Rechtssatz
Die Überweisung einer Rechtssache in ein anderes zivilgerichtliches Verfahren ist der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gleichzuhalten.
9 Ob 52/01i | OGH | 28.03.2001 |
Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung der nur vom 5. Senat vertretenen Gegenmeinung, welche mit der Entscheidung 5 Ob 75/93 = RZ 1995/5 ihren Ausgang nahm, bei Beschlüssen durch ein Rekursgericht streng am Konformatsprinzip des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO festhält und die Ausnahme einer Klagezurückweisung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen nicht analog auf die Überweisung zwischen streitigem und außerstreitigem Verfahren anwendet. (T1) |
2 Ob 309/03k | OGH | 12.02.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn eine besondere wohn-und/oder mietrechtliche Angelegenheit vom außerstreitigen in das streitige Verfahren überwiesen wird (bei der es zu keiner Veränderung der anzuwendenden materiellen Bestimmungen kommt) und das Rekursgericht einen derartigen Überweisungsbeschluss bestätigt, liegen unanfechtbare konforme Entscheidungen zweier Vorinstanzen im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG vor. Andernfalls liegt der Ausnahmefall des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor, wenn mit der Überweisung in eine andere Verfahrensart auch eine Veränderung der Anspruchsgrundlagen verbunden wäre. Dies ist (spiegelbildlich) auch im umgekehrten Fall zweier konformer Instanzentscheidungen betreffend die Überweisung einer mietrechtlichen Angelegenheit vom streitigen in das außerstreitige Verfahren anwendbar. (T2) |
9 ObA 85/05y | OGH | 29.06.2005 |
Auch; Beis wie T2 nur: Der Ausnahmefall des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO liegt vor, wenn mit der Überweisung in eine andere Verfahrensart auch eine Veränderung der Anspruchsgrundlagen verbunden wäre. (T3) |
2 Ob 187/11f | OGH | 10.11.2011 |
Vgl aber; Vgl Beis wie T2; Beisatz: Die Überweisung einer Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren ist nur dann der Zurückweisung einer Klage gleichgehalten, wenn mit der Überweisung der Rechtssache ‑ etwa in das nacheheliche Aufteilungsverfahren ‑ eine Veränderung der anzuwendenden materiellen Bestimmungen verbunden ist; andernfalls sind bestätigende Beschlüsse jedenfalls unanfechtbar. (T4) |
1 Ob 26/15b | OGH | 03.03.2015 |
Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4 |
1 Ob 40/16p | OGH | 31.03.2016 |
Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4 |
1 Ob 225/19y | OGH | 21.01.2020 |
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Überweisung einer Streitsache in das nacheheliche Aufteilungsverfahren. (T5) |
10 Ob 23/20k | OGH | 28.07.2020 |
Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4;Beisatz: Hier: Keine Veränderung der anzuwendenden materiellen Bestimmungen bei Überweisung einer Klage auf Schadenersatz wegen zu Unrecht bezogener Unterhaltsvorschüsse in das außerstreitige Verfahren gem. § 22 Abs 1 UVG. (T6) |
6 Ob 17/23b | OGH | 17.02.2023 |
vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 |
6 Ob 17/23b | OGH | 17.05.2023 |
vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 |
1 Ob 143/24x | OGH | 25.09.2024 |
vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0010OB02117_96X0000_002
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