OGH 7Ob51/00a; 6Ob314/00w; 6Ob333/00i; 9Ob19/05t; 1Ob114/08h; 5Ob52/09x; 2Ob7/10h; 1Ob80/24g (RS0113602)

OGH7Ob51/00a; 6Ob314/00w; 6Ob333/00i; 9Ob19/05t; 1Ob114/08h; 5Ob52/09x; 2Ob7/10h; 1Ob80/24g25.6.2024

Rechtssatz

Entsteht, durch das Lösen einer Eintrittskarte zum Besuch einer Eisbahn zwischen deren Betreiber und die Besucher ein Vertragsverhältnis, besteht für den Betreiber die vertragliche Nebenpflicht, die dem Besucher zur Ausübung des Eislaufsports überlassene Anlage in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu erhalten. Für die Verletzung dieser Schutzpflicht hat der Betreiber nach Vertragsgrundsätzen einzustehen. Er haftet demnach für das allfällige Fehlverhalten eines Gehilfen gemäß § 1313a ABGB und nicht bloß nach § 1315 leg cit.

Normen

ABGB §1295 IID2

7 Ob 51/00aOGH29.03.2000
6 Ob 314/00wOGH17.01.2001

Vgl auch; nur: Es besteht für den Betreiber die Nebenpflicht, die dem Besucher überlassene Anlage in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu erhalten. (T1); Beisatz: Jeden, der eine seiner Verfügung unterliegende Anlage dem Zutritt eines Personenkreises eröffnet, trifft eine Verkehrssicherungspflicht. Er muss die Anlage für die befugten Benützer in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand erhalten und vor erkennbaren Gefahren schützen. (T2)

6 Ob 333/00iOGH26.04.2001

Ähnlich; nur: Entsteht, durch das Lösen einer Eintrittskarte zum Besuch einer Eisbahn zwischen deren Betreiber und die Besucher ein Vertragsverhältnis, besteht für den Betreiber die vertragliche Nebenpflicht, die dem Besucher zur Ausübung des Eislaufsports überlassene Anlage in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu erhalten. Für die Verletzung dieser Schutzpflicht hat der Betreiber nach Vertragsgrundsätzen einzustehen. (T3); Beis wie T2

9 Ob 19/05tOGH03.08.2005

Ähnlich; nur T3; Beisatz: Hier: Boxautomat in einem Vergnügungspark. (T4)

1 Ob 114/08hOGH11.08.2008

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Wasserrutsche im Schwimmbad. (T5)

5 Ob 52/09xOGH28.04.2009

Vgl auch; Beisatz: Auch wenn durch das Lösen einer Karte oder Zahlung einer Benützungsgebühr ein Vertragsverhältnis begründet wird, besteht für den Betreiber eine vertragliche Nebenpflicht, nicht nur die Anlage in betriebssicherem Zustand zu erhalten, sondern die befugten Benützer vor erkennbaren Gefahren zu schützen. (T6); Beisatz: Schon die Unterlassung von Maßnahmen zur Schadensabwendung ist deshalb rechtswidrig, ohne dass es allein auf die Verletzung eines besonderen Schutzgesetzes ankäme. (T7); Bem: Hier: Sommerrodelbahn. (T8)

2 Ob 7/10hOGH02.12.2010

Vgl

1 Ob 80/24gOGH25.06.2024

Beisatz wie T6; Beisatz wie T7<br/>Beisatz: Hier: Laufgeschäft mit Rollteppich auf einem Vergnügungsmarkt. (T9)

Dokumentnummer

JJR_20000329_OGH0002_0070OB00051_00A0000_001

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