OGH 9ObA2218/96h

OGH9ObA2218/96h25.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Mag.Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Franz H*****, Versicherungsmakler, ***** vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Erste Allgemeine Versicherungs-AG, Landesdirektion Steiermark, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 8, 8010 Graz, vertreten durch Dr.Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 239.349,-

brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.Mai 1996, GZ 7 Ra 80/96f-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 17.Jänner 1996, GZ 32 Cga 39/95v-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei, die mit S 11.430,- (darin S 1.905,- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die allein entscheidende Frage, ob die beklagte Partei passiv legitimiert ist, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Den Ausführungen des Revisionswerbers, daß die beklagte Partei auf Grund irreführender Urkunden nur unrichtig bezeichnet sei und daß ihm zumindest eine Entschädigung gemäß § 408 ZPO zustehe, ist ergänzend entgegenzuhalten:

Wie auf Grund der Aussage des Klägers selbst (S 91 f) feststeht, schloß dieser im Jahre 1984 einen Dienstvertrag mit der Generali Allgemeine Lebensversicherung AG; mit der beklagten Partei, einer weiteren selbständigen Aktiengesellschaft, kam es auch in der Folge zu keiner solchen Vereinbarung. Sämtliche dienstvertragsrelevanten Urkunden, wie die Zusätze zum Dienstvertrag vom 27.5.1991 (Beilage K), vom 13.6.1991 (Beilage G) und vom 22.9.1994 (Beilage F) weisen sowohl am Kopf als auch in der firmenmäßigen Fertigung die unzweideutige Bezeichnung Generali Allgemeine Lebensversicherungs AG auf. Ebenso stammt der Dienstzettel und die Kilometergeldvereinbarung vom 22.9.1994 (Beilage E) nach Briefkopf und Fertigung eindeutig von dieser Aktiengesellschaft. Es ist daher dem Erstgericht darin beizupflichten, daß der Kläger lediglich in die von ihm vorgelegten Dienstverträge und den Dienstzettel Einsicht hätte nehmen müssen, um seinen Dienstgeber feststellen zu können.

Richtig ist, daß im Schreiben vom 19.12.1994 in Kopf und Fertigung nicht nur die Generali Allgemeine Lebensversicherung AG aufscheint, sondern auch die beklagte Partei. Abgesehen davon, daß dieses Schreiben erst erging, als das Dienstverhältnis des Klägers schon beendet war und daher keine Dienstgebereigenschaft der Beklagten mehr begründet werden konnte, wäre es im Zusammenhalt mit den Dienstverträgen, dem Dienstzettel und auch dem von "Generali" gezeichneten Entlassungsschreiben nicht schwer gewesen, die beklagte Partei vom wahren Dienstgeber zu unterscheiden. Soweit der Kläger bewußt und beharrlich eine bestehende Kapitalgesellschaft als Beklagte in Anspruch genommen hat, obwohl eine andere Kapitalgesellschaft erkennbar Dienstgeberin war, kommt eine bloße Richtigstellung der Parteienbezeichnung im Rechtsmittelverfahren, die er in erster Instanz auch gar nicht wollte (Seite 51 und 65), nicht in Betracht (vgl Rechberger in Rechberger ZPO § 235 Rz 11 und die vom Berufungsgericht zitierte Judikatur). Der Zuspruch eines bisher nicht bezifferten Entschädigungsbetrages nach § 408 ZPO scheitert schon daran, daß die beklagte Partei im Prozeß nicht unterlegen ist (§ 408 Abs 1 ZPO), sondern vielmehr obsiegt hat (Fasching, ZPR2 Rz 1481).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.

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