OGH 1Ob513/93; 3Ob144/93; 6Ob2164/96w; 9Ob229/01v; 5Ob28/04k; 4Ob97/08f; 7Ob99/11a; 4Ob111/12w; 8Ob97/11i; 5Ob160/12h; 5Ob239/12a; 7Ob90/13f; 5Ob55/13v; 1Ob213/13z; 7Ob224/13m; 4Ob34/19g; 8Ob141/22a; 6Ob144/24f (RS0009887)

OGH1Ob513/93; 3Ob144/93; 6Ob2164/96w; 9Ob229/01v; 5Ob28/04k; 4Ob97/08f; 7Ob99/11a; 4Ob111/12w; 8Ob97/11i; 5Ob160/12h; 5Ob239/12a; 7Ob90/13f; 5Ob55/13v; 1Ob213/13z; 7Ob224/13m; 4Ob34/19g; 8Ob141/22a; 6Ob144/24f6.11.2024

Rechtssatz

a) Vom Grundsatz "superficies solo cedit" trifft das Gesetz gewichtige Ausnahmen, an die es entweder selbst davon abweichende Rechtsfolgen knüpft (zB § 418 dritter Satz ABGB) oder doch durch Parteienvereinbarung abweichende Rechtsfolgen knüpfen lässt (zB Keller oder Superädifikat). Ob eine solche Ausnahme vorliegt, hat jene Partei, die sich darauf beruft, zu behaupten und zu beweisen; verbleibende Unklarheiten gehen zu ihren Lasten.

b) Eine während des Zweiten Weltkriegs geschaffene Luftschutzstollenanlage kann ihre Beschaffenheit nach ein sonderrechtsfähiges Rechtsobjekt sein. Errichtet jemand aufgrund eines auf eine Bauführung abzielenden Grundbenützungsrechts ein Bauwerk auf oder in dem Grundstück, so ist entweder an Kellereigentum oder an Superädifikate zu denken, die auch unterirdisch angelegt sein können.

c) Nur wenn das Eigentum an dem Keller oder der diesen gleichzuhaltenden unterirdischen Anlage (in casu: Luftschutzstollen) durch Eröffnung einer besonderen Grundbuchseinlage verbüchert wird, wird die Kelleranlage zur unbeweglichen Sache.

d) Erbaut jemand im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer auf oder in einem Grundstück ein Bauwerk. ist es bei Mangel der Belassungsabsicht als Superädifikat zu beurteile (sofern nicht infolge Verbücherung Kellereigentum gegeben ist). Gleiches muss aber auch dann gelten, wenn das zeitlich begrenzte Benützungsrecht nicht auf privatrechtlichem Vertrag (zB Bestandvertrag) beruht, sondern aus einem hoheitlichen Eingriffsakt abgeleitet wird.

e) Das Eigentum am Superädifikat bleibt von der Beendigung oder dem Wegfall des Grundbenützungsverhältnisses an sich unberührt: Das Bauwerk steht auch weiterhin im Eigentum seines bisherigen Eigentümers, der es allerdings auf Verlangen des Grundeigentümers beseitigen müsste, sofern er es nicht aufgrund einer besonderen Abrede auf den Grundeigentümer zu übertragen hat.

Normen

ABGB §297 A
ABGB §297 B
ABGB §435

1 Ob 513/93OGH22.03.1993

Veröff: SZ 66/38 = NZ 1994,15

3 Ob 144/93OGH12.01.1994

nur: a) Vom Grundsatz "superficies solo cedit" trifft das Gesetz gewichtige Ausnahmen, an die es entweder selbst davon abweichende Rechtsfolgen knüft (zB § 418 dritter Satz ABGB) oder doch durch Parteienvereinbarung abweichende Rechtsfolgen nüpfen lässt (zB Keller oder Superädifikat). Ob eine solche Ausnahme vorliegt, hat jene Partei, die sich darauf beruft, zu behaupten und zu beweisen; verbleibende Unklarheiten gehen zu ihren Lasten. (T1) <br/>Veröff: SZ 67/1

