OGH 10Ob23/23i

OGH10Ob23/23i13.2.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzendenden, den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber sowie die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. K*, 2. und 3. U*, 4. Ing. R*, 5. Dr. E*, 6. H* und I*, 7. T*, 8. J*, 9. K*, 10.1. Mag. H*, 10.2. A*, 10.3. Dr. H*, 10.4. R*, 10.5. G*, 10.6. W*, 11. C*, 12. E*, 13. Dkfm. D*, 14. A*, und 15. V* Verein *, 1., 2., 3., 4., 7., 9. und 13. klagende Parteien vertreten durch Mag. Martin Gaugg, Rechtsanwalt in Wien, 5., 6., 8., 10.1, 10.2., 10.3., 10.4., 10.5., 10.6., 11., 12., 14. und 15. klagende Parteien vertreten durch die HSP Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH *, vertreten durch Dr. Alexander Russ, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1. 28.350 EUR sA, 2. 47.750 EUR sA, 3. 28.350 EUR sA, 4. 24.500 EUR sA, 5. 171.500 EUR sA, 6. 19.600 EUR sA, 7. 19.850 EUR sA, 8. 37.200 EUR sA, 9. 24.000 EUR sA, 10. 379.450 EUR sA, 11. 51.500 EUR sA, 12. 34.300 EUR sA, 13. 28.350 EUR sA, 14. 27.900 EUR sA und 15. 3.128.925 EUR sA, über die Revision der erst-, dritt-, viert-, siebent-, neunt- und dreizehntklagenden Parteien sowie die außerordentliche Revision der zweitklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2023, GZ 2 R 54/22h-128, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 25. Jänner 2022, GZ 39 Cg 165/20p (39 Cg 166/20k, 39 Cg 167/20g, 39 Cg 168/20d, 39 Cg 169/20a, 39 Cg 170/20y, 39 Cg 171/20w, 39 Cg 172/20t, 39 Cg 173/20i, 39 Cg 174/20m, 39 Cg 175/20h, 39 Cg 176/20f, 39 Cg 177/20b, 39 Cg 178/20z, 39 Cg 179/20x)‑121, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0100OB00023.23I.0213.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Konsumentenschutz und Produkthaftung

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Die erst‑, dritt‑, viert‑, siebent‑, neunt‑ und dreizehntklagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 3.841,19 EUR (darin 640,20 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen anteilig zu ersetzen, und zwar die erstklagende Partei 709,85 EUR (darin 118,30 EUR USt), die drittklagende Partei 709,85 EUR (darin 118,30 EUR USt), die viertklagende Partei 613,44 EUR (darin 104,24 EUR USt), die siebentklagende Partei 497,05 EUR (darin 82,85 EUR USt), die neuntklagende Partei 601,15 EUR (darin 100,20 EUR USt) und die dreizehntklagende Partei 709,85 EUR (darin 118,30 EUR USt).

 

Begründung:

[1] Die Beklagte ist eine österreichische Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Sie prüfte einen von einer deutschen GmbH & Co KG („Emittentin“) für Österreich erstellten Emissionsprospekt („Sachwerte 2“) und erteilte diesem am 28. Februar 2012 den Kontrollvermerk gemäß Kapitalmarktgesetz (Zitate des KMG beziehen sich auf die damals geltende Fassung). Geschäftszweck der Emittentin war die Vergabe eines Darlehens in mehreren Tranchen an eine GmbH, das diese insbesondere für Immobilieninvestitionen verwenden sollte. Die Anleger traten der Emittentin über eine deutsche GmbH als Treuhandkommanditistin bei. Im Juli 2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin eröffnet.

[2] Die Beklagte hatte zuvor schonzwei Prospekte von zur selben Unternehmensgruppe wie die Emittentin gehörenden GmbH & Co KGs („REVA“ und „Sachwerte 1“) geprüft.

[3] Die Klägerbegehren von der Beklagten, gestützt auf § 11 Abs 1 KMG, den Rückersatz ihrer Investitionen abzüglich der erfolgten Ausschüttungen. Der Prospekt weise gravierende Mängel auf und sei unrichtig, fehlerhaft sowie unvollständig. Vor allem hätte der Prospekt nach dem Schema D der Anlage zum KMG und nicht dem Schema C erstellt werden müssen, weil eindeutig eine Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien iSd § 14 KMG vorgelegen sei. Entgegen der Darstellung im Prospekt sei die Emittentin auch nicht zur Vergabe des Darlehens an die GmbH berechtigt gewesen, weil es sich dabei um ein konzessionspflichtiges Bankgeschäft gehandelt habe. Der Beklagten hätten diese und weitere Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten auffallen müssen; mangels ausreichender juristischer Expertise hätte sie auch Erkundigungen bei den Aufsichtsbehörden (FMA und BaFin) einholen müssen. Durch Erteilung des Kontrollvermerks habe die Beklagte ihre Pflichten als Prospektkontrollor daher grob schuldhaft verletzt. Hätte sie den Prospekt sorgfältig geprüft und den Kontrollvermerk nicht erteilt, hätten die Kläger die nunmehr wertlosen Veranlagungen nicht erworben.

