OGH 6Ob155/00p; 6Ob268/04m; 1Ob192/04y; 1Ob11/05g; 2Ob194/05a; 10Ob83/07i; 5Ob21/08m; 7Ob267/08b; 3Ob132/09x; 10Ob24/11v; 10Ob45/11g; 10Ob27/12m; 5Ob55/13v; 1Ob202/13g; 1Ob87/15y; 7Ob188/15w; 3Ob259/15g; 9Ob76/17t; 1Ob128/18g; 1Ob126/22v; 5Ob183/22f; 4Ob75/24v (RS0114010)

OGH6Ob155/00p; 6Ob268/04m; 1Ob192/04y; 1Ob11/05g; 2Ob194/05a; 10Ob83/07i; 5Ob21/08m; 7Ob267/08b; 3Ob132/09x; 10Ob24/11v; 10Ob45/11g; 10Ob27/12m; 5Ob55/13v; 1Ob202/13g; 1Ob87/15y; 7Ob188/15w; 3Ob259/15g; 9Ob76/17t; 1Ob128/18g; 1Ob126/22v; 5Ob183/22f; 4Ob75/24v26.4.2024

Rechtssatz

Erwerbstitel einer Dienstbarkeit ist - neben den in § 480 ABGB genannten anderen Fällen - grundsätzlich ein Vertrag, der nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent (§ 863 ABGB) geschlossen werden kann. Derjenige, der die Kosten für die Errichtung einer Anlage zur Ausübung einer Dienstbarkeit aufwendet, kann damit rechnen, dass der Eigentümer des belasteten Grundstückes, der dies duldet, mit der Begründung der Dienstbarkeit einverstanden ist. Für die Begründung einer Dienstbarkeit ist die Zustimmung aller Miteigentümer des dienenden Grundstücks erforderlich.

Normen

ABGB §480
ABGB §863 CV
ABGB §863 EI
ABGB §863 I

6 Ob 155/00pOGH13.07.2000
6 Ob 268/04mOGH15.12.2004

Auch; Veröff: SZ 2004/180

1 Ob 192/04yOGH10.05.2005

nur: Erwerbstitel einer Dienstbarkeit ist - neben den in § 480 ABGB genannten anderen Fällen - grundsätzlich ein Vertrag, der nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent (§ 863 ABGB) geschlossen werden kann. Für die Begründung einer Dienstbarkeit ist die Zustimmung aller Miteigentümer des dienenden Grundstücks erforderlich. (T1)

1 Ob 11/05gOGH24.05.2005

Auch

2 Ob 194/05aOGH02.03.2006

Auch

10 Ob 83/07iOGH09.10.2007

nur: Erwerbstitel einer Dienstbarkeit ist - neben den in § 480 ABGB genannten anderen Fällen - grundsätzlich ein Vertrag, der nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent (§ 863 ABGB) geschlossen werden kann. Derjenige, der die Kosten für die Errichtung einer Anlage zur Ausübung einer Dienstbarkeit aufwendet, kann damit rechnen, dass der Eigentümer des belasteten Grundstückes, der dies duldet, mit der Begründung der Dienstbarkeit einverstanden ist. (T2)

5 Ob 21/08mOGH01.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Die Begründung von Dienstbarkeiten an allgemeinen Teilen der Liegenschaft setzt die Zustimmung aller Miteigentümer voraus. (T3)<br/>Bem: Hier: Wohnungseigentum. (T4)

7 Ob 267/08bOGH08.07.2009

Auch

3 Ob 132/09xOGH30.09.2009

Auch

10 Ob 24/11vOGH03.05.2011

Auch

10 Ob 45/11gOGH28.06.2011

Auch

10 Ob 27/12mOGH02.10.2012

Vgl auch

5 Ob 55/13vOGH16.07.2013

Vgl; Beisatz: Das gilt auch für eine unregelmäßige Dienstbarkeit nach § 479 ABGB. (T5)

1 Ob 202/13gOGH19.12.2013

Vgl

1 Ob 87/15yOGH21.05.2015

Beisatz: An die Annahme der schlüssigen Einräumung einer Dienstbarkeit sind, weil dies einem Teilrechtsverzicht gleichkommt, strenge Anforderungen zu stellen. Die sonst an die Ersitzung anknüpfenden Erfordernisse des rechtmäßigen, redlichen und echten Besitzes, einschließlich dem Ablauf der Ersitzungszeit, sollen nicht dadurch einfach umgangen werden können, dass man aus der Nichtausübung eines Rechts oder der stillschweigenden Duldung der Nutzung des Grundstücks durch eine andere Person während eines kürzeren Zeitraums als jenes für die Ersitzung bereits einen konkludenten Rechtsverlust durch rechtsgeschäftliche konkludente Einräumung von Dienstbarkeitsrechten bejaht, (so schon 10 Ob 10/13p). (T6)

7 Ob 188/15wOGH19.11.2015

Auch

3 Ob 259/15gOGH20.01.2016

Auch

9 Ob 76/17tOGH30.01.2018

Auch; Beisatz: An schlüssige Servitutsbegründungen sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. (T7)

1 Ob 128/18gOGH29.08.2018

nur: Erwerbstitel einer Dienstbarkeit ist - neben den in § 480 ABGB genannten anderen Fällen - grundsätzlich ein Vertrag, der nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent (§ 863 ABGB) geschlossen werden kann. (T8)

1 Ob 126/22vOGH14.09.2022

Auch; Beis wie T6; Beis wie T7

5 Ob 183/22fOGH31.05.2023

vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4

4 Ob 75/24vOGH26.04.2024

Dokumentnummer

JJR_20000713_OGH0002_0060OB00155_00P0000_001

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