Rechtssatz
Das Ersuchen eines Gerichtes um Vorabentscheidung des EuGH nach Art 234 EG begründet keine Unterbrechungspflicht oder Aussetzungspflicht eines anderen Gerichtes, das dieselbe Rechtsfrage wie das Anfragegericht zu beurteilen hat.
Normen
ZPO §190
AEUV Lissabon Art267
EG Amsterdam Art234
EG Amsterdam Art288 Abs2
FBG §19
GOG §90a
6 Ob 336/00f | OGH | 17.01.2001 |
Auch; Beisatz: Für eine derart weitreichende Unterbrechungswirkung fehlt jede Rechtsgrundlage im Gemeinschaftsrecht, in der Judikatur des EuGH und im nationalen österreichischen Recht. (T1) <br/>Beisatz: § 90a GOG verbietet nur dem anfragenden Gericht eine Sachentscheidung. (T2) |
6 Ob 6/01b | OGH | 17.01.2001 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 |
6 Ob 258/04s | OGH | 25.11.2004 |
Vgl; Beisatz: Auch das aufgrund einer Klage gemäß Art 288 Abs 2 EG beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften anhängige Verfahren begründet keine gesetzliche Verpflichtung zur Unterbrechung des österreichischen Verfahrens. Auf eine solche Klage ist § 90a GOG schon deshalb nicht anwendbar, weil sie nicht zu einer Vorabentscheidung des EuGH über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts führt. (T3) |
6 Ob 292/04s | OGH | 15.12.2004 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Selbst die analoge Heranziehung des § 190 Abs 1 ZPO würde kein Recht einer Partei auf Verfahrensunterbrechung begründen, dessen Missachtung angefochten werden könnte (so schon 6 Ob 209/02g). (T4) |
6 Ob 209/05m | OGH | 06.10.2005 |
Auch; Beisatz: Ein beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften nach Art 288 Abs 2 EG anhängiges Verfahren begründet keine gesetzliche Verpflichtung zur Unterbrechung. (T5) |
7 Ob 239/18z | OGH | 19.12.2018 |
Auch; Beisatz: Der Beschluss auf Unterbrechung des Verfahrens wegen eines von einem anderen Gericht gestellten Vorabentscheidungsersuchens ist anfechtbar. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_20010117_OGH0002_0060OB00306_00V0000_001
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