OGH 3Ob171/15s

OGH3Ob171/15s14.10.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden, die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Roch und Mag. Wurzer sowie die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. C*****, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Daniel Charim, Mag. Wolfgang Steiner & Mag. Anton Hofstetter, Rechtsanwälte in Wien, wegen Anfechtung (Streitwert 34.633,60 EUR sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Juni 2015, GZ 12 R 136/14d‑54, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00171.15S.1014.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen wiesen die unter anderem auf § 2 Z 2 AnfO gestützte Einzelanfechtungsklage ab.

In der außerordentlichen Revision macht der Kläger als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend, dass dem beklagten Anfechtungsgegner ausgehend von in der Revision näher dargelegten Umständen die Benachteiligungsabsicht des Schuldners hätte auffallen müssen. Erheblich sei auch die Rechtsfrage, welcher Maßstab an das rechtmäßige Alternativverhalten des Beklagten anzulegen sei.

Ob dem Anfechtungsgegner die Benachteiligungsabsicht des Schuldners hätte auffallen müssen, hängt aber im Allgemeinen von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher nicht erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS‑Justiz RS0101976). Das gilt auch für die damit zusammenhängende Frage, wie weit die Nachforschungspflicht des Anfechtungsgegners reicht (RIS‑Justiz RS0101976 [T2]).

Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts vermutete man in der jüdischen Gemeinde, der auch der Beklagte angehört, dass der Schuldner des Klägers und Verkäufer jener Miteigentumsanteile, auf die sich die Einzelanfechtungsklage bezieht, durch den Tod seiner Mutter sehr reich geworden sei. Diese Feststellung in Verbindung damit, dass dem Beklagten Verbindlichkeiten des Verkäufers nicht bekannt waren, er vielmehr davon ausging, dass der Verkäufer aufgrund der Erbschaft über ausreichendes Vermögen verfüge, beurteilte das Berufungsgericht jedenfalls vertretbar dahin, dass dem Beklagten die Benachteiligungsabsicht des Schuldners nicht auffallen musste.

Dass in dem vom Beklagten als Käufer mit dem Schuldner als Verkäufer geschlossenen Kaufvertrag der Kaufpreis bloß mit 40.000 EUR statt der tatsächlich vereinbarten 80.000 EUR aufschien und dass dieser Kaufvertrag überdies auf ein ‑ in Wahrheit nie gewährtes ‑ Darlehen des (richtig) Beklagten an den Schuldner verwies, macht die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht unvertretbar: Der Beklagte musste die in dem Liegenschaftskaufvertrag möglicherweise aus steuerlichen Erwägungen aufscheinenden Scheinformulierungen im Hinblick auf seine Überzeugung, dass der Verkäufer infolge der Erbschaft über ausreichendes Vermögen verfüge, nicht so verstehen, dass der Schuldner seine Gläubiger benachteiligen wolle.

Die Ausführungen in der Revision zu einem „rechtmäßigen Alternativverhalten“ des Beklagten sind nicht nachvollziehbar: Gegenstand des Verfahrens ist ein Einzelanfechtungsanspruch, nicht aber ein Schadenersatzanspruch.

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