Normen
9 ObA 2218/96h | OGH | 25.09.1996 |
8 ObA 4/98s | OGH | 18.05.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Richtigstellung von den einzelnen Wohnungseigentümern auf die Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 13c WEG). (T1) |
8 ObA 144/98d | OGH | 17.09.1998 |
Vgl auch |
5 Ob 242/99w | OGH | 14.09.1999 |
Vgl auch |
9 ObA 184/02b | OGH | 04.09.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Die an sich zulässige Richtigstellung der Bezeichnung der beklagten Partei ist dann ausgeschlossen, wenn der Kläger trotz Erörterung der Unrichtigkeit der Bezeichnung der beklagten Partei auf der von ihm gewählten Bezeichnung beharrt. (T2) |
5 Ob 165/03f | OGH | 09.12.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Von der Möglichkeit einer Berichtigung der Parteibezeichnung kann kein Gebrauch gemacht werden, wenn der Kläger nach einer Erörterung des Problems darauf beharrt, zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs aktiv legitimiert zu sein. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Die aktive Sachlegitimation der Klägerin wurde erst kurz vor Schluss der Verhandlung in erster Instanz von der Beklagten in Zweifel gezogen und vom Erstgericht im Urteil bejaht. Als die Frage in der Berufung der Beklagten releviert wurde, hat die Klägerin die Berichtigung in Aussicht gestellt, sollte das Berufungsgericht nicht die Rechtsansicht des Erstgerichtes teilen. Um aus dem Schweigen oder der Untätigkeit des Klagevertreters auf eine Verweigerung der Richtigstellung der Parteibezeichnung schließen zu dürfen, hätte das Berufungsgericht die Aktivlegitimation der Klägerin erörtern und dabei offen legen müssen, dass es sie verneint. (T4) |
5 Ob 4/06h | OGH | 16.05.2006 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4 |
7 Ob 272/06k | OGH | 31.01.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Richtigstellung wird nur dann ausgeschlossen, wenn eine Partei - trotz Erörterung der Unrichtigkeit der Bezeichnung - auf der von ihr gewählten Parteibezeichnung beharrt. Davon kann jedoch keine Rede sein, wenn die betroffene Partei unmittelbar nachdem ihre aktive Sachlegitimation vom Gegner in Zweifel gezogen wurde, den Antrag gestellt hat, die Berichtigung der Parteienbezeichnung auf die „Eigentümergemeinschaft zuzulassen", falls das angerufene Gericht in der Frage der Aktivlegitimation der Kläger zu einer anderen Ansicht gelangen sollte. (T5) |
2 Ob 171/08y | OGH | 30.10.2008 |
Vgl; Auch Beis wie T3 |
5 Ob 261/08f | OGH | 25.11.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Klägerin hat in allen Instanzen auf ihrem Rechtsstandpunkt beharrt, die Beklagten seien anstelle der Eigentümergemeinschaft passiv legitimiert. In einem solchen Fall kommt eine Berichtigung der Parteienbezeichnung nicht in Betracht. (T6) |
5 Ob 108/09g | OGH | 15.09.2009 |
Vgl; Bem: Außerstreitiges Wohnrechtsverfahren; Verlangen nach Beiziehung eines weiteren potentiellen Vermieters. (T7) |
6 Ob 128/13m | OGH | 28.11.2013 |
Auch; Beis wie T5 |
6 Ob 41/14v | OGH | 28.08.2014 |
Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2014/74 |
4 Ob 175/14k | OGH | 21.10.2014 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5, Beisatz: Hier: Beharrt die klagende Partei bloß vorläufig auf der ursprünglichen Bezeichnung, beantragt sie jedoch nach Erörterung die Berichtigung der Parteibezeichnung, so ist diese zulässig. (T8)<br/> |
7 Ob 3/17t | OGH | 21.09.2017 |
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6 |
5 Ob 14/21a | OGH | 11.10.2021 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Außerstreitiges Wohnrechtsverfahren. (T9) |
5 Ob 13/22f | OGH | 02.11.2022 |
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T9 |
2 Ob 76/24a | OGH | 28.05.2024 |
vgl; nur T5<br/>Beisatz: Hier: Die Klägerin beharrte zwar zunächst ausgehend von der Anwendbarkeit österreichischen Rechts auf der Parteifähigkeit des Nachlasses, wies aber nach Erörterung der möglichen Anwendung deutschen Rechts, wonach kein Nachlass existiert, auch auf die Möglichkeit einer amtswegigen Berichtigung hin. Dies ist kein einer Berichtigung entgegenstehendes Beharren. (T10) |
6 Ob 108/24m | OGH | 06.11.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: Keine Richtigstellung auf jene Gesellschaft, der abgespaltener Teilbetrieb und diesen betreffende Schadenersatzpflicht spaltungsvertraglich zugeordnet wurde, wenn Inanspruchnahme der übertragenden Gesellschaft nach § 15 SpaltG beabsichtigt ist. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19960925_OGH0002_009OBA02218_96H0000_001
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