OGH 9ObA2218/96h; 8ObA4/98s; 8ObA144/98d; 5Ob242/99w; 9ObA184/02b; 5Ob165/03f; 5Ob4/06h; 7Ob272/06k; 2Ob171/08y; 5Ob261/08f; 5Ob108/09g; 6Ob128/13m; 6Ob41/14v; 4Ob175/14k; 7Ob3/17t; 5Ob14/21a; 5Ob13/22f; 2Ob76/24a; 6Ob108/24m (RS0107428)

OGH9ObA2218/96h; 8ObA4/98s; 8ObA144/98d; 5Ob242/99w; 9ObA184/02b; 5Ob165/03f; 5Ob4/06h; 7Ob272/06k; 2Ob171/08y; 5Ob261/08f; 5Ob108/09g; 6Ob128/13m; 6Ob41/14v; 4Ob175/14k; 7Ob3/17t; 5Ob14/21a; 5Ob13/22f; 2Ob76/24a; 6Ob108/24m6.11.2024

Rechtssatz

Soweit ein Arbeitnehmer bewusst und beharrlich eine bestehende Kapitalgesellschaft als Beklagte in Anspruch nimmt, obwohl eine andere Kapitalgesellschaft erkennbar Dienstgeberin war, kommt eine bloße Richtigstellung der Parteienbezeichnung im Rechtsmittelverfahren, die er in erster Instanz auch gar nicht wollte, nicht in Betracht. § 48 ASGG.

Normen

ZPO §235 Abs5 B1

9 ObA 2218/96hOGH25.09.1996
8 ObA 4/98sOGH18.05.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Richtigstellung von den einzelnen Wohnungseigentümern auf die Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 13c WEG). (T1)

8 ObA 144/98dOGH17.09.1998

Vgl auch

5 Ob 242/99wOGH14.09.1999

Vgl auch

9 ObA 184/02bOGH04.09.2002

Vgl auch; Beisatz: Die an sich zulässige Richtigstellung der Bezeichnung der beklagten Partei ist dann ausgeschlossen, wenn der Kläger trotz Erörterung der Unrichtigkeit der Bezeichnung der beklagten Partei auf der von ihm gewählten Bezeichnung beharrt. (T2)

5 Ob 165/03fOGH09.12.2003

Vgl auch; Beisatz: Von der Möglichkeit einer Berichtigung der Parteibezeichnung kann kein Gebrauch gemacht werden, wenn der Kläger nach einer Erörterung des Problems darauf beharrt, zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs aktiv legitimiert zu sein. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Die aktive Sachlegitimation der Klägerin wurde erst kurz vor Schluss der Verhandlung in erster Instanz von der Beklagten in Zweifel gezogen und vom Erstgericht im Urteil bejaht. Als die Frage in der Berufung der Beklagten releviert wurde, hat die Klägerin die Berichtigung in Aussicht gestellt, sollte das Berufungsgericht nicht die Rechtsansicht des Erstgerichtes teilen. Um aus dem Schweigen oder der Untätigkeit des Klagevertreters auf eine Verweigerung der Richtigstellung der Parteibezeichnung schließen zu dürfen, hätte das Berufungsgericht die Aktivlegitimation der Klägerin erörtern und dabei offen legen müssen, dass es sie verneint. (T4)

5 Ob 4/06hOGH16.05.2006

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4

7 Ob 272/06kOGH31.01.2007

Vgl auch; Beisatz: Eine Richtigstellung wird nur dann ausgeschlossen, wenn eine Partei - trotz Erörterung der Unrichtigkeit der Bezeichnung - auf der von ihr gewählten Parteibezeichnung beharrt. Davon kann jedoch keine Rede sein, wenn die betroffene Partei unmittelbar nachdem ihre aktive Sachlegitimation vom Gegner in Zweifel gezogen wurde, den Antrag gestellt hat, die Berichtigung der Parteienbezeichnung auf die „Eigentümergemeinschaft zuzulassen", falls das angerufene Gericht in der Frage der Aktivlegitimation der Kläger zu einer anderen Ansicht gelangen sollte. (T5)

2 Ob 171/08yOGH30.10.2008

Vgl; Auch Beis wie T3

5 Ob 261/08fOGH25.11.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Klägerin hat in allen Instanzen auf ihrem Rechtsstandpunkt beharrt, die Beklagten seien anstelle der Eigentümergemeinschaft passiv legitimiert. In einem solchen Fall kommt eine Berichtigung der Parteienbezeichnung nicht in Betracht. (T6)

5 Ob 108/09gOGH15.09.2009

Vgl; Bem: Außerstreitiges Wohnrechtsverfahren; Verlangen nach Beiziehung eines weiteren potentiellen Vermieters. (T7)

6 Ob 128/13mOGH28.11.2013

Auch; Beis wie T5

6 Ob 41/14vOGH28.08.2014

Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2014/74

4 Ob 175/14kOGH21.10.2014

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5, Beisatz: Hier: Beharrt die klagende Partei bloß vorläufig auf der ursprünglichen Bezeichnung, beantragt sie jedoch nach Erörterung die Berichtigung der Parteibezeichnung, so ist diese zulässig. (T8)<br/>

7 Ob 3/17tOGH21.09.2017

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6

5 Ob 14/21aOGH11.10.2021

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Außerstreitiges Wohnrechtsverfahren. (T9)

5 Ob 13/22fOGH02.11.2022

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T9

2 Ob 76/24aOGH28.05.2024

vgl; nur T5<br/>Beisatz: Hier: Die Klägerin beharrte zwar zunächst ausgehend von der Anwendbarkeit österreichischen Rechts auf der Parteifähigkeit des Nachlasses, wies aber nach Erörterung der möglichen Anwendung deutschen Rechts, wonach kein Nachlass existiert, auch auf die Möglichkeit einer amtswegigen Berichtigung hin. Dies ist kein einer Berichtigung entgegenstehendes Beharren. (T10)

6 Ob 108/24mOGH06.11.2024

vgl; Beisatz: Hier: Keine Richtigstellung auf jene Gesellschaft, der abgespaltener Teilbetrieb und diesen betreffende Schadenersatzpflicht spaltungsvertraglich zugeordnet wurde, wenn Inanspruchnahme der übertragenden Gesellschaft nach § 15 SpaltG beabsichtigt ist. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19960925_OGH0002_009OBA02218_96H0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)