OGH 7Ob33/93; 2Ob27/93; 7Ob2068/96k; 7Ob2083/96s; 7Ob90/99g; 7Ob59/01d; 7Ob74/02m; 7Ob14/03i; 7Ob170/03f; 8ObA73/03y; 2Ob154/06w; 7Ob157/08a; 7Ob75/10w; 7Ob176/11z; 7Ob47/12f; 3Ob196/13i; 7Ob9/14w; 9ObA8/15i; 9Ob48/18a; 7Ob149/18i; 7Ob159/18k; 10Ob23/23i (RS0030303)

OGH7Ob33/93; 2Ob27/93; 7Ob2068/96k; 7Ob2083/96s; 7Ob90/99g; 7Ob59/01d; 7Ob74/02m; 7Ob14/03i; 7Ob170/03f; 8ObA73/03y; 2Ob154/06w; 7Ob157/08a; 7Ob75/10w; 7Ob176/11z; 7Ob47/12f; 3Ob196/13i; 7Ob9/14w; 9ObA8/15i; 9Ob48/18a; 7Ob149/18i; 7Ob159/18k; 10Ob23/23i13.2.2024

Rechtssatz

Grob fahrlässig handelt, wer im täglichen Leben die erforderliche Sorgfalt gröblich, in hohem Grad, aus Unbekümmertheit oder Leichtfertigkeit außer acht lässt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste; grobe Fahrlässigkeit ist gegeben bei schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens ganz erheblich übersteigen.

Normen

ABGB §1324
VersVG §61

7 Ob 33/93OGH24.11.1993

Veröff: VersRdSch 1994,218

2 Ob 27/93OGH11.11.1993

nur: Grob fahrlässig handelt wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste. (T1)

7 Ob 2068/96kOGH17.07.1996

Auch; nur: Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben bei schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzungen. (T2)

7 Ob 2083/96sOGH20.11.1996

Auch

7 Ob 90/99gOGH12.05.1999

nur: Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben bei schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens ganz erheblich übersteigen. (T3)

7 Ob 59/01dOGH30.03.2001

Auch; nur T3

7 Ob 74/02mOGH29.04.2002

Auch; nur T3

7 Ob 14/03iOGH28.04.2003

Auch; nur T3

7 Ob 170/03fOGH05.08.2003

Auch; Beisatz: Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der sich auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt. (T4)

8 ObA 73/03yOGH24.09.2004

Veröff: SZ 2004/141

2 Ob 154/06wOGH05.10.2006

Auch; nur T3

7 Ob 157/08aOGH22.10.2008

Beisatz: Überlässt der Versicherungsnehmer (hier: Masseverwalter) dem Gemeinschuldner die Fahrteinteilung und weist ihn an, Ruhezeiten einzuhalten, so ist die über die Plausibilitätsprüfung zur Verhinderung von Schwarzfahrten nicht hinausgehende Prüfung des Masseverwalters auf Einhaltung von Ruhezeiten nicht grob fahrlässig. (T5)

7 Ob 75/10wOGH30.06.2010
7 Ob 176/11zOGH28.09.2011
7 Ob 47/12fOGH25.04.2012

Beisatz: Zur Annahme grober Fahrlässigkeit ist es erforderlich, dass bei Vorliegen eines objektiv groben Verstoßes dem Täter dieser auch subjektiv vorwerfbar sein muss. (T6)

3 Ob 196/13iOGH19.12.2013
7 Ob 9/14wOGH29.01.2014

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Art 6.2 AWB. (T7)

9 ObA 8/15iOGH25.02.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/25

9 Ob 48/18aOGH24.07.2018

Beisatz: Hier: ZaDiG (BGBl I 2009/66). (T8)

7 Ob 149/18iOGH21.11.2018

Auch; Beis wie T4

7 Ob 159/18kOGH21.11.2018

Auch

10 Ob 23/23iOGH13.02.2024

vgl; Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T3<br/>Beisatz: Hier: Verneinung eines groben Verschuldens bei Prospektkontrollortätigkeit. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19931124_OGH0002_0070OB00033_9300000_001

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