OGH 5Ob64/00y; 5Ob210/01w; 5Ob286/01x; 5Ob157/02b; 5Ob223/02h; 5Ob297/02s; 5Ob159/02x; 5Ob289/03s; 5Ob256/07v; 5Ob92/08b; 5Ob106/08m; 5Ob271/08a; 5Ob127/09a; 5Ob129/10x; 5Ob199/10s; 2Ob215/10x; 5Ob24/12h; 5Ob144/12f; 5Ob247/12b; 5Ob136/13f; 5Ob60/14f; 5Ob212/13g; 5Ob88/14y; 5Ob143/14m; 5Ob107/16w; 5Ob5/17x; 5Ob153/17m; 5Ob198/17d; 5Ob230/17k; 6Ob101/18y; 5Ob213/18m; 5Ob149/19a; 5Ob103/19m; 5Ob212/20t; 5Ob145/22t; 5Ob51/23w; 5Ob128/23v (RS0114109)

OGH5Ob64/00y; 5Ob210/01w; 5Ob286/01x; 5Ob157/02b; 5Ob223/02h; 5Ob297/02s; 5Ob159/02x; 5Ob289/03s; 5Ob256/07v; 5Ob92/08b; 5Ob106/08m; 5Ob271/08a; 5Ob127/09a; 5Ob129/10x; 5Ob199/10s; 2Ob215/10x; 5Ob24/12h; 5Ob144/12f; 5Ob247/12b; 5Ob136/13f; 5Ob60/14f; 5Ob212/13g; 5Ob88/14y; 5Ob143/14m; 5Ob107/16w; 5Ob5/17x; 5Ob153/17m; 5Ob198/17d; 5Ob230/17k; 6Ob101/18y; 5Ob213/18m; 5Ob149/19a; 5Ob103/19m; 5Ob212/20t; 5Ob145/22t; 5Ob51/23w; 5Ob128/23v12.3.2024

Rechtssatz

Durch die Verweisung auf § 3 Abs 1 MRG ist klargestellt, dass die Erhaltung "im jeweils ortsüblichen Standard" für die Abgrenzung der Erhaltung von der Verbesserung von Bedeutung ist, sodass zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungsarbeiten zur Erhaltung bestehender Anlagen noch zur Erhaltung gehören, auch wenn es sich um die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands handelt oder es dabei zu einer vollständigen Erneuerung kommt und dabei sogar Veränderungen vorgenommen werden.

Normen

MRG §3 Abs1
WEG 1975 idF 3.WÄG §14 Abs1 Z1
WEG 2002 §28 Abs1 Z1
WEG 2002 §29 Abs1

5 Ob 64/00yOGH26.09.2000
5 Ob 210/01wOGH11.12.2001

Veröff: SZ 74/194

5 Ob 286/01xOGH11.12.2001

Vgl auch

5 Ob 157/02bOGH27.08.2002
5 Ob 223/02hOGH05.11.2002

Vgl auch; Beisatz: Die Judikatur, wonach auch eine den wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten entsprechende Erneuerung (Verbesserung) schadhaft gewordener Teile des Hauses als Erhaltungsarbeit im Sinn des § 3 Abs 2 MRG qualifiziert werden kann ("dynamischer Erhaltungsbegriff"), hatte immer die Schaffung eines adäquaten Ersatzes (den substanzerhaltenden Austausch) zum Gegenstand. Dass der Vermieter die ihm obliegende Erhaltung eines schadhaften (gefährlichen) Kamins durch einen Fernwärmeanschluss des Hauses (der Wohnung des betroffenen Mieters) abwenden will, fällt nicht darunter. Insoweit liegt keine vom Mieter im Sinn des § 8 Abs 2 Z 1 MRG zu duldende Erhaltungs- beziehungsweise Verbesserungsarbeit vor. (T1)