[4] Die Beklagte hielt dem entgegen, dass sie den Prospekt ordnungsgemäß geprüft und ihm zu Recht den Kontrollvermerk erteilt habe. Da die Emittentin selbst keine Immobiliengeschäfte tätigen sollte, habe sie aus guten Gründen die Anwendung des Schemas C als richtig erachtet. Die einmalige Vergabe eines Darlehens sei auch kein Bankgeschäft und daher nicht von einer Konzession abhängig gewesen. Im Übrigen seien die behaupteten Prospektfehler für die Anlageentscheidung der Kläger gar nicht kausal gewesen.

[5] Die Vorinstanzen wiesen die Klagen ab, weil der Beklagten das für eine Haftung notwendige grobe Verschulden bei der Prospektprüfung nicht anzulasten sei.

[6] Die Revision ließ das Berufungsgericht nachträglich zu, weil andere Senate des Berufungsgerichts die Haftung der Beklagten bejaht hätten.

[7] Dagegen richten sich die von der Beklagten beantwortete Revision der erst-, dritt-, viert-, siebent-, neunt- und dreizehntklagenden Parteien sowie die außerordentliche Revision der Zweitklägerin, womit sie jeweils begehren, ihren Klagen stattzugeben; hilfsweise stellen sie auch Aufhebungsanträge.

Rechtliche Beurteilung

[8] Die Revisionen sind nicht zulässig.

[9] 1. Voranzustellen ist, dass sich die (praktisch identen) Revisionen großteils darauf beschränken, die Berufung wörtlich zu wiederholen, womit sie den an eine Rechtsrüge gestellten Anforderungen nicht gerecht werden (RS0043603 [T15]; 1 Ob 131/23f [Rz 3] ua). Denn damit findet die notwendige Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Berufungsgerichts gerade nicht statt, sodass die Revisionen insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt sind (RS0043603 [T9]; vgl RS0043605). In der Folge wird daher nur auf jene Argumente eingegangen, denen wenigstens im Ansatz eigenständige rechtliche Überlegungen zur Berufungsentscheidung zugrunde liegen. Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO werden damit aber nicht aufgezeigt.

[10] 2. Die Kläger ziehen nicht in Zweifel, dass der Prospektkontrollor nicht für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts, sondern nur für dessen unrichtige oder unvollständige Kontrolle haftet (§ 11 Abs 1 Z 2 KMG; RS0107352 [T5, T15]).

[11] Sie stellen auch nicht in Abrede, dass die Haftung der Beklagten im Anlassfall an ein grobes Verschulden geknüpft ist (§ 11 Abs 1 Z 2a KMG). Ein solches ist anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt (RS0030644).Dafür muss sich das Verhalten von alltäglich vorkommenden, nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich abheben (RS0031127 [T27]; RS0030477; RS0030359). Grobe Fahrlässigkeit ist daher bei schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzungen, wie sie regelmäßig nur bei besonders nachlässigen Menschen vorkommen, gegeben (RS0030303 [insb T2, T3]; RS0038120; RS0030477 [T7]).

[12] Ob leichte oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist nach den konkreten Umständen des Falls zu beurteilen und bildet daher nur dann eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, wenn ein erheblicher Verstoß gegen die maßgeblichen Abgrenzungskriterien vorliegt, der im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden muss (RS0087606 [T8, T19, T37]; vgl RS0043675). Das ist hier nicht der Fall.

[13] 3. In den Revisionen erkennen die Kläger die entscheidende Fehlbeurteilung der Beklagten darin, dass sie die Voraussetzungen für die Anwendung des Schemas D bei der Erstellung des Prospekts und seiner Prüfung verneinte und ihm damit die nach § 14 Z 1 KMG notwendigen ergänzenden Angaben fehlen.

