OGH 1Ob143/24x

OGH1Ob143/24x25.9.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely‑Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H*, und 2. B*, beide *, vertreten durch Mag. Dr. Johannes Reisinger, Rechtsanwalt in Mureck, gegen die beklagten Parteien 1. A*, und 2. F*, beide vertreten durch Dr. Peter Fürnschuss, Rechtsanwalt in Stainz, wegen Unterlassung und Feststellung (Streitwert 31.920 EUR), über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 31. Juli 2024, GZ 5 R 109/24z‑6, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00143.24X.0925.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Kläger bewerteten ihre beim Landesgericht eingebrachte Klage, mit der sie eine Unterlassung der Benutzung ihrer Grundstücke durch die Beklagten und die Feststellung des Nichtbestehens eines Wegerechts sowie einer Dienstbarkeit des Wasserschöpfens an diesen anstreben, mit 31.920 EUR.

[2] Das Erstgericht sprach aus, dass der Streitwert des Klagebegehrens 15.000 EUR nicht übersteige und das angerufene Landesgericht sachlich unzuständig sei. Es trat die Rechtssache daher gemäß § 60 Abs 3 JN an ein nicht in derselben Gemeinde gelegenes (vgl § 45 JN) Bezirksgericht ab.

[3] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kläger nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der dennoch eingebrachte „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Kläger ist demnach jedenfalls unzulässig:

[5] 1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss – wie im vorliegenden Fall – zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, die Klage wäre ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden. Eine solche ausnahmsweise Anfechtbarkeit bestünde aber nur bei einer endgültigen („definitiven“) Verweigerung der Sachentscheidung über ein Rechtsschutzbegehren (RS0044536 [insb T8, T27]), nicht hingegen, wenn eine Klage bloß an ein anderes zuständiges Gericht überwiesen wird (RS0044536 [T3] zur Überweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit; vgl auch 6 Ob 316/98h, wonach die Überweisung einer Wiederaufnahmeklage an das funktional zuständige Gericht keiner Klagezurückweisung entspricht; zur differenzierenden [jüngeren] Judikatur zur Überweisung vom streitigen in das außerstreitige Verfahren, die darauf abstellt, ob sich dadurch eine Änderung der anzuwendenden materiellen Bestimmungen ergibt, s RS0103854 [T3, T4]).

[6] 2. Der Oberste Gerichtshof erachtete zu 6 Ob 643/93 auch einen Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts, mit dem dieses – wie hier – eine auf § 60 Abs 3 JN gestützte Abtretung der Rechtsache vom angerufenen Landesgericht an das zuständige Bezirksgericht bestätigte, als gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Dem schließt sich der Senat an, weil der Kläger seinen Rechtsschutzanspruch durch eine solche Abtretung nicht verliert, sondern er diesen dann bloß – bei aufrecht bleibender Streitanhängigkeit – vor einem anderen Gericht zu vertreten hat (Gitschthaler in Fasching/Konecny³ [2013] § 60 JN Rz 14). Warum dies in einem „unlösbaren Widerspruch“ mit § 43 Abs 1 Satz 1 JN stehen sollte, ist nicht nachvollziehbar, sieht § 60 Abs 3 JN doch keine Klagezurückweisung, sondern ausnahmsweise (vgl Rassi in Kodek/Oberhammer [2023] ZPO-ON § 43 JN Rz 5) eine amtswegige „Abtretung“ (Überweisung) an das zuständige Gericht vor. Jene (jüngere) Rechtsprechung, die den Revisionsrekurs auch dann zulässt, wenn der Kläger im Rekurs gegen eine Klagezurückweisung hilfsweise einen Überweisungsantrag nach § 230a ZPO gestellt hat (RS0099922 [T2, T3]; vgl dazu aber Zechner in Fasching/Konecny 2 § 528 Rz 92 f; Musger in Fasching/Konecny 3 § 528 Rz 56), spricht ebenfalls nicht für die Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels. Diese Judikatur beruht nämlich darauf, dass die Klage auch im Fall eines solchen Überweisungsantrags „endgültig“ zurückgewiesen wurde (4 Ob 2377/96d ua), was bei der amtswegigen Abtretung nach § 60 Abs 3 JN aber – wie dargelegt – gerade nicht der Fall ist.

[7] 3. Das „außerordentliche“ Rechtsmittel der Kläger ist somit als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

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