OGH 9ObA108/97s; 9ObA140/01f; 8ObA255/01k; 9ObA241/02k; 9ObA6/07h; 9ObA14/10i; 9ObA88/12z; 9ObA144/12k; 8ObA65/14p; 9ObA5/16z; 9ObA5/17a; 9ObA118/17v; 8ObA54/21f; 9ObA79/22s; 9ObA108/22f; 8ObA72/22d; 8ObA77/22i; 9ObA109/23d (RS0108229)

OGH9ObA108/97s; 9ObA140/01f; 8ObA255/01k; 9ObA241/02k; 9ObA6/07h; 9ObA14/10i; 9ObA88/12z; 9ObA144/12k; 8ObA65/14p; 9ObA5/16z; 9ObA5/17a; 9ObA118/17v; 8ObA54/21f; 9ObA79/22s; 9ObA108/22f; 8ObA72/22d; 8ObA77/22i; 9ObA109/23d14.2.2024

Rechtssatz

Ob Vertrauensunwürdigkeit gegeben ist, hängt davon ab, ob für den Dienstgeber vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass seine Belange durch den Vertragsbediensteten gefährdet sind. Maßgebend ist, ob das Verhalten des Vertragsbediensteten das Vertrauen des Dienstgebers so schwer erschüttert hat, dass diesem die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Ob die Befürchtung, dass die Belange des Dienstgebers durch den Vertragsbediensteten gefährdet seien, gerechtfertigt ist, entscheidet allerdings nicht das subjektive Empfinden des Dienstgebers, sondern ein objektiver Maßstab, der nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung des Umstandes des Einzelfalles anzuwenden ist.

Normen

VBG §34 Abs2 litb

9 ObA 108/97sOGH25.06.1997
9 ObA 140/01fOGH10.10.2001
8 ObA 255/01kOGH25.10.2001

Auch; Beisatz: Hier: § 81 Abs 2 lit b Krnt LVBG. (T1)

9 ObA 241/02kOGH18.12.2002

nur: Ob Vertrauensunwürdigkeit gegeben ist, hängt davon ab, ob für den Dienstgeber vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass seine Belange durch den Vertragsbediensteten gefährdet sind. Maßgebend ist, ob das Verhalten des Vertragsbediensteten das Vertrauen des Dienstgebers so schwer erschüttert hat, dass diesem die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. (T2)<br/>Beisatz: Hier: § 50 Abs 2 lit b DO der Österreichischen PostAG. (T3)

9 ObA 6/07hOGH25.06.2007

Auch; nur T2

9 ObA 14/10iOGH24.03.2010
9 ObA 88/12zOGH22.08.2012

nur T2; Beisatz: Ob dies der Fall ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar, die ‑ von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen ‑ die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann. (T4)

9 ObA 144/12kOGH17.12.2012

Beis wie T4; Beisatz: Hier: § 133 Abs 2 Stmk L-DBR. (T5)

8 ObA 65/14pOGH23.01.2015

Beisatz: Hier: Vertrauensunwürdigkeit iSd § 39 Abs 2 lit b NÖ GVBG. (T6)

9 ObA 5/16zOGH18.03.2016

Auch

9 ObA 5/17aOGH25.07.2017
9 ObA 118/17vOGH28.11.2017
8 ObA 54/21fOGH14.09.2021

Beisatz: Hier: Verstoß gegen Absonderungsbescheid und Dienstantritt ohne Information an den Dienstgeber bei Covid-19 Verdachtsfall vor Vorliegen eines Testergebnisses. (T7)

9 ObA 79/22sOGH28.09.2022

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verweigerung einer Lehrerin, sich den von der COVID‑19‑Schulverordnung 2021/22 vorgeschriebenen PCR‑Tests zu unterziehen. (T8)

9 ObA 108/22fOGH20.10.2022

Beisatz: Hier: Nicht-Befolgung der Weisung, wieder in Präsenz zu unterrichten und dabei die geltenden Hygienebestimmungen einzuhalten, durch einen Lehrer. (T9)

8 ObA 72/22dOGH24.10.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Massiver Verstoß eines stellvertretenden Leiters einer Regionalgeschäftsstelle gegen die Leitlinie zur Korruptionsprävention durch Intervention in einem Verfahren seiner Gattin zu deren Gunsten. (T10)

8 ObA 77/22iOGH25.01.2023

Vgl; Beisatz: Hier: Teilnahme des Klägers, der als Angehöriger der COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs 3 ASVG dienstfreigestellt war, an einer Sportschützenveranstaltung und Abnehmen der Gesichtsmaske während des Gruppenfotos bei der Siegerehrung, sonst Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen (keine Vertrauensunwürdigkeit). (T11)

9 ObA 109/23dOGH14.02.2024

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19970625_OGH0002_009OBA00108_97S0000_001

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