OGH 2Ob205/98f; 2Ob233/98y; 4Ob64/99m; 1Ob120/00d; 7Ob234/01i; 8ObA47/04a; 3Ob300/05x; 3Ob122/06x; 8Ob114/06g; 9Ob29/07s; 1Ob254/09y; 5Ob54/10t; 3Ob137/10h; 9Ob35/11d; 1Ob36/16z; 9ObA160/16v; 9ObA137/19s; 9Ob74/21d; 2Ob76/24a (RS0110705)

OGH2Ob205/98f; 2Ob233/98y; 4Ob64/99m; 1Ob120/00d; 7Ob234/01i; 8ObA47/04a; 3Ob300/05x; 3Ob122/06x; 8Ob114/06g; 9Ob29/07s; 1Ob254/09y; 5Ob54/10t; 3Ob137/10h; 9Ob35/11d; 1Ob36/16z; 9ObA160/16v; 9ObA137/19s; 9Ob74/21d; 2Ob76/24a28.5.2024

Rechtssatz

Die mangelnde Parteifähigkeit ist eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen die Klage zurückzuweisen ist. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist, das sind alle natürlichen Personen, alle juristischen Personen sowie auch sonstige Gebilde, denen die Rechtsordnung nicht den Status einer juristischen Person, aber die Fähigkeit vor Gericht zu klagen oder geklagt zu werden, verliehen hat.

Normen

ZPO §1 Ab
ZPO §1 Ae1

2 Ob 205/98fOGH13.08.1998
2 Ob 233/98yOGH24.09.1998

Auch; nur: Die mangelnde Parteifähigkeit ist eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung. (T1)<br/>Beisatz: Der Mangel der Parteifähigkeit führt aber nicht sofort zur Nichtigkeit des Verfahrens; das Gericht hat vielmehr alles Erforderliche vorzukehren, damit der Mangel beseitigt werden kann. Nur dann, wenn eine Verbesserung von vorneherein offenbar unmöglich ist, oder wenn diesbezügliche Versuche erfolglos geblieben sind, ist das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären. (T2)

4 Ob 64/99mOGH23.03.1999

Vgl; Beis wie T2

1 Ob 120/00dOGH29.08.2000

nur T1; Beis wie T2 nur: Der Mangel der Parteifähigkeit führt aber nicht sofort zur Nichtigkeit des Verfahrens. (T3)

7 Ob 234/01iOGH09.10.2002

Auch; nur: Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist, das sind alle natürlichen Personen, alle juristischen Personen sowie auch sonstige Gebilde, denen die Rechtsordnung nicht den Status einer juristischen Person, aber die Fähigkeit vor Gericht zu klagen oder geklagt zu werden, verliehen hat. (T4)

8 ObA 47/04aOGH28.04.2005

Auch; Beisatz: Als parteifähig werden allgemein juristische Personen und damit auch GesellschaftenmbH mit der Eintragung im Firmenbuch angesehen. (T5)<br/>Beisatz: Die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung der Prozessvoraussetzungen und der für ihre Feststellung erforderlichen Tatsachen ändert dabei nichts daran, dass grundsätzlich jene Partei, die eine für sie günstige Sachentscheidung will, die objektive Beweislast für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen trifft. (T6)

3 Ob 300/05xOGH29.03.2006

Beisatz: Die Parteifähigkeit bildet eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag wahrzunehmen ist. (T7)

3 Ob 122/06xOGH27.06.2006

nur: Die mangelnde Parteifähigkeit ist eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen die Klage zurückzuweisen ist. (T8)<br/>Beis wie T2<br/>Veröff: SZ 2006/94

8 Ob 114/06gOGH18.10.2007

Bem: Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 122/06x (T9)<br/>nur T8

9 Ob 29/07sOGH20.08.2008

Auch

1 Ob 254/09yOGH29.01.2010

nur T8

5 Ob 54/10tOGH31.08.2010

nur T8

3 Ob 137/10hOGH11.11.2010

Vgl; Beis wie T6

9 Ob 35/11dOGH21.12.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Vorarlberger Agrargemeinschaft ohne behördlich aufgestelltes oder genehmigtes Statut. (T10)<br/>Veröff: SZ 2011/154

1 Ob 36/16zOGH21.06.2016
9 ObA 160/16vOGH28.02.2017

Beisatz: Da die Partei‑ und Prozessfähigkeit sohin die Grundvoraussetzungen für eine Prozessführung betreffen, kann ihre Prüfung auch im Hinblick auf die Fällung eines Zwischenurteils gemäß § 393a ZPO nicht einem späteren Verfahrensstadium vorbehalten werden. (T11)

9 ObA 137/19sOGH26.02.2020

Beis wie T7; nur T8

9 Ob 74/21dOGH27.01.2022

Beisatz: Hier: Limited nach Brexit. (T12)

2 Ob 76/24aOGH28.05.2024

nur T1; nur T2<br/>Beisatz: Dies gilt gleichermaßen für die Prozessfähigkeit. Auch die Rechtsfolgen des Fehlens der Prozessführungsbefugnis sind an jenen der fehlenden Prozessfähigkeit zu orientieren. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19980813_OGH0002_0020OB00205_98F0000_001

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