OGH 1Ob158/99p; 2Ob115/00a; 6Ob295/00a; 1Ob281/01g; 4Ob163/21f; 2Ob100/24f (RS0112945)

OGH1Ob158/99p; 2Ob115/00a; 6Ob295/00a; 1Ob281/01g; 4Ob163/21f; 2Ob100/24f25.6.2024

Rechtssatz

Das Gericht muss, sobald es Kenntnis von der Streitanhängigkeit erlangt, den entgegen § 233 ZPO anhängig gemachten weiteren Sachantrag zurückweisen. Maßgebend ist dabei nur, ob zur Zeit der Entscheidung durch das Prozessgericht über die - hier erhobene - Einrede der Streitanhängigkeit ein zweiter Prozess (noch) anhängig ist, nicht aber der Zeitpunkt der abermaligen Klageanbringung oder die Zustellung der zweiten Klage an den Beklagten. Die Bestimmung des § 233 Abs 1 ZPO ist demnach ungeachtet ihres Wortlauts im zweiten Satz, eine während der Streitanhängigkeit wegen des nämlichen Anspruchs angebrachte Klage sei auf Antrag oder von Amts wegen zurückzuweisen, nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung so zu verstehen, dass es nur darauf ankommt, welche von zwei oder mehreren nacheinander eingebrachten Klagen zuerst ordnungsgemäß zugestellt wurde und damit zuerst den Eintritt der Streitanhängigkeit bewirkte. Mit ihrer (wirksamen) Zustellung verdrängt eine solche Klage unabhängig vom Zeitpunkt ihres Einbringens bei Gericht jede andere, bis dahin noch nicht zugestellte Klage mit identischen Parteien und identischem Streitgegenstand.

Normen

ZPO §233
ZPO §233 Abs1
ZPO §235

1 Ob 158/99pOGH23.11.1999
2 Ob 115/00aOGH17.05.2000

nur: Das Gericht muss, sobald es Kenntnis von der Streitanhängigkeit erlangt, den entgegen § 233 ZPO anhängig gemachten weiteren Sachantrag zurückweisen. Maßgebend ist dabei nur, ob zur Zeit der Entscheidung durch das Prozessgericht über die - hier erhobene - Einrede der Streitanhängigkeit ein zweiter Prozess (noch) anhängig ist. (T1)

6 Ob 295/00aOGH22.02.2001

Vgl auch; nur: Die Bestimmung des § 233 Abs 1 ZPO ist so zu verstehen, dass es nur darauf ankommt, welche von zwei oder mehreren nacheinander eingebrachten Klagen zuerst ordnungsgemäß zugestellt wurde und damit zuerst den Eintritt der Streitanhängigkeit bewirkte. Mit ihrer (wirksamen) Zustellung verdrängt eine solche Klage unabhängig vom Zeitpunkt ihres Einbringens bei Gericht jede andere, bis dahin noch nicht zugestellte Klage mit identischen Parteien und identischem Streitgegenstand. (T2)

1 Ob 281/01gOGH27.11.2001

nur: Das Gericht muss, sobald es Kenntnis von der Streitanhängigkeit erlangt, den entgegen § 233 ZPO anhängig gemachten weiteren Sachantrag zurückweisen. (T3) Beisatz: Gemäß § 233 Abs 1 ZPO hat die Streitanhängigkeit die Wirkung, dass während ihrer Dauer über den geltend gemachten Anspruch weder bei demselben noch bei einem anderen Gerichte ein Rechtsstreit durchgeführt werden darf. Eine während der Streitanhängigkeit wegen des nämlichen Anspruchs angebrachte Klage ist auf Antrag (exceptio litis pendentis) oder von Amts wegen (§ 240 Abs 3 ZPO) zurückzuweisen. (T4)

4 Ob 163/21fOGH29.03.2022

Vgl; Beis wie T4

2 Ob 100/24fOGH25.06.2024

vgl; nur: Entscheidend für die Bejahung der Streitanhängigkeit ist, dass zur Zeit der Entscheidung des Prozessgerichts ein zweiter Prozess mit identem Streitgegenstand noch anhängig ist. (T5)<br/>Beisatz: Das Hindernis der Streitanhängigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. (T8)<br/>Beisatz: Hinsichtlich einer schriftlichen Klagserweiterung wird die Streitanhängigkeit spätestens mit dem Vorbringen in der mündlichen Streitverhandlung begründet und dauert bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Zulässigkeit fort, dies ungeachtet fehlender Zustimmung zur Klagserweiterung durch die Gegenseite. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19991123_OGH0002_0010OB00158_99P0000_001

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