European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0050OB00226.13S.1217.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs behauptet der Antragsteller, dass die Entscheidung des Rekursgerichts gegen die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (5 Ob 32/02w) verstoße, wonach ein Begehren auf Feststellung der Überschreitung des zulässigen Mietzinses, das nicht auf bestimmte Monate eingeschränkt worden sei, ein Begehren auf Feststellung der gesetzlichen Unzulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses einschließe.
Der Antragsteller verkennt dabei allerdings, dass die Vorinstanzen seinen Antrag ohnedies nicht nur als Hauptmietzinsüberprüfungsantrag für bestimmte Zinsperioden verstanden. Sie haben vielmehr übereinstimmend den Sachantrag dahin ausgelegt, dass der Antragsteller (auch) die Feststellung der Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung als Hauptfrage beantragte.
Mit der selbständig in Rechtskraft erwachsenen Feststellung der Teilunwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung ist für künftige Mietzinsüberprüfungsverfahren eine Bindungswirkung gegeben und damit ‑ entgegen der Auffassung des Antragstellers ‑ die Gefahr des Eintritts der Präklusion nach § 16 Abs 8 MRG verhindert worden (vgl RIS‑Justiz RS0115309; 5 Ob 106/02b). Ein Widerspruch zur Entscheidung 5 Ob 32/02w liegt somit nicht vor.
Dass aber die Vorinstanzen den Hauptmietzinsüberprüfungsantrag nur im Umfang der Zinsperioden bis einschließlich August 2008 (Antragstellung an die Schlichtungsstelle 27. 8. 2008) als erhoben ansahen, steht im Einklang mit der Aktenlage: Während der Dauer des Schlichtungsstellenverfahrens erfolgte keine Ausdehnung des Überprüfungsantrags auf Zinsperioden ab September 2008. Eine ‑ hier überdies gar nicht erfolgte ‑ Ausdehnung während des Gerichtsverfahrens wäre ‑ wie das Rekursgericht zutreffend erkannte ‑ an der fehlenden Befassung durch die Schlichtungsstelle gescheitert (RIS‑Justiz RS0109931; weitere Nachweise bei Würth/Zingher/Kovanyi , Miet‑ und Wohnrecht²² § 39 MRG Rz 3).
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