Rechtssatz
Der vor der Schlichtungsstelle vorgebrachte anspruchsbegründende Sachverhalt darf vor Gericht nicht erweitert werden.
5 Ob 124/07g | OGH | 20.11.2007 |
Beisatz: Für die Identität der „Sache" kommt es entscheidend darauf an, dass vor Gericht derselbe Anspruch wie vor der Schlichtungsstelle geltend gemacht wird wobei der herrschende zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff heranzuziehen ist. (T1) Beisatz: Hier: Abweichen der im Antrag vor der Schlichtungsstelle vorgebrachten anspruchsbegründenden Tatsachen von jenen im gerichtlichen Verfahren soweit, dass nicht mehr von derselben „Sache" gesprochen werden kann. (T2) |
5 Ob 145/08x | OGH | 26.08.2008 |
Beis wie T1; Beisatz: Nicht nur die Änderung des Begehrens selbst, sondern auch eine Erweiterung des vor der Schlichtungsstelle vorgebrachten anspruchsbegründenden Sachverhalts vor Gericht ist damit unzulässig. (T3) |
5 Ob 187/10a | OGH | 21.10.2010 |
Vgl; Beis wie T1; Bem: Hier: Keine durch den Obersten Gerichtshof korrekturbedürftige Fehlbeurteilung im Zusammenhang mit der Qualifizierung einer Antragsmodifizierung als zulässige Präzisierung und nicht als aliud. (T4) |
5 Ob 210/11k | OGH | 24.04.2012 |
Beisatz: Der vor der Schlichtungsstelle vorgebrachte anspruchsbegründende Sachverhalt darf vor Gericht nicht erweitert oder hinsichtlich der anspruchsbegründenden Tatsachen verändert werden. (T5) |
5 Ob 226/13s | OGH | 17.12.2013 |
Auch; Beisatz: Die Ausdehnung des Überprüfungsantrags auf weitere Zinsperioden vor Gericht scheitert an der fehlenden Befassung durch die Schlichtungsstelle. (T6) |
5 Ob 115/14v | OGH | 25.07.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Begehren der Antragsteller ausschließlich nach den § 15 Abs 4, § 37 Abs 1 Z 8a MRG, weshalb eine für die Überprüfung der Zulässigkeit des Hauptmietzinses nach der Aufspaltung des Pauschalmietzinses notwendige eigene Antragstellung nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG fehlt. (T7)<br/>Beisatz: Die Gesetzmäßigkeit des Hauptmietzinses ist nicht Vorfrage für die Aufspaltung des Pauschalmietzinses, vielmehr ist umgekehrt die Aufspaltung Voraussetzung für die Überprüfung. (T8) |
5 Ob 94/23v | OGH | 19.02.2024 |
Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_19980421_OGH0002_0050OB00028_98Y0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)