6 Ob 2164/96wOGH24.11.1997

nur: b) Eine während des Zweiten Weltkriegs geschaffene Luftschutzstollenanlage kann ihre Beschaffenheit nach ein sonderrechtsfähiges Rechtsobjekt sein. (T2)<br/>nur: d) Erbaut jemand im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer auf oder in einem Grundstück ein Bauwerk. ist es bei Mangel der Belassungsabsicht als Superädifikat zu beurteile (sofern nicht infolge Verbücherung Kellereigentum gegeben ist). Gleiches muß aber auch dann gelten, wenn das zeitlich begrenzte Benützungsrecht nicht auf privatrechtlichem Vertrag (zB Bestandvertrag) beruht, sondern aus einem hoheitlichen Eingriffsakt abgeleitet wird. (T3)

9 Ob 229/01vOGH19.12.2001

nur: Das Eigentum am Superädifikat bleibt von der Beendigung oder dem Wegfall des Grundbenützungsverhältnisses an sich unberührt: Das Bauwerk steht auch weiterhin im Eigentum seines bisherigen Eigentümers, der es allerdings auf Verlangen des Grundeigentümers beseitigen müsste, sofern er es nicht aufgrund einer besonderen Abrede auf den Grundeigentümer zu übertragen hat. (T4)

5 Ob 28/04kOGH03.08.2004

Vgl; nur T4; Beisatz: Hier: Auf einem Steinfundament mit einem Grundriss von 4m x 6m errichtete, eingeschoßige, hölzerne Schihütte. (T5)

4 Ob 97/08fOGH08.07.2008

Auch; nur: Superädifikate können auch unterirdisch angelegt sein. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Sonderrechtsfähigkeit von Unterflurflüssiggastanks bejaht. (T7)

7 Ob 99/11aOGH29.06.2011

Auch; nur: Eine während des Zweiten Weltkriegs geschaffene Luftschutzstollenanlage kann ihre Beschaffenheit nach ein sonderrechtsfähiges Rechtsobjekt sein. Errichtet jemand aufgrund eines auf eine Bauführung abzielenden Grundbenützungsrechts ein Bauwerk auf oder in dem Grundstück, so ist entweder an Kellereigentum oder an Superädifikate zu denken, die auch unterirdisch angelegt sein können. (T8)

4 Ob 111/12wOGH10.07.2012

Vgl

8 Ob 97/11iOGH26.07.2012

nur T4

5 Ob 160/12hOGH20.11.2012

Auch; nur: Nur wenn das Eigentum am Keller durch Eröffnung einer Grundbuchseinlage verbüchert wird, wird die Kelleranlage zur selbständigen unbeweglichen Sache. (T9)

5 Ob 239/12aOGH24.01.2013

Auch; nur T9

7 Ob 90/13fOGH19.06.2013

Vgl auch; Beis ähnlich wie T7

5 Ob 55/13vOGH16.07.2013

nur T4

1 Ob 213/13zOGH19.12.2013

Auch

7 Ob 224/13mOGH29.01.2014

Auch; nur T4

4 Ob 34/19gOGH26.03.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Verbindungskellerröhre zwischen zwei Liegenschaften unter einer öffentlichen Straße. (T10)

8 Ob 141/22aOGH23.02.2023

Beisatz nur wie T4<br/>Beisatz: Das Eigentum an einem Superädifikat allein verschafft kein dingliches oder obligatorisches Recht zur Benützung der Liegenschaft. (T11)<br/>Anm: Zu T 11: So bereits 7 Ob 224/13m.

6 Ob 144/24fOGH06.11.2024

vgl; nur T4

Dokumentnummer

JJR_19930322_OGH0002_0010OB00513_9300000_001

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