Normen
2 Ob 603/93 | OGH | 27.01.1994 |
Veröff: EvBl 1994/148 S 736 |
2 Ob 595/94 | OGH | 24.11.1994 |
10 Ob 508/96 | OGH | 27.02.1996 |
Auch; nur: Auch die Deckung notwendiger Prozesskosten und Anwaltskosten zählt zum Unterhalt. (T1) |
1 Ob 14/04x | OGH | 16.04.2004 |
Auch; Beisatz: Ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. (T2) |
9 Ob 32/04b | OGH | 31.03.2004 |
nur T1; Beisatz: Gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN hat daher auch für die Ermittlung der Revisionsrekurszulässigkeit eine Zusammenrechnung stattzufinden. (T3) |
1 Ob 67/05t | OGH | 12.04.2005 |
Auch; Beisatz: Eine solche Leistungspflicht im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht besteht unabhängig davon, ob Prozesskosten in einem Verfahren gegen einen Dritten oder aber in einem gegen den Unterhaltspflichtigen geführten Verfahren auflaufen. (T4); Beisatz: Besteht materiell ein Anspruch auf (zusätzlichen) Unterhalt wegen eines anzuerkennenden Sonderbedarfs (Zahlung von Prozesskosten), ist der Unterhaltsberechtigte, dem seine Verbindlichkeit (gesetzlich oder vertraglich) „gestundet" wurde, ebenso schutzwürdig wie derjenige, der das kostenverursachende Verfahren erst anhängig machen will. Auch ihm ist das Erlangen einstweiligen Unterhalts gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO zu ermöglichen, um einen (weiter bestehenden) Sonderbedarf abzudecken. (T5); Veröff: SZ 2005/55 |
4 Ob 114/06b | OGH | 12.07.2006 |
Auch; Beis wie T5 nur: Besteht materiell ein Anspruch auf (zusätzlichen) Unterhalt wegen eines anzuerkennenden Sonderbedarfs (Zahlung von Prozesskosten), ist der Unterhaltsberechtigte, dem seine Verbindlichkeit (gesetzlich oder vertraglich) „gestundet" wurde, ebenso schutzwürdig wie derjenige, der das kostenverursachende Verfahren erst anhängig machen will. (T6); Beisatz: Ein Geldbedarf des Unterhaltsberechtigten im aufgezeigten Sinn ist auch dann zu bejahen, wenn das auf Seiten der gefährdeten Partei im Provisorialverfahren angefallene Anwaltshonorar - etwa mangels Fälligkeit des Honoraranspruchs - bei Antragstellung noch nicht bezahlt war und die gefährdete Partei nicht in der Lage ist, die erforderlichen Geldmittel selbst aufzubringen. (T7) |
9 Ob 121/06v | OGH | 15.11.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Dass Prozesskosten einen Sonderbedarf bilden können, entspricht herrschender Judikatur. Der Unterhaltspflichtige kann seine Verpflichtung zur Finanzierung eines Sonderbedarfs somit nicht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Verfahrenshilfe verweigern. (T8); Beisatz: Maßgeblich dafür, ob es sich um zukünftige oder um bereits aufgelaufene Prozesskosten handelt, ist nämlich nicht der Entscheidungszeitpunkt, sondern vielmehr der Zeitpunkt der Antragstellung (vgl 4 Ob 114/06b), zumal nur letzterer vom Unterhaltsberechtigten beeinflusst werden kann. (T9) |
5 Ob 189/08t | OGH | 23.09.2008 |
Auch; Beisatz: Der Prozesskostenvorschusswerber muss sich nicht auf einen Verfahrenshilfeantrag verweisen lassen. (T10) |
3 Ob 152/16y | OGH | 22.09.2016 |
Auch; Beisatz: Die Notwendigkeit der einzelnen Maßnahmen ist im Einzelfall zu prüfen. (T11)<br/>Beisatz: Es ist darauf Bedacht zu nehmen, ob auch der Gegner anwaltlich vertreten ist. (T12)<br/>Beisatz: Maßgeblich ist, ob auch andere vernünftige und sorgfältige Personen in der Lage der gefährdeten Partei ein ähnliches kostenverursachendes Verhalten gesetzt hätten, dieses also als vernünftige und zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahme anzusehen ist. (T13)<br/>Beisatz: Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung kann die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse während aufrechter Ehe nicht unberücksichtigt bleiben (vgl RIS‑Justiz RS0009710). (T14)<br/>Beisatz: Die Pauschalgebühr nach GGG zählt zu den Prozesskosten. (T15) |
8 Ob 51/17h | OGH | 30.05.2017 |
Auch; nur T1; Beis wie T3 |
1 Ob 64/19x | OGH | 30.04.2019 |
Beis wie T3 |
4 Ob 106/19w | OGH | 05.07.2019 |
Auch |
3 Ob 201/19h | OGH | 19.11.2019 |
8 Ob 61/21k | OGH | 26.05.2021 |
Vgl |
10 Ob 26/21b | OGH | 13.09.2021 |
Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Auch die dem Unterhaltsberechtigten bereits bewilligte Verfahrenshilfe enthebt den unterhaltspflichtigen Ehemann nicht von vornherein von seiner Verpflichtung, einen aus dem Titel des einstweiligen Unterhalts begehrten Prozesskostenvorschuss zu leisten. (T16) |
1 Ob 96/23h | OGH | 13.07.2023 |
vgl; Beisatz wie T11<br/>Beisatz: Ob eine kostenverursachende Maßnahme notwendig ist, hängt davon ab, ob eine vernünftige und sorgfältige Person in vergleichbarer Lage ähnlich gehandelt hätte. (T17)<br/>Anm: So bereits 3 Ob 152/16y; 4 Ob 106/19w. |
1 Ob 120/24i | OGH | 24.07.2024 |
Beisatz wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19940127_OGH0002_0020OB00603_9300000_001
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