OGH 1Ob524/93; 1Ob2307/96p; 6Ob11/99g; 10ObS223/02w; 10ObS37/02t; 1Ob159/08a; 6Ob85/08f; 8Ob43/11y; 2Ob197/11a; 6Ob34/12m; 4Ob40/12d; 10Ob17/12s; 10Ob10/15s; 7Ob53/16v; 9ObA15/16w; 3Ob128/16v; 8Ob92/16m; 10Ob95/18w; 8Ob72/24g (RS0047533)

OGH1Ob524/93; 1Ob2307/96p; 6Ob11/99g; 10ObS223/02w; 10ObS37/02t; 1Ob159/08a; 6Ob85/08f; 8Ob43/11y; 2Ob197/11a; 6Ob34/12m; 4Ob40/12d; 10Ob17/12s; 10Ob10/15s; 7Ob53/16v; 9ObA15/16w; 3Ob128/16v; 8Ob92/16m; 10Ob95/18w; 8Ob72/24g26.9.2024

Rechtssatz

Eine einmal eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit kann allerdings - aus den unterschiedlichsten Gründen - wieder wegfallen, was dann zur Folge hat, dass die Unterhaltspflicht der Eltern wiederauflebt.

Normen

ABGB §140 Ca

1 Ob 524/93OGH20.04.1993
1 Ob 2307/96pOGH28.01.1997

Beisatz: Etwa infolge längerfristiger Unmöglichkeit der Berufsausübung wegen Krankheit, unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder ähnlichen Gründen bei Fehlen ausreichender sozialer Absicherung, gerechtfertigter beruflicher Weiterbildung oder ähnlichen. (T1) Veröff: SZ 70/8

6 Ob 11/99gOGH10.06.1999

Vgl auch

10 ObS 223/02wOGH17.09.2002

Auch; Veröff: SZ 2002/118

10 ObS 37/02tOGH17.09.2002

Auch

1 Ob 159/08aOGH21.10.2008

Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Nachhaltiges Unterlassen von zumutbaren Bemühungen in Richtung einer Berufsausübung beziehungsweise Zukunftsvorsorge löst aber die Rechtsfolge einer bleibenden, nur hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit aus und führt zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen die Eltern. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Der 60jährigen Antragstellerin wurde ihre jahrzehntelange Untätigkeit in Richtung sozialversicherungsrechtlicher Absicherung und Begründung einer Altersversorgung als derart gravierende Sorglosigkeit angelastet, dass die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gegen den betagten Vater als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurde. (T3)<br/>Bem: Siehe dazu RS0124379. (T4)

6 Ob 85/08fOGH26.03.2009

Beis wie T1; Beisatz: Fällt die vom Kind erlangte Selbsterhaltungsfähigkeit weg, kann es (altersunabhängig) zum Wiederaufleben der elterlichen Unterhaltspflicht kommen. (T5)

8 Ob 43/11yOGH25.05.2011

Beisatz: Hier: Wegen gerechtfertigter Weiterbildung durch Aufnahme eines einschlägigen Studiums. (T6)

2 Ob 197/11aOGH10.11.2011

Auch; Beisatz: Ob es sich dabei um eine objektive oder „fiktive“, jedoch die Unterhaltspflicht jedenfalls ausschließende Selbsterhaltungsfähigkeit handelt, spielt keine Rolle. (T7)

6 Ob 34/12mOGH15.03.2012

Beis wie T7

4 Ob 40/12dOGH27.03.2012

Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Ob die kumulativen Voraussetzungen für ein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs vorliegen, ist eine Frage der konkreten Lebensumstände und wirft keine über den Anlassfall hinaus erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. (T8)

10 Ob 17/12sOGH05.06.2012

Auch

10 Ob 10/15sOGH24.03.2015

Vgl auch; Beisatz: Auch eine bereits wegen Selbsterhaltungsfähigkeit oder angenommener Selbsterhaltungsfähigkeit erloschene Unterhaltspflicht kann wieder aufleben wenn etwa ein neues Ausbildungsziel (hier: Absolvierung der Lehre als Informationstechnologie-Techniker) ernstlich und strebsam verfolgt wird und dem unterhaltspflichtigen Elternteil die Finanzierung der neuen Ausbildungswünsche zumutbar ist. (T9)

7 Ob 53/16vOGH27.04.2016

Beis ähnlich wie T9; Veröff: SZ 2016/50

9 ObA 15/16wOGH25.05.2016

Auch

3 Ob 128/16vOGH22.09.2016

Auch; Beis wie T9

8 Ob 92/16mOGH25.10.2016

Beis wie T1

10 Ob 95/18wOGH19.12.2018

Beis wie T9

8 Ob 72/24gOGH26.09.2024

Dokumentnummer

JJR_19930420_OGH0002_0010OB00524_9300000_001

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