OGH 10Nds1/95; 10Nds1/96; 9Nc9/03b; 10Nc42/06t; 9Nc22/06v; 9Nc10/08g; 10Nc18/08s; 4Ob194/10y; 1Ob259/11m; 8Nc57/13v; 6Nc29/14p; 2Nc21/16k; 1Nc3/19k; 6Nc18/24k (RS0065225)

OGH10Nds1/95; 10Nds1/96; 9Nc9/03b; 10Nc42/06t; 9Nc22/06v; 9Nc10/08g; 10Nc18/08s; 4Ob194/10y; 1Ob259/11m; 8Nc57/13v; 6Nc29/14p; 2Nc21/16k; 1Nc3/19k; 6Nc18/24k12.8.2024

Rechtssatz

Der Zweck der durch die ASGGNov 1994 (BGBl 1994/624) geschaffenen Zuständigkeitsregelung des § 7 Abs 2 Z 4 ASGG war, vor allem im Interesse des Versicherten die Zufahrtswege und damit auch die Zureisekosten zu verkürzen beziehungsweise zu senken (1654 BlgNR 18 GP , 13). Da Delegierungen nur in Ausnahmefällen verfügt werden sollen, ist eine Delegierung nicht zweckmäßig, wenn nicht unbeeinflussbare Umstände, wie Wohnort der Parteien und Zeugen oder die Lage der Augenscheinsgegenstände, sondern der vom Auswahlwillen der Partei abhängige Kanzleisitz ihres Rechtsvertreters als Delegierungsgrund in einem Verfahren geltend gemacht wird, in dem nicht einmal die Notwendigkeit einer qualifizierten Vertretung besteht. Für die Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist der Kanzleisitz des Parteienvertreters nach der Rechtsprechung daher grundsätzlich ohne Bedeutung.

Normen

ASGG §7
JN §31 I

10 Nds 1/95OGH30.08.1995
10 Nds 1/96OGH26.02.1996
9 Nc 9/03bOGH24.04.2003

nur: Für die Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist der Kanzleisitz des Parteienvertreters nach der Rechtsprechung daher grundsätzlich ohne Bedeutung. (T1)

10 Nc 42/06tOGH11.01.2007

nur T1

9 Nc 22/06vOGH16.01.2007

Auch; nur T1

9 Nc 10/08gOGH16.05.2008

Auch; nur T1

10 Nc 18/08sOGH22.10.2008

Auch; nur T1

4 Ob 194/10yOGH09.11.2010

Vgl auch; nur T1

1 Ob 259/11mOGH31.01.2012

nur T1

8 Nc 57/13vOGH10.03.2014

Auch; Beisatz: Alleine der Kanzleisitz des Rechtsvertreters ist nach ständiger Rechtsprechung kein Grund für eine Delegierung. (T2)

6 Nc 29/14pOGH01.09.2014

Auch; nur T1; Beisatz: Unerheblich ist, wo die Marketinggesellschaft der beklagten Partei oder ein Verband, mit dem sie kooperiert, ihren Sitz haben. (T3)

2 Nc 21/16kOGH04.11.2016

Auch; nur T1

1 Nc 3/19kOGH03.04.2019

Vgl; nur T1; Beis wie T2

6 Nc 18/24kOGH12.08.2024

Beisatz nur wie T1

Dokumentnummer

JJR_19950830_OGH0002_010NDS00001_9500000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)