Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Der außerordentliche Revisionsrekurs bekämpft einerseits die Verhängung von Zwangsstrafen über die beiden Geschäftsführer zur Erzwingung der Offenlegung des Jahresabschlusses der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 1999/2000 und andererseits die Abweisung eines hilfsweise erhobenen Unterbrechungsantrags. Grund für die Unterbrechung soll ein „nach wie vor anhängiges Schadenersatzverfahren vor dem Gericht I. Instanz der Europäischen Gemeinschaften" sein.
Sowohl die Entscheidung des Rekursgerichts als auch der außerordentliche Revisionsrekurs entsprechen wortgleich Entscheidung und Rechtsmittel im Verfahren 6 Ob 188/05y (ON 47). Auf die Begründung dieser Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofs kann daher verwiesen werden.
2. Über den im außerordentlichen Revisionsrekurs erhobenen Antrag auf Einstellung des Verfahrens wird das Erstgericht zu entscheiden haben (vgl 6 Ob 208/03m; 6 Ob 212/03z). Behauptet wird, der Geschäftsführer Marco D***** sei am 3. 2. 2006 tödlich verunglückt. Dies ist derzeit allerdings weder aktenkundig noch aus dem Firmenbuch ersichtlich.
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