[14] 3.1. Der Oberste Gerichtshof hat sich in seiner Entscheidung zu 1 Ob 188/21k bereits ausführlich mit dem Prospekt zum vergleichbaren Vorgänger-Fonds („Sachwerte 1“) befasst, dem die Beklagte Ende 2010 den Kontrollvermerk erteilt hat. Er kam dabei zum Ergebnis, dass es nicht grob unvertretbar war, dass die Beklagte mangels eines klaren Gesetzeswortlauts, damals fehlender Rechtsprechung, Literatur und „Fachgutachten“ der Berufsvereinigung der Beklagten sowie aufgrund der Auskunft eines Rechtsanwalts (wonach „es dazu nichts gebe“) von keiner Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien iSd § 14 KMG ausging und Prospektangaben gemäß Schema D KMG für nicht erforderlich hielt (Rz 10 ff).

[15] 3.1.1. An diesen Erwägungen ist auch im Anlassfall festzuhalten. Obwohl sich das Berufungsgericht auf die Entscheidung 1 Ob 188/21k gestützt hat, gehen die Kläger darauf überhaupt nicht ein, sondern wiederholen nur (zum Teil sogar wortident) die schon zu 1 Ob 188/21k vorgetragenen Argumente, warum „unzweifelhaft“ ein Fall des § 14 KMG vorgelegen und demgemäß die (Rechts‑)Ansicht der Beklagten grob unrichtig bzw unvertretbar gewesen sei. Sie behaupten auch nicht, dass die Beklagte bei Erteilung des Kontrollvermerks zwischenzeitig über neue Erkenntnisse zur Abgrenzung der beiden Schemata verfügt habe oder sie über solche wenigstens verfügen hätte können. Derartiges lässt sich auch dem festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen, nach dem (auch Ende Februar 2012) keine der Ansicht der Beklagten widersprechende Judikatur oder (Fach‑)Literatur vorlag. Wenn es das Berufungsgericht daher als nicht grob unvertretbar ansieht, wenn die Beklagte Gesetze, Judikatur und Literatur auf Neuerungen (im Vergleich zu „Sachwerte 1“) prüft und auf Basis der Auskunft des schon seinerzeit zu Rate gezogenen Rechtsanwalts, dass sich „seit 2010 nichts geändert“ habe, auch bei dieser Emission von keiner Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien iSd § 14 KMG ausgeht, liegt darin keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. Der Umstand, dass diese Rechtsansicht inspäter ergangenen Entscheidungen nicht geteilt wurde, ändert – wie schon das Berufungsgericht zu Recht betont hat – an ihrer (ex ante zu beurteilenden) Vertretbarkeit nichts.

[16] 3.1.2. Dass die Beklagte nicht verpflichtet war, eine – gar nicht bindende – Auskunft der FMA einzuholen und daran auch § 16 KMG nichts ändert, hat der Oberste Gerichtshof zu 1 Ob 188/21k (Rz 15) ebenfalls klargestellt. Eine Rechtsgrundlage, auf die sich ihre gegenteilige Ansicht stützen könnte, nennen die Kläger nicht.

[17] 3.1.3. Soweit die Kläger zum groben Verschulden der Beklagten noch auf anderslautende zweitinstanzliche Entscheidungen verweisen, vermag auch das die Zulässigkeit der Revisionen nicht zu begründen. Abgesehen davon, dass § 502 Abs 1 ZPO nur auf höchstgerichtliche Rechtsprechung abstellt (RS0042985 [T3]; 2 Ob 181/14b), sind diese (lange) vor der Entscheidung zu 1 Ob 188/21k ergangen.

[18] 3.2. Die Ansicht, die Beklagte hafte nicht nur als Prospektkontrollor (§ 11 Abs 1 Z 2a KMG), sondern überdies als (Gehilfin der) Prospekterstellerin (§ 11 Abs 1 Z 1 KMG), weil sie auch die der eigentlichen Kontrolle vorgelagerte Prüfung des anzuwendenden Schemas übernommenen habe, setzt sich nicht mit der Beurteilung des Berufungsgerichts auseinander, wonach die Beklagte nach den Feststellungen nur mit der Kontrolle, nicht aber mit der Erstellung (Verfassung) des Prospekts beauftragt war. Warum diese einzelfallbezogene Auslegung der erstgerichtlichen Feststellungen durch das Berufungsgericht unvertretbar sein soll (vgl RS0118891 [insb T4, T10]), legen die Kläger nicht dar. Sie erklären auch nicht, warum der Umstand, dass der Prospekt anhand des Schemas D erstellt worden wäre, wenn die Beklagte dafür plädiert hätte, nicht in § 8 Abs 2 KMG (wonach der Kontrollor erforderliche Berichtigungen und Ergänzungen im Prospekt zu veranlassen hat) seine Rechtfertigung findet, sondern eine Mitwirkung an der Prospekterstellung darstellt. Abgesehen davon, dass diese Ansicht im Widerspruch zu ihrem sonstigen Standpunkt steht, dass auch die Prüfung des Prospektschemas Teil der Prospektkontrolle ist, und sich § 11 Abs 1 Z 1 KMG grundsätzlich an die Emittentin richtet, hätte der behauptete Beurteilungsfehler auch in diesem Kontext kein anderes Gewicht (vgl 1 Ob 188/21k [Rz 20]). Zu einem konkreten Ausschlussgrund, der den nunmehr in § 7 Abs 4 KMG 2019 genannten entspricht, fehlt ein erstinstanzliches Vorbringen.

