7 Ob 107/24xOGH28.08.2024

Beisatz wie T2

7 Ob 75/24sOGH28.08.2024

Beisatz: Hier: Rechtsschutz für Klage gegen Herstellerin bei Finanzierungsleasing eines Fahrzeugs, dessen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtigung ausgeliefert worden sei. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20020429_OGH0002_0070OB00047_02S0000_001

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