OGH 9ObA88/12z

OGH9ObA88/12z22.8.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle und Dr. Peter Schnöller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** G*****, Musikschullehrer, *****, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, gegen die beklagte Partei Gemeindeverband *****, vertreten durch Mag. Margit Metz, Rechtsanwältin in Dobersberg, wegen 25.803,96 EUR brutto sA und Feststellung (Streitwert 14.074,89 EUR; Gesamtstreitwert 39.878,85 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 37.967,54 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Mai 2012, GZ 10 Ra 139/11a-85, womit das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. Juli 2011, GZ 8 Cga 71/09z-75, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Eine Rechtsfrage dieser Qualität vermag der Revisionswerber im Zusammenhang mit seiner Entlassung vom 13. 7. 2009 nicht aufzuzeigen. Ob eine die Entlassung rechtfertigende Vertrauensunwürdigkeit des Dienstnehmers iSd § 34 Abs 2 lit b VBG iVm § 46 Abs 1 NÖ GVBG gegeben ist, hängt davon ab, ob für den Dienstgeber vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass seine Belange durch den Vertragsbediensteten gefährdet sind. Maßgebend ist, ob das Verhalten des Vertragsbediensteten das Vertrauen des Dienstgebers so schwer erschüttert hat, dass diesem die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (RIS-Justiz RS0108229 ua). Ob dies der Fall ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann (RIS-Justiz RS0103201 ua).

Das Berufungsgericht hat die nach der Rechtsprechung maßgebenden Beurteilungsgrundsätze zutreffend dargestellt. Davon ausgehend ist es zum Ergebnis gelangt, dass sich der Kläger als Leiter der Musikschule des Beklagten im Zuge der Anschaffung und Erwirkung der Förderung bestimmter Musikinstrumente der im Ersturteil im Detail festgestellten Handlungen schuldig gemacht hat, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erschienen ließen. Geht man vom festgestellten Sachverhalt aus, kann in dieser Würdigung eine unvertretbare, die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts nicht erblickt werden. Das Vorbringen des Beklagten deckt die für die Annahme der Vertrauensunwürdigkeit relevanten Feststellungen des Erstgerichts hinreichend ab. Schädigungsabsicht bzw der tatsächliche Eintritt eines Schadens beim Dienstgeber ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0029531 ua).

Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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