OGH 4Ob1538/95

OGH4Ob1538/957.3.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Johann G*****, 2. Juliane G*****, vertreten durch Dr.Manfred Schiffner und Mag.Werner Diebald, Rechtsanwälte in Köflach, wider die beklagte Partei Ernestine B*****, vertreten durch Dr.Werner Bachlechner und Dr.Klaus Herunter, Rechtsanwälte in Köflach, wegen Unterlassung (Streitwert S 60.000), infolge außerordentlicher Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 16. Jänner 1995, GZ 5 R 288/94-14, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der Kläger wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ein Recht an einer fremden Sache wird ersessen, wenn das Recht im wesentlichen gleichbleibend zu bestimmten Zwecken während der Ersitzungszeit ausgeübt wird. Die Besitzergreifungshandlungen bestimmen den Inhalt des Besitzes und damit jenen des zu ersitzenden Rechtes (EvBl 1978/165; 1 Ob 551/93; s auch Schubert in Rummel, ABGB2 § 1460 Rz 3).

Die Beklagte und ihr Ehegatte fahren seit 1961 über den Interessentenweg auf ihre Liegenschaft. Während der Interessentenweg bis 1967 vor ihrem Haus endete und sie auf mehrere Arten auf ihr damals noch völlig ebenes Grundstück Nr. 125/6 gelangen konnten, war dies ab 1967 nicht mehr möglich. In diesem Jahr wurde der Interessentenweg ausgeschoben, etwas weiter nach Süden verlegt und aufgeschüttet, wodurch östlich des Hauses der Beklagten eine relativ steile Böschung entstand. Das machte die Errichtung einer Stützmauer notwendig. Gleichzeitig mußte eine Zufahrt zum Haus der Beklagten ausgeschoben werden, die über das Grundstück der Kläger Nr. 127/1 führt. Vor 1967 konnten die Beklagte und ihr Ehegatte von dem - von der Wegparzelle Nr. 127/2 auf das Grundstück Nr. 127/1 in einer Krümmung nach Süden abzweigenden - Interessentenweg direkt auf ihre Liegenschaft gelangen. Der Platz, den das Erstgericht in diesem Zusammenhang erwähnt, lag auf dem Grundstück der Beklagten; die gegenteiligen Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach der alte Interessentenweg nach den Feststellungen des Erstgerichtes auf dem Grundstück der Kläger auf einem Platz östlich der alten Weßweit-Keusche geendet hätte (AS 127), sind aktenwidrig.

Diese Aktenwidrigkeit ist aber für die Entscheidung ohne Bedeutung:

Auch wenn die Beklagte und ihr Ehegatte ihre Liegenschaft vor 1967 direkt über den Interessentenweg erreichen konnten, so haben sie damit einen Weg benützt, welcher über das Grundstück Nr. 127/1 der Kläger führte. Der Inhalt ihres Wegerechtes war vor 1967 und nach 1967 gleich, besteht der einzige Unterschied doch darin, daß es durch den Ausbau des Interessentenweges im Jahre 1967 notwendig wurde, die Liegenschaft der Beklagten durch einen besonderen Zufahrtsweg an den Interessentenweg anzubinden. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht angenommen, daß die Beklagte und ihr Ehegatte seit mehr als 30 Jahren über das Grundstück der Kläger Nr. 127/1 auf ihre Liegenschaft zufahren und damit ihr Wegerecht durch gleichbleibende Ausübung während dieses Zeitraumes ersessen haben.

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