5 Ob 297/02sOGH21.01.2003

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Judikatur, wonach auch eine den wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten entsprechende Erneuerung (Verbesserung) schadhaft gewordener Teile des Hauses als Erhaltungsarbeit im Sinn des § 3 Abs 2 MRG qualifiziert werden kann ("dynamischer Erhaltungsbegriff"), hatte immer die Schaffung eines adäquaten Ersatzes (den substanzerhaltenden Austausch) zum Gegenstand. Dass der Vermieter die ihm obliegende Erhaltung eines schadhaften (gefährlichen) Kamins durch einen Fernwärmeanschluss des Hauses (der Wohnung des betroffenen Mieters) abwenden will, fällt nicht darunter. (T2)

5 Ob 159/02xOGH20.11.2002

Auch; Beisatz: Selbst die erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands kann die ordnungsgemäße Erhaltung sprengen, wenn über den Erhaltungszweck hinausgehende bauliche Änderungen umfasst sind und den Miteigentümern zusätzliche Kosten entstehen können. (T3)

5 Ob 289/03sOGH29.03.2004
5 Ob 256/07vOGH20.11.2007

Vgl

5 Ob 92/08bOGH14.05.2008

Auch

5 Ob 106/08mOGH26.08.2008

Beisatz: Das bedeutet aber keine Verpflichtung zur permanenten Modernisierung der zu erhaltenden Hausteile und Anlagen, weil die Anpassung an den heutigen technischen Standard immer die Bejahung von Wirtschaftlichkeit und Dringlichkeit im Sinn einer Notwendigkeit der Arbeiten voraussetzt. (T4)<br/>Beisatz: Neben anderen Kriterien, wie etwa dem der Wirtschaftlichkeit, muss stets eine Reparaturbedürftigkeit oder zumindest Schadensgeneigtheit vorliegen, um überhaupt noch von einer Erhaltungsarbeit sprechen zu können. (T5)<br/>Beisatz: Ein solcher Mangel ist aber dann zu verneinen, wenn eine Gemeinschaftsanlage stets nur bestimmte Funktionen erfüllen konnte, die auch nach wie vor erfüllt werden können. Die Ergänzung dieser Funktion durch eine weitere Funktion der Anlage stellt, auch wenn dies bei Neuerrichtung dem ortsüblichen Zustand entsprechen würde, eine echte Verbesserung dar, die nur unter den Voraussetzungen des § 4 MRG durchsetzbar ist. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Störungsfreie, funktionsfähige, mit baubehördlichen Bestimmungen nicht im Widerspruch stehende Aufzugsanlage, die Personen lediglich hinauf befördert, nicht aber wieder herunter; Begehren auf Neuherstellung einer dem heutigen Stand entsprechenden Aufzugsanlage. (T7)

5 Ob 271/08aOGH28.04.2009

Beisatz: Dazu wurde aber auch ausgesprochen, dass als Voraussetzung für die Qualifikation als Erhaltungsarbeit, auch im Rahmen dynamischer Erhaltung, ein Mangel im Sinn einer Reparaturbedürftigkeit, einer Einschränkung der Funktionsfähigkeit oder Brauchbarkeit oder zumindest einer Schadensgeneigtheit feststehen muss. (T8)<br/>Beisatz: Will man überschießende Konsequenzen des dynamischen Erhaltungsbegriffs beim Individualrecht des einzelnen Wohnungseigentümers und der ihm sonst eingeräumten Möglichkeit, den anderen Wohnungseigentümern eine „permanente Modernisierung" der Liegenschaft aufzuzwingen, vermeiden, ist dem Erhaltungsbegriff im Kontext des § 3 Abs 1 MRG und des § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 ein restriktives Verständnis zu unterlegen. (T9)

5 Ob 127/09aOGH07.07.2009

Auch; Beisatz: Jede Erhaltung im weiten Sinn des § 3 MRG setzt eine Reparaturbedürftigkeit, Schadensgeneigtheit oder Funktionseinschränkung voraus. (T10)

5 Ob 129/10xOGH21.10.2010

Vgl; Beisatz: Für die Frage, ob eine vom Vermieter iSd § 3 MRG vorzunehmende Erhaltungsarbeit vorliegt, kommt es nicht grundsätzlich darauf an, dass ein bestehender Mangel unbedingt auf im Lauf der Zeit eingetretene Verschlechterungen zurückzuführen sein muss. Auch eine erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands kann nach der Rechtsprechung Erhaltungsarbeit sein. (T11)

5 Ob 199/10sOGH02.12.2010

Auch; Beis wie T9

2 Ob 215/10xOGH27.02.2012

Vgl; Beisatz: § 3 Abs 1 MRG enthält einen „dynamischen Erhaltungsbegriff“. (T12)<br/>Beisatz: Die Erneuerung einer Steigleitung bei unzureichender elektrischer Anschlussleistung ist nicht bloß als nützliche Verbesserung des Hauses (§ 4 MRG), sondern als Erhaltungsarbeit zu qualifizieren. (T13)<br/>Veröff: SZ 2012/20

5 Ob 24/12hOGH20.03.2012

Auch; Beis ähnlich wie T11

5 Ob 144/12fOGH17.12.2012
5 Ob 247/12bOGH21.03.2013

Auch; Beis wie T4

5 Ob 136/13fOGH27.11.2013

Auch; Beisatz: „Fertigstellung“ kann nicht als „Erhaltung“ im § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 qualifiziert werden. (T14)

5 Ob 60/14fOGH20.05.2014

Vgl auch; Beisatz: Die Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten muss nicht immer damit verbunden sein, dass auch die Schadensursache selbst beseitigt wird. Zu prüfen ist, ob nicht andere technische Möglichkeiten bestehen, die geeignet sind, den Schaden zwar nicht auf Dauer, aber für einen relevanten Zeitraum zu beseitigen. (T15)

5 Ob 212/13gOGH20.05.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/53

5 Ob 88/14yOGH25.07.2014

Vgl auch; Beisatz: Dauer des zur Behebung der gesundheitsgefährdenden Bleikonzentration erforderlichen Wasservorlaufs. (T16)

5 Ob 143/14mOGH18.11.2014

Vgl auch; Beis wie T15; Beisatz: Die vertraglich vereinbarte Nutzungsart als Garage erfordert grundsätzlich keine an Wohnräumen gemessene Erhaltungspflicht. Diese hat sich vielmehr am ortsüblichen Standard für Bestandobjekte mit einer vergleichbaren Widmung zu orientieren. (T17)<br/>

5 Ob 107/16wOGH25.10.2016

Vgl auch

5 Ob 5/17xOGH23.01.2017

Auch; Beis wie T5

5 Ob 153/17mOGH29.08.2017

nur: Zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungsarbeiten an bestehenden Anlagen gehören damit noch zur Erhaltung, selbst wenn es dadurch zu einer vollständigen Erneuerung kommt oder sogar Veränderungen vorgenommen werden müssen. (T18)<br/>

5 Ob 198/17dOGH20.11.2017

Beis wie T1

5 Ob 230/17kOGH13.02.2018

Auch; Beisatz: Hier: Austausch der Fundamentplatte unabhängig davon, ob sie bei Errichtung dem Stand der Technik entsprach oder nicht. (T19)

6 Ob 101/18yOGH28.06.2018
5 Ob 213/18mOGH13.12.2018

Auch

5 Ob 149/19aOGH22.10.2019

Beis wie T4; Beis wie T11

5 Ob 103/19mOGH27.11.2019

Vgl; Beis wie T8; Veröff: SZ 2019/108

5 Ob 212/20tOGH01.03.2021
5 Ob 145/22tOGH02.11.2022
5 Ob 51/23wOGH11.01.2024
5 Ob 128/23vOGH12.03.2024

Beisatz wie T8; Beisatz wie T10

Dokumentnummer

JJR_20000926_OGH0002_0050OB00064_00Y0000_002

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