[19] 4. Zwar können mehrere, für sich betrachtet leichte Sorgfaltsverstöße aufgrund ihrer Häufung ein grobes Verschulden begründen, sofern sie in ihrer Gesamtheit als den Regelfall weit übersteigende Sorglosigkeit anzusehen sind (vgl RS0030372; RS0129403). Auch diese Beurteilung kann aber nur einzelfallbezogen erfolgen und reicht somit in ihrer Bedeutung nicht über den jeweiligen Rechtsstreit hinaus (vgl RS0030372 [T3]; 3 Ob 73/15d [ErwGr 2.]). Dass sich die Entscheidung des Berufungsgerichts außerhalb des von der Rechtsprechung gezogenen Rahmens bewegt, zeigen die Kläger mit ihren (nicht schon in der Berufung enthaltenen) Ausführungen aber nicht auf:

[20] Der Ansicht, bei gewissenhafter Prüfung hätte die Beklagte erkennen können und müssen, dass die Vergabe des Darlehens konzessionspflichtig gewesen sei, weil dessen Abwicklung einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb bedurft habe (womit offensichtlich auf § 32 Abs 1 dKWG Bezug genommen wird), steht entgegen, dass nach den Feststellungen die dazu erhaltenen anderslautenden Informationen (auch) für einen sorgfältigen Prüfer konsistent gewesen wären. Der Vorwurf, die Beklagte habe hinsichtlich der „Alt-Fälle bei REVA“ keine neuerliche Prüftätigkeit entfaltet, weicht vom festgestellten Sachverhalt ab, nach dem die Entwicklung der Veranlagung „REVA“ die wesentliche, belastbare und auf Richtigkeit prüfbare Tatsachenbasis darstellte, die Beklagte unter anderem diesen Vorgänger-Fonds prüfte und dabei nicht wesentlich von den allgemeinen Prüfungsgrundsätzen abgewichen ist. Woraus die Kläger demgegenüber ableiten, die Beklagte hätte sich auf eine „Google-Recherche“ zum deutschen Immobilienmarkt und eine rein rechnerische Prüfung der Liquiditätsprognose beschränkt, aber keine Plausibilitätskontrolle vorgenommen, ist nicht zu erkennen. Sie erklären auch nicht, welche „zahlreichen Dokumentations‑Fehler“ vorliegen und inwiefern diese für die Anlageentscheidung und damit die Haftung der Beklagten maßgeblich gewesen sein sollen (vgl RS0107352 [T1, T2]). Der Verweis auf ihre Ausführungen in der Berufung ist unzulässig und damit unbeachtlich (RS0043616; RS0043579).

[21] 6. Welche „relevanten S*‑Unternehmen“ bei Erteilung des Kontrollvermerks bereits insolvent waren, lassen die Kläger offen. Eine unrichtige Risikoeinschätzung aufgrund der Zugehörigkeit der Emittentin zur S*‑Gruppe zeigen sie daher von vornherein nicht auf. Auch das Argument, es begründe ein „grobes Organisationsverschulden“, wenn sich die Beklagte bei der Prospektkontrolle Mitarbeiter ohne eine juristische Ausbildung bediene, wird ebenso wenig konkretisiert wie der Vorwurf, die (deswegen) eingeholte Auskunft eines Rechtsanwalts sei keine inhaltliche gewesen.

[22] 7. Insgesamt sprechen die Kläger daher weder eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO an, noch liegen die behaupteten, bereits vom Berufungsgericht zutreffend verneinten rechtlichen Feststellungsmängel vor. Die Revisionen sind daher zurückzuweisen.

[23] 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision der erst-, dritt-, viert-, siebent-, neunt- und dreizehntklagenden Parteien hingewiesen (RS0112296); diese schulden Kostenersatz nur entsprechend ihrem Anteil am Gesamtstreitwert (vgl RS0035949).

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