Rechtssatz
Für die Ersitzung ist die Ausübung des Besitzes während der gesamten Ersitzungszeit wesentlich; ausschlaggebend ist dabei aber das Ausmaß der Besitzergreifungsakte am Beginn der Ersitzungszeit, weshalb die Dienstbarkeit nur in jenen räumlichen Grenzen, aber auch nur in jenem Umfang erworben wird, wie deren Rechtsinhalt schon vor dreißig Jahren ausgeübt wurde.
4 Ob 515/95 | OGH | 28.03.1995 |
nur: Für die Ersitzung ist die Ausübung des Besitzes während der gesamten Ersitzungszeit wesentlich. (T1) |
1 Ob 295/98h | OGH | 19.01.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Zur Dienstbarkeitserweiterung ist gleichfalls der Ablauf einer 30jährige Ersitzungszeit erforderlich, weil auf das Ausmaß der Besitzergreifungsakte am Beginn der Ersitzungszeit abzustellen ist und eine Dienstbarkeit eben nur in ihren schon vor 30 Jahren bestehenden (räumlichen) Grenzen beziehungsweise ihrem Umfang erworben wird. Das gilt auch für Wegdienstbarkeiten. (T2) |
4 Ob 218/22w | OGH | 28.02.2023 |
nur: Die Dienstbarkeit wird nur in jenen räumlichen Grenzen, aber auch nur in jenem Umfang durch Ersitzung erworben, wie deren Rechtsinhalt schon vor dreißig Jahren ausgeübt wurde. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19930511_OGH0002_0010OB00551_9300000_001
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