Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 - 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Vertragserrichtungskosten wurden den Antragstellern - ohne vorausgegangene diesbezügliche Absprache zwischen den Streitteilen - vom Vertragsverfasser direkt vorgeschrieben und von den Antragstellern bezahlt. Der Antragsgegner ist schon deswegen nicht (gleichsam als Empfänger einer verbotenen Ablöse) passiv legitimiert.
Der bei Beurteilung der "sozialen Voraussetzungen" des Wohnungstausches (siehe MietSlg 37.285/22) gegebene Beurteilungsspielraum wurde nicht überschritten, sodaß diesbezüglich keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.
Der Antrag bei der Schlichtungsstelle ging von einer Wohnung der Ausstattungskategorie "A" aus. Darin liegt keine rechtliche Beurteilung - Konkreteres wurde nicht ausgeführt -, sondern eine Kurzfassung des anspruchsbegründenden Sachverhaltes der bei Gericht nicht erweitert werden darf (Siehe MietSlg 46.